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Landgericht Düsseldorf·4 O 396/97·24.08.1998

Sortenschutzverletzung durch Import von Callunen: Ersatz von Patentanwaltskosten und Lizenzschaden

Gewerblicher RechtsschutzSortenschutzrechtWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sortenschutzinhaber verlangte nach dem Import und Weiterverkauf geschützter Calluna-Sorten Erstattung von Patentanwaltskosten sowie eine weitere Lizenzgebühr. Das LG Düsseldorf bejahte eine schuldhafte Sortenschutzverletzung, da eine Zustimmung zum Import nicht bewiesen war und eine Erschöpfung wegen auf Deutschland gerichteter Lieferung aus Frankreich nicht eingriff. Erstattet wurden Abmahnkosten nur in Höhe einer 7,5/10-Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und MwSt; zusätzlich wurde Schadensersatz nach Lizenzanalogie für einen unstreitigen Verkauf zugesprochen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Zinsen erst ab Zustellung des Mahnbescheids zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Ersatz von Patentanwaltskosten und Lizenzschaden überwiegend (2.680,81 DM) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten einer berechtigten Schutzrechtsabmahnung sind nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig.

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Patentanwaltskosten können bei schuldhafter Sortenschutzverletzung als notwendige Rechtsverfolgungskosten Teil des nach § 37 Abs. 2 SortSchG zu ersetzenden Schadens sein.

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Eine Zustimmung des Sortenschutzinhabers zu Import und Vertrieb ist vom Verletzer zu beweisen; verbleiben nach Beweisaufnahme erhebliche Zweifel, geht dies zu Lasten des Verletzers.

4

Die Erschöpfung des Sortenschutzes setzt ein rechtmäßiges Inverkehrbringen mit Zustimmung des Berechtigten voraus; fehlt ein auf den ausländischen Markt gerichtetes Inverkehrbringen und dient die Veräußerung erkennbar dem Import in das Schutzland, tritt Erschöpfung nicht ein.

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Der Schadensersatz wegen Schutzrechtsverletzung kann nach Lizenzanalogie bemessen werden; geschuldet ist die angemessene Lizenz, ohne dass auf die Schadensersatzlizenz Umsatzsteuer aufzuschlagen ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 683 Satz 1 BGB§ 677 BGB§ 670 BGB§ 37 Abs. 2 SortSchG§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB§ 139 PatG

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.680,81 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 11. September 1997 zu zahlen.

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 78 % und der Kläger 22 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,-- DM.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Gärtnermeister und betreibt einen vorrangig auf Züchtung ausgerichteten Calluna-Spezialbetrieb. Er ist Inhaber von Sortenschutzrechten an mehreren Calluna-Sorten (Besenheidesorten). Unter anderem ist er eingetragener Inhaber des Sortenschutzes an der in der Sortenschutzrolle unter der Kenn-Nr. CLL 15 eingetragenen deutschen Sorte „Alexandra“ (vgl. Anlage K 1) sowie an der in der Sortenschutzrolle unter der Kenn-Nr. CLL 9 eingetragenen deutschen Sorte „Melanie“ (vgl. Anlage K 2). Beide Sorten (nachfolgend: Klagesorten) stehen in Kraft.

3

Die Beklagte erwarb gemäß Rechnung vom 24. Dezember 1995 (vgl. Anlage K 3) von der in Frankreich ansässigen Firma A 250.000 Callunen der Klagesorte „Alexandra“ und 150.000 Callunen der Klagesorte „Melanie“, die sie in die Bundesrepublik Deutschland einführte. Die Pflanzen verkaufte die Beklagte größtenteils weiter, und zwar sowohl an Abnehmer im Inland als auch an Abnehmer in Belgien und Frankreich. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich der Kläger hiermit einverstanden erklärt hatte.

4

Mit Schreiben vom 22. Januar 1996 (vgl. Anlage K 11) teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er von Kollegen am Niederrhein Hinweise darauf erhalten habe, daß die Beklagte dort Calluna-Jungpflanzen einiger der für ihn geschützten Sorten anbiete, und forderte die Beklagte unter Hinweis auf seine Sortenschutzrechte zur Auskunftserteilung auf. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 7. März 1996 (vgl. Anlage K 12) und übermittelte dem Kläger eine „Aufstellung Lizenzgebühren“ über 341.000 Callunen der Klagesorten. Außerdem teilte die Beklagte mit, daß sie die Pflanzen von der französischen Firma A bezogen habe, und sprach einen Restbestand an Pflanzen an. Mit Schreiben vom 9. März 1996 (vgl. Anlage K 13) verlangte der Kläger daraufhin ergänzende Auskünfte von der Beklagten, die ihm sodann mit Schreiben vom 13. März 1996 (vgl. Anlage K 14) Namen und Anschriften ihrer Abnehmer nannte und Angaben zu dem bei ihr noch vorhandenen Restbestand an Pflanzen machte. Außerdem teilte sie dem Kläger mit, daß sich die Restmenge an Jungpflanzen im Gartenbaubetrieb B befinde. Der Kläger beauftragte daraufhin mit Schreiben vom 11. März 1996 (Anlage K 15) Herrn Patentanwalt C mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 26. März 1996 (vgl. Anlage K 4) lieߠ er die Beklagte wegen Verletzung der Klagesorten abmahnen und zur Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Anerkennung ihrer Schadensersatz-, Rechnungslegungs- und Auskunftsverpflichtung auffordern. Hierzu nahm die Beklagte mit Schreiben vom 29. März 1996 (vgl. Anlage K 16) Stellung. Sie teilte dem Kläger darin unter anderem mit, daß sie 250.000 Callunen der Klagesorte „Alexandra“ und 150.000 Callunen der Klagesorte „Melanie“ von der Firma A gekauft habe und damit „500.000“ Callunen für die Lizenz zum Tragen kämen. Außerdem erklärte sie, daß der Kläger nach seinen eigenen Angaben in Frankreich keinen Sortenschutz für die Klagesorten besitze und  dadurch, daß sie ‑ die Beklagte ‑ die Ware aus Frankreich importiert und gleichzeitig wieder exportiert habe, in den Genuß einer Lizenz gekommen sei. Hinsichtlich der vom Kläger geforderten Unterlassungserklärung gab die Beklagte an, daß sie dieser „bis auf einen Punkt“ zustimme. Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 11. April 1996 (vgl. Anlage K 5) beanstandete der Kläger die bisher erteilten Auskünfte und forderte die Beklagte erneut zur Abgabe einer formgerechten, strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Außerdem wies er die Darstellung der Beklagten zurück, wonach er durch ihr Vorgehen in den Genuß einer Lizenz gelangt sei. Mit Schreiben vom 23. April 1996 (vgl. Anlage K 17) erteilte die Beklagte weitere Auskunft unter Angabe  einzelner Abnehmer sowie unter nochmaliger Angabe ihrer Bezugsquelle. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung enthielt jedoch auch dieses Schreiben nicht, weshalb der Kläger die Abgabe einer solchen mit Schreiben vom 3. Mai 1996 (Anlage K 18) erneut anmahnte. Mit Schreiben vom 13. Juni 1996 (Anlage K 19) beauftragte der Patentanwalt des Klägers dessen jetzige Prozeßbevollmächtigte mit der Ausarbeitung einer Klageschrift. Hierzu kam es jedoch nicht, weil die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 25. Juni 1996 (vgl. Anlage K 6) die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab und eine Auskunftserteilungsverpflichtung anerkannte. Die Anerkennung einer Schadensersatz- und Rechnungslegungsverpflichtung lehnte die Beklagte allerdings ab.

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Mit Schreiben vom 24. Juli 1996 (Anlage K 7) begehrte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 20.777,62 DM. Dieser Betrag wurde vorprozessual von der Beklagten bezahlt.

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Mit Schreiben vom 28. August 1996 (Anlage K 21) forderte der Patentanwalt des Klägers die Beklagte zur Begleichung der durch seine Inanspruchnahme entstandenen Patentanwaltskosten auf. Da die Beklagte die geltend gemachten Kosten nicht bezahlte, stellte Patentanwalt C dem Kläger für seine Tätigkeit sodann gemäß Rechnung vom 1. Oktober 1996 (vgl. Anlage K 9) insgesamt 3.225,75 DM in Rechnung, wobei der Patentanwalt des Klägers von einem Gegenstandswert von 200.000,-- DM ausging und eine 10/10 Geschäftsgebühr in Ansatz brachte. Nach Begleichung dieser Rechnung verlangte der Kläger die von ihm verauslagten Patentanwaltskosten mit Schreiben vom 11. Februar 1997 (Anlage K 8) erfolglos von der Beklagten ersetzt. Außerdem forderte der Kläger die Beklagte mit diesem Schreiben ohne Erfolg zur Zahlung einer weiteren Lizenzgebühr in Höhe von 250,-- DM zuzüglich 9,5 % Mehrwertsteuer für den Verkauf von 5.000 Callunen der Klagesorte „Melanie“ gemäß Rechnung vom 1. August 1995 (Anlage K 10) an die Firma D in Leidersbach auf.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten nunmehr die Erstattung der von ihm verauslagten Patentanwaltskosten sowie die Zahlung einer weiteren Lizenzgebühr.

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Der Kläger macht geltend, daß die Beklagte die bei der in Frankreich ansässigen Firma Agekauften  Callunen der Klagesorten ohne seine Erlaubnis nach Deutschland eingeführt habe. Die Beklagte habe hierdurch sowie durch den anschließenden Weiterverkauf der Pflanzen seine Sortenschutzrechte an den Klagesorten verletzt. Sie sei deshalb verpflichtet, ihm die verauslagten Patentanwaltskosten zu erstatten. Unter Berücksichtigung des eher niedrigen Gegenstandswertes von 200.00,-- DM sei eine 10/10 Geschäftsgebühr gerechtfertigt. Die Überprüfung der seitens der Beklagten erbrachten Auskunft und Rechnungslegung sei mit erheblichen Mühen verbunden gewesen. Gleiches gelte für die Berechnung des Schadensersatzes. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß sein Patentanwalt seine Prozeßbevollmächtigten bereits mit einer Klagevorbereitung betraut und sie in den Fall eingewiesen habe. Für den Fall, daß eine 10/10 Geschäftsgebühr als unangemessen angesehen werden sollte, könne er jedenfalls für das Betreiben der Abmahnung die Erstattung einer 7,5/10 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 200.000,-- DM (= 2.073,80 DM) sowie die Erstattung einer 5/10 Geschäftsgebühr für das Betreiben der Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Überprüfung derselben, Schadensspezifizierung und Abrechnung aus einem Gegenstandswert von 60.777,62 DM (= 782,-- DM) von der Beklagten verlangen. Außerdem sei die Beklagte zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von   250,-- DM wegen des ohne seine Erlaubnis erfolgten Verkaufs von 5.000 Callunen der Klagesorte „Melanie“ an die Firma D verpflichtet.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.499,50 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. März 1997 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, daß die insgesamt 400.000 Callunen der Klagesorten mit Zustimmung des Klägers von Frankreich nach Deutschland eingeführt worden seien. Der Zeuge B, der in ihrem Auftrag für den Einkauf zuständig sei, habe seinerzeit gewußt, daß bei dem Betrieb A in Frankreich Pflanzen der Klagesorten gestanden hätten. Dem Zeugen B sei auch bekannt gewesen, daß der Kläger mit der Firma A eine Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen gehabt habe, wonach diese die Callunen exklusiv in Frankreich habe absetzen dürfen, und zwar ohne Zahlung von Lizenzgebühren an den Kläger. Dieses Recht sei von der Firma A gegen Zahlung eines einmaligen Betrages erkauft worden. Da sie - die Beklagte - die Callunen nach Deutschland habe einführen wollen, habe sich der Zeuge B vor dem Ankauf der Pflanzen telefonisch mit dem Kläger in Verbindung gesetzt. Der Zeuge habe dem Kläger darauf hingewiesen, an dem Kauf der Pflanzen interessiert zu sein. Der Zeuge B habe erklärt, daß er im Falle eines  Einverständnisses des Klägers die Pflanzen unter Berechnung der üblichen Lizenzgebühr weiterverkaufen wolle. An einem solchen Vorgehen habe sich der Kläger interessiert gezeigt, weil er bei einem Weiterverkauf dieser Callunen in Frankreich keine Lizenzgebühren verdient hätte. Der Kläger habe sich ausdrücklich mit der von dem Zeugen B vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt. Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, daß nach dem vollständigen Abverkauf der angeführten Ware eine Liste der Abnehmer vorgelegt werden sollte. Die Lizenzgebühren hätten an den Kläger abgeführt werden sollen. Der Abverkauf der in Frankreich gekauften Callunen habe sich über mehrere Monate bis in das Frühjahr 1996 hingezogen. In einem Anfang 1996 geführten Telefonat habe der Zeuge B den Kläger darauf hingewiesen, daß der Verkauf noch andauere, und ihn gebeten, daß er mit der Abrechnung noch zuwarten möge. Hiermit sei der Kläger einverstanden gewesen. Die Abnehmerliste habe sie sodann im März 1996 vorgelegt, wobei ihre Auskunft nicht ergänzungsbedürftig gewesen sei. Die Abgabe der Unterlassungserklärung und Anerkennung der Auskunftsverpflichtung sei darauf zurückzuführen, daß sie die Rechte des Klägers nicht habe bestreiten wollen und auch in der Vergangenheit nie bestritten habe.

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Wegen des Einverständnisses des Klägers stünde diesem kein Anspruch auf Erstattung von Patentanwaltskosten gegen sie zu. Da die von ihr in Frankreich erworbenen Pflanzen dort mit ausdrücklicher Zustimmung des Klägers durch einen Dritten in den Verkehr gebracht worden seien, sei der Sortenschutz des Klägers überdies erschöpft gewesen.

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Der vom Kläger in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 200.000,-- DM sei im übrigen angesichts des Umstandes, daß Lizenzgebühren lediglich in der Größenordnung von ca. 20.000,-- DM in Rede gestanden hätten, überhöht. Auch sei eine Höchstgebühr von 10/10 nicht gerechtfertigt.

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Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten  Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 23. April 1998 (Bl. 43-44 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. Juni 1998 (Bl. 50-57 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in Höhe von 2.680,81 DM nebst zuerkannter Zinsen begründet. Im übrigen hat sie jedoch keinen Erfolg.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von Patentanwaltskosten in Höhe von 2.430,81 DM zu. Darüber hinaus kann der Kläger von der Beklagten wegen des Verkaufs von 5.000 Callunen der Klagesorte „Melanie“ weiteren Schadensersatz in Höhe von 250,-- DM beanspruchen.

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I.

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Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung verauslagter Patentanwaltskosten ist in Höhe von 2.430,81 DM aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie aus § 37 Abs. 2 Sortenschutzgesetz (SortSchG) begründet. Denn die Beklagte hat durch die Einfuhr der 250.000 Callunen der Klagesorte „Alexandra“ sowie der 150.000 Callunen der Klagesorte „Melanie“ in die Bundesrepublik Deutschland und deren anschließenden Verkauf im Inland bzw. vom Inland aus die Sortenschutzrechte des Klägers an den beiden Klagesorten schuldhaft verletzt.

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Es entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH, GRUR 1970, 189, 190 ‑ Fotowettbewerb; GRUR 1973, 384, 385 ‑ Goldene Armbänder; GRUR 1980, 1074 ‑ Aufwendungsersatz; GRUR 1984, 129, 131 ‑ shop-in-the-shop I; GRUR 1991, 550, 552 ‑ Zaunlasur; GRUR 1991, 679, 680 Fundstellenangabe; Kammer, Mitt. 1990, 152 ‑ Kostenerstattung; vgl. ferner Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, UWG Einl. Rdnr. 554; Benkard/Rogge, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, § 139 PatG Rdnr. 76; Mes, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, § 139 PatG Rdnr. 53), daß der Abgemahnte unabhängig von einem Verschulden an der begangenen Schutzrechtsverletzung dem Schutzrechtsinhaber gegenüber nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB auf Ersatz der Abmahnkosten haftet. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß die Abmahnung der Beseitigung der von dem Abgemahnten ausgehenden rechtswidrigen Störung dient, zu der der Störer verpflichtet ist. Insoweit führt der Abmahnende nicht nur ein eigenes, sondern zugleich auch ein fremdes Geschäft für den Abgemahnten insoweit, als er ‑ in Übereinstimmung mit dem Interesse und dem jedenfalls mutmaßlichen Willen des Verletzers ‑ einen ansonsten drohenden kostspieligen Rechtsstreit vermeidet. Darüber hinaus kann der Kläger die ihm in vorgenannter Höhe entstandenen Patentanwaltskosten hier auch aus § 37 Abs. 2 SortSchG ersetzt verlangen, weil diese Kosten als notwendige Rechtsverfolgungskosten Teil des dem Kläger nach dieser Bestimmung zu ersetzenden Schadens sind, der dem Kläger in adäquat kausaler Weise durch die sortenschutzverletzenden Handlungen der Beklagten entstanden ist (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, a.a.O., UWG Einl. Rdnr. 553; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 76; Mes, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 53).

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Dadurch, daß die Beklagte die 250.000 Callunen der Klagesorte „Alexandra“ sowie die 150.000 Callunen der Klagesorte „Melanie“ zum Zwecke des Verkaufs in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hat und sie diese Pflanzen anschließend hier bzw. von hier aus weiterverkauft hat, hat sie die Sortenschutzrechte des Klägers an den beiden Klagesorten schuldhaft verletzt, denn sie hat damit zumindest fahrlässig Handlungen vorgenommen, die gemäß § 10 SortSchG allein dem Kläger als Sortenschutzinhaber vorbehalten gewesen sind.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag das Gericht nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit festzustellen, daß sich der Kläger gegenüber der Beklagten vor dem Kauf der insgesamt 400.000 Callunen der Klagesorten bei dem Betrieb Ain Frankreich mit der Einfuhr der Pflanzen in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Weiterverkaufs einverstanden erklärt hat. Zwar hat der von der Beklagten benannte Zeuge B das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten durch seine Aussage bestätigt. Die Aussage des Zeugen B reicht dem Gericht jedoch allein nicht aus, um sich von der Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten zu überzeugen. Denn bei dem Zeugen B handelt es sich um den Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten, der selbst für die Beklagte tätig ist, nämlich für diese regelmäßig Pflanzen einkauft. Der Zeuge steht daher im Lager der Beklagten, weshalb seine Aussage mit besonderer Sorgfalt zu würdigen ist und an ihren Beweiswert erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Hiervon ausgehend fällt auf, daß die Beklagte sich auf das behauptete Einverständnis des Klägers mit der Einfuhr der Callunen und deren anschließenden Weiterverkauf erst in diesem Rechtsstreit berufen hat. In der vorprozessualen Korrespondenz der Parteien, die mehrere Schreiben umfaßt, hat die Beklagte ein Einverständnis des Klägers bzw. eine entsprechende Abrede der Parteien zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Hätte der Kläger zuvor, wie von der Beklagten behauptet, sein Einverständnis mit den von ihm beanstandeten Handlungen der Beklagten erklärt, hätte es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahegelegen, daß die Beklagte sich hierauf sofort berufen hätte und dem vom Kläger erhobenen Vorwurf der Sortenschutzverletzung entgegentreten wäre. Dies hat die Beklagte indes nicht getan, und zwar selbst dann nicht, als der Kläger einen Patentanwalt eingeschaltet und sie mit patentanwaltlichem Schreiben vom 26. März 1996 (Anlage K 4) wegen Sortenschutzverletzung unter anderem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Anerkennung ihrer Schadensersatzpflicht aufgefordert hatte. Vielmehr hat die Beklagte schließlich sogar die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, obwohl hierzu nach ihrem jetzigen Vorbringen überhaupt keine Veranlassung bestanden hätte. Einen plausiblen und nachvollziehbaren Grund dafür, warum die Beklagte, die von ihr nunmehr behauptete Abrede der Parteien nicht bereits in der vorprozessualen Korrespondenz angesprochen hat, hat auch der Zeuge B nicht nennen können. Auf entsprechendes Befragen des Gerichts hat er bekundet, daß er hierfür keine Erklärung habe. Außerdem hat er insoweit erklärt, daß die Beklagte nur einen kleineren Betrieb habe und sich um andere Dinge kümmern müsse. Dies erklärt indes nicht, weshalb sich die Beklagte, die vorprozessual auf den vom Kläger erhobenen Vorwurf der Sortenschutzverletzung ja reagiert und auf dessen Schreiben geantwortet hat, sich nicht schon gleich auf das nunmehr behauptete Einverständnis des Klägers berufen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte in sortenschutzrechtlichen Fragen gänzlich unerfahren ist. Der Zeuge B, der für die Beklagte Pflanzen einkauft, hat immerhin bekundet, daß ihm bekannt gewesen sei, daß die Callunen der Klagesorten „Alexandra“ und „Melanie“ in Deutschland unter Sortenschutz stehen und der Kläger Inhaber des Sortenschutzes an den Klagesorten ist. Im übrigen hätte es aber auch nahe gelegen, daß sich die Beklagte, auch dann, wenn sie in sortenschutzrechtlichen Dingen unerfahren gewesen wäre, bereits in den vorprozessualen Korrespondenz auf eine Absprache der Parteien hinsichtlich der Einfuhr und des Weiterverkaufs der in Frankreich gekauften Callunen der Klagesorten berufen hätte, wenn diese Absprache tatsächlich erfolgt wäre. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte vorprozessual sogar darauf hingewiesen hat, daß der Kläger in Frankreich an den Klagesorten keinen Sortenschutz besitze und durch ihr Verhalten in den Genuß einer Lizenz gelangt sei.

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In der vorprozessualen Korrespondenz der Parteien findet sich auch kein Hinweis auf die von dem Zeugen B bekundete telefonische Kontaktaufnahme mit dem Kläger Ende 1995. So ist in dem ersten Schreiben des Klägers vom 22. Januar 1996 (Anlage K 11) an keiner Stelle die Rede von einer Ende 1995 oder vor dem Ankauf der Pflanzen stattgefundenen telefonischen Unterredung zwischen dem Zeugen B und ihm. Auch in dem anschließenden Erwiderungsschreiben der Beklagten vom 7. März 1996 (Anlage K 12) findet sich kein Hinweis auf ein Ende 1995 oder vor dem Ankauf der Pflanzen geführtes Telefongespräch zwischen dem Zeugen B und dem Kläger. Vielmehr wird dem Kläger in letzterem Schreiben unter anderem mitgeteilt, daß die Callunen von der französischen Firma A bezogen worden seien. In dem Schreiben der Beklagten heißt es aber nicht etwa, daß dies dem Kläger bereits bekannt sei bzw. ihm bereits in einem Ende 1995 geführten Telefongespräch mitgeteilt worden sei. Auch die weiteren Schreiben enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß Ende 1995 vor dem Ankauf der Callunen ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen B geführt worden ist.

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Angesichts dieser Ungereimtheiten ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zweifelsfrei bewiesen, daß sich der Kläger vor dem Ankauf der Callunen der Klagesorten bei der Firma Rene A in Frankreich in einem mit dem Zeugen B Ende 1995 geführten Telefongespräch damit einverstanden erklärt hat, daß die Beklagte diese Callunen nach Deutschland einführt und gegen Zahlung der üblichen Lizenzgebühr an den Kläger hier bzw. von hier aus weiterverkauft. Ebenso vermag das Gericht nicht festzustellen, daß der Kläger dem nachträglich zugestimmt hat. Der Kläger ist auch nach der Aussage des Zeugen B bei seinem Vortrag geblieben und hat die von der Beklagten behauptete Zustimmung bzw. Absprache weiterhin in Abrede gestellt. Unter den gegebenen Umständen steht letztlich „Aussage gegen Aussage“. Zwar kann sich die Beklagte auf die Aussage des von ihr benannten Zeugen B stützen. Der Zeuge steht jedoch in ihrem Lager und seine Aussage ist inhaltlich nicht geeignet, die Bedenken, die gegen die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten sprechen, auszuräumen.

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Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf eine Erschöpfung des Sortenschutzes des Klägers an den Klagesorten. Eine Erschöpfung des Sortenschutzes kommt hinsichtlich der Klagesorte „Melanie“ von vornherein nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht nachgewiesen hat, daß zwischen dem Kläger und der französischen Firma A auch eine Absprache über die Vermehrung und den Vertrieb dieser Klagesorte in Frankreich bestanden hat. Der Kläger hat dargetan, daß er sich gegenüber der Firma A lediglich damit einverstanden erklärt gehabt habe, daß diese in Frankreich Pflanzen der ‑ seinerzeit in Frankreich noch nicht geschützten ‑ Klagesorte „Alexandra“ vertreibt, und zwar bis zum Zeitpunkt der Sortenschutzerteilung für Frankreich. Ausweislich des vom Kläger als Anlage BA 1 überreichten Schreibens des Herrn A an ihn vom 19. November 1993 ist ein „Pauschalpreis“ von 1.000,-- DM auch allein für die „Ersteinführung“ der Pflanzen der Klagesorte „Alexandra“ von diesem an den Kläger gezahlt worden. Dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers ist die Beklagte im übrigen auch nicht mehr entgegengetreten. Eine Erschöpfung des Sortenschutzes kommt damit von vornherein nur hinsichtlich der Klagesorte „Alexandra“ in Betracht.  Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Erschöpfung des Sortenschutzes aber im Ergebnis ebenfalls nicht vor.

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Zwar tritt wie bei allen gewerblichen Schutzrechten auch beim Sortenschutz, dessen Verbotswirkung sich territorial auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, aber grundsätzlich auch importiertes, im Ausland erzeugtes Vermehrungsmaterial erfaßt, ein Verbrauch bzw. eine Erschöpfung dieser Wirkung ein, wenn der Sortenschutzinhaber oder mit dessen Erlaubnis ein Dritter (z. B. ein Lizenznehmer) das Vermehrungsmaterial bzw. die Pflanzen rechtmäßig in Verkehr gebracht hat (vgl. Wuesthoff/Leßmann/Wendt, Sortenschutzgesetz, 2. Aufl., § 10 Rdnr. 10). Dies folgt aus dem in der Patentrechtsprechung entwickelten Grundsatz der Rechtserschöpfung (vgl. hierzu BGHZ 2, 261, 267 ‑ Voran; BGH, GRUR 1973, 518, 520 ‑ Spielautomat II; GRUR 1976, 579, 580 ‑ Tylosin; GRUR 1980, 38, 39 ‑ Fullplastverfahren; GRUR 1997, 116, 117 ‑ Prospekthalter; Benkard/Bruchhausen, a.a.O., § 9 PatG Rdnrn. 17 ff). Der durch das Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1854) eingeführte, zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen der Beklagten aber noch nicht geltende § 10b SortSchG bestimmt nunmehr denn auch ausdrücklich, daß der Sortenschutz sich nicht auf Handlungen erstreckt, die vorgenommen werden mit Pflanzen, Pflanzenteilen oder daraus unmittelbar gewonnenen Erzeugnissen (Material) der geschützten Sorte oder einer Sorte, auf die sich der Sortenschutz nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SortSchG n. F. ebenfalls erstreckt, das vom Sortenschutzinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß diese Handlungen eine erneute Erzeugung von Vermehrungsmaterial beinhalten, ohne daß das vorgenannte Material hierzu bestimmt war (§ 10b Nr. 1 SortSchG), oder eine Ausfuhr von Material der Sorte, daß die Vermehrung der Sorte ermöglicht, in ein Land einschließen, das Sorten der Art, der die Sorte zugehört, nicht schützt, was jedoch nicht gilt, wenn das ausgeführte Material zum Anbau bestimmt ist (§ 10b Nr. 2 SortSchG). Wie im Patentrecht kommt eine Erschöpfung des Sortenschutzes grundsätzlich auch in Betracht, wenn der Sortenschutzinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung ein Dritter das Vermehrungsmaterial bzw. Pflanzen der geschützten Sorte in einem Mitgliedstaat der EG rechtmäßig in den Verkehr gebracht hat (vgl. zum Patentrecht Benkard/Bruchhausen, a.a.O., § 9 PatG Rdnrn. 18 ff; Mes, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 35).  Entsprechend der dortigen Rechtslage (vgl. hierzu EuGH, GRUR Int. 1997, 250 ‑ Merck II; GRUR Int. 1982, 47 ‑ Moduretik) dürfte dies grundsätzlich auch dann gelten, wenn in dem Mitgliedsstaat ‑ wie hier ‑ kein paralleler Sortenschutz für die Klagesorte besteht. Im Streitfall liegt indes kein ordnungsgemäßes Inverkehrbringen der Pflanzen der Klagesorte „Alexandra“ in Frankreich durch die Firma A vor. Denn der Firma A als Verkäuferin und der Beklagten als Erwerberin ging es gar nicht um ein Inverkehrbringen der Jungpflanzen der Klagesorte „Alexandra“ in Frankreich. Hierauf war ihr Wille nicht gerichtet. Vielmehr zielte ihr Wille unmittelbar auf eine Einfuhr der Pflanzen in die Bundesrepublik Deutschland. Der Firma A war die Absicht der Beklagten, die Pflanzen in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, unstreitig bekannt und zu diesem Zweck verkaufte sie die Pflanzen der Klagesorten auch an die Beklagte. Der Fall kann deshalb nicht anders beurteilt werden, als wenn die Firma A die von ihr erzeugten Pflanzen der Klagesorte „Alexandra“ selbst nach Deutschland exportiert und erst im Inland an die Beklagte veräußert hätte. Hierzu wäre die Firma A indes nicht berechtigt gewesen, weil sich das Einverständnis des Klägers im Verhältnis zu ihr in zulässiger Weise allein auf Vermehrungs- und Vertriebshandlungen in Frankreich bezog. Auch hinsichtlich der Klagesorte „Alexandra“ liegt damit eine Sortenschutzverletzung vor.

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Aufgrund dessen kann der Kläger die Erstattung von Patentanwaltskosten in angemessener Höhe beanspruchen. Der vom Patentanwalt des Klägers in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 200.000,-- DM ist nicht zu beanstanden. Denn es sind hier Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche wegen Verletzung beider Klagesorten geltend gemacht worden, wobei die Durchsetzung des Unterlassungsbegehrens wertmäßig im Vordergrund gestanden hat. Die Beklagte hatte immerhin bereits 400.000 Callunen der Klagesorten in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und größtenteils bereits verkauft. Dem Kläger ging es vorrangig zum einen darum, den weiteren Verkauf der bereits aus Frankreich eingeführten Callunen zu unterbinden, zum anderen wollte er verhindern, daß die Beklagte auch in Zukunft Callunen der Klagesorten nach Deutschland einführt und hier weiterverkauft. Das Interesse des Klägers an der Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen und der Durchsetzung seiner auf seine Sortenschutzrechte gestützten Ansprüche ist mit 200.000,-- DM angemessen bewertet. Allerdings kann der Kläger aus diesem Gegenstandswert keine 10/10 Geschäftsgebühr, sondern nur eine Mittelgebühr von 7,5/10 der vollen Gebühr (= 2.073,75 DM) beanspruchen. Der aus einem gewerblichen Schutzrecht Abmahnende kann unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes sowie der Geschäftsführung ohne Auftrag bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder Patentanwaltes regelmäßig nur eine 7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß bzw. entsprechend § 118 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) erstattet verlangen (vgl. Mes, a.a.O., § 139 Rdnr. 53; vgl. ferner Baumbach/Hefermehl, a.a.O., UWG Einl. Rdnr. 557). Besondere Gründe die es rechtfertigen würden, im Streitfall von diesem Grundsatz abzuweichen und ausnahmsweise eine volle Gebühr als angemessen anzusehen, sind nicht ersichtlich. Zwar sind mehrere Schreiben zwischen den Parteien gewechselt worden. Die Angelegenheit ist vorprozessual aber relativ einfach gelagert gewesen; insbesondere ist der Sachverhalt unstreitig gewesen. Auch ist die Beklagte der ihr vorgeworfenen Sortenschutzverletzung vorprozessual nicht konkret entgegengetreten. Der Patentanwalt des Klägers hat, soweit ersichtlich, insgesamt zwei Schreiben an die Beklagte verfaßt (Anlagen K 4 und K 5). Daß seine Tätigkeit besonders umfangreich und mit besonderen Mühen verbunden gewesen ist, vermag das Gericht nicht festzustellen. Zwar ist auch zu beachten, daß der Patentanwalt des Klägers dessen jetzige Prozeßbevollmächtigte mit Schreiben vom 13. Juni 1996 (Anlage K 19) zur Ausarbeitung einer Klageschrift beauftragt hat. Dies jedoch offenbar nur unter Übersendung der bisherigen Korrespondenz bzw. von Kopien aus seiner Handakte. Daß dem weitere (ausführlichere) Gespräche oder Schriftwechsel in der Sache gefolgt sind, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Unter diesen Umständen erscheint hier die übliche Mittelgebühr von 7,5/10 der vollen Gebühr noch als angemessen. Neben der zu erstattenden Gebühr in Höhe von 2.073,75 kann der Kläger außerdem die von seinem Patentanwalt berechnete Auslagenpauschale von 40,-- DM entsprechend § 26 BRAGO ersetzt verlangen.

32

Außerdem hat die Beklagte auch die von dem Patentanwalt des Klägers berechnete Mehrwertsteuer von 15 %, was bei der berechtigten Honorarforderung von 2.113,75 DM (= 2.073,75 + 40 DM) einem Betrag von 317,06 DM entspricht, zu erstatten. Der Kläger betreibt als Gärtnermeister einen vorrangig auf Züchtung ausgerichteten Calluna-Spezialbetrieb, mithin einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 24 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 24 Abs. 2 UStG gelten Sonderbestimmungen für die Vorsteuerabzugsberechtigung. Nach § 24 Abs. 1 UStG wird die Steuer für die dort enumerativ festgelegten, im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze pauschaliert. § 24 UStG verfolgt vordergründig den Zweck, im Bereich der Land- und Forstwirtschaft die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen zu erleichtern. Dieses Pauschalierungsprivileg gilt jedoch nur für Umsätze, die unmittelbar einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Zweck aufweisen. Für alle anderen Leistungen entfällt jeglicher Vorsteuerabzug (§ 24 Abs. 1 S. 4 UStG). Da der Kläger danach im Hinblick auf die hier in Rede stehene patentanwaltliche Honorarforderung nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, stellt die auf das Patentanwaltshonorar zu entrichtende Mehrwertsteuer einen Schaden dar, der von der Beklagten zu ersetzen ist.

33

Zu erstatten hat die Beklagte dem Kläger somit folgende Patentanwaltskosten:

34

10/10 Geschäftsgebühr

35

aus 200.000,-- DM:       2.073,75

36

Unkostenpauschale:          40,-- DM

37

                         2.113,75 DM

38

15 % Mehrwertsteuer:       317,06 DM

39

insgesamt:               2.430,81 DM.

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Eine Erstattung höherer Patentanwaltskosten kann der Kläger auch nicht aufgrund der von ihm aufgezeigten „Alternativberechnung“ beanspruchen. Denn es liegt nur eine Angelegenheit vor und der Kläger hat unstreitig auch nur einen Auftrag erteilt.

41

II.

42

Dem Kläger steht gegen die Beklagte schließlich wegen des Verkaufs von 5.000 Pflanzen der Klagesorte „Melanie“ an den Gartenbaubetrieb D ein weiterer Schadensersatzanspruch gemäß § 37 Abs. 2 SortSchG in Höhe von 250,-- DM zu. Die Beklagte hat unstreitig gemäß der vom Kläger als Anlage K 10 vorgelegten Rechnung vom 1. August 1995 5.000 Jungpflanzen der Klagesorte „Melanie“ an den Gartenbaubetrieb D in Leidersbach zum Preis von 1.000,-- DM (Stückpreis 0,20 DM) netto verkauft, und zwar ohne Erlaubnis des Klägers. Hierdurch hat sie das Sortenschutzrecht des Klägers an dieser Klagesorte entgegen § 10 SortSchG schuldhaft verletzt. Gemäß § 37 Abs. 2 SortSchG ist sie dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet.

43

Der Kläger kann seinen Schaden nach der sog. Lizenzananalogie berechnen. Diese Berechnungsmethode ist gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. BGH, GRUR 1980, 841, 844 ‑ Tolbutamid; GRUR 1990, 1008, 1009 ‑ Lizenzanalogie; GRUR 1992, 599, 600 ‑ Teleskopzylinder; GRUR 1992, 597, 598 ‑ Steuereinrichtung I; 1993, 897, 898 ‑ Mogul-Anlage). Sie beruht auf der Erwägung, daß derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im Falle einer vom Rechtsinhaber ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis gestanden hätte (BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 ‑ Lizenzanalogie). Nach dieser Berechnungsweise schuldet der Verletzer eines gewerblichen Schutzrechts eine angemessene Lizenz. Diese beläuft sich hier unstreitig auf 250,-- DM, was einer Stücklizenz von 0,05 DM entspricht. Da es sich um eine Schadensersatzlizenz handelt, kann der Kläger keine Mehrwertsteuer auf diesen Betrag beanspruchen.

44

III.

45

Der zuerkannte Zinsanspruch in Höhe von 4 % seit dem 11. September 1997 folgt aus §§ 284 Satz 1 und 2, 288 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der vom Kläger erwirkte Mahnbescheid ist der Beklagten am 11. September 1997 zugestellt worden (Bl. 3 d. A.). Ein zeitlich weitergehender Zinsanspruch ab dem 1. März 1997 besteht nicht. Denn der Kläger hat nicht dargetan, daß er die Beklagte zur Zahlung angemahnt hat. Soweit sein Rechnungsschreiben vom 11. Februar 1997 (Anlage K 8) die Angabe „Zahlbar bis zum 1.03.1997“ enthält, liegen die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht vor. Denn eine Mahnung ist hiernach nur dann entbehrlich, wenn für die Leistung durch Rechtsgeschäft (Vertrag) oder Gesetz nach dem Kalender bestimmt ist. Eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt insoweit nicht (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, § 284 Rdnr. 22). Auch kann der Kläger lediglich Zinsen in Höhe von 4 % gemäß § 288 Satz 1 BGB beanspruchen. § 352 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) kommt nicht zur Anwendung, weil die Geltandmachung von Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen wegen Sortenschutzverletzung kein beiderseitiges Handelsgeschäft der Parteien darstellt.

46

IV.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

48

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 709 Satz 1, 711 und § 108 Abs. 1 ZPO.

49

Der Streitwert beträgt 3.499,50 DM.