Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·4 O 38/96·03.02.1997

Patentverletzung: Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz für Staubsauger-Filterbeutel

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Inhaberin eines europäischen Patents, klagte gegen die Beklagten wegen Vertrieb von patentverletzenden Filterbeuteln für Elektro-Staubsauger. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Unterlassung des Angebots/Verkehrbringens, zur ausführlichen Rechnungslegung und zur Schadensersatzhaftung. Die Unterlassungsverfügung wurde mit Ordnungsgeld/Ordnungshaft und Kennzeichnungspflicht versehen; Auskunftspflichten sind zeitlich/territorial begrenzt.

Ausgang: Klage der Patentinhaberin auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegen angebotene patentverletzende Filterbeutel vom Landgericht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung besteht, wenn die angegriffenen Erzeugnisse die kennzeichnenden Merkmale eines Patentanspruchs verwirklichen.

2

Das Gericht kann ein Unterlassungsgebot flankierend mit Ordnungsgeld, Ordnungshaft und spezifischen Kennzeichnungspflichten verbinden, um Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit zu sichern.

3

Bei Patentverletzung kann der Verletzer zur umfassenden Rechnungslegung über Lieferungen, Angebote, Werbung, Kosten und Gewinn verpflichtet werden; zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen kann die Offenlegung an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer erfolgen.

4

Schadensersatzansprüche und Auskunftspflichten können hinsichtlich Zeiträumen und räumlichen Gebieten beschränkt werden, etwa zur Berücksichtigung früherer Grenzziehungen oder Schutzzeiträume.

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden

- 3 -

Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Filterbeutel für dessen Anordnung in einem Elektro-Staubsauger, wobei der Filterbeutel eine Bodenplatte besitzt, die eine Einstecköffnung für den gebläseseitigen Luftblasstutzen und eine randseitige Einbuchtung aufweist und querwandähnlich in einer dem Motorgebläse-Gehäuse benachbarten, von diesem abhebbaren Filterbeutel-Kammer angeordnet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu bringen

bei denen der randseitigen Einbuchtung eine im wesentlichen gleichgeformte, mit einem schmalen Steg gegenüber der Bodenplatten-Randkante abgeschlossene Öffnung gegenüberliegt und sowohl in die Einbuchtung als auch in die Öffnung Nocken des Elektrostaubsaugers eintauchen, welche bis über die Unterseite der Bodenplatte überstehen,

ohne

im Falle des Anbietens und Lieferns (bei Lieferung durch Aufdruck auf den Filterbeuteln selbst) unübersehbar darauf hinzuweisen, daß

- 4 -

die Filterbeutel ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patents X nicht bei Elektro-Staubsaugern der Klägerin eingesetzt werden dürfen, die eine die vorgenannte Anordnung ergebende Einrichtung aufweisen,

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.11.1990 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit¬raum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten

Gewinns,

wobei

- 5 -

sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1.5.1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeich¬nenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver¬pflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzu¬teilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt,

daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1.1. bezeichneten, seit dem 17.11.1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1.5.1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deut-schland in den bis zum 2.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

- 6 -

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,— DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents X, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 4.5.1987 am 9.2.1988 angemeldet, dessen Anmeldung am 9.11.1988 veröffentlicht und dessen Erteilung am 17.10.1990 bekanntgemacht wurde. Sie nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Anteils an ihrem europäischen Patent auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.

3

Anspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache verfaßten Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

4

1. Anordnung eines Filterbeutels (7) in einem Elektro-Staubsauger, wobei der Filterbeutel (7) eine Bodenplatte (17) besitzt, die eine Einstecköffnung (20) für den gebläseseitigen Luftblasstutzen (19) und eine randseitige Einbuchtung (28) aufweist und querwandähnlich in einer dem Motorgebläse-Gehäuse (5) benachbarten, von diesem abhebbaren Filterbeutel-Kammer (6) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der randseitigen Einbuchtung