Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·4 O 380/95·31.01.1996

Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Verfügung im Wettbewerbsstreit

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Firmen- und UnternehmenskennzeichenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin, ein neu gegründetes Handelsunternehmen, begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Wettbewerber wegen Werbeanzeigen. Das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag zurück und verpflichtete die Antragstellerin zur Tragung der Verfahrenskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Das Gericht ließ auch Bankbürgschaften als Sicherheit zu.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar mit Möglichkeit der Abwendung durch Sicherheitsleistung

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine einstweilige Rechtsbehelfsgewährung nicht vorliegen.

2

Bei Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Verfügung trägt die Antragstellerin regelmäßig die Kosten des Verfahrens.

3

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewehrt werden.

4

Das Gericht kann die Art der Sicherheitsleistung bestimmen und insbesondere die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Bundesgebiet ansässigen Kreditinstituts oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse zulassen.

Tenor

für Recht erkannt:

I.

Der Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Ver-fügung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstelle¬rin.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.800,— DM ab¬wenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Si¬cherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öf-fentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbingen.

Tatbestand

2

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Einzelhandels mit Xböden und Xen. Die Antragstellerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 2.11.1994 errichtet und am 24.1.1995 unter der Firma "X" in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Mettmann eingetragen. Mit Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die gleiche Firma wie die Antragstellerin führen und unter anderem in Wuppertal und Leverkusen ansässig sind, ist die Antragstellerin über ihren Hauptgesellschafter verbunden, der bis auf eine Ausnahme jeweils 90 % der Geschäftsanteile hält.

3

Der Antragsgegner warb in den Ausgaben der X vom 26.10. und 2.11.1995 mit Anzeigen, die die Antragstellerin als Anlagen K 4 und K 5 zu den Akten gereicht hat und die nachfolgend wiedergegeben werden:

4

X