Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·4 O 374/87·13.07.1988

Mittelbare Patentverletzung durch Lieferung angepasster Spannfedern für Trommelbremsen

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin nahm eine Drittanbieterin wegen Lieferung von Spannfedern als Ersatzteile für eine patentierte Halbschalenlagerung in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Spannfedern „Mittel“ i.S.d. § 10 PatG sind, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, und ob ihr Austausch noch von der Erschöpfung/Reparatur gedeckt ist. Das LG bejahte eine mittelbare Patentverletzung, weil die Federn speziell auf das Zusammenwirken mit den erfindungsgemäßen Bremsbolzen/Keilen ausgelegt seien und der Austausch eine unzulässige (Teil‑)Neuherstellung der Gesamtvorrichtung darstelle. Die Beklagte wurde zur Unterlassung, Rechnungslegung und zum Schadensersatz verurteilt; die Kosten wurden ihr auferlegt.

Ausgang: Klage wegen mittelbarer Patentverletzung (Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung) vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine mittelbare Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG setzt voraus, dass angebotene oder gelieferte Mittel sich in sachlicher Weise auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und zur Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt sind.

2

Wesentliche Elemente einer Erfindung sind im Allgemeinen diejenigen Merkmale, die nach Patentansprüchen/-beschreibung für die Ausführung der technischen Lehre erforderlich sind und die Erfindung vom Stand der Technik abgrenzen.

3

Auch an sich bekannte Bauteile können „Mittel“ i.S.d. § 10 PatG sein, wenn sie für das Zusammenwirken mit einem wesentlichen Erfindungselement speziell ausgebildet bzw. an den Erfindungsgedanken angepasst sind.

4

Der Austausch angepasster, erfindungsrelevanter Teile einer patentgeschützten Gesamtvorrichtung kann eine unzulässige (Teil‑)Neuherstellung nach § 9 PatG darstellen und ist dann nicht als erlaubte Reparatur vom Erschöpfungsgrundsatz gedeckt.

5

Wer Ersatzteile mit dem erkennbaren Zweck anbietet oder liefert, sie zur Benutzung der patentierten Lehre einzusetzen, handelt jedenfalls dann schuldhaft i.S.d. § 139 Abs. 2 PatG, wenn die mittelbare Patentverletzung bei Anwendung verkehrserforderlicher Sorgfalt erkennbar ist.

Relevante Normen
§ Art. 64 EPܧ 10 Abs. 1 PatG§ 6 PatG§ 10 PatG§ 6a PatG§ Art. 30 GPÜ

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 5oo.ooo,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Spannfedern (auch Zugfedern genannt) mit einem zwischen einem kurzen Schenkel und einem langen Schenkel angeordneten Schraubenfedertei1

zur Benutzung in Halbschalenlagerungen für die Bremsbacken einer Trommelbremse mit zwei in Lagerbuchsen einer an einem Achskörper befestigten Bremsbrücke axial zentriert und verdrehsicher angeordneten Bremsbolzen, auf denen sich Doppelstege der Bremsbacken mit Halbschalen abstützen, und mit einem Ende an den Bremsbacken angreifenden Spannfedern, bei denen in den Bremsbolzen beiderseits der Lagerbuchsen der Bremsbrücke radiale Keilnuten angeordnet sind und in die Keilnuten von innen Keile eingesetzt sind und bei denen die als Zugfedern ausgebildeten Spannfedern mit ihren langen Schenkeln an den Bremsbolzen vorbeigeführt sind und am schmaleren Ende der Keile angreifen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin anzubieten oder zu liefern;

2. der Klägerin über den Umfang der zu 1. Beschriebenen und seit dem 26. Mai 1984 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung

a) der Liefermenge, Typenbezeichnung, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren, sowie

c) des erzielten Gewinns,

d)        der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, sowie

e)        der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

dabei bleibt der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Befragen darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer, eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmtes Angebot in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 26. Mai 1984 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

              IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

75.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents X (Anlage 3) mit der Bezeichnung "Halbschalenlagerung für die Bremsbacken einer Trommelbremse". Das Patent beruht auf einer Anmeldung vom 18. Juni 1983, für die die Priorität der inhaltsgleichen deutschen Patentanmeldung X vom 10. Juli 1982 in Anspruch genommen worden ist.

3

Die deutsche Anmeldung hat zu dem Patent X (Anlage 1) geführt, dessen Erteilung am 26. April 1984 veröffentlicht worden ist. Der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents ist am 16. April 1986 bekanntgemacht worden; ein Einspruch gegen das Patent ist nicht eingelegt worden.

4

Die Ansprüche 1., 3. und 4. des europäischen Patents haben folgenden Wortlaut:

5

"1. Halbschalenlagerung für die Bremsbacken einer Trommelbremse mit zwei in Lagerbuchsen einer an einem Achskörper befestigten Bremsbrücke axial zentriert und verdrehsicher angeordneten Bremsbolzen, auf denen sich Doppelstege der Bremsbacken mit Halbschalen abstützen, und mit einem Ende an den Bremsbacken angreifenden Spannfedern, dadurch  gekennzeichnet, daß in den Bremsbolzen (7) beiderseits der Lagerbuchsen (6) der Bremsbrücke (2) radiale Nuten (16) angeordnet sind und daß in die Nuten (16) Keile (17, 22, 23) eingesetzt sind, an denen die Spann -federn (2o, 24) mit ihrem anderen Ende angreifen.

6

3. Halbschalenlagerung nach Anspruch 1. dadurch gekennzeichnet, daß die Keile (22) von innen in die Keilnuten (16) eingesetzt sind und die Spannfedern (2o) an Zapfen (19) am schmaleren Ende der Keile (22) angreifen.

7

4. Halbschalenlagerung nach den Ansprüchen 1. und 2. oder 3., dadurch gekennzeichnet, daß die Spannfedern als Zugfedern (2o) ausgebildet und an den Bremsbolzen (7) vorbeigeführt sind".

8

Die Figuren 3 und 4 der Patentschrift zeigen ein Ausführungs-beispiei mit zwei verschiedenen Zugfedern (mit Schrauben-federteii und mit Drehfederteil).

9

                                                        X

10

Die Klägerin stellt her und vertreibt Trommelbremsen mit der erfindungsgemäßen Halbschalenlagerung. Die Beklagte hat Abnehmern der Klägerin als Ersatzteile Bremsbolzen und Spannfedern geliefert. Die Klägerin hat die Beklagte deshalb wegen mittelbarer Verletzung ihre beiden Patente auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Hinsichtlich der Bremsbolzen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, nachdem die Beklagte sich zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet hat.

11

Im übrigen beantragt die Klägerin,

12

wie geschehen zu erkennen

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen

15

Sie ist der Auffassung, die Lieferung der Spannfedern könne die Patente der Klägerin nicht verletzen, da Spannfedern in Gestalt von Zugfedern ein übliches Maschinenelement darstellten, das gerade bei Trommelbremsen für Kraftfahrzeuge weitgehend Verwendung finde. Eine bestimmte Ausbildung der Spannfedern schreibe die Erfindung nicht vor. Im übrigen gehöre es zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der von der Klägerin in den Verkehr gebrachten Halbschalenlagerung, wenn die Abnehmer der Klägerin verschlissene Spannfedern austauschten.

16

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist begründet. Die Beklagte verletzt durch den Vertrieb der angegriffenen Spannfedern die Rechte der Klägerin aus dem europäischen Patent X (im folgenden als Klagepatent bezeichnet). Sie ist daher zur Unterlassung und - da sie schuldhaft gehandelt hat - auch zum Schadensersatz und zur Rechnungslegung verpflichtet.

19

I.

20

Nach Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) gewährt das europäische Patent seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Das Klagepatent hat daher gemäß § 1o Abs. 1 des Patentgesetzes (PatG) die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung der Klägerin im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und dazu bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Hiergegen verstößt die Beklagte, indem sie Spannfedern für erfindungsgemäße Halbschalenlagerungen anbietet und in den Ver kehr bringt.

21

1.

22

Soweit ersichtlich gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung der Frage, was unter "Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen", zu verstehen ist. Auch die Kammer hat sich mit dieser Frage noch nicht näher befaßt, da sich nach wie vor in der Mehrzahl auch der

23

erstinstanzlich zu entscheidenden Fälle die Wirkung des Patentes nach § 6 PatG 1968 bemißt.

24

§ lo PatG ist durch das Gemeinschaftspatentgesetz vom 26. Juli 1979 (GPatG) als § 6 a in das Patentgesetz eingefügt worden; seine Fassung stimmt überein mit Artikel 3o des Gemeinschaftspatentübereinkommens (GPÜ). Die hierbei verwendete Definition der "Mittel", die anzubieten oder zu liefern eine mittelbare Patentverletzung sein kann, ist nicht identisch mit dem von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Begriff der "er-findungsfunktionel1 individualisierten Mittel". Nach dem Bericht von X über die Luxemburger Konferenz war dieser Begriff "nicht zu übersetzen" und konnte "unter anderem auch schon deshalb" nicht Eingang in Artikel 3o GPÜ finden (GRURInt. 1976, 2oo, 2o3; siehe auch Schäfer Mitt. 1981, 6, 11). Die Denkschrift der Bundesregierung zum GPÜ hält denn auch fest, "ein ausdrückliches Erfordernis, daß die Mittel der Erfindung besonders angepaßt werden" müßten, sei "nicht aufgestellt worden" (BT-Dr. 8/2o74, Seite 124 = B1PMZ 1979, 325, 333). Die Schlußfolgerungen, die hieraus gezogen werden ,sind unterschiedlich. Während etwa X (PatG, 4. Auflage, § 1o Rdnr. 14) gleichwohl meint, der Begriff der erfindungsfunktionellen Individualisierung decke sich im Ergebnis mit der Voraussetzung, daß das Mittel sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen muß, ist X (in: Benkard, PatG, 7. Auflage, § 1o Rdnr. 14) der Auffassung, der in der früheren Praxis entwickelte Begriff der "erfindungsfunktionellen Individualisierung" sei nicht geeignet, einen Ansatzpunkt für das Verständnis des Begriffes "wesentliches Element der Erfindung" zu liefern, da beide Begriffe von einer verschiedenen Gesamtregelung der mittelbaren Patentverletzung ausgingen.

25

Letzteres ist sicher insofern richtig, als das Merkmal "wesentliches Element der Erfindung" schon von seiner Funktion her weder Synonym noch Ersatz für die "erfindungsfunktionelle Individualisierung" sein kann, weil es unmittelbar über  die not-

26

wendige Beschaffenheit der "Mittel" nichts aussagt. An die Stelle der erfindungsfunktionellen Individualisierung oder der Anpassung an den Erfindungsgedanken ist vielmehr die "Beziehung" (englische Fassung des Artikel 3o GPÜ: means, relating to an essential element; französische Fassung: des moyens se rapportant a un element essentiel) auf ein wesentliches Element der Erfindung getreten. Diese Formulierung könnte dafür sprechen, daß nach neuem Recht der Zusammenhang mit dem Schutzgegenstand weniger eng sein muß als derjenige, den die bisherige Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der erfindungsfunktionellen Individualisierung gefordert hat (so zum Beispiel Bernhardt/Kraßer, Patentrecht, 4. Auflage, Seite 592; Preu, GRUR 198o, 697, 699). Andererseits erscheint es zweifelhaft, ob es für den Bezug auf ein wesentliches Element der Erfindung ausreichen kann, daß ein Mittel "für die Benutzung der Erfindung in Betracht kommt, d.h. eingesetzt wird oder werden kann, um die Erfindung zu verwirklichen" (so Bruchhausen, a.a.O., § 1o Rdnr. 14 a.E.). Bruchhausen bildet das Beispiel eines geschützten Verfahrens zur Schädlingsbekämpfung mittels einer überraschend wirksamen chemischen Verbindung. In einem solchen Fall seien die üblichen und deshalb austauschbaren Trägerstoffe kein wesentliches Element der Erfindung, ihre Lieferung daher keine mittelbare Patentverletzung. Würde es indessen ausreichen, daß die Trägerstoffe (zusammen mit dem Wirkstoff) zur Schädlingsbekämpfung benutzt und damit zur Verwirklichung der Erfindung eingesetzt werden, wäre ihre Lieferung eine mittelbare Patentverletzung, obwohl die Trägerstoffe selbst kein wesentliches Element der Erfindung darstellen. Bei einem derart weiten Verständnis der "Beziehung" zu einem wesentlichen Element der Erfindung könnte aber auch das Merkmal des "wesentlichen Elementes" selbst seine tatbestandsbegrenzende Funktion nicht mehr erfüllen.

27

Das spricht dafür, für einen Bezug auf ein wesentliches Element der Erfindung nicht jeden irgendwie gearteten Zusammenhang mit einem solchen Element ausreichen zu lassen, sondern eine sach-

28

liehe Beziehung zwischen "Mittel" und "wesentlichem Element der Erfindung" zu verlangen. Ob das letztlich darauf hinausläuft, jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen das Mittel nicht selbst ein wesentliches Element der Erfindung verkörpert, doch eine Anpassung der "Mittel" zu fordern, die diese "aus der Zahl anderer vergleichbarer Einzelteile heraushebt und durch eine solche Individualisierung in unmittelbare Beziehung (!) zu dem Erfindungsgedanken setzt " (so die Formulierung der bisherigen Rechtsprechung, siehe etwa BGH, GRUR 1951, 452, 454 - Mülltonne II; BGH, GRUR 1971, 78, 8o - Dia-Rähmchen V; BGH, GRUR 1982, 165, 167 - Rigg) bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, da die von der Beklagten vertriebenen Spannfedern diese Voraussetzung erfüllen, wie noch darzulegen sein wird.

29

Unter diesem Blickwinkel betrachtet wirft das Merkmal "wesentliches Element der Erfindung" weniger Probleme auf, ja erscheint sogar geeignet, die objektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung deutlicher zum Ausdruck zu bringen als frühere Formulierungen. Einerseits reicht nicht aus, daß sich das "Mittel" auf irgendein (z.B. ein an sich bekanntes) Element der Erfindung bezieht, andererseits muß es sich nicht auf die Erfindung schlechthin (z.B. die geschützte Gesamtvorrichtung) beziehen, sondern nur auf ein wesentliches Element derselben. Mit Kraßer wird man annehmen können, daß im allgemeinen diejenigen Elemente als wesentlich anzusehen sind, die nach der Patentschrift für die Ausführung der geschützten technischen Lehre erforderlich sind und diese vom Stand der Technik unterscheiden (Bernhardt/Kraßer, a.a.O., Seite 592; siehe auch Schulte, a.a.O., § 1o Rdnr. 1o -13). Welche Elemente hierfür in Betracht kommen, kann der Leser der Patentschrift den Ansprüchen entnehmen. Damit wird dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung getragen, aus dem die Kammer in ihrem gleichfalls die mittelbare Verletzung eines Patents der Klägerin betreffenden Urteil vom 19. April 1988 - 4 0 28o/87 - auch für das alte

30

Recht die Forderung abgeleitet hat, es müsse sich in den Patentansprüchen ein Anhalt dafür finden, welche Einzelelemente einer geschützten Gesamtvorrichtung erfindungsgemäß einer solchen besonderen Ausgestaltung zugänglich sind, so daß schon ihre Lieferung - unter den weiteren Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung - einen Eingriff in die Rechte des Patentinhabers darstellen kann.

31

Die von der Beklagten vertriebenen Spannfedern beziehen sich

32

auf ein wesentliches Element der Erfindung, da sie - wenn

33

man sie nicht sogar selbst als wesentliches Element der Erfindung

34

ansehen will- jedenfalls speziell dafür ausgebildet sind,

35

mit den erfindungsgemäßen Bremsbolzen zusammenzuwirken, die

36

ihrerseits ein wesentliches Element, ja sogar den Kern der

37

Erfindung verkörpern.

38

Das Klagepatent betrifft eine Halbschalenlagerung für die Bremsbacken einer Trommelbremse mit zwei Bremsbolzen, die in Lagerbuchsen einer an einem Achskörper befestigten Bremsbrücke axial zentriert und verdrehsicher angeordnet sind. Auf den Bremsbolzen stützen sich Doppelstege der Bremsbacken mit Halbschalen ab. Es sind ferner Spannfedern vorhanden, die mit einem Ende an den Bremsbacken angreifen. Eine derartige Halbschalenlagerung sei, so heißt es in der Klagepatentschrift, aus der europäischen Patentanmeldung X (Anlage B 1) bekannt, bei der die Bremsbolzen mit einer an den Bremsbacken angreifenden Spannfeder in axialer Richtung zentriert seien. Die verdrehsichere Befestigung der Bremsbolzen in der Bremsbrücke erfolge mit einer .Schraubverbindung. An zwei weiteren bekannten Halbschalenlagerungen bemängelt die Klagepatentschrift, daß eine Verdrehsicherung überhaupt nicht vorgesehen sei und gibt dann als Aufgabe der Erfindung an, eine einfach konstruierte Halbschalenlagerung für die Bremsbacken einer Trommelbremse zu schaffen, die gleichzeitig eine axiale Zentrierung und verdrehsichere Befestigung der Bremsbolzen an der Bremsbrücke

39

ohne eine Schraubverbindung ermöglicht.

40

Zur Lösung dieses Problems wird eine gattungsgemäße Halb-schalenlagerung vorgeschlagen, bei der in den Bremsbolzen beiderseits der Lagerbuchsen der Bremsbrücke radiale Keilnuten angeordnet und in die Keilnuten Keile eingesetzt sind, an denen die Spannfedern mit ihrem anderen Ende angreifen. Zu den Vorteilen dieser Lösung führt die Klagepatentschrift aus, eine nach dieser technischen Lehre ausgebildete Halbschalenlagerung sei nicht nur einfach konstruiert und damit einfach zu montieren und zu demontieren, sondern bewirke neben einer axialen Zentrierung gleichzeitig auch eine verdrehsichere Befestigung der Bremsbolzen an der Bremsbrücke ohne eine zusätzliche Schraubverbindung. Eine verdrehsichere Befestigung der Bremsbolzen an der Bremsbrücke habe den Vorteil, daß die Lagerung der Bremsbolzen In der Bremsbrücke keinem Verschleiß unterliege. Verschleißteile seien im Bereich der Bremsbackenlagerung nur die Halbschalen an den Bremsbacken und die Bremsbolzen. Diese Konstruktionsteile seien beweglich und könnten leicht ausgewechselt werden.

41

Wesentliches Element der Erfindung sind somit die mit Keilnuten und in diese eingesetzten Keile versehenen, im Stand der Technik nicht bekannten Bremsbolzen. Damit diese jedoch axial zentriert und verdrehsicher befestigt werden können, müssen die an sich bekannten Spannfedern hinzukommen. Dazu sind die Spannfedern den erfindungsgemäß ausgebildeten Bremsbolzen zunächst insofern angepaßt, als nicht wie bei dem in der europäischen Anmeldung X beschriebenen Stand der Technik eine Feder an beiden Bremsbacken angreift, sondern zwei (bzw. vier) Federn erforderlich sind, die jeweils mit einem Ende an einer Bremsbacke, mit dem anderen Ende aber an einem der Keile angreifen. Die Klagepatentschrift weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Spannfedern für erfindungsgemäße Halbschalenlagerungen erheblich schwächer dimensioniert werden könnten, als die Spannfedern bei den be-

42

kannten Halbschalenlagerungen und gibt damit einen klaren Hinweis auf die Anpassung gerade der Spannfedern an den Erfindungsgedanken.

43

Darüber hinaus lehrt das Klagepatent eine in Anspruch 4 unter Schutz gestellte vorteilhafte Ausführungsform, die dadurch gekennzeichnet ist, daß die Spannfedern als Zugfedern ausgebildet und an den Bremsbolzen vorbeigeführt sind. Bei einer diesem Anspruch entsprechenden Ausbildung der Spannfedern kann sich eine Form ergeben - mag dies auch nicht zwingend sein -, bei der die Spannfeder in der Mitte ein Schraubenfedertei1 aufweist, einen kurzen Schenkel, der an der Bremsbacke angreift, und einen erheblich längeren Schenkel, der am Bremsbolzen vorbei und am Keil angreift. So zeigen es die Figuren 1  und 3 der Klagepatentschrift und so sind auch die angegriffenen Spannfedern ausgebildet. Auch wenn Schraubenfedern mit einem längeren und einem kürzen Schenkel an sich bekannt waren, wie die Beklagte geltend macht, so stellt doch eine entsprechende Ausbildung von Spannfedern für Halbschalenlagerungen eine Anpassung speziell an die Erfindung dar.

44

Die Beklagte liefert die Spannfedern - ohne Zustimmung der Klägerin als Patentinhaberin - anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen.

45

Zwar ist auch derjenige zur Benutzung der Erfindung berechtigt, der vom Patentinhaber oder dessen Lizenznehmer eine patentierte Vorrichtung erworben hat und die ihm von einem Dritten gelieferten Mittel zur Vornahme einer erlaubten Reparatur des erworbenen Gegenstandes benutzt (Benkard /Bruchhausen, a.a.O., § 1o Rdnr.7) Der Austausch von Spannfedern durch Abnehmer der Klägerin stellt jedoch keine erlaubte Reparatur, sondern eine verbotene Herstellung (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) der geschützten Halbschalen-lagerung dar.

46

Allerdings kann nach dem Grundsatz der Erschöpfung des Patentrechts der Erwerber einer patentgeschützten Vorrichtung grundsätzlich nach seinem Belieben mit dieser verfahren. Ihm ist es indessen verboten, die Vorrichtung "herzustellen" wozu auch ihre Neuherstellung gehört. Sie ist abzugrenzen von Ausbesserungsmaßnahmen, die der Erwerber der geschützten Vorrichtung im Rahmen seines Rechts zum bestimmungsgemäßen Gebrauch selbst vornehmen darf. Bei Ausbesserungsmaßnahmen an Teilen, die erfindungsfunktionel1 individualisiert sind, ist im Einzelfall unter Abwägung des angemessenen Erfinderinteresses und der Bedürfnisse eines nicht unangemessen eingeschränkten Wirtschafs- und Verkehrslebens zu entscheiden, ob die Ausbesserung dem Erfinderbereich oder dem gemeinfreien Bereich zuzurechnen ist (BGH, GRUR 1959, 232, 235 - Förderrinne, Benkard /Bruchhausen, a.a.O., § 9 Rdnr. 39; Klauer/Möhring, Patenrechtskommentar, 3. Auflage, § 6 Rdnr. 95). In der Förderrinnen-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zum bestimmungsgemäßen Gebrauch solche Ausbesserungen gerechnet, die während der normalen Lebensdauer der patentierten Gesamtvorrichtung von vornherein vorgesehen sind oder als vorgesehen betrachtet werden müssen. Das bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, daß auch der Austausch von Teilen im gleichen Umfang zulässig ist. Der Bundesgerichtshof unterscheidet in der genannten Entscheidung selbst, ohne jedoch auf den Fall der Auswechslung näher einzugehen, zwischen der Ausbesserung und dem Auswechseln eines erfindungs-funktionell individualisierten Teils einer Gesamtvorrichtung (GRUR 1959, 232, 234/235). Beim Auswechseln eines erfindungs-funktionell individualisierten Teils entsteht eine Gesamtvorrichtung, die anders als bei einer Ausbesserung nicht in allen ihren Teilen vom Patentinhaber stammt. Wird dem Abnehmer einer patentgeschützten Gesamtvorrichtung gestattet, auszuwechselnde  erfindungsfunktionel1 individualisierte Teile - wie hier - von einem Dritten zu beziehen, so wird dem Dritten damit zugleich gestattet, Mittel in den Verkehr zu bringen, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.

47

Hierdurch wird das angemessene Erfinderinteresse wirtschaftlich regelmäßig stärker berührt als durch bloße Ausbesserungen an der geschützten Vorrichtung. Andererseits ist es bei dem Bezug von Ersatzteilen dem Abnehmer einer derartigen Vorrichtung eher zuzumuten, diese wie die Vorrichtung selbst vom Patentinhaber anstatt von Dritten zu beziehen, als es dem Abnehmer zu untersagen, eine vorhandene Vorrichtung gegebenenfalls selbst zu reparieren. Dies rechtfertigt es, an die Zulässigkeit des Austausches angepaßter Teile strengere Maßstäbe anzulegen.

48

Hier läßt sich der Austausch der Spannfedern nicht einmal als eine innerhalb der normalen Lebensdauer der Vorrichtung übliche und vornherein vorgesehene Maßnahme ansehen. Die gesamte patentierte Vorrichtung besteht überhaupt nur aus den Halbschalen, den Bremsbolzen, den Keile-n- und den Spannfedern. Die Halbschalen und die Bremsbolzen bezeichnet die Klagepatentschrift ausdrücklich als Verschleißteile. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin werden üblicherweise auch die Bremsbolzen und die Spannfedern ausgetauscht, wenn die Bremsbeläge verschlissen sind; dabei kommt der Wert der (vier) Spannfedern dem Wert der (zwei) Bremsbolzen zumindest nahe. Die Lebensdauer der Gesamtvorrichtung ist daher von vornherein begrenzt. Dem Abnehmer die Erneuerung der Spannfedern zu gestatten, würde darauf hinauslaufen, ihm das Recht einzuräumen, eine in wesentlichen Teilen neue Halbschalenlagerung herzustellen. Das wäre mit § 9 PatG nicht vereinbar.

49

Daß die Beklagte weiß, daß die von ihr gelieferten Spannfedern dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, bedarf keiner weiteren Begründung. Diese Verwendung ist der erklärte Zweck, zu dem die Spannfedern von der Beklagten angeboten und geliefert werden.

50

Auf die besonderen Voraussetzungen des § 1o Abs. 2 PatG kommt es nicht an, da auch die Beklagte nicht geltend macht, daß es sich bei den Spannfedern um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handele.

51

II.

52

Da die Beklagte somit entgegen § 1o PatG die patentierte Erfindung benutzt, kann sie nach Artikel 64 Abs. 3 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

53

Die Beklagte ist der Klägerin ferner nach § 139 Abs. 2 PatG zum Schadenersatz verpflichtet, da sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die mittelbare Verletzung des Klagepatents hätte erkennen können. Soweit die Verletzungshandlungen der Beklagten vor der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents begangen worden sind, gründet sich die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz auf das deutsche Patent X. Dieses Patent hat zwar nach Artikel II § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜG) seit dem Zeitpunkt (17. Januar 1987) keine Wirkung mehr, zu dem die Frist zur Einlegung des Einspruches gegen das europäische Patent abgelaufen ist, ohne das Einspruch eingelegt worden ist. Der Wegfall der gesetzlichen Wirkungen erfolgt jedoch nur für die Zukunft (ex nunc) und läßt daher bereits entstandene Schadensersatzansprüche unberührt. Auch im GpatG hat der deutsche Gesetzgeber von der durch Artikel 80 Abs. 3 Satz 2 EPÜ eröffneten Möglichkeit, den Wegfall des nationalen Schutzes ex tunc auszusprechen, keinen Gebrauch gemacht (vgl. dazu Benkard/Ullmann, a.a.O., Einleitung VI Rdnr. 53).

54

Der Klägerin ist ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 der Zivilprozeßordnung (ZPO) daran zuzubilligen, ihren Schadensersatzanspruch feststellen zu lassen, da hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Klägerin durch die rechtsverletzenden

55

Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, eine Bezifferung ihres Anspruches der Klägerin aber erst dann möglich ist, wenn die Beklagte über den Umfang der Verletzungshandlungen Rechnung gelegt hat.

56

Hierzu ergibt sich zugleich, daß die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verpflichtet ist, der Klägerin über den Umfang der begangenen rechtsverletzenden Handlungen Rechnung zu legen, da einerseits die Klägerin auf diese Angaben angewiesen istm, um ihren Schadensersatzanspruch beziffern zu können, andererseits die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet wird, zumal die Klägerin damit einverstanden ist, daß die Beklagte in die Rechnungslegung gegebenenfalls einen Wirtschaftsprüfer einschaltet, wenn sie der Klägerin die Namen und Anschriften der Abnehmer nicht mitteilen will.

57

III.

58

Als unterlegene Partei hat die Beklagte nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

59

Es entspricht ferner billigem Ermessen (§ 91 a ZPO), der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit aufzuerlegen, als die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

60

Denn wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu I. ergibt, war die Lieferung der Bremsbolzen erst recht eine mittelbare Verletzung des Klagepatents und des deutschen Patents X. Denn durch die Keilnuten, mit denen sie versehen waren, waren die von der Beklagten gelieferten Bremsbolzen erfindungsgemäß ausgebildet und verkörperten ein wesentliches Element der Erfindung. Ihr Austausch war auch den Abnehmern der Klägerin ebensowenig erlaubt wie der Austausch der Spannfedern.

61

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 7o9, 1o8 ZPO.

62

Der Streitwert beträgt    100.000,-- DM und für den Gegenstand dieses Urteils 75.000,-- DM.