Keine mittelbare Patentverletzung durch Pendelauflagen ohne erfindungsfunktionelle Individualisierung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte als ermächtigte/abgetretene Anspruchsinhaberin Ansprüche aus einem EP auf eine „Anordnung zum Bestimmen von Werkstücken“ geltend und verlangte u.a. Unterlassung, Rechnungslegung sowie Entschädigung/Schadensersatz wegen des Vertriebs von Pendelauflagen/-aufsätzen ohne Warnhinweis. Das LG Düsseldorf verneinte eine unmittelbare wie auch mittelbare Patentverletzung. Die angegriffenen Produkte seien keine patentgemäße Gesamtanordnung und verkörperten den Erfindungsgedanken nicht allein; zudem fehlten nach altem Recht „erfindungsfunktionell individualisierte“ Teile. Mangels Verletzung war die Klage insgesamt abzuweisen; auf die Erfolgsaussichten des Einspruchs kam es nicht an.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Entschädigung/Schadensersatz wegen behaupteter Patentverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine unmittelbare Patentverletzung durch Vertrieb einzelner Teile kommt nur in Betracht, wenn gerade das vertriebene Bauteil den Erfindungsgedanken der geschützten Gesamtvorrichtung allein verkörpert.
Für Patentanmeldungen vor Inkrafttreten des § 10 PatG n.F. (01.01.1981) beurteilt sich die mittelbare Patentverletzung nach den von der Rechtsprechung zum früheren Rechtszustand entwickelten Grundsätzen.
Nach früherem Recht setzt mittelbare Patentverletzung u.a. voraus, dass der in Verkehr gebrachte Gegenstand erfindungsfunktionell individualisiert ist, also in seiner funktionellen Gestaltung an die Erfindung angepasst und nicht als neutrales, technisch gebräuchliches Teil außerhalb der patentgemäßen Kombination üblich verwendbar ist.
Die bloße Eignung eines neutralen, im Stand der Technik gebräuchlichen Teils zu einer patentverletzenden Verwendung und die abstrakte Besorgnis eines solchen Einsatzes ersetzen das Erfordernis der erfindungsfunktionellen Individualisierung nicht.
Die Pflicht, durch zumutbare Maßnahmen (z.B. Hinweise) Patentverletzungen von Abnehmern zu verhindern, greift nach früherem Recht nicht ein, wenn bereits das Tatbestandsmerkmal der erfindungsfunktionellen Individualisierung des gelieferten Teils fehlt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,— DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung darf, auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Rechte aus dem Europäischen Patent X geltend. Inhaber dieses Patentes (Klagepatents) ist Dipl.-Ing. X, 624o Königstein. Dieser hat mit "Abtretungs- und Ermächtigungserklärung" gemäß Anlage 2 die Klägerin ermächtigt, die ihm gegenüber Dritten, insbesondere den Beklagten, zustehenden Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Zugleich hat er mit dieser am 8. November 1982 abgegebenen und von der Klägerin angenommenen Erklärung, die ihm wegen Verletzung des Klagepatents gegenüber Dritten, insbesondere den Beklagten, zustehenden Ansprüche auf Entschädigung, Schadensersatz und Rechnungslegung an die Klägerin abgetreten.
Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 2o. Dezember 1978, wobei die Priorität der deutschen Patentanmeldung X vom 23. Januar 1978 in Anspruch genommen worden ist. Die Anmel-
dung des Klagepatents ist am 8. August 1979 veröffentlicht worden. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ist am 17. März 1982 erfolgt. Die Beklagte zu 1) hat unter dem 3o. November 1982 Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents erhoben. Eine Entscheidung im Einspruchs verfahren liegt bisher nicht vor.
Das Klagepatent betrifft eine "Anordnung zum Bestimmen von Werkstücken". Die Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents haben folgenden Wortlaut:
"1. Anordnung zum Bestimmen von Werkstücken zu deren Bearbeitung, bestehend aus drei Bestimmelementen für die erste Ebene, dadurch gekennzeichnet, daß die Bestimmelemente (10) abgeflachte Kugeln (1) aufweisen, die in Kugelpfannen (3) beweglich gelagert sind, und daß die Berührungsflächen der Elemente zur Anlage am Werkstück (11) eben sind.
4. Anordnung nach Anspruch 1 oder 2 in Verbindung mit einer Anordnung zum Spannen, dadurch gekennzeichnet, daß zum Spannen des Werkstücks (11) Spannelemente (30) verwendet werden, die abgeflachte, kugelförmige Elemente (17,31) enthalten, die in Kugelpfannen (33) beweglich gelagert sind. "
Die Beklagte zu 1) stellt gewerbsmäßig her und vertreibt sogenannte Pendelauflagen und Pendelaufsätze, wie sie aus den nachstehenden Abbildungen ersichtlich sind:
X
Die Klägerin sieht in dem gewerbsmäßigen Anbieten oder Liefern der dort mit den Kennzeichnungen X dargestellten Gegenstände mit planen Auflageflächen, sofern nicht gleichzeitig in denjenigen den Vertrieb und/oder das Feilhalten begleitenden Verlautbarungen, die sich auf diese Pendelauflagen und Pendelaufsätze beziehen, in
deutlich lesbarer und unübersehbarer Form darauf hingewiesen wird, daß das Euro-Patent X die Verwendung von Auflageelementen mit abgeflachten Kugeln (Pendelauflagen und/oder Pendelaufsätzen als Bestimmelemente und in Verbindung hiermit auch Elemente mit abgeflachten Kugeln zum Spannen oder zum zusätzlichen Stützen schützt (Ansprüche 1 und 4) und daher die von den Beklagten gelieferten und/oder angebotenen Pendelauflagen und/oder Pendelaufsätze nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Bestimmelemente verwendet werden dürfen, eine Verletzung des Klagepatents.
Die Klägerin trägt vor, sowohl bei den Pendelauflagen als auch bei den Pendelaufsätzen für Schraubstöcke handele es sich um Elemente mit abgeflachten Kugeln, die in Kugelpfannen beweglich gelagert seien und ebene Berührungsflächen zur Anlage am Werkstück aufwiesen (Anspruch 1 des Klagepatents). Diese Pendelauflagen und/oder Pendelaufsätze würden von den Abnehmern der Beklagten zu 1) gewerbsmäßig als Bestimmelemente im Sinne des Anspruchs 1 des Klagepatents benutzt. Sie verweise insoweit auf den von ihr als Anlage 7 überreichten Prospekt der Beklagten, in welchem diese auf eine Benutzung der Pendelauflagen und Pendelaufsätze als Bestimmelemente durch ihre Abnehmer hinwirke. Für die Betracht kommende mittelbare Patentverletzung der Beklagten spiele es keine Rolle, ob die von ihnen in Verkehr gebrachten Pendelauflagen und Pendelaufsätze "erfindungsfunktionell individualisiert" seien. Entscheidend sei nur, ob und in welchem Umfang die Besorgnis bestehe, daß die angegriffenen Pendelauflagen und Pendelaufsätze von den Abnehmern der Beklagten zur unmittel-
baren Verwirklichung der den Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents bildenden Anordnung zum Bestimmen von Werkstücken zu deren Bearbeitung tatsächlich eingesetzt werden. Überdies würden durch die angegriffenen Gegenstände wesentliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar verwirklicht. - Die aus der Verletzung des Klagepatents herrührenden Rechte könne sie als ausschließliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent geltend machen. Sie verweise insoweit unter anderem auf den von ihr als Anlage 10 überreichten Vertrag. - Der Einspruch der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten, so daß eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungerechtsstreites nicht gerechtfertigt sei.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1) es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu. 500.000,— DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zwei Jahren, zu unterlassen,
Abnehmer oder potentiellen Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin Pendelauflagen und/ oder Pendelaufsätze, welche aus abgeflachten, eine ebene Anlage an Werkstücken ermöglichenden Kugeln bestehen, die in Kugel-
pfannen beweglich gelagert sind, gewerbsmäßig anzubieten oder zu liefern, ohne gleichzeitig in denjenigen den Vertrieb und/oder das Feilhalten begleitenden Verlautbarungen gleich welcher Art, insbesondere Angeboten, Werbeankündigungen, Preislisten, Prospekten, Lieferscheinen oder dergleichen, die sich auf die vorbezeichneten Pendelauflagen und/oder Pendelaufsätze beziehen, in deutlich lesbarer und unübersehbarer Form darauf hinzuweisen, daß das Euro-Patent X die Verwendung von Auflageelementen mit abgeflachten Kugeln (Pendelauflagen und/oder Pendelaufsätzen) als Bestimmelemente und in Verbindung hiermit auch Elemente mit abgeflachten Kugeln zum Spannen oder zum zusätzlichen Stützen schützt (Ansprüche 1 und 4) und daher die von den Beklagten gelieferten und/oder angebotenen Pendelauflagen und/oder Pendelaufsätze nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Bestimmelemente verwendet werden dürfen,
insbesondere wenn da® gewerbsmäßige Anbieten oder Liefern von den Beklagten mit dem Hinweis verbunden wird, daß die betreffenden Pendelauflagen als Anschläge, Auflage und Druckstücke im Vorrichtungsbau dienen und in vorhandenen Spannelemente eingebaut werden können und/oder daß die betreffenden
Pendelaufsätze auch zum Unterstützen von Werkstücken benutzt werden und dabei eine lagegerechte Auflagefläche garantieren;
2) ihr unter Angabe der Liefermengen, -zeiten, -preise und Abnehmer - hinsichtlich der Abnehmer gegebenenfalls unter Wirtschaftsprüfervorbehalt - sowie ihrer nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgegliederten Gestehungs- und Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinns über die im Klageantrag I 1 bezeichneten, seit dem 1o. September 1979 begangenen Handlungen Rechnung zu legen;
II) festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr
1) für die im Klageantrag I 1 bezeichneten, in der Zeit vom 1o. September 1979 bis 15. April 1982 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu leisten;
2) allen Schaden zu ersetzen, der ihr und dem Inhaber des Klagepatents, Herrn Dipl.-Ing. X durch die im Klageantrag I 1 bezeichneten, seit dem 15.4.1932 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise ihnen für den Fall ihrer Verurteilung
zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten,
die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten beeidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Auskunft enthalten ist.
Sie Beklagten beantragen ferner,
den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch auszusetzen.
Sie Klägerin beantragt,
den Aussetzungsantrag der Beklagten zurück-
zuweisen.
Die Beklagten tragen vor, der Tatbestand einer mittelbaren PatentVerletzung liege nicht vor. Die angegriffenen Pendelauflagen und Pendelaufsätze seien nicht zum Bestimmen von Werkstücken und erst recht nicht für eine Anordnung zum Bestimmen von Werkstücken mit den Merkmalen von Patentanspruch 1 des Klagepatents bestimmt. Auch handele es sich nicht um "erfindungsfunktionell individualisierte" Teile, sondern um neutrale Teile, nämlich um bereits seit langem gebräuchliche Elemente zum Abstützen und Spannen von Werkstücken. Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche sei auch,
daß die angegriffenen Gegenstände zum Bestimmen von Werkstücken oder gar für eine Anordnung zum Bestimmen von Werkstücken mit den Merkmalen von Patentanspruch 1 des Klagepatents verwenden wurden oder werden. Derartiges sei jedoch von der Klägerin selbst nicht behauptet worden. - Zumindest müsse der Rechtsstreit aber ausgesetzt werden, da eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, daß aufgrund des von der Beklagten zu 1) erhobenen Einspruchs das Klagepatent widerrufen werde. Der Lehre des Klagepatents ständen insbesondere die DD-PS X (Anlage B1), die Vorveröffentlichung "Der Vorrichtungsbau" (Anlage A 1) und die US-PS X (Anlage A 11) schutzhindernd entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 7.6.1983 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht gerechtfertigt. Das mit der Klage beanstandete Verhalten der Beklagten stellt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Patentverletzung dar, da es sich bei den von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Pendel auflagen und/oder Pendel auf Sätzen weder um solche Bauteile einer Gesamtvorrichtung bzw. Anordnung handelt, in welchen sich der Erfindungsgedanke gerade verwirklicht, noch überhaupt im erfin-dungsfunktionell individualiesierte Teile, d.h. Teile, die an
die Erfindung angepaßt sind und nicht ohne weiteres auch außerhalb der geschützten Anordnung verwendet werden können. Vielmehr handelt es sich bei den angegriffenen Pendelauflagen und/oder Pendel auf Sätzen um Elemente, wie sie unstreitig seit langem schon beim Spannen von Werkstücken zum Einsatz kommen.
I.
Das Klagepatent bezieht sich auf eine Anordnung zum Bestimmen von Werkstücken zu deren Bearbeitung. Die Anordnung besteht
aus Bestimmelementen für die erste Ebene.
Dabei versteht das Klagepatent unter "Bestimmen", daß Rohlinge, aus denen durch Bearbeitung fertige Werkstücke, z.b. Maschinen- oder Flugzeugteile hergestellt werden, zur Bearbeitung in die räumlich richtige Bearbeitungslage gebracht werden, damit sie für die Bearbeitungswerkzeuge entsprechend zugänglich sind. Die Bearbeitungslage des Rohlings (bzw. Werkstücks) kann dabei entsprechend den Baumkoordinaten X,Y,Z in bis zu drei Ebenen zu den Achsen der Werkzeugmaschine bestimmt werden. Das Bestimmen in der ersten Ebene erfolgt durch Auflage auf drei überlicherweise festen Flächen. Das Bestimmen in der zweiten Ebene erfolgt durch zwei Anschläge; das Bestimmen in der dritten Ebene erfolgt durch einen weiteren Anschlag (vgl. Spalte 1 Zeilen 5 bis 22 der Klagepatentschrift).
Das "Bestimmen" ist zu unterscheiden von dem nachfolgenden Festhalten des Rohlings mit Spannelementen, so daß der Rohling während der Bearbeitung unverändert bestimmt bleibt. Die Art und Weise des Spannens richtet eich nach der spezifischen Aus-
gestaltung des Werkstücks und der beabsichtigten Bearbeitung (vgl. Spalte 1 Zeilen 25 bis 30 des Klagepatentschrift).
Die Lehre des Klagepatents knüpft an die Schwierigkeiten an, die sich bisher beim notwendigen genauen Bestimmen in der ersten Ebene ergaben. Diese Schwierigkeiten rührten daher, daß die Rohlinge uneben waren. Dies führte zu einem sehr zeitraubenden und häufig nicht genau möglichen Bestimmen und einem beim anschließenden Spannen dann oft auftretenden unerwünschten Verspannen, was nach der Bearbeitung zu einem fehlerhaften Werkstück führte (vgl. Spalte 1 Zeilen 31 bis 41 der Klagepa-tantschrift).
Um diese Mängel zu vermeiden, ist bisher eine Vorbearbeitung der Auflageflächen am Rohling erforderlich gewesen. Abgesehen davon, daß dies einen hohen zusätzlichen Arbeitsaufwand erforderlich machte, war dies auch deshalb nicht zufriedenstellend, weil selbst bei vorbearbeiteten Auflageflächen ein Spannen, ohne daß das Werkstück dabei verspannt wurde, nicht immer sichergestellt war (vgl. Spalte 1 Zeilen 41 bis 49 der Klagepatentschrift) .
Die Klagepatentschrift erwähnt überdies, daß es im Stand der Technik bekannt ist, zu bearbeitende Werkstücke mit einem Spanneisen zu spannen, das an der Spannstelle eine Halbkugelfläche trägt, dessen Fläche auf dem Werkstück aufliegt, während die Halbkugel in einer Pfanne des Spanneisens gelagert ist, und daß es auch bekannt ist, zum Abstützen und Spannen des zu bearbeitenden Werkstückes nach dem Bestimmen Spannelemente zu
verwenden, die Halbkugelelemente enthalten (Spalte 1 Zeile 5 0 bis Spalte 2 Zeile 1 der Klagepatentschrift). Bei diesem Stand der Technik erfolgt Jedoch das Bestimmen in der oben beschriebenen Weise, d.h. zur Bestimmung in erster Ebene erfolgt eine Auflage auf drei üblicherweise festen Flächen.
Ausgehend von den zuvor dargestellten Schwierigkeiten beim Bestimmen liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Anordnung zum Bestimmen von Werkstücken zu schaffen, in der das zu bearbeitende Werkstück in der ersten Ebene durch drei Bestimmelemente bestimmt wird, ohne daß die durch das nachfolgende Spannen entstehenden Nachteile auftreten (Spalte 2 Zeilen 2 bis 8 der Klagepatentschrift). Es soll auf die bisher erforderliche Vorbearbeitung von Werkstückbestimmflächen verzichtet werden und ein Nachbearbeiten der Werkstücke entfallen können (vgl. Spalte 2 Zeilen 15 bis 18 und Zeilen 26 bis 30 der Klagepatentschrift).
Die dargestellte Aufgabe wird gemäß der Erfindung dadurch gelöst daß die drei Bestimmelemente für die erste Ebene abgeflachte Kugeln aufweisen, die in Kugelpfannen beweglich gelagert sind, und daß die Berührungsflächen der Elemente zur Anlage am Werkstück eben sind (Spalte 2 Zeilen 9 bis 14 der Klagepatentschrift
Bei der erfindungsgemäßen Anordnung zum Bestimmen von Werkstücken können in Verbindung mit einer Anordnung zum Spannen des Werkstücks Spannelemente verwendet werden, die ebenfalls abgeflachte kugelförmige Elemente enthalten, die in Kugelpfannen beweglich gelagert sind (vgl. Spalte 2 Zeilen 34 bis 40 der Klagepatentschrift und Patentanspruch 4).
Die erfindungsgemäße Lösung gemäß dem Patentanspruch 1 ist durch die nachfolgende Kombination von Merkmalen gekennzeichnet:
1. Es handelt sich um eine Anordnung zum Bestimmen von Werkstücken zu deren Bearbeitung.
2. Die Anordnung besteht aus drei Bestimmelementen für die erste Ebene.
- Oberbegriff -
3* Die Bestimmelemente weisen abgeflachte Kugeln auf.
4. Die abgeflachten Kugeln sind in Kugelpfannen beweglich gelagert.
5. Die Berührungsflächen der Elemente sind zur Anlage am Werkstück eben.
- Kennzeichen -
II.
Von der zuvor gekennzeichneten Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents machen die abgegriffenen Pendelauflagen und/ oder Pendelaufsätze keinen Gebrauch.
Es handelt sich bei den angegriffenen Gegenständen, wie auch
die Klägerin ausweislich ihres Klageantrags nicht verkannt hat,
nicht um Anordnungen zum Bestimmen von Werkstücken zu deren
Bearbeitung, bestehend aus drei Bestimmelementen. Vielmehr
handelt es sich bei den Pendel auflagen lediglich um Elemente
mit abgeflachten Kugeln, die in Kugelpfannen beweglich gelagert sind. Bei den Pendelaufsätzen handelt es sich um Elemente mit abgeflachten Kegelflächen, die beweglich in Pfannen gela-
gert sind. Erfindungsgemäße Anordnungen zum Bestimmen von Werkstücken zu deren Bearbeitung mit drei Bestimmelementen für die erste Ebene werden von den Beklagten weder gewerbsmäßig angeboten noch geliefert.
Allerdings hat die Rechtsprechung in dem Bestreben, dem Patentinhaber einen ausreichenden Patentschutz zu gewährleisten, anerkannt, daß unter bestimmten Voraussetzungen schon die Herstellung von Teilen einer geschützten Vorrichtung patentverletzend ist. So soll der Bundesgerichtshof in einer drei Ben-kard, PatG, ?, Aufl, 1981 § 9 Rdn. 34 zitierten Entscheidung vom 4. Februar 1965 (AZ: I a ZR 270/63) eine unmittelbare Patentverletzung darin gesehen haben, das gerade dasjenige Bauteil einer Gesamtvorrichtung hergestellt und vertrieben worden ist, in welchem sich allein der Erfindungsgedanke verkörpert.
Ein derartiger Fall ist hier hinsichtlich der angegriffenen Pendelauflagen und/oder Pendelaufsätze jedoch nicht gegeben. Der Erfindungsgedanke des Klagepatents besteht darin, das Bestimmen in der ersten Ebene nicht wie bisher durch Auflage auf drei üblicherweise feste Flächen durchzuführen, sondern hierzu Elemente zu verwenden, wie sie bislang lediglich zum Spannen oder Stützen des auf feste Auflageflächen positionierten Werkstücks verwendet wurden. Damit verkörpert sich der Erfindungsgedanke nicht allein in Elementen mit abgeflachten Kugeln, die in Kugelpfannen beweglich gelagert sind, sondern wesentlich für die Erfindung ist der Einsatz derartiger Ele-mente als Bestimmelemente für die erste Ebene im Rahmen einer
den Patentanspruch 1 des Klngepatents entsprechenden Anordnung.
Das mit der Klage angegriffene Angebot oder die mit ihm beanstandete Lieferung der Pendelauflagen und/oder Pendelaufsätze ohne den im Klageantrag I, 1 vorgesehenen Hinweis kann den Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme oder Anstiftung zu einer unmittelbaren Patent Verletzung verboten werden. Um feststellen zu können, daß die Beklagten durch diese Handlungsweisen bei einer Verletzung des Klagepatents behilflich gewesen sind und/oder gar zu einer Verletzung des Klagepatents angestiftet haben, hätte es der Darlegung bedurft, daß die von den Beklagten angebotenen und gelieferten Pendelaufsätze und/oder Pendelauflagen von den Abnehmern zur Erstellung der erfindungsgemäßen Anordnungen eingesetzt worden sind und die Beklagten dies gewußt bzw. sogar darauf hingewirkt haben. An der Darlegung eines solchen Tatbestandes fehlt es jedoch im Sachvortrag der Klägerin.
III.
Angebot und/oder Lieferung der angegriffenen Pendelauflagen und/oder Pendelaufsätze durch die Beklagten stellt auch keinen Fall mittelbarer Patent Verletzung dar.
Dabei ist zunächst klarzustellen, daß für das im Jahre 1978 angemeldete Klagepatent noch nicht die Regelung in § 10 PatG n.P. gilt, die erst am 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 17 Abs. 3 Gemeinschaftspatentgesetz), sondern die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Mittelbaren
Patentverletzung für den früheren Rechtszustand anzuwenden sind (vgl. hierzu insbesondere Benkard, PatG, 6. Aufl. -1973, § 6 Rdn. 50 bis 61).
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum früheren Rechtszustand setzt eine mittelbare Patentverletzung tatbestandsmäßig voraus, daß (a) jemand gewerbsmäßig einen Gegenstand in den Verkehr bringt, der geeignet ist, in patent-verletzender Weise benutzt zu werden (b) jemand diesen Gegenstand in patentverletzender Weise benutzt und (c) der Lieferer ihm zumutbare Maßnahmen unterläßt, um die Patentverletzung zu verhindern (vgl. Benkard, PatG, 6. Aufl. 1973, § 6 Rdn. 53). Dabei hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals a gefordert, daß die gelieferten Gegenstände erfindungsfunktionell individualisiert sind (vgl. BGH GBÜR 1961, 466, 469 - Gewinderollkopf II; 1961, 627 - Metallspritzverfahren; 1964, 496, 497 - Formsand II). Der Begriff " erfindungsfunktionell individualisierte Teile" ist vom Bundesgerichtshof dahin definiert worden, daß es sich um Teile einer Kombination handelt, die zur Verwendung in der Kombination einer besonderen erfindungsfunktionellen Gestaltung -Anpassung - bedürfen, weil sie sonst in der Technik in ihrer funktionellen Gestaltung nicht vorkommen (vgl. die bereits zitierte Entscheidung "Gewinderollkopf II" sowie auch BGH GRUR 1959, 232, 234 - Förderrinne und BGH GRUR 1971, 78, 80 - Dia-Rähmchen V). Die Anpassung bekannter Teile in den Ausmaßen reicht dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
nicht einmal aus, sondern es muß eine individuelle Anpassung an die Erfindung hinzukommen (vgl. die bereits zitierte Entscheidung "Gewinderollkopf II" sowie BGH GRUR 1954, 111, 115 -Repassiervorrichtung).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung liegt hier eine mittel-
bare Patentverletzung schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den sogenannten Pendelauflagen und/oder Pendelaufsätzen, wie die Klägerin auch selbst einräumt (vgl. Schriftsatz vom 2o. Mai 1983 unter Ziffer III a - Blatt 86, 87 Gerichtsakten), nicht um erfindungsfunktionell individualisierte Teile im Sinne der Rechtsprechung handelt. Der Auffassung der Klägerin, es komme insoweit maßgebend nur darauf an, ob und in welchem Umfang die Besorgnis bestehe, daß die angegriffenen Gegenstände von den Abnehmern der Beklagten zur unmittelbaren Verwirklichung der den Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents bildenden Anordnung tatsächlich eingesetzt werden, vermag die Kammer angesichts der aufgezeigten Rechtsprechung nicht zu folgen. Das Merkmal der Besorgnis eines Einsatzes im Rahmen einer patentgemäßen Anordnung mag für das oben aufgezeigte Tatbestandsmerkmal b einer mittelbaren Patentverletzung von Bedeutung sein, es kann jedoch nicht das Tatbestandsmerkmal a in der von der Rechtsprechung entwickelten Form überflüssig machen. Das Festhalten an dem Erfordernis einer erfindungsfunktionellen Individualisierung von Teilen ist notwendig, um eine übermäßige Ausweitung des Tatbestandes der mittelbaren Patentverletzung zu verhindern. Würde man auf dieses Erfordernis verzichten, würden auch die in der Literatur diskutierten Fälle der Kohlelieferung zum Beheizen eines Dampf-
kessels, der Dampf für ein geschütztes Verfahren liefert, und die Schraubenlieferung zur Herstellung einer geschützten Vorrichtung, als mittelbare Patentverletzung erfaßt. Dadurch würde der Verkehr mit ungeschützten Gegenständen jedoch ungebührlich behindert. Die Rechtsprechung hat sich jedoch stets bemüht, das Erfinderinteresse mit dem Allgemeininteresse an einem möglichst ungehinderten Wettbewerb mit ungeschützten Gegenständen in Einklang zu bringen.
Die angegriffenen Pendelauflagen und/oder Pendelaufsätze sind unstreitig nicht zur Verwendung in der erfindungsgemäßen Anordnung zum Bestimmen von Werkstücken angepaßt, sondern kommen in ihrer funktionellen Gestaltung auch sonst in der Technik vor, insbesondere, wie auch schon in der Klagepatentschrift erwähnt, bei Abstütz- und Spannelementen des zu bearbeitenden Werkstücks. Eine mittelbare Patentverletzung scheidet daher hier allein schon deshalb aus, weil es sich bei den angegriffenen Gegenständen nicht um erfindungsfunktionell individualisierte Teile handelt.
Dieses Ergebnis trägt nicht nur dem Umstand Rechnung, den Verkehr mit ungeschützten Gegenständen nicht ungebührlich zu behindern, sondern erscheint insbesondere auch deshalb billig, weil, wie die Klägerin im übrigen selbst zutreffend dargestellt hat (vgl. Klageschrift Seiten 7 und 8 - Blatt 7 und 8 Gerichts-akten), der Erfindungsgedanke des Klagepatents darin besteht, abweichend vom Stand der Technik bereits das Bestimmen des Werkstückes mit Hilfe von Kugelelementen vorzunehmen, die bis-
lang lediglich zum Spannen oder Stützen des auf einer festen Auflage positionierten Werkstücks verwandet worden waren. Der Erfindungsgedanke verkörpert sich daher erst bei einem Einsatz der an sich bekennten in Pfannen beweglich gelagerten Kugel-elemente im Rahmen der erfindungsgemäßen Anordnung zum Bestimmen von Werkstücken, nicht aber in den Kugelelementen (einschließlich Lagerung) selbst, die als solche bekannt waren und beim Abstützen und Spannen des zu bearbeitenden Werkstücks bereits Verwendung fanden.
Da auch weitere rechtliche Gesichtspunkte, die das Klagebe-gehren rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, war die Klage abzuweisen. Eines Eingehens auf die Frage, ob das Klagepatent in der erteilten Fassung dem Einspruch der Beklagten zu 1) standhalten wird, bedurfte es daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Streitwert; 750.000,— DM.