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Landgericht Düsseldorf·4 O 34/95·16.09.1996

Vergleich: Kläger zahlt DM 40.000 zur Erledigung gegenseitiger Ansprüche

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien schlossen vor dem Landgericht Düsseldorf einen gerichtlichen Vergleich zur Erledigung des Verfahrens 4 O 34/95. Der Kläger zahlt einmalig DM 40.000 zuzüglich Mehrwertsteuer binnen einer Woche; damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus Klage und Widerklage sowie aus der Durchführung und Rückabwicklung der zuvor für unwirksam erklärten Vereinbarung abgegolten. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten; die Gerichtskosten werden geteilt. Der Vergleich wurde vorgelesen und genehmigt.

Ausgang: Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt; Kläger zahlt DM 40.000 zzgl. MwSt.; außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst, Gerichtskosten geteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtlicher Vergleich kann sämtliche gegenseitig geltend gemachten Ansprüche aus Klage und Widerklage abschließend regeln, auch solche, die zuvor nicht streitbefangen waren, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

2

Die vereinbarte Zahlung eines Vergleichsbetrags erfüllt die Pflicht zur Erledigung der Streitigkeiten und gilt als Abgeltung der vereinbarten Ansprüche, einschließlich solcher aus der Durchführung und Rückabwicklung einer zuvor für unwirksam erklärten Vereinbarung.

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Parteien können in einem Vergleich die Verteilung der außergerichtlichen Kosten frei regeln; das Gericht protokolliert die vereinbarte Kostenregelung und setzt diese in den Vergleichsinhalt um.

4

Ein vom Gericht vorgelesener und genehmigter Vergleich führt zur Beendigung des Rechtsstreits in dem durch die Vereinbarung bestimmten Umfang.

Tenor

erschienen bei Aufruf:

1. für den Kläger und Widerbeklagten Rechtsanwalt X,

2. für die Beklagten und Widerkläger Rechtsanwalt X.

Rubrum

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VERGLEICH

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Zur Erledigung des Rechtsstreits 4 O 34/95 LG Düsseldorf schließen die Parteien folgenden Vergleich:

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Zur Abgeltung sämtlicher gegenseitig geltend gemachten Ansprüche aus Klage und Widerklage zahlt der Kläger an die Beklagten einen einmaligen Betrag von DM 40.000,- (in Worten: Deutsche Mark vierzigtausend) zuzüglich Mehrwertsteuer. Der vorgenannte Betrag ist binnen einer Frist von einer Woche nach Abschluß dieses Vergleichs zur Zahlung fällig. Mit der Zahlung nach Nr. 1 sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Durchführung und Rückabwicklung der mit Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.11.1995 - U (Kart) 30/95 - für unwirksam erklärten Vereinbarung vom

  1. Zur Abgeltung sämtlicher gegenseitig geltend gemachten Ansprüche aus Klage und Widerklage zahlt der Kläger an die Beklagten einen einmaligen Betrag von DM 40.000,- (in Worten: Deutsche Mark vierzigtausend) zuzüglich Mehrwertsteuer. Der vorgenannte Betrag ist binnen einer Frist von einer Woche nach Abschluß dieses Vergleichs zur Zahlung fällig.
  2. Mit der Zahlung nach Nr. 1 sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Durchführung und Rückabwicklung der mit Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.11.1995 - U (Kart) 30/95 - für unwirksam erklärten Vereinbarung vom
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4. November 1988 erledigt, auch soweit diese bisher nicht streitbefangen gewesen sind.

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3. Die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits und Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben, das heißt: Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst Die Gerichtskosten werden geteilt

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Vorgelesen und genehmigt.