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Landgericht Düsseldorf·4 O 307/02·26.05.2003

Löschungsklage gegen internationales Geschmacksmuster (Haager Abkommen) abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzGeschmacksmusterrechtInternationales GeschmacksmusterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Löschung eines beim Internationalen Büro nach dem Haager Abkommen registrierten Geschmacksmusters mit Wirkung für Deutschland und hilfsweise die Feststellung fehlender Schutzfähigkeit. Das Gericht weist die Klage ab: Eine gerichtliche Löschung des internationalen Eintrags ist nach Haager Abkommen und deutschem GeschmMG nicht vorgesehen; § 10c GeschmMG gilt nur für national registrierte Muster. Der hilfsweise Feststellungsantrag ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig, da frühere rechtskräftige Entscheidungen den Kern bereits geklärt haben.

Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Löschung eines international registrierten Geschmacksmusters für Deutschland abgewiesen; hilfsweiser Feststellungsantrag unzulässig mangels Feststellungsinteresse.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine gerichtliche Löschung der nationalen Wirkung eines beim Internationalen Büro nach dem Haager Abkommen registrierten Geschmacksmusters ist nicht vorgesehen; nationales Recht kann diese internationale Wirkung nicht durch ein gerichtliches Löschungsverfahren ersetzen.

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§ 10c GeschmMG eröffnet die Möglichkeit der gerichtlichen Löschung nur für national beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierte Geschmacksmuster, nicht für international hinterlegte Muster.

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Nach Art. 8 Haager Abkommen sind nationale Feststellungen über die Schutzverweigerung binnen der dort bestimmten Frist (sechs Monate) dem Internationalen Büro mitzuteilen; nach Fristablauf entfaltet die internationale Hinterlegung ihre Wirkung in dem betreffenden Staat.

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Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn die begehrte Feststellung aufgrund bereits ergangener rechtskräftiger Entscheidungen oder weil das Feststellungsergebnis rechtlich folgenlos wäre, keinen praktischen Nutzen für den Kläger mehr bringt.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 GeschmMG§ 10c Abs. 2 GeschmMG§ 10 c Abs. 2 GeschmMG§ Art. 8 Abs. 1 Haager Abkommen§ Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht§ Art. 7 Abs. 1 b) Haager Abkommen

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten inländischen Kreditinstituts erbracht werden.

IV.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Beklagte ist eingetragene alleinverfügungsberechtigte Inhaberin des am 18.01.1998 angemeldeten und am 31.03.1998 unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland eingetragenen internationalen Geschmacksmusters DM/042 672 (nachfolgend: Klagegeschmacksmuster). Das Klagegeschmacksmuster, das in Kraft steht, betrifft Leuchtengläser. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden, in der Geschmacksmusterschrift als 1.1 und 1.2 hinterlegten Ausgestaltungen haben das nachfolgend abgebildete Aussehen (Anlage B 2, Abb. 1.1 und 1.2):

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Hier folgt ein Bild.

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Die in Italien geschäftsansässige Klägerin bietet an und vertreibt Leuchtengläser unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland. Bei den von der Klägerin ausgelieferten Leuchtengläsern befanden sich unter anderem Ausführungsformen, die in unzulässiger Weise von dem als Geschmacksmuster geschützten Design des Beklagten Gebrauch machten. Deswegen wurde die Klägerin von der Beklagten gerichtlich auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Vernichtung in Anspruch genommen. Nachdem die Parteien den dortigen Rechtsstreit nach Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunftserteilung durch die Klägerin für erledigt erklärten, stellte die 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 14.05.2002 (Gesch.-Zeichen: 4a 0 281/01; Anlage B 3) fest, dass die Klägerin der Beklagten wegen der Verbreitung der dortigen streitgegenständlichen Leuchtengläser verpflichtet ist, den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die von der Klägerin gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde von dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 10.12.2002 (Gesch.-Zeichen 20 U 129/01; Anlage B 4) zurückgewiesen. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig.

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Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, das Klagegeschmacksmuster sei nicht schutzfähig, da es weder eigentümlich noch neu sei. Sie ist der Ansicht, dass wegen der fehlenden Schutzfähigkeit gemäß § 1 Absatz 2 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) die Beklagte in Anwendung des § 10 c Absatz 2 GeschmMG verpflichtet sei, in die Löschung der hinterlegten Muster 1.1 und 1.2 einzuwilligen. Soweit das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle bestimme, dass die international hinterlegten Muster in den jeweils benannten Mitgliedsstaaten den gleichen Schutz beanspruchen könnten wie nationale Geschmacksmuster, beinhalte dies auch, dass dieser Schutz nicht weiter reichen könne als derjenige, den die national hinterlegten Geschmacksmuster genössen. Daher müsse auch eine nach § 10 c Absatz 2 GeschmMG mögliche Löschung für den nationalen Teil der international hinterlegten Muster gelten.

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Das von der Beklagten mit den Mustern 1.1 und 1.2 hinterlegte Design sei zum Zeitpunkt der Hinterlegung bereits in dem existierenden Formenschatz bekannt gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung gegenüber der D, Chemin des Colombettes 34, CH-1211 Genf 20, Schweiz, in die Löschung des Geschmacksmusters DM/042 672 im Umfang der Muster 1.1 und 1.2 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuwilligen;

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hilfsweise,

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festzustellen, dass die Muster 1.1 und 1.2 des Geschmacksmusters DM/042 672 am Tag der Anmeldung nicht schutzfähig waren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass eine die Löschung des nationalen Teils eines international hinterlegten Geschmacksmusters aus Rechtsgründen nicht möglich sei. Ein solcher Rechtsbehelf sei in dem deutschen Geschmacksmusterrecht nicht enthalten.

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Zudem bestreitet sie die Vorbekanntheit sowie das Naheliegen des von der Klägerin geltend gemachten Formenschatzes.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Die Klägerin begehrt mit der von ihr so bezeichneten "Löschungsklage", die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des Geschmacksmusters DM/042 672 im Umfang der Muster 1.1 und 1.2 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuwilligen. Bei dem Klagemuster handelt es sich um ein nach den Bestimmungen des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Haager Abkommen) registriertes Muster, welches nach Art. 7 Abs. 1a) dieses Abkommen in jedem vom Hinterleger (der Beklagten) bezeichneten vertragsschließenden Staat (u.a. Deutschland) die gleichen Wirkungen entfaltet, wie wenn alle nationalen gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt wären. Nach lit. b) dieser Vorschrift richtet sich der Schutz der beim internationalen Büro hinterlegten Muster (…) nach den Bestimmungen der jeweiligen nationalen Gesetze, die die Vertragsstaaten für Muster oder Modelle erlassen haben.

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Eine Löschungsklage oder eine sonstwie geartete Vernichtung des beim Internationalen Büro hinterlegten Musters sieht das Haager Abkommen nicht vor, mit Ausnahme des in Art. 11 des Haager Abkommens geregelten Fristenregelungen für die Dauer des zu beanspruchenden Schutzes.

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Die "Haager Fassung" des Haager Abkommens ist für die Bundesrepublik Deutschland am 01.08.1984 in Kraft getreten.

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Die Löschung der Registrierung des beim internationalen Büro hinterlegten Musters kann nicht gem. § 10 c Abs. 2 GeschmMG gerichtlich geltend gemacht werden. Gegenstand dieser Klage ist ein im Musterregister eingetragenes Geschmacksmuster. Nur die Geschmacksmuster können erfasst werden, die nach dem 30.06.1988 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden sind, nicht also früher angemeldete sowie ausländische oder international hinterlegte Geschmacksmuster (vgl. Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 10 c RN 14, jedoch ohne Begründung). Grundsätzlich kann das nationale Recht nicht in die Gestaltung multinationaler Verträge eingreifen, da innerhalb der Vertragsstaaten Gesetzescharakter entfalten. Hierfür wäre es erforderlich, dass die internationale Norm eine entsprechende Ermächtigung enthält. Daran fehlt es aber vorliegend. Es handelt sich auch nicht um eine Regelungslücke, die im Wege einer gesetzeskonformen Auslegung geschlossen werden könnte, da es sich hierbei um eine sogenannte planvolle Lücke handelt. Die das Haager Abkommen abschließenden Staaten haben in Art. 8 Abs. 1 des Abkommens bestimmt, in welchen Fällen das nationale Recht Auswirkungen auf die Wirksamkeit der internationalen Hinterlegung haben kann. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund der nationalen Vorschriften auf Grund einer von Amts wegen vorgenommenen behördlichen Prüfung oder aufgrund des Einspruchs eines Dritten eine Schutzverweigerung möglich ist, dies binnen sechs Monaten dem Internationalen Büro mitgeteilt wird, so dass dann eine entsprechende Feststellung in das betreffende nationale Register erfolgt. Hieraus wird deutlich, dass eine Versagung des nationalen Schutzes nur dann möglich sein soll, wenn dies vom nationalen Gesetzgeber im Wege eines Erteilungsverfahrens so vorgesehen wird. Für die von Amts wegen durchzuführende Prüfung der Schutzfähigkeit folgt dies bereits aus dem Wortlaut. Hinsichtlich der Einspruchsmöglichkeit eines Dritten folgt dies daraus, dass eine entsprechende Mitteilung der nationalen Behörde an das Internationale Büro binnen sechs Monaten erfolgen muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, so erzeugt die internationale Hinterlegung ihre Wirkungen in diesem Staat vom Zeitpunkt ihrer Hinterlegung an (Art. 8, Abs. 1, Satz 2 Haager Abkommen).

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Diese Regelung macht die Intention der Vertragsparteien deutlich, dass ein Wegfall des nationalen Schutzes nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr möglich sein soll.

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Diese Intention steht auch im Einklang mit der bis 1986 geltenden Rechtslage in Deutschland. Ausweislich der als Anlage B 1 zu den Akten gereichten Gesetzesbegründung zu dem Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes von 1986 unter II. 2. a) hat der nationale Gesetzgeber – in Kenntnis der Wirksamkeit des Haager Abkommens für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – bewusst von der Einführung eines Prüfungsverfahrens zur Prüfung der Schutzfähigkeit abgesehen. Bis 1986 war auch im deutschen Musterrecht eine Löschung der registrierten Muster nicht vorgesehen.

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Nach der Neufassung des Geschmacksmustergesetzes im Jahr 1986 hat der Gesetzgeber eine Löschungsmöglichkeit geschaffen, die darauf gerichtet ist, das seitdem zentral geführte Musterregister beim Deutschen Patent- und Markenamt aussagekräftiger machen zu können. Diese Zielsetzung bezieht sich aber nur – und kann sich auch nur – auf die bei dem Amt registrierten und dort angemeldeten Geschmacksmuster beziehen. An dem Erfordernis einer nationalen Registrierung fehlt es aber gerade bei den international hinterlegten Geschmacksmustern, die aufgrund internationalen Rechts ihre Wirkung in dem Mitgliedsstaat entfalten.

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Die Möglichkeit der Löschung kann auch nicht – entgegen der Auffassung der Klägerin – daraus herleitet werden, dass unter den Begriff des "Schutzes" gem. Art. 7 Abs. 1 b) des Haager Abkommens auch die Beendigung des Schutzes zu verstehen sei. Dies ist gerade nicht dem Wortlaut dieser Vorschrift zu entnehmen und entspricht auch nicht der Intention der Vertragsparteien, wie oben bereits ausgeführt wurde. Dass vor diesem Hintergrund "deutsche und internationale Geschmacksmuster bezüglich des Schutzumfangs nicht gleich laufen", ist hinzunehmen und war einer der Anlässe für die Schaffung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts (VO (EG) 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster).

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II.

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Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Klagemuster am Tag der Anmeldung nicht schutzfähig waren, ist bereits unzulässig. Es fehlt der Klägerin – im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des OLG Düsseldorf (Anlage B 4) – an dem für diesen Hilfsantrag erforderlichen Feststellungsinteresse. Es ist nicht ersichtlich, was die Klägerin mit der von ihr begehrten Feststellung erreichen will, da sie – den obigen Ausführungen folgend – eine Löschung des Klagemusters für den nationalen, deutschen Teil nicht erreichen kann.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709, § 108 ZPO.

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A B C