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Landgericht Düsseldorf·4 O 301/95·10.06.1996

Markenrechtsklage wegen Getränkebezeichnungen abgewiesen (4 O 301/95)

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtKennzeichenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Inhaberin eingetragener Wortmarken für Fruchtsaftgetränke, verklagte die Beklagte wegen Verwendung ähnlicher Bezeichnungen auf Dosengetränken. Streitpunkt war, ob hierin eine markenrechtliche Verletzung mit Verwechslungsgefahr liegt. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab, da die Voraussetzungen für Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nicht als erfüllt erachtet wurden.

Ausgang: Klage der Markeninhaberin wegen behaupteter Markenverletzung abgewiesen; Voraussetzungen für Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung einer Wortmarke begründet das ausschließliche Recht, das Zeichen für die eingetragenen Waren zu benutzen und Dritte bei Verwechslungsgefahr daran zu hindern.

2

Für den Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch wegen Markenverletzung muss der Markeninhaber die Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen sowie die Übereinstimmung oder Nähe der Waren und daraus resultierende Verwechslungsgefahr substantiiert darlegen.

3

Reicht die substantielle Darlegung der Voraussetzungen für eine Verwechslungsgefahr nicht aus, ist die markenrechtliche Klage abzuweisen.

4

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr sind Kennzeichnungskraft der älteren Marke, Zeichenähnlichkeit, Warenähnlichkeit und die konkrete Kennzeichnungsform (z. B. Verpackung, Auftritt) zu berücksichtigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist ein 1936 gegründetes Unternehmen, das sich vornehmlich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fruchtsaftgetränken befaßt. Sie führte bis zum Jahre 1988 die Firma X und führt seither die aus dem Rubrum ersichtliche Firma X Sie ist Inhaberin der seit 1934 für Fruchtsäfte eingetragenen Wortlautmarke X "X" (Anlage K 3) sowie der am 11. Juli 1988 angemeldeten Wortmarke "X", die für "Fruchtsäfte, Fruchtsaftgetränke, Nektare und Gemüsesäfte" geschützt ist. Ihren Jahresumsatz hat die Klägerin für das Jahr 1993 mit 125.000.000,- DM angegeben.

3

Die Beklagte zu 1. (im folgenden auch als Beklagte bezeichnet) , deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, gehört als "X" zu den größten deutschen Einzelhandelsfilialisten. Mit der Firma "X" ist die Beklagte seit 1975 im Handelsregister des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr eingetragen.

4

In den X-Geschäften vertreibt die Beklagte unter den Bezeichnungen "X", "X" und "X" in Dosen abgefüllte Orangenlimonade, koffeinhaltige Limonade und isotonische fruchtsafthaltige Getränke (vgl. Muster nach Anlagen K 14 bis 16). Die Dosen tragen u.a. (annähernd in den wiedergegebenen Schriftgrößen) folgende Angaben: