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Landgericht Düsseldorf·4 O 298/95·01.04.1996

Klage auf Einwilligung in Löschung einer eingetragenen Marke wegen Nichtbenutzung

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtMarkenlöschungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Einwilligung des Beklagten in die Löschung der beim Deutschen Patentamt eingetragenen Marke "X" wegen Nichtbenutzung. Die Marke war zuvor übertragen worden; die Klägerin hatte beim DPMA Löschung beantragt. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zustimmung zur Löschung, sprach die Kosten dem Beklagten zu und erklärte das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Das Gericht stellte das Vorliegen der für eine Löschung wegen Nichtbenutzung erforderlichen Voraussetzungen fest.

Ausgang: Klage auf Einwilligung in die Löschung der Marke erfolgreich; Beklagter zur Zustimmung zur Löschung verurteilt und zur Tragung der Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den eingetragenen Inhaber einer Marke gerichtlich zur Einwilligung in die Löschung seiner Eintragung verurteilen.

2

Ein Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung ist durchsetzbar, wenn die für eine Löschung erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind.

3

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

4

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann an die Leistung einer Sicherheitsleistung gebunden werden.

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der unter der Nummer X im Markenregister des Deutschen Patentamtes eingetragenen Marke "X" einzuwilligen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,— DM vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Einwilligung in die Löschung der im Markenregister beim Deutschen Patentamt (DPA) für "medizinisch-technische Geräte insbesondere Geräte für die Applikation von Medikamenten sowie Teile hiervon, nämlich vorprogrammierte Einschübe sowie mit Computerprogrammen versehene Geräte zur Steuerung von Geräten für die Applikation von Medikamenten" eingetragenen Marke X "X" (Streitmarke) in Anspruch. Ursprünglich eingetragene Inhaberin der Streitmarke, die am 23.4.1988 angemeldet und am 4.4.1989 eingetragen wurde, war die X, Bad Homburg. Diese übertrug die Streitmarke auf den Beklagten, der am 7.10.1994 als neuer Inhaber in das Markenregister (Warenzeichenrolle) eingetragen wurde.

3

Durch schriftliche Vereinbarung vom 1.3.1995 übertrug der Beklagte die Streitmarke auf die Streithelferin. Mit beim DPA am 4.7.1995 eingegangenem Schriftsatz vom 21.6.1995 beantragte die Streithelferin die Umschreibung der Streitmarke vom Beklagten auf ihren Namen. Mit Schreiben vom 25.9.1995 teilte das DPA der Streithelferin mit, daß folgendes vermerkt worden sei: "Firma umgeschrieben auf X ... (gem. Verf. v. 26.7.1995 ...)". Mit Schreiben vom 24.11.1995 gab das DPA der Streithelferin davon Kenntnis, daß die Eintragung im Register vom "26.7.1995" wie folgt berichtigt werde: Die Eintragung heiße richtig: "Marke umgeschrieben auf X ...".

4

Mit Schriftsatz vom 20.10.1994 beantragte die Klägerin beim DPA die Löschung der Streitmarke wegen NichtBenutzung. Dem widersprach der Beklagte mit an das DPA