Teilweise stattgegebene Zahlungsklage; übrige Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Neurologe/Psychiater mit eigener Therapiemethode, hatte gegen den Beklagten Ansprüche geltend gemacht. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 748,80 DM nebst Zinsen, wies die übrigen Klageanträge ab und auferlegte dem Kläger die Mehrkosten für die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Köln. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Vollstreckungsschutz gegen Sicherheitsleistung wurde geregelt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 748,80 DM zuerkannt, übrige Klage abgewiesen; Kläger trägt Mehrkosten für örtlich unzuständige Anrufung.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann eine Klage teilweise stattgeben und den übrigen Teil der Klage abweisen, wobei für den stattgegebenen Teil ein Zahlungsurteil ergehen kann.
Entstehen durch die Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts Mehrkosten, können diese dem klagenden Teil auferlegt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits können nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen verteilt und prozentual zugewiesen werden.
Urteile können vorläufig vollstreckbar erklärt werden; Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Gegensicherheit abgewendet werden.
Bei zugesprochenen Geldforderungen ist die Verzinsung ab einem bestimmten Datum festzusetzen, bis zur vollständigen Zahlung zu leisten.
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 748,80 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 4. September 1998 zu zahlen.
II.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Dem Kläger werden die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Köln entstandenen Mehr¬kosten auferlegt. Von den übrigen Kosten des Rechts¬streits haben der Kläger 96 % und der Beklagte 4 % zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten ge¬gen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,— DM ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstrek-kung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die unbe-dingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger ist Neurologe und Psychiater. Er ist Begründer einer Lehre über die Funktionskrankheiten des Bewegungsapparates und hat eine Therapie zur Behandlung von Funktionsstörungen entwickelt. Auf diesem Gebiet forscht er seit über 40 Jahren und entwickelt seine Lehre dabei nach seinen Angaben ständig weiter. Durch seine Forschungstätigkeit und deren Publikation ist der Kläger zu einem Begriff in der Medizin geworden, insbesondere für Krankengymnasten. Seine Therapie ist seit Jahrzehnten in der Medizin bekannt.
Der Kläger verbreitet seine Lehre durch Ausbildung insbesondere von Krankengymnasten, und zwar über die X, die aus dem vom Kläger zuvor geleiteten Forschungs- und Schulungszentrum X hervorging. Die Teilnehmer der von der X bzw. zuvor von dem Forschungs- und Schulungszentrum X