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Landgericht Düsseldorf·4 O 292/99·20.03.1999

Markenrechtsklage wegen Verwendung der Bezeichnung »X« in Anzeige und Internet abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Inhaberin mehrerer eingetragener Motorradmarken, verklagte den Beklagten wegen Verwendung der Bezeichnung »X« in Werbung und auf einer Internetseite auf Zahlung, Auskunft und Schadensersatz. Der Beklagte hatte zuvor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die weitergehenden Forderungen aber bestritten. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin die erforderlichen Voraussetzungen eines Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruchs nicht hinreichend nachgewiesen hat.

Ausgang: Klage der Markeninhaberin wegen Verwendung der Bezeichnung »X« abgewiesen; Ansprüche nicht hinreichend nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung von Markenverletzungsansprüchen hat der Markeninhaber die Verletzungshandlung und deren Zugehörigkeit zum Schutzbereich der eingetragenen Marke substantiiert darzulegen und zu beweisen.

2

Die Schutzwirkung einer Marke kann durch bereits vorhandene branchenübliche Benutzung oder frühere Verkehrsbedeutung des angegriffenen Begriffs eingeschränkt sein; Vorbenutzung Dritter mindert die Schutzreichweite.

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Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann das Unterlassungsbegehren entbehrlich machen; weitergehende Ansprüche (z.B. Kostenerstattung, Schadensersatz, Auskunft) sind jedoch gesondert zu begründen und nachzuweisen.

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Für die Festsetzung von Abmahn- und Ersatzansprüchen sind Umfang und Entstehung der geltend gemachten Kosten darzustellen und zu beweisen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten- des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von. 10.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eine 1977 gegründete Gesellschaft, die den Einzelhandel mit Motorrädern und Motorradzubehör betreibt und über Zweigniederlassungen in der ganzen Bundesrepublik Deutschland verfügt. Sie nimmt den Beklagten wegen der Verletzung ihrer Markenrechte auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 6.004,10 DM nebst Zinsen, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.

3

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der unter dem Aktenzeichen X am 10. Januar 1990 für die Waren und Dienstleistungen Landfahrzeuge, insbesondere Fahrräder eingetragenen Wortmarke "X" (Anlage P 1.1).

4

Sie ist außerdem Inhaberin der unter der Nr. X am 19. Januar 1995 angemeldeten und am 14. September 1995 eingetragenen Wortmarke "X" (Anlage P 1.3), die für folgende Waren- und Dienstleistungen der Klassen 12, 07, 09, 17 und 25 registriert ist:

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Motorräder, Motorrad-Zubehör, nämlich Gepäckbehälter und Gepäckhaltevorrichtungen, Windabweiser, Schmutzfänger, Kupplungssätze, Ketten, Auspuffanlagen, Motorrad-Zubehör, nämlich Schutzhelme; Motorrad-Zubehör, nämlich Zündkerzen und Bekleidungsstücke für Motorradfahrer einschließlich Schuhe.

6

Weiterhin ist sie eingetragene Inhaberin der nachstehend abgebildeten und unter dem Aktenzeichen Nr. X am 25. Februar 1995 angemeldeten und am 10. November 1995 eingetragenen Wort-/Bildmarke (Anlage P 1.4):

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Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen umfaßt im wesentlichen die bereits genannten Waren- und Dienstleistungen der Klassen 09, 12 und 25.

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Die Klägerin ist schließlich Inhaberin der am 17. Juni 1996 und am 20. November 1996 eingetragenen Wort-/Bildmarke "X"(Anlage P 1.5), die nachstehend wiedergegeben ist und für die im wesentlichen gleichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 07, 09, 12, 17, 25 eingetragenen ist.

9

X

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Ferner ist die Klägerin Inhaberin der u.a. für Motorräder sowie deren Teile geschützten Wortmarke X "X" (Anlage P 1.6) und des nachfolgend wiedergegebenen u.a. für Motorräder und Motorrad-Zubehör eingetragenen Wort-/Bildzeichens X (Anlage P 1.2)

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X

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Die Klägerin tritt unter der Marke "X" als Vertriebsunternehmen für Motorradteile und -Zubehör auf, insbesondere für Ersatzteile und technisches Zubehör. Unter der Marke "X" vertreibt die Klägerin Endschalldämpfer für Motorräder sowie Motorradhelme. Der von der Klägerin im Jahre 1999 herausgegebene Katalog erreichte eine Auflage von 670.00 Exemplaren.

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Der Beklagte vertreibt Motorräder und Motorradzubehör. In der Zeitschrift "X", Ausgabe 2/99, inserierte er mit der nachstehend wiedergegebenen Anzeige unter der Bezeichnung "X".

14

Auf seiner Internet-Homepage bot er am 13. April 1999 "X" und "X" wie folgt an:

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X

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Der Begriff "X" ist erstmals im Jahre 1987 in der Motorradbranche in Erscheinung getreten und zwar in der Zeitschrift "X". Im Jahre 1991 ist im Vereinigten Königreich eine Motorrad-Zeitschrift mit dem Titel "X" erschienen, die erste deutsche Ausgabe unter diesem Titel erschien im Jahre 1994.

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Die Klägerin hat seit dem Jahre 1996 in 41 Fällen erfolgreich Abmahnungen wegen der Verletzung ihres Klageschutzrechtes "X" ausgesprochen. Bei zwei ihrer Kunden sah die Klägerin, wie sie geltend macht, aus kaufmännischen Gründen von der Verfolgung der Verletzung ihres Klageschutzrechtes ab.

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Die Klägerin mahnte den Beklagten vorprozessual mit Schreiben ihrer Anwälte vom 14. April 1999 (Anlage P 7) ab. Der Beklagte gab am 21. April 1999 (Anlage P 8) eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, mit der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, Motorradzubehör und/oder Motorradteile unter der Bezeichnung X und/oder X herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, auf Messen auszustellen und/oder zu bewerben. Die Erfüllung der übrigen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Kostenerstattung, Auskunft und Rechnungslegung lehnte er ab.

19

Die Klägerin sieht in der von dem Beklagten veröffentlichten Anzeige bzw. dem Angebot von X und eine Verletzung ihrer Markenrechte.

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Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

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1. an sie, die Klägerin, DM 6.004,10 nebst 5% Zinsen seit dem 21.04,1999 zu zahlen;