Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·4 O 26/00·05.03.2001

EP 0 592 654: Keine Patentverletzung mangels Drehverbindung in der Leitung

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin nahm die Beklagten wegen eines Mikrowellen-Analysegeräts und eines „MicroVap“-Halters auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Entschädigung/Schadensersatz in Anspruch. Streitpunkt war u.a., ob die angegriffene Ausführungsform eine „Drehverbindung“ in der Leitung mit vertikaler Drehachse verwirklicht. Das Landgericht verneinte dies, weil das Gerät lediglich hin- und herschwenkt und weder Schlauchlänge/Flexibilität noch eine Schneidringkupplung als Drehverbindung im Sinn des Anspruchs belegt waren. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; eine mittelbare Verletzung am Halter schied ebenfalls aus.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Entschädigung/Schadensersatz wegen fehlender Verwirklichung der Drehverbindung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine „Drehverbindung“ in einer Leitungsführung setzt eine konstruktive Ausgestaltung voraus, die bei drehendem Betrieb eine Verdrehung der Leitung verhindert; bloße Schlauchlänge und -flexibilität genügen hierfür nicht.

2

Ist der Patentanspruch auf einen drehenden Betrieb eines Halters ausgerichtet und verlangt hierzu ausdrücklich eine Drehverbindung mit vertikaler Drehachse, kann eine lediglich hin- und herschwenkende Bewegung ohne entsprechende Drehverbindung das Merkmal nicht erfüllen.

3

Eine Kupplung verwirklicht das Merkmal „Drehverbindung“ nur, wenn sie in der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich so montiert und ausgeführt ist, dass eine relative Drehbewegung der Leitungsabschnitte um die vertikale Achse ermöglicht wird; hierfür trägt der Patentinhaber die Darlegungslast.

4

Fehlt es an der Verwirklichung des anspruchsgemäßen Merkmals der Drehverbindung, scheidet eine unmittelbare Patentverletzung aus.

5

Eine mittelbare Patentverletzung durch Lieferung eines Zubehörteils setzt voraus, dass das Teil zur Benutzung der patentgemäßen Lehre bestimmt ist; dies fehlt, wenn das Zubehör nicht für eine Vorrichtung mit dem anspruchsgemäßen Merkmal (hier: Drehverbindung) bestimmt ist.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO§ 108 Abs. 1 ZPO

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 12.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 592 654, das auf einer am 20. April 1994 veröffentlichen Anmeldung vom 29. April 1993 beruht und dessen Erteilung am 3. März 1999 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Das Klagepatent, welches Prioritäten vom 30. April 1992 und 14. Juli 1992 in Anspruch nimmt, trägt die Bezeichnung „Vorrichtung zur Verdampfungsbehandlung von vorzugsweise flüssigen Stoffen, insbesondere Reagenzstoffen, oder zum Aufbereiten oder Analysieren von Probematerial“. Mit Zwischenentscheidung vom 27. Dezember 2000 (Anlage 12 B) hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Klagepatent beschränkt aufrechterhalten. Anspruch 1 hat in der geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

3

„Vorrichtung zum Verdampfen von insbesondere flüssigen Stoffen, vorzugsweise Reagenzstoffen, oder zum Aufbereiten bzw. Analysieren von Probenmaterial, mit mehreren Behältern (6), die jeweils aus einem Topf (23) und einem Deckel (24) bestehen, mit einem durch Mikrowellen wirksamen Heizgerät (2), einem Halter (4) im Heizraum (3) des Herzgerätes (2) für die Behälter (6), wobei jeder der Behälter (6) mit einer Leitung (38 a, 38 b, 63) verbunden ist, die sich in Form eines Kanals (38 a, 38 b) durch den Deckel (24) und in Form einer mit jedem der Kanäle (38 a, 48 b) verbundenen gemeinsamen Leitung (63) durch den Heizraum nach außen, aus dem Heizraum heraus erstreckt, wobei der Halter (4) um eine vertikale Drehachse drehbar gelagert und durch einen Antrieb drehbar ist, und wobei in der Leitung (38 a, 38 b, 63) eine Drehverbindung (83) mit einer vertikalen Drehachse vorgesehen ist, die bei einer Drehung des Halters (4) eine kontinuierliche Zuführung und/oder Abführung durch die Leitung (38 a, 38 b, 63) gewährleistet.“

4

Die nachfolgenden Ablichtungen (Figuren 6 und 7 der Klagepatentschrift) verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

5

Hier befindet sich eine Zeichnung.

6

Unter dem 11. Januar 2001 (Anlage B 4) hat die Beklagte zu 2) Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung erhoben, über die derzeit noch nicht entschieden ist.

7

Die in den USA ansässige Beklagte zu 2) stellt her und liefert an die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Beklagte zu 1) Mikrowellen-Analysegeräte, wie sie aus dem als Anlage 9 überreichten Werbeprospekt ersichtlich sind. Die Geräte verfügen über einen im Heizraum angeordneten Drehteller, auf dem ein sogenannter „MicroVap“-Halter – der von der Beklagten zu 1) auch als Zubehör angeboten wird – plaziert wird. Die Einzelheiten der Anordnung ergeben sich aus den nachfolgenden Abbildungen (Anlage 11).

8

Hier befindet sich eine Zeichnung.

9

Ein Originalmuster des „MicroVap“-Einsatzes hat die Klägerin außerdem als Anlage 14 zur Akte gereicht.

10

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gesamtvorrichtung unmittelbar und der „MicroVap“-Halter mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebraucht macht. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch.

11

Die Klägerin beantragt,

12

I.

13

die Beklagten zu verurteilen,

14

1.

15

es bei Meidung der – näher bezeichneten – Ordnungsmittel zu unterlassen,

16

a)

17

Vorrichtungen zum Verdampfen von insbesondere flüssigen Stoffen, vorzugsweise Reagenzstoffen, oder zum Aufbereiten bzw. Analysieren von Probenmaterial, mit mehreren Behältern,

18

die jeweils aus einem Topf und einem Deckel bestehen mit,

19

einem durch Mikrowellen wirksamen Heizgerät,

20

einem Halter im Heizraum des Heizgerätes für die Behälter, wobei jeder der Behälter mit einer Leitung verbunden ist, die sich in Form eines Kanals durch den Deckel und in Form einer mit jedem der Kanäle verbundenen gemeinsamen Leitung durch den Heizraum nach außen, aus dem Heizraum heraus erstreckt,

21

wobei der Halter um eine vertikale Drehachse drehbar gelagert und durch einen Antrieb drehbar ist,

22

und wobei in der Leitung eine Drehverbindung mit einer vertikalen Drehachse vorgesehen ist,

23

die bei einer Drehung des Halters eine kontinuierliche Zuführung und/oder Abführung durch die Leitung gewährleistet,

24

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern;

25

b)

26

Vorrichtungen mit mehreren Behältern,

27

die jeweils aus einem Topf und einem Deckel bestehen, mit

28

einem Halter für die Behälter,

29

die jeweils mit einer Leitung verbindbar sind,

30

die sich in Form eines Kanals durch den Deckel und in Form einer mit jedem der Kanäle verbundenen gemeinsamen Leitung weiter erstreckt,

31

wobei der Halter um eine vertikale Drehachse drehbar lagerbar und durch einen Antrieb drehbar ist,

32

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,

33

für Vorrichtungen zum Verdampfen von insbesondere flüssigen Stoffen, vorzugsweise Reagenzstoffen, oder zum Aufbereiten bzw. Analysieren von Probenmaterial, mit mehreren Behältern,

34

die jeweils aus einem Topf und einem Deckel bestehen, mit

35

einem durch Mikrowellen wirksamen Heizgerät,

36

einem Halter im Heizraum des Heizgeräts für die Behälter, wobei jeder der Behälter mit einer Leitung verbunden ist, die sich in Form eines Kanals durch den Deckel und in Form einer mit jedem der Kanäle verbundenen gemeinsamen Leitung durch den Heizraum nach außen, aus dem Heizraum heraus erstreckt,

37

wobei der Halter um eine vertikale Drehachse drehbar gelagert und durch einen Antrieb drehbar ist,

38

und wobei in der Leitung eine Drehverbindung mit einer vertikalen Drehachse vorgesehen ist,

39

die bei einer Drehung des Halters eine kontinuierliche Zuführung und/oder Abführung durch die Leitung gewährleistet;

40

2.

41

Ihr (der Klägerin) Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 20. Mai 1994 und die zu 1. b) bezeichneten Handlungen seit dem 3. April 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe

42

a)

43

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnung, Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

44

b)

45

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

46

c)

47

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

48

d)

49

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

50

wobei die Angaben zu d) lediglich für die Zeit seit dem 3. April 1999 zu machen sind;

51

II.

52

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,

53

1.

54

a)

55

ihr (der Klägerin) für die zu I. 1. a) bezeichneten, in der Zeit vom 20. Mai 1994 bis 2. April 1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

56

b)

57

ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a) bezeichneten, seit dem 3. April 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

58

2.

59

ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. b) bezeichneten Handlungen seit dem 3. April 1999 entstanden ist und noch entstehen wird.

60

Die Beklagten beantragen,

61

1.

62

die Klage abzuweisen;

63

2.

64

hilfsweis,

65

a)

66

ihnen einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen;

67

b)

68

den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens auszusetzen.

69

Die Beklagten bestreiten den ihnen zur Last gelegten Verletzungsvorwurf. Es fehle bereits an einem Halter, der um eine vertikale Drehachse „drehbar gelagert“ und „durch einen Antrieb drehbar“ sei. Drehbar gelagert und angetrieben sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Mikrowelleneinsatz, sondern allein die in dem Heizraum angeordnete Drehscheibe. Die Zu- und Abführleitung verfüge des Weiteren nicht über eine Drehverbindung mit vertikaler Drehachse. Als solche könne insbesondere nicht die im Leitungsverlauf vorgesehene Schneidringkupplung angesehen werden. Sie gestatte es den mittels der Kupplung verbundenen Schlauchteilen nämlich nicht, sich bei einer Bewegung des Halters gegeneinander zu verdrehen. eine drehbare Verbindung der Leitungsabschnitte sei bei der angegriffenen Ausführungsform auch nicht notwendig, weil der Halter im Betrieb nicht rotiere, sondern – unstreitig – lediglich um 355° hin- und herschwenke. Bei einer derartigen Funktionsweises gewährleiste bereits die gegebene Länge und Flexibilität des Schlauches, dass sich die Leitung beim Schwenken des Halters nicht verdrille.

70

Abgesehen vom mangelnden Verletzungstatbestand scheitere das Klagebegehren auch daran, das ihnen (den Beklagten) ein privates Vorbenutzungsrecht zustehe. Zur Begründung verweisen die Beklagten auf die als Anlage B 5 überreichte Bedienungsanleitung zu ihrem „Proteinhydrolyse-Set“ und dem als Anlage B 7 vorgelegten Muster eines Probengefäßhalters.

71

Der besagte Sachverhalt erfülle zugleich die Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung, die den Gegenstand des Klagepatents für einen Durchschnittsfachmann im Prioritätszeitpunkt nahegelegt habe. Es sei von daher zu erwarten, dass das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren widerrufen werde. Zumindest der hilfweise gestellte Aussetzungsantrag sei mithin gerechtfertigt.

72

Die Klägerin tritt dem Vorbringen und dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen.

73

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

75

Die Klage hat keinen Erfolg.

76

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz nicht zu, weil das angegriffene Mikrowellengerät keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht.

77

II.

78

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Verdampfungsbehandlung von Stoffen bzw. zum Aufbereiten oder Analysieren von Probenmaterial.

79

In der analytischen Chemie ist es üblich, die Verdampfung eines Stoffes (z.B. eines flüssigen Lösungsmittels) zum Trennen vorgegebener Bestandteile des Stoffes auszunutzen. Hierzu wird der Stoff in einem Behälter erhitzt, um eine beschleunigte Verdampfung herbeizuführen. Aus den Restbestandteilen des Stoffes lassen sich unter Berücksichtigung des Gewichts bestimmte Rückschlüsse ziehen. Durch Verdampfung lässt sich darüber hinaus ein Stoff auch in vorteilhafter Weise in seine Bestandteile auftrennen oder von bestimmten Bestandteilen reinigen.

80

Wie die Klagepatentschrift einleitend erläutert (Spalte 1 Zeilen 27 bis 39), ist im Stand der Technik bereits ein Gerät zum Erhitzen und Aufbereiten von Probenmaterial in wenigstens einem Behälter bei Überdruck beschrieben, wobei die entstehenden Gase bei Überschreitung eines bestimmten Drucks im Behälter durch ein Ventil entweichen, in den geschlossenen Heizraum gelangen und von dort mittels einer Absaugvorrichtung abgeführt werden. Außerdem ist vorgeschlagen worden, die entstehenden Dämpfe oder Gase über eine unmittelbar an den Probenbehälter angeschlossene Rohrleitung abzuziehen und gegebenenfalls analytisch auszuwerten. In allen vorbeschriebenen Fällen bedarf es einer mehrfachen Handhabung des Behälters, um z.B. den zu verdampfenden Stoff einzufüllen oder Behandlungsrückstände zu entnehmen. Probleme ergeben sich dabei namentlich dann, wenn der Probenbehälter während der Erhitzung in dem Heizgerät gedreht oder hin- und hergeschwenkt wird. Bei einer solchen Ausgestaltung muss vor der Entnahme des Probenbehälters oder nach dessen Einstellen in das Heizgerät die vorhandene Leitungsverbindung gesondert geöffnet bzw. geschlossen werden. Bei einem drehenden Halter für die Probengefäße ist überdies die Leitungsführung schwierig (Spalte 1 Zeile 51 bis Spalte 2 Zeile 9).

81

Der Erfindung des Klagepatents liegt demgemäß die Aufgabe zugrunde, eine Verdampfungsvorrichtung so auszubilden, dass eine handhabungsfreundliche und schnelle Bereitstellung bzw. Entnahme der Probenbehälter in das bzw. aus dem Heizgerät möglich ist. Bei einer Drehung eines Halters für mehrere Probenbehälter soll außerdem eine kontinuierliche Zuführung und/oder Abführung möglich sein.

82

Zur Lösung dieser Probleme sieht Patentanspruch 1 in seiner geltenden Fassung die Kombination folgender Merkmale vor:

83

(1)

84

Vorrichtung zum Verdampfen von Stoffen oder zum Aufbereiten bzw. Analysieren von probenmaterial mit mehreren Behältern (6).

85

(2)

86

Die Behälter (6) bestehen jeweils aus einem Topf (23) und einem Deckel (24).

87

(3)

88

Als Heizgerät ist ein durch Mikrowellen wirksames Heizgerät (2) vorgesehen.

89

(4)

90

Im Heizraum (3) des Heizgerätes (2) ist ein Halter (4) für die Behälter (6) angeordnet.

91

(5)

92

Der Halter (4) ist um eine vertikale Drehachse drehbar gelagert und durch einen Antrieb drehbar.

93

(6)

94

Jeder Behälter (6) ist mit einer Leitung (63) verbunden,

95

a)

96

die sich in Form eines Kanals (38 a, 38 b) durch den Deckel (24)

97

u n d

98

b) in Form einer mit jedem der Kanäle (38 a, 38 b) verbundenen gemeinsamen Leitung durch den Heizraum (3) nach außen, aus dem Heizraum heraus erstreckt.

99

(7)

100

In der Leitung (63) ist eine Drehverbindung mit einer vertikalen Drehachse vorgesehen, die bei einer Drehung des Halters (4) eine kontinuierliche Zuführung und/oder Abführung durch die Leitung (63) gewährleistet.

101

Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf das Merkmal (7) näherer Erläuterung, welches vorsieht, dass in der Leitung (die sich von außerhalb des Heizraumes zu den Probenbehältern erstreckt) „eine Drehverbindung mit einer vertikalen Drehachse“ vorhanden ist.

102

1.

103

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Klagepatent jedwede Ausgestaltung der Leitung genügen lasse, die gewährleiste, dass der Halter mit den Probengefäßen bewegt werden könne, ohne dass sich die Leitung verdrille, infolgedessen verschließe und bedingt dadurch während des Betriebs der Vorrichtung nicht mehr durchlässig sei. Die Lehre des Klagepatents beschränkte sich insoweit nicht nur auf eine kontinuierlich drehende Anordnung des Halters, sondern erfasste gleichermaßen einen lediglich hin- und herschwenkenden Betrieb. Bei dem letzteren sei ein Verdrehen der Leitung bereits dann (und ohne weitergehende Maßnahmen) ausgeschlossen, wenn die Leitung nur lang genug und flexibel genug sei, so dass sie der Schwenkbewegung des Halters folgen könne.

104

Dieser Argumentation ist zu widersprechen.

105

Bereits bei der Erörterung des gattungsbildenden Standes der Technik unterscheidet die Klagepatentschrift zwischen den beiden möglichen Varianten der Bewegung des Halters. So findet sich in Spalte 1 Zeile 57 bis Spalte 2 Zeile 1 der Hinweis, dass der Probenbehälter des Standes der Technik in dem zugehörigen Gerät „gedreht oder hin- und hergeschwenkt wird“. Im Anschluss an die in Spalte 2 Zeile 3 bis 9 folgenden Nachteilsangaben stellt die Klagepatentschrift sodann als Aufgabe der Erfindung heraus, eine kontinuierliche Zu- und Abführung durch die Leitung bei einer Drehung des Halters zu gewährleisten. Schon diese Ausführungen lassen für den Durchschnittsfachmann keinen ernsthaften Zweifel daran, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung für einen drehenden Betrieb – und nicht nur für einen hin- und herschwenkenden Halter – ausgelegt sein soll. Folgerichtig stellt Patentanspruch 1 in seinem merkmal (7) ausdrücklich die Forderung auf, die Leitung mit einer Drehverbindung zu versehen, deren Drehachse – in Übereinstimmung mit der Drehachse des Halters – vertikal verläuft.

106

Soweit sich die Klagepatentschrift mit einem hin- und herschwenkenden Halter für die Probenbehälter befasst, wird an den betreffenden Stellen lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die für eine drehbare Halterung ausgestattete Anordnung der Leitung (mit einer Drehverbindung) – (selbstverständlich) auch – für einen schwenkenden Halter geeignet ist. In diesem Sinne heißt es beispielsweise in Spalte 2 Zeilen 17 bis 20: „Die erfindungsgemäße Lösung eignet sich vorzüglich für einen drehenden oder hin- und her, z.B. 360°, schwenkbaren Halter für mehrere Behälter.“

107

Davon, dass es das Anliegen der Erfindung ist, eine Vorrichtung bereits zu stellen, die einen kontinuierlichen Drehbetrieb des Gefäßhalters erlaubt, ist im übrigen auch die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes in ihrer Zwischenentscheidung vom 27. Dezember 2000 (Anlage 12 B) ausgegangen. Zu verweisen ist insoweit auf folgende Textstellen:

108

Seite 6 vorletzter Absatz: „…, da der Zweck der beweglichen Verbindung ausschließlich darin besteht, die Drehbewegung des Halters auszugleichen. Um diesen Zweck zu erfüllen, muss die Verbindung eine Drehverbindung sein, mit der Achse, um die die Drehbewegung des Halters erfolgt, d.h. mit einer vertikalen Drehachse“.

109

Seite 6 letzter Absatz: „… zwar besitzt der Druckschlauch (49) in Figur 1 von E 5 a, der den Behälter (47) mit dem außerhalb des Heizraums angeordneten Druckmesser (15) verbindet, keine Drehverbindung, da sich der Drehteller nicht kontinuierlich dreht, sondern lediglich schwingend rotiert. Aber E 5 a offenbar explizit in Spalte 11 Zeilen 7 bis 26, insbesondere 19 bis 23, dass in dem Fall, dass sich der Drehteller kontinuierlich dreht, eine komplexere Verbindung nötig ist. Es ist für den Fachmann auch hier neuheitsschädlich impliziert, dass eine Drehverbindung mit vertikaler Achse gemeint sein muss.“

110

Seite 11 2. bis 4. Absatz:“… bezüglich der Ausführungsbeispiele 6 bis 8 offenbart das Patent in Spalte 15 Zeilen 22 bis 24 explizit, dass der Halter „für ein kontinuierliches Drehen eingerichtet“ ist, ein kontinuierliches Drehen impliziert aber im Gegensatz zu einem schwingenden Drehen eine Drehverbindung. Lediglich im Fall optional vorhandener Zuführungsleitungen (11 a) …, die keine Drehverbindung aufweisen, ist lediglich eine Hin- und Herbewegung vorgesehen (Spalte 16 Zeilen 11 bis 13). Auch belegt in Figur 7 die Linie zwischen dem Verteilerstück (64) und dem in der anschlussplatte befindlichen Teil gleicher Schraffur keineswegs, dass die beiden Teile nicht miteinander verbunden sind. Die beiden Teile können sehr wohl miteinander verbunden oder sogar einstückig ausgebildet sein, wie von der gleichen Schraffur angedeutet, und können sich somit gemeinsam drehen, was eine Drehverbindung ermöglicht.

111

Auch in der Beschreibung des Ausüfhrungsbeispiels der figur 19 wird explizit von einer „Drehverbindung (64)“ gesprochen (Patent, Spalte 21 Zeile 2). …

112

Nach Ansicht der Einspruchsabteilung ist somit in allen verbleibenden Ausführungsbeispielen, auch in denjenigen der Figuren 6 bis 13 und 18, 19 eine Drehverbindung offenbart. …“

113

Das von der erfindungsgemäßen Vorrichtung zu ermöglichende rotierende Drehen des Gefäßhalters ohne Verdrillen der Schlauchleitung lässt sich allein durch eine bestimmte Flexibilität und Länger der Leitung nicht bewerkstelligen. In beidem – der Flexibilität und der Länge der Schlauchleitung – kann deshalb auch mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform keine Verwirklichung des Merkmals „Drehverbindung“ gesehen werden.

114

2.

115

Hilfsweise macht die Klägerin deswegen geltend, dass die Drehverbindung in Gestalt einer Schneidringkupplung verwirklich sei, welche oberhalb des Halters in die Schlauchleitung integriert sei.

116

Auch diesem Standpunkt vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.

117

Zwar mag es – wie das aus Anlage 14 präsentierte Muster verdeutlicht – prinzipiell möglich sein, die Kupplung so (lose) auf der Schlauchleitung anzubringen, dass sie sich gegenüber dem in den Halter geführten Leitungsabschnitt drehen kann. Dass die Schneidringkupplung bei den von der Beklagten zu 1) ausgelieferten Vorrichtung allerdings in dieser Weise montiert ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Wahrscheinlicher ist das Gegenteil. Im allgemeinen ist eine Schneidringverbindung gerade dazu vorgesehen, eine besonders feste und dichte Verbindung herzustellen (vgl. z.B. Schneidringrohrverbindung). Die besagten Funktionen haben auch vorliegend Bedeutung, weil durch die Schlauchleitung während der Mikrowellenbestrahlung z.B. Dämpfe abgeführt werden. Bei einem Lösen der Schneidringkupplung würden diese Dämpfe austreten und den Heizraum kontaminieren. Damit derartiges nicht geschehen kann, müssen die Leitungsabschnitte unverlierbar an der Kupplung verankert werden. Schon diese Notwendigkeit macht es unwahrscheinlich, dass die Schneidringkupplung derart lose auf dem Schlauchabschnitt aufsitzt, dass sie bereits mit relativ geringer Kraftanwendung (wie bei dem überreichten Musterstück) abgezogen werden kann.

118

Hinzu kommt, dass der Gefäßhalter bei der angegriffenen Ausführungsform – unstreitig – nicht kontinuierlich rotierend gedreht, sondern lediglich hin- und hergeschwenkt wird. Im Rahmen ihrer Hauptargumentation weist die Klägerin selbst darauf hin, dass die angegriffene Vorrichtung über einen vergleichsweise langen und flexiblen Schlauch verfügt, der aufgrund seiner Materialeigenschaften und seiner räumlichen Ausdehnung – ohne jede weitergehende Maßnahme im Sinne einer Drehverbindung – imstande sei, den Schwenkbewegungen des Halters zu folgen, ohne dabei zu verdrillen. Es besteht von daher keine technische Notwendigkeit, die Schneidringkupplung in einer solchen Art und Weise zu installieren, dass sie als Drehverbindung wirkt. Dies gilt um so mehr, als durch eine solche – im Hinblick auf die Schwenkbarkeit des Halters überflüssige – Maßnahme das Risiko eines unbeabsichtigten Lösens der Schlauchkupplung (mit den daraus resultierenden Folgen einer Kontamination des Heizraumes) in Kauf genommen werden müsste.

119

Eine andere Beurteilung rechtfertigt in diesem Zusammenhang auch nicht der Hinweis der Klägerin im Verhandlungstermin vom 8. Februar 2001, bei der Handhabung des Mikrowellengerätes sei der Anwender darauf bedacht, die Schlauchverbindung möglichst einfach und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zu lösen, um den Halter rasch aus dem Heizraum entnehmen zu können. Prinzipiell mag dieses Bedürfnis bestehen. Hieraus folgt indessen noch nicht, dass die Beklagten ihm bei der angegriffenen Ausführungsform nachgekommen sind und die Schlauchkupplung – um den Preis ihres etwaigen unbeabsichtigten Lösens – so lose montiert haben, dass sie sich manuell von dem halterseitigen Schlauchabschnitt abziehen lässt. Dagegen spricht vielmehr, dass die Beklagten – wie sie im Verhandlungstermin unwidersprochen vorgetragen haben – die Schlauchkupplung zwischenzeitlich so abgeändert haben, dass sie sich – anders als bei dem Muster gemäß Anlage 14 – auch von Hand öffnen lässt. Es ist deshalb ohne weiteres plausibel, dass der Handhabungskomfort im Sinne eines schnellen und einfachen Lösens der Schlauchverbindung bei der Ausführungsform nach Anlage 14 noch nicht gegeben war und die Beklagten dem erst mit der geänderten Leitungskupplung Rechnung getragen haben.

120

Abgesehen von den vorstehenden Überlegungen ist nicht zu erkennen, dass eine Einstellung der Schneidringkupplung, welche es ermöglicht, die Schlauchleitung von Hand aus der Kupplung herauszuziehen, notwendigerweise dazu führt, dass sich der halterseitige Leitungsabschnitt beim Rotieren des Gefäßhalters in der Kupplung verdrehen kann.

121

3.

122

Bei der gegebenen Sachlage verwirklicht das Mikrowellengerät der Beklagten das Merkmal (7) von Patentanspruch 1 nicht, weshalb eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents ausscheidet.

123

Hinsichtlich des „MicroVap“-Halters liegen ebenso wenig die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung vor. Auch sie scheitert daran, dass der Mikrowelleneinsatz nicht für eine Vorrichtung bestimmt ist, deren Leitung mit einer Drehverbindung ausgestattet ist.

124

II.

125

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

126

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

127

Dr. Kühnen                Dr. Wittgruber               Dr. Crummenerl