Patentverletzung: Schadensersatz nach Lizenzanalogie für Pizza-Verpackungsschachteln
KI-Zusammenfassung
Die ausschließliche Lizenznehmerin eines Patents und Gebrauchsmusters zu Pizza-Verpackungsschachteln verlangte von den Beklagten Schadensersatz nach Lizenzanalogie. Nach rechtskräftiger Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach war nur die Höhe streitig. Das LG Düsseldorf schätzte gemäß § 287 ZPO eine angemessene Verletzerlizenz auf 2 % des erzielten Verkaufspreises und sprach 40.627,17 DM zu; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zinsen wurden als angemessene Verzinsung der jährlich abzurechnenden Lizenzbeträge ab dem 1. Februar des Folgejahres zugesprochen.
Ausgang: Schadensersatz nach Lizenzanalogie in reduzierter Höhe (2 % Umsatz) zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Schadensersatz wegen Verletzung eines Patents oder Gebrauchsmusters kann nach der Lizenzanalogie berechnet werden; geschuldet ist die Lizenz, die vernünftige Vertragsparteien bei Kenntnis von Umfang und Entwicklung der Nutzung vereinbart hätten.
Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr ist mangels exakter Berechenbarkeit unter Würdigung aller wertbestimmenden Umstände nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen; maßgeblich ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung.
Für die Ermittlung des angemessenen Lizenzsatzes sind insbesondere wirtschaftliche Bedeutung und Marktverhältnisse, technische Vorzüge, Schutzumfang, etwaige Monopolstellung sowie das Vorhandensein wirtschaftlich vernünftiger Alternativen zu berücksichtigen.
Rechnungslegungsangaben des Verletzers, die der Geschädigte seiner Schadensberechnung zugrunde legt, genießen eine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit; ein Abweichen erfordert substantiierte Widerlegung durch den Geschädigten.
Bei der Verletzerlizenz kann eine Verzinsung als Teil des Schadensersatzes geschuldet sein, wenn die Lizenzbeträge typischerweise erst Jahre nach Umsatzentstehung gezahlt werden; eine jährliche Abrechnung mit Verzinsung ab einem festen Fälligkeitszeitpunkt kann dem hypothetischen Parteiwillen entsprechen.
Tenor
1.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 40.627,17 DM nebst Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von
645,60 DM seit dem 1. Februar 1988, weiteren 4.162,50 DM seit dem 1. Februar 1989, weiteren 6.574,10 DM seit dem 1. Februar 1990, weiteren 9.322,91 DM seit dem 1. Februar 1991, weiteren 10.115,70 DM seit dem 1. Februar 1992 und weiteren 9.806,36 DM seit dem 1. Februar 1993 zu zahlen.
2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 75 % und die Beklagten 25 % als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,-- DM und für die Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung
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in Höhe von 4.000,— DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und als Zoll- und/oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem deutschen Patent X (Klagepatent) und dem i deutschen Gebrauchsmuster X (Klagegebrauchsmuster), die eine Verpackungsschachtel betreffen und für ihren Geschäftsführer eingetragen sind. Aus eigenem und abgetretenem Recht nimmt sie die Beklagten wegen Verletzung dieser beiden Schutzrechte auf Schadenersatz in Anspruch; durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 1992 (2 U 64/91, Anlage 1) ist rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und dem eingetragenen Schutzrechtsinhaber durch die seit dem 16. November 1987 begangenen Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Beide Klageschutzrechte sind am 6. November 1986 angemeldet worden. Die Eintragung des Klagegebrauchsmuster ist am 3. September 1987 und seine Bekanntmachung im Patentblatt am 15. Oktober 1987 erfolgt; die Veröffentlichung der Patenterteilung datiert vom 27. Oktober 1988. Die Ansprüche 1 und 2 des Klagepatentes, in deren Umfang die Klägerin gegenüber den Beklagten auch Ansprüche aus dem Klagegebrauchsmuster erhebt, lauten ohne Bezugszeichen
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wie folgt:
1.
Verpackungsschachtel mit einem Boden- und einem Deckelteil aus Kartonagenmaterial mit einer inneren Beschichtungs- oder Kaschierschicht, hergestellt aus einem einstückigen zur Schachtel faltbaren Zuschnitt, wobei das Bodenteil auf der Bodeninnenfläche und zumindest Teilen der Seitenwände auf ihren Innenflächen eine feuchtigkeitsisolierende Schicht aufweist, während das Deckelteil auf der gesamten Deckelinnenfläche aus feuchtigkeitsaufnehmendem Kartonagenma-teriai besteht,
dadurch gekennzeichnet, daß die feuchtigkeitsisolierende Schicht auf der inneren Seite des Bodenteils angeordnet ist.
2.
Verpackungsschachtel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Kaschiermaterial eine Folie aus Aluminium ist.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertrieb in der Zeit von 1987 bis 1992 insgesamt 6.159.800 Pizza-Verpackungsschachteln, deren Ausgestaltung von der Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch machte, und erzielte daraus einen Umsatz von insgesamt 2.031.358,50 DM (vgl. die Aufstellung gemäß Anlage 5). Den ihr bzw. dem eingetragenen Schutzrechtsinhaber hieraus entstandenen Schaden berechnet die Klägerin auf der Grundlage der Lizenzanalogie, wobei sie eine Stücklizenz von 2 Pfennig für jede verkaufte Verpackungsschachtel für angemessen hält; die sich daraus ergebende Summe entspricht der Klageforderung in der zuletzt beantragten
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Höhe. Sie trägt vor: Nur die erfindungsgemäße Pizza-Schachtel erhalte die darin verpackte Pizza auf dem Transport saftig, warm und knusprig und verhindere gleichzeitig zuverlässig das Auslaufen des Saftes. Nur aus Karton bestehende Pizzaschachteln saugten im Boden die Feuchtigkeit aus der aufliegenden Pizza auf und trockneten sie aus; außerdem beeinträchtigten aus dem Kartonmaterial in die Pizza übertragene Geschmacksstoffe deren Geschmack. Schachteln mit einer feuchtigkeitshemmenden Beschichtung sowohl im Boden als auch im Deckel weichten die einliegende Pizza auf, und Schachteln mit einem losen Einlegeblatt gegen Feuchtigkeitsdurchtritt seien umständlich in der Handhabung und schützten nicht hinreichend gegen seitlich auslaufenden Saft. Niemand, der die erfindungsgemäße Pizza-Schachtel kennengelernt habe, wolle jemals wieder eine andere einsetzen.
Sie - die Klägerin - habe inzwischen die Herstellung und den Vertrieb voll kaschierter Pizza-Schachteln eingestellt und sich auf die erfindungsgemäßen Verpackungskartons spezialisiert; ihre Kapazitäten seien vollständig ausgelastet. Gegenüber einer Vollkaschierung sei die Herstellung der erfindungsgemäßen nur teilweise kaschierten Pizzaschachtel auch preiswerter. Sie - die Klägerin - erziele bei der Herstellung der erfindungsgemäßen Verpackungskartons eine durchschnittliche Gewinnmarge von mehr als 6 Pfennigen pro Pizza-Schachtel.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 168.647,10 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. März 1995 zu zahlen,
wobei der vorstehend wiedergegebene Betrag neben der Schadenersatzsumme von 123.196,-- DM zusätzlich 10 %
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Verzugszinsen für die Zeit von 1987 bis Ende 1994 in Höhe von insgesamt 45.451,10 DM enthielt.
Nach Rücknahme der Klage im übrigen beantragt sie nunmehr,
Februar 1989, Februar 1990, Februar 1991, Februar 1992 und Februar 1993.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 123.196,— DM zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von 1.986,— DM seit dem 1. Februar 1988,
12.800,— DM seit dem 1 20.291,— DM seit dem 1 27.942,-- DM seit dem 1 30.232,-- DM seit dem 1 29.945,— DM seit dem 1
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie halten die gegen sie erhobenen Ansprüche für überhöht und machen geltend: Die erfindungsgemäßen Verpackungskartons seien auf dem einschlägigen Markt nahezu bedeutungslos. Es habe sich um Pfennigartikel und Massenware gehandelt; aufgrund der Zahl der in Betracht kommenden Pizza-Verkaufsstätten ergebe sich ein monatlicher Bedarf von etwa 20 Millionen Verpackungskartons. Der Marktanteil der Klägerin betrage lediglich 2 %, während etwa 70 % der gesamten Verbrauchsmenge in der Bundesrepublik Deutschland von italienischen Herstellern abgedeckt werde. Die überwiegende Mehrzahl der benutzten Faltschachteln habe die Lehre der Klageschutzrechte nicht verwirklicht. Sie - die Beklagten - hätten den Bedarf ebenfalls nur zu einem kleinen Bruchteil gedeckt und auch unkaschierte und vollkaschierte Faltschachteln vertrieben. Die Beklagte zu 1) fertige seit einiger Zeit keine aluminiumbeschichteten Verpackungskartons mehr und habe hierdurch" ebensowenig Umsatzeinbußen erlitten wie durch den Übergang auf eine
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nicht unter die Schutzrechte fallende Ausführungsform.
Außerdem erreiche die Schutz beanspruchende Verpackung die ihr zugeschriebenen Vorteile nicht. Vielmehr binde die Aluminiumkaschierung Feuchtigkeit im Karton und leite die Wärme nach außen. Durch die Wasserbindung gehe die Knusprigkeit verloren; außerdem beeinträchtige die Aluminiumkaschierung die Recyclingfähigkeit.
Aufgrund der Marktlage sei die Gewinnsituation äußerst angespannt gewesen; eine umsatzbezogene Lizenzgebühr von 6 %, der die von der Klägerin geforderte Stücklizenz entspreche, könne das Produkt "Pizza-Schachtel" als Bil-lig-Massenartikel nicht verkraften.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten neben Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Beklagten schulden der Klägerin ausgehend von einem angemessenen Lizenzsatz von 2 % des mit den schutzrechtsverletzenden Verpackungsschachteln erzielten Gesamtverkaufpreises Schadenersatz in Höhe der zuerkannten 40.627,17 DM nebst Zinsen auf die sich aus dem jeweiligen Jahresumsatz ergebende Lizenzgebühr ab dem 1. Februar des Folgejahres.
I.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 1992 (2 U 64/91, Anlage 1) sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß sie in der Zeit vom 16. November 1987
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an Verpackungsschachteln hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, die die technische Lehre des Klagepatentes und des Klagegebrauchsmusters verwirklichen.
1.
Die Klägerin kann ihren Schaden nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnen. Diese Berechnungsmethode ist gewohnheitsrechtlich anerkannt (BGH GRUR 1980, 841 - Tolbutamid; 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; 1992, 599, 600 - Teieskopzylinder; 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage). Sie beruht auf der Erwägung, daß derjenige, der aus-.'. schließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dar-, stehen soll, als er im Falle einer vom Rechtsinhaber ordnungsgemäß erhaltenen Erlaubnis gestanden hätte (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanaiogie). Nach dieser Berechnungsweise schuldet der Verletzer eines Schutzrechtes eine angemessene Lizenz in der Höhe, wie sie vernünftige Vertragsparteien bei Abschluß eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Rechtsverletzung vorhergesehen hätten (BGH GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder).
Da der Ausgangspunkt der Lizenzanalogie ein hypothetischer ist, läßt sich die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht genau errechnen, sondern das Gericht muß sie nach einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gemäß § 287 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nach freier Überzeugung bestimmen (RGZ 144, 187, 192 - Beregnungsanlage; BGH GRUR 1962, a.a.O.; 1993, a.a.O.). Dabei hat sich die zuzusprechende Lizenzgebühr am objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung auszurichten (BGH GRUR 1980, 841, 844 – Tolbutamid), wobei es nicht darauf ankommt, was eine der beiden Parteien tatsächlich hätte durchsetzen könne, wenn es zu Verhandlungen gekommen wäre.
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Der Lizenzbetrag ist so festzusetzen, wie er sich aufgrund des tatsächlichen Sachverhaltes am Schluß des Verletzungszeitraumes als angemessen darstellt (vgl. Ben-kard/Rogge, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, § 139 PatG, Randnummer 64; RG GRUR 1942, 149, 151/152 - Bekämpfung von Grubenexplosionen).
2.
Die Kammer schätzt den angemessenen Lizenzsatz auf 2 % der von den Beklagten mit dem Verkauf der geschützten Verpackungskartons erzielten Preise.
a)
Bei Ermittlung des Lizenzsatzes sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung beeinflussen. Dazu gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an für die gleiche oder vergleichbare Erfindungen tatsächlich vereinbarte Lizenzen (vgl. BGH GRUR 1980, a.a.O.; OLG Düsseldorf GRUR 1981, 45 - Absatzhaltehebel; Benkard/Rogge, a.a.O. § 139 PatG Randnummern 66, 67), die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechtes, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die auf dem Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird (RGZ 156, 65, 69; BGH GRUR 1967, 655, 659 - Altix; 1993, 897, 998 - Mogul-Anlage), wobei auch die technischen Vorzüge der Erfindung gegenüber gleichen oder ähnlichen Gegenständen zu berücksichtigen sind, ferner sein Schutzumfang (RG Mitteilungen 1939, 194, 196 - Bekämpfung von Grubenexplosionen I), eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers (vgl. RG GRUR 1938, 836, 840 - Rußbläser), sowie die Möglichkeit für Abnehmer der schutzrechtsverletzenden Vorrichtung, sie auch ohne Benutzung des Schutzrechtes zweckmäßig und wirtschaftlich einsetzen zu können (RGZ 144, 187, 193 – Beregnungsanlage; Benkard/Rogge, a.a.O., Randnummer 67, 68). Zu den einzubeziehenden wertbestimmenden Faktoren, die auch bei freien Lizenzverhandlungen die Vergütung be-
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einflußt hätten, gehört auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung der geschützten Lehre gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind (BGH GRUR 1993, 897, 998 f. - Mogul-Anlage).
b)
Obwohl die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits keine Lizenzverträge über den Gegenstand der Klageschutzrechte oder vergleichbare Erfindungen vorgelegt haben, an denen sich die Festsetzung des angemessenen Lizenzsatzes, orientieren könnte, zeigen die Marktverhältnisse während des Verletzungszeitraumes, daß der wirtschaftliche Wert der Klageschutzrechte keine gehobene Größenordnung erreicht hat.
Nach dem Vorbringen der Klägerin haben die erfindungsgemäß ausgebildeten Verpackungsschachteln gegenüber den konkurrierenden Erzeugnissen als einzige den Vorzug gehabt, die darin verpackte Pizza auf dem Transport saftig, warm und knusprig zu halten und gleichzeitig das Auslaufen des Saftes zu verhindern, während nur aus unbeschichtetem Karton bestehende Schachteln im Boden die Feuchtigkeit aus der aufliegenden Pizza aufsaugten, diese austrockneten und Geschmacksstoffe aus dem Kartonmaterial in die Pizza übertrügen, wogegen vollbeschichtete Kartons die einliegende Pizza aufweichten und mit einem losen Einlegeblatt auf dem Boden versehene Verpackungen umständlich zu handhaben seien und keinen ausreichenden Schutz gegen seitlich auslaufenden Saft böten. Diese Wirkung soll nach den im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Anlage 1 Seiten 17 und 18) wiedergegebenen Angaben der Klagepatentschrift daraus resultieren, daß die Komination einer feuchtigkeitsisolierenden innersten
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Bodenschicht mit einer feuchtigkeitsaufnehmenden inneren Deckelschicht den Strom aus dem verpackten Gut austretender Feuchtigkeit auf den Deckel hin ausrichtet. Ob diese Vorteile insbesondere bei längeren Transportwegen aufrechterhalten werden können, erscheint jedoch fraglich, denn auch die absorbierende innere Deckelschicht kann Feuchtigkeit nicht in unbegrenztem Maße aufnehmen und wird im vollgesogenen Zustand keine weitere Feuchtigkeit mehr an sich ziehen können. Demgemäß ist auch in den am angegebenen Ort im Urteil des Oberlandesgerichts wiedergegebenen Vorteilsangaben der Klagepatentschrift nur ausgeführt, die gewünschten Eigenschaften des verpackten Gutes könnten länger als bei herkömmlichen Verpackungen (also nicht unbegrenzt oder beliebig lange) aufrechterhalten werden. Hinzu kommt, daß die erfindungsgemäßen Vorteile in erheblichem Maße dadurch gefährdet sind, daß auslaufender Saft durch die isolierende Bodenbeschichtung nicht abfließen kann und dann in den Pizzaboden läuft.
Ob die erfindungsgemäßen Verpackungen bei der Herstellung Vorteile bieten, hat die Klägerin nicht näher erläutert. Daß auch bei ihnen eine Kaschierfolie aufgebracht werden muß, die nur den Deckel ausspart, spricht allerdings dagegen.
Andererseits hält die Kammer die schlechte Recyclingfähigkeit für keinen schwerwiegenden Nachteil. Die Widerverwertbarkeit von Abfallstoffen gewann erst am Schluß des Verletzungszeitraums an Bedeutung. Hinzu kommt, daß auch die Verwendung vollkaschierter Verpackungen mit gleichen Nachteilen verbunden war. Ohnehin wird die Recyclingfähigkeit nicht zu den Kriterien gehört haben, nach denen die Betreiber von Pizzerien die Verpackungsschachteln für ihre Erzeugnisse auswählen.
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Es läßt sich auch nicht feststellen, daߠ die erfindungsgemäßen Vorteile während des Verletzungszeitraumes mit besseren Verkaufsaussichten verbunden waren und der Schutzrechtsinhaberin die Möglichkeit eröffneten, überdurchschnittliche Absatzpreise zu erzielen. Der Anteil der von der Beklagten zu 1) im Verletzungszeitraum vertriebenen insgesamt 6.159.800 schutzrechtsverletzenden Verpackungsschachteln am bundesweiten Gesamtbedarf an Pizza-Verpackungen, den die Beklagten unwidersprochen auch für den Verletzungszeitraum mit etwa 20 Millionen Stück monatlich angegebenen haben, ist nur sehr gering; nichts anderes gilt für die Umsätze der Klägerin, deren Marktanteil die Beklagten ebenfalls unwidersprochen mit 2 % angegeben haben, wobei das Vorbringen der Klägerin, inzwischen produziere sie nur noch Kartons in der schutz-rechtsgemäßen Ausgestaltung, die Annahme nahe legt, daß sie während des Verletzungszeitraumes auch noch herkömmliche Faltschachteln vertrieben hat und der Marktanteil der erfindungsgemäßen Verpackungen dementsprechend noch geringer zu bewerten ist. Gegenteiliges läßt sich auch aus dem Vortrag der Klägerin im letzten Verhandlungstermin nicht entnehmen, ihre Produktionskapazitäten seien vollständig ausgelastet, ihre Maschinen liefen praktisch rund um die Uhr und seit kurzem sei sie auch dazu übergegangen, Lizenzen an der Erfindung zu vergeben. Abgesehen davon, daß diese Verhältnisse im vor über drei Jahren abgeschlossenen Verletzungszeitraum noch nicht vorgelegen haben, ergeben sich daraus auch keine konkreten Umsatzzahlen der Klägerin, anhand deren sich ablesen ließe, daß schon während des Verletzungszeitraumes eine große Nachfrage nach den erfindungsgemäßen Verpackungsschachteln eingesetzt und sich nach Schluß der Verletzungshandlungen noch weiter gesteigert hat. Weiterhin haben die Beklagten unwidersprochen vorgetragen, etwa 70 % ,der gesamten Verbrauchsmenge an Pizza-Kartons in der Bundesrepublik Deutschland sei Billigware italienischer Herkunft. Darin liegt neben den vorstehend erörterten Grün-
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ein weiterer Hinweis darauf, daß für die Betreiber von Pizzerien bei der Auswahl der Verpackungskartons eher die Überlegung im Vordergrund gestanden hat, daß die Verpackung nicht zu teuer ist und den Abgabepreis für die Pizza möglichst nicht erhöhen soll.
Auch die von der Klägerin als Anlage 6 vorgelegte Vorkalkulation und ihre als Anlagen 7/7a zu den Akten gereichte Preisliste rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar weist die Preisliste je nach Schachtelgröße Verkaufspreise von 18,5 bis 33,9 Pfennig bei Gewinnmargen von 5,09 bis 7,59 Pfennig aus, die Kalkuiationsunterlagen stammen jedoch vom 28. Februar 1996 und die Preisliste aus Juli 1995 und können deshalb über die Verhältnisse im von 1987 bis 1992 dauernden Verletzungszeitraum nichts aussagen, für den die Klägerin über ihre Umsätze keine konkreten Angaben gemacht hat. Der von den Beklagten mit den schutzrechtsverletzenden Faltschachteln erzielte Durchschnittserlös lag nach deren unwidersprochenem Vorbringen mit durchschnittlich 32,5 Pfennig jedenfalls unter den von der Klägerin später verlangten Abgabepreisen, wenn man ihnen die in der unteren Hälfte ihrer Preisliste ausgewiesenen Druckzuschläge für den individuellen Druck hinzurechnet. Soweit die Klägerin vorträgt, die Angaben in der Rechnungslegung der Beklagten seien untersetzt, um den in Wirklichkeit erzielten Verletzergewinn nicht bekanntgeben zu müssen, kann sie damit schon deshalb nicht mehr durchdringen, weil die Rechnungslegung der Beklagten die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, soweit die Klägerin sie der Berechnung ihrer Schadenersatzansprüche zugrunde gelegt hat (BGH GRUR 1993, 897, 899 - Mogul-Anlage) und die Klägerin diese Vermutung deshalb hätte widerlegen müssen.
c)
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, daß die Beklagten durch die Verletzung der Klage
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Schutzrechte keine hohen Betriebsvorteile erzielt haben. Sie haben während des Verletzungszeitraums mit dem Vertrieb des für die Klägerin geschützten Verpackungskartons zwar jährlich steigende Umsätze erzielt, bis in den Jahren 1991 und 1992 jeweils etwa 500.000,- DM erreicht waren, der Anteil am gesamten einschlägigen Markt war aber nur geringfügig. Es kommt hinzu, daß die Beklagte zu 1) seit dem Ende des Verletzungszeitraumes schutzrechtsfreie Verpackungskartons vertreibt, ohne hierdurch Markteinbußen erlitten zu haben. Unter diesen Umständen läßt sich auch aus der Tatsache, daß die Beklagten die schutzrechtsverletzenden Verpackungskosten über mehrere Jahre auf den Markt gebracht haben und erst durch das vom Oberlandesgericht Düsseldorf ausgesprochene Verbot zur Einstellung der Verletzungshandlungen veranlaßt werden konnten, nicht den Schluß auf die Erzielung hoher Betriebsvorteile. Die sechsjährige Dauer des Verletzungszeitraumes entspricht ebenfalls noch einer durchschnittlichen Nutzungsintensität und wirkt sich daher ebenfalls nicht lizenerhöhend aus.
Unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes kann die Klägerin außerdem eine angemessene Verzinsung der geschuldeten Linzengebühren beanspruchen. Dabei ist davon auszugehen, daß vernünftige Lizenzvertragsparteien eine jährliche Abrechnung der Lizenzgebühren und für den Fall, daß sie nicht bis zum 1. Februar des folgenden Jahres gezahlt werden, eine Verzinsung der im zurückliegenden Jahr angefallene Beträge vereinbart hätten (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1981, 45, 52/53 – Absatzhaltehebel; BGH GRUR 1982, 286, 288 f. – Fersenabstützvorrichtung). Zwar ist die Vereinbarung einer Verzinsung in Lizenzverträgen nicht allgemein üblich, jedoch sind die Besonderheiten der Verletzerlizenz zu beachten. In frei vereinbarten Lizenzverträgen werden die Lizenzgebühren üblicherweise kurzfristig abgerechnet. Zahlt der Lizenznehmer nicht, ist
Der Lizenzgeber zur Kündigung, gegebenenfalls sogar zur fristlosten Kündigung berechtigt. Dagegen wird die Schadenersatzlizenz regelmäßig – wie auch im Streitfall -
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erst Jahre nach Erzielung der vergütungspflichtigen Umsätze bezahlt. Vernünftige Vertragsparteien, die das im voraus bedacht hätten, hätten dem daraus entstehenden Vorteil für den Lizenznehmer Rechnung getragen, indem sie ihn zu einer angemessenen Verzinsung der geschuldeten Lizenzbeträge verpflichtet hätten. Auch das entspricht dem Grundsatz, den Schutzrechtsverletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als den Lizenznehmer (BGH GRUR 1982, 286, 289). In ständiger Rechtsprechung nimmt die Kammer an, daß vernünftige Vertragsparteien in einem derartigen Fall eine Verzinsung von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vereinbart hätten. Die Orientierung am Bundesbankdiskontsatz gewährleistet eine annähernde Berücksichtigung des allgemeinen Zinsniveaus und damit einen gerechten Ausgleich der Interessen von Lizenzgeber und –nehmer. Dem entspricht die Höhe der von der Klägerin zuletzt geforderten und ihr auch zuerkannten Zinssätze.
III.
Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen waren die Kosten wie geschehen gemäß §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO auf beide Parteien zu verteilen. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Zinsen ihre Klage teilweise zurückgenommen hat, war ihr der darauf entfallende Teil der Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen.
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Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.