Patentverletzung Zugschloss: Äquivalenz bejaht, aber Formstein; Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin verlangte Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung wegen zweier Patente zu Zugschlössern. Das LG sah die angegriffene Ausführungsform zwar teils wortsinngemäß und teils äquivalent zu Patent I verwirklicht, verneinte jedoch die Durchsetzbarkeit wegen mangelnder Patentfähigkeit der abgewandelten Ausführungsform (Formstein-Einwand) im Lichte des Stands der Technik. Patent II sei nicht benutzt, weil eine wesentliche Bewegungssteuerbuchse mit Steuernuten fehle; Äquivalenz scheide wegen ersatzlosen Fehlens dieses Merkmals aus. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung wegen behaupteter Patentverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine patentgemäße Lehre kann auch dann als äquivalent verwirklicht sein, wenn bei vertauschter Funktionszuordnung Welle und Hülse die erforderlichen Dreh- und Axialbewegungen weiterhin nur nacheinander und durch ein gleichwirkendes Zusammenwirken der Bauteile erzeugt werden.
Eine am äußeren Ende des Lagers vorgesehene Betätigungseinrichtung erfasst auch Ausführungsformen, bei denen der Betätiger in das äußere Ende des Lagers hineinragt, sofern der Orts- und Funktionsbezug der Außenbetätigung gewahrt bleibt.
Der Schutzbereich über Äquivalenz ist ausgeschlossen, soweit die angegriffene Ausführungsform bei Herleitung aus dem Stand der Technik nicht patentfähig wäre (Formstein-Einwand).
Fehlt bei einem Patentanspruch ein als wesentlich beschriebenes Bauteil (hier: Bewegungssteuerbuchse mit Bewegungssteuernuten) ersatzlos, ist der Patentanspruch weder wortsinngemäß noch äquivalent benutzt, wenn gerade dieses Bauteil die beanspruchte Kernfunktion (Doppelfunktion eines Querstifts) vermittelt.
Dass ein entgegengehaltener Stand der Technik zeitlich weit zurückliegt, begründet für sich genommen keine erfinderische Tätigkeit, wenn er dem Fachmann hinreichende Anregungen zur Lösung gibt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen ihrer Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 20.500,--DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen und als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes X (Klagepatent I, Anlage K 1) betreffend den Aufbau eines Schlosses mit Zugmechanismus und des deutschen Patentes X (Klagepatent II, Anlage K 2) betreffend einen Zugschloßmechanismus. Aus beiden Schutzrechten nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.
Das Klagepatent I beruht auf einer unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 26. Januar 1984 am 25. Januar 1985 eingereichten und am 1. August 1985 offengelegten Anmeldung; seine Erteilung ist am 27. Juni 1991 veröffentlicht worden. Die von der Klägerin nach ihrem letzten Antrag in Kombination geltend gemachten Patentansprüche 1 und 4 lauten wie folgt:
1.
Schloß mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlußteil und einem festen Bauteil mit folgenden Merkmalen:
a)
ein Lager, das für eine nicht drehbare Befestigung an einem der Teile geeignet ist, hat eine im allgemeinen zylindrische Bohrung, die im wesentlichen rechtwinklig zur Oberfläche dieses einen Teiles verläuft,
b)
eine Betätigungseinrichtung ist an dem äußeren Ende
des Lagers drehbar vorgesehen,
c)
eine Welle ist innerhalb und konzentrisch zu der
Bohrung des Lagers angeordnet,
d)
eine Sperrklinke ist an dem inneren Ende der Welle vorgesehen, um in das Bauteil einzugreifen, wenn die Welle sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet,
e)
eine Einrichtung ist vorgesehen, um der Welle einen
Antrieb zu erteilen, wobei die Welle innerhalb
vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch
eine Axialverschiebung in bezug auf das Lager
ausführt,
dadurch gekennzeichnet,
daß die die Wellenbewegung bestimmende Einrichtung eine Axialverschiebung während einer Drehung und eine Drehung während einer Axialverschiebung der Welle (50) verhindert, indem eine sich am Lager (30) nach außen abstützende Hülse (20) drehfest mit einem die Betätigungseinrichtung bildenden Griff (10) verbunden und mit einer Führungsfläche (21, 23, 24, 25), welche Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat, versehen ist, daß ein sich quer von der Welle (50) erstreckender Stift (51) unter der Vorspannung einer Feder (61) an der Führungsfläche der Hülse anliegt, so daß durch eine Drehbewegung des Griffes (10) die Hülse (20) gedreht und über den auf der Führungsfläche (23) geführten Stift (51) der Welle (50) eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wobei Anschläge (34, 135) an Welle und Lager vorgesehen sind, welche die Drehbewegung der Welle begrenzen und die axiale Bewegung der Welle zulassen.
4.
Schloß nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet,
daß ein weiterer sich durch die Welle (50) erstreckender Querstift (52) vorgesehen ist, welcher in eine L-förmige Führungsnut in der Innenfläche eines die Welle (50) umgebenden, nach innen ragenden und im wesentlichen zylindrischen Ansatz geführt ist, wobei ein L-Schenkel (35) der Führungsnut in axialer und der andere L-Schenkel (33) in Umfangsrichtung verläuft.
Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 2 und 7 bis 9 erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Hierbei zeigen die Figuren 2 und 7 das Schloß im in eine Schranktür eingebauten und voll eingeklinkten Zustand, Figur 8 im teilweise ausgeklinkten und Figur 9 im vollständig ausgeklinkten Zustand der Sperrklinke.
X
Die Klägerin hat beantragt, Anspruch 1 des Klagepatentes zu beschränken und das zusätzliche Merkmal einer nach innen ragenden Lagermanschette aufzunehmen.
Die dem Klagepatent II zugrunde liegende Anmeldung ist unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 16. Mai 1984 am 12. Februar 1985 eingereicht und am 21. November 1985 offengelegt worden; die Veröffentlichung der Patenterteilung hat am 24. Januar 1991 stattgefunden. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Zugschloßmechanismus mit
a)
einem festen Lager (30) mit einer nach innen
ragenden Lagermanschette (31),
b)
einem Aufsatz (10), der in dem Lager (30) und
koaxial zu der Lagermanschette (31) drehbar gelagert
ist,
c)
einer Welle (50), die drehbar und koaxial zur Lagermanschette (31) in dem Lager (30) gelagert ist und von diesem nach innen ragt,
d)
einer Bewegungssteuerbuchse (40), die innerhalb der Lagermanschette (31) befestigt ist, einem Paar diametral gegenüberliegender, axial bzw. quer verlaufender Bewegungssteuernuten (41, 42) in der Bewegungssteuerbuchse (40),
e)
wobei die axial verlaufenden Bewegungssteuernuten (41) an einem Ende in ein Ende der quer verlaufenden Bewegungssteuernuten (42) an einer Bewegungsübergangsstelle übergehen, und mit
f)
einem Querstift (60), der an der Welle (50) befestigt ist und sich quer in entgegengesetzten Richtungen von dieser erstreckt, wobei die entgegengesetzten Enden des Querstiftes (60) in je eine der Bewegungssteuernuten (41, 42) hineinragen,
gekennzeichnet durch
g)
eine drehbare Mitnehmerhülse (20), die koaxial zu der Welle (50) und der Bewegungssteuerbuchse (40) in der Lagermanschette (31) angeordnet ist und diametral gegenüberliegende Mitnehmernuten (25) aufweist, die sowohl axiale als auch in Umfangsrichtung weisende Komponeten haben, wobei
h)
der an der Welle (50) befestigte Querstift (60) sich in die Mitnehmernuten (25) erstreckt,
i)
eine Einrichtung (16, 21) zum Verbinden des Aufsatzes (10) und der Mitnehmerhülse (20), wodurch das Aufbringen einer Drehbewegung auf den Aufsatz (10) die Mitnehmerhülse (20) in eine Drehbewegung versetzt, wobei
k)
aufgrund der Drehbewegung des Aufsatzes (10) der Welle (50) über den sowohl in den Mitnehmernuten (25) als auch in den Bewegungssteuernuten (41, 42) geführten Querstift (60) nacheinander Dreh- und Axialbewegungen erteilt werden, und zwar abhängig von der Drehrichtung des Aufsatzes in dieser oder in entgegengesetzter Reihenfolge.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 6 bis 8 der Klagepatentschrift II zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 6 das Schloß im in die Schranktür eingebauten und voll eingeklinkten Zustand, Figur 7 im teilweise ausgeklinkten Zustand und Figur 8 in vollständig ausgeklinktem Zustand der Sperrklinke.
X
Die Beklagte bringt unter der Bezeichnung "X" Schlösser in den Verkehr, deren Ausgestaltung aus dem von der Klägerin als Anlage K 5 vorgelegten Musterstück und den von der Beklagten als Anlagen B 4 und B 5 vorgelegten Zeichnungen ersichtlich ist; von ihnen sind nachstehend die oberen Zeichnungen wiedergegeben.
X
Wie aus diesen Abbildungen hervorgeht, ist bei diesem Schloß die Welle (21, Bezugszeichen gemäß vorstehenden Abbildungen) unmittelbar mit der Betätigungseinrichtung (22) verbunden und nur drehbar, aber nicht axial verschieblich ausgebildet, während eine auf dem inneren Ende der Welle sitzende und von einem Querstift 28 durchgriffene Mitnehmerhülse (24) drehbar und axial verschiebbar ausgebildet ist; an ihrem inneren Ende ist die Sperrklinke angeordnet, deren Vorsprünge bzw. Anschläge mit L-förmigen Lageranschlägen des profilierten Fortsatzes (17) zusammenwirken. Hierbei ist die Sperrklinke im nicht verriegelten Zustand zusammen mit der Hülse um einen begrenzten Winkel drehbar und kann von einer Öffnungsstellung in eine "Vorverriegelungsstellung" gedreht werden, in der die Sperrklinke zwar noch nicht gegen den Schrank gezogen ist, aber bereits den Rahmen hintergreift und eine Öffnung des Schrankes verhindert; in dieser Stellung wird sie beim Weiterdrehen der Betätigungseinrichtung und der Welle gegen den Schrankrahmen festgezogen und führt hierbei zusammen mit der Mitnehmerhülse eine Axialbewegung aus, indem der an den Führungsflächen 25 und 27 der Hülse geführte Querstift 26 die Hülse in Richtung der Schranktür zieht.
Die Klägerin ist der Auffassung, dieses Schloß greife in ihre Ausschließlichkeitsrechte aus dem Klagepatent I ein; soweit die vorbeschriebene Ausgestaltung vom Wortsinn des Patentanspruches 1 abweiche, werde seine Lehre in äquivalenter Form verwirklicht. Da die nach dem Klagepatent II geschützte Erfindung von der dem Klagepatent I zugrunde liegenden abhängig sei, werde durch dessen Verletzung auch das Klagepatent II verletzt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen
Ordnungsmittel zu unterlassen,
A
Schlösser mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer
Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlußteil
und einem festen Bauteil mit den folgenden
Merkmalen:
a)
ein Lager, das für eine nicht drehbare Befestigung an einem der Teile geeignet ist, hat eine im allgemeinen zylindrische Bohrung, die im wesentlichen rechtwinkelig zur Oberfläche dieses einen Teiles verläuft,
b) eine Betätigungseinrichtung ist an dem äußeren Ende des Lagers drehbar vorgesehen,
c)
eine Welle ist innerhalb und konzentrisch zur Bohrung des Lagers angeordnet,
d)
eine Sperrklinke ist an dem inneren Ende einer die Welle umgebenden Hülse vorgesehen, um in das Bauteil einzugreifen, wenn die Hülse sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet,
e)
eine Einrichtung ist vorgesehen, um der Hülse einen
Antrieb zu erteilen, wobei die Hülse innerhalb
vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch
eine Axialverschiebung in Bezug auf das Lager
ausführt,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die die Hülsenbewegung bestimmende Einrichtung eine Axialverschiebung während einer Drehung und eine Drehung während einer Axialverschiebung der Hülse verhindert, indem eine sich im Lager nach außen abgestützte Welle drehfest mit einem die Betätigungseinrichtung bildenden Griff verbunden ist und die Hülse mit einer Führungsfläche versehen ist, welche Komponenten in axialer und Umfangsrichtung hat, und bei denen ein sich quer von der Welle erstreckender Stift unter der Vorspannung einer Feder an der Führungsfläche der Hülse anliegt, so daß durch eine Drehbewegung des Griffes die Welle gedreht und über den auf der Führungsfläche geführten Stift der Hülse eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wobei Anschläge an Hülse und Lager vorgesehen sind, welche die Drehbewegung der Hülse begrenzen und die axiale Bewegung der Hülse zulassen, wenn die an der Hülse befestigte Sperrklinke, die sich quer zur Welle erstreckt, in einer L-förmigen Führungsnut an der Fläche des die Welle umgebenden nach innen ragenden und im wesentlichen zylindrisch ausgebildeten Lagers geführt ist, wobei ein L-Schenkel der Führungsnut in axialer und der andere L-Schenkel in Umfangsrichtung verläuft
und/oder
B
Zugschloßmechanismen
a)
einem festen Lager mit einer nach innen ragenden
Lagermanschette,
b)
einem Aufsatz, der in dem Lager koaxial zu der
Lagermanschette drehbar gelagert ist,
c)
einer Welle, die drehbar und koaxial zur Lagermanschette in dem Lager gelagert ist und von diesem nach innen ragt,
d)
einer Bewegungssteuerbuchse, die koaxial an der Lagermanschette befestigt ist, mit zwei Bewegungssteuernuten, von denen die eine axial, die andere quer verläuft,
e)
wobei die axial verlaufende Bewegungssteuernut an einem Ende der quer verlaufenden Bewegungssteuernut an einer Bewegungsübergangsstelle übergeht,
und mit
f)
einem Querriegel, der an der Hülse befestigt ist und
sich quer in entgegengesetzten Richtungen von dieser
erstreckt, wobei die entgegengesetzten Enden des
Querriegels in je eine der Bewegungssteuernuten
hineinragen,
herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen eine drehbare Mitnehmerhülse vorgesehen ist, die koaxial zu der Welle und der Bewegungssteuerbuchse in der Lagermanschette angeordnet ist und diametral gegenüberliegende Mitnehmernuten aufweist, die sowohl axialer als auch in Umfangsrichtung weisende Komponenten haben, wobei
g)
ein an der Welle befestigter Querstift sich in die Mitnehmernuten erstreckt, und
h)
eine Einrichtung zum Verbinden des Aufsatzes und der Welle vorgesehen ist, wodurch das Aufbringen einer Drehbewegung auf den Aufsatz die Welle in eine Drehbewegung versetzt, wobei
i)
aufgrund der Drehbewegung des Aufsatzes der Hülse über den in ihren Mitnehmernuten und den in den Bewegungssteuernuten geführten Querriegel nacheinander Dreh- und Axialbewegungen erteilt werden, und zwar abhängig von der Drehrichtung des Aufsatzes in dieser oder entgegengesetzter Reihenfolge,
2.
ihr Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;
3.
ihr über den Umfang der unter Ziffer I 1 beschriebenen und seit dem 1. Januar 1994 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a)
der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,
b)
der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie
c)
des erzielten Gewinns,
und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung
d)
der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e)
der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
II.
Festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr – der Klägerin – allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 beschriebenen und seit dem 1. Januar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.
Die Beklagte beantragt,
1.
Die Klage abzuweisen,
2.
hilfsweise, ihr für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung oder ein bestimmter Empfänger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist.
Sie stellt einer Verletzung der Klagepatente in Abrede und trägt vor: Gegenstand des Klagepatentes I sei nicht die allgemeine Idee, zu verhinder, daß die Welle gleichzeitig drehbar und axial verschiebbar ist, sondern die hierzu in den Patentansprüchen vorgeschlagene konstruktive Lösung. Sie sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht. So befinde sich die Betätigungseinrichtung nicht am, sondern im äußeren Ende des Lagers, und die Sperrklinke sei nicht am inneren Ende der Welle, sondern an einer am inneren Ende der Welle befindlichen Hülse. Außerdem hätten bei der angegriffenen Vorrichtung die Anschläge nicht die Drehbewegung der Welle zu begrenzen, sondern diejenige der Hülse, und seien demgemäß auch nicht an der Welle und dem Lager, sondern an der Sperrklinke und dem Lager angeordnet. Die zuletzt und eingangs beschriebenen Abwandlungen verwirklichten die Lehre des Klagepatentes I auch nicht mit äquivalenten Mitteln. Der Fachmann habe sie nicht mehr als eine zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe gleichwirkende Alternative anhand von Überlegungen Auffinden können, die sich an der in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindungen orientieren. Dem stünden zahlreiche Schritte entgegen, die der Fachmann habe zurücklegen müssen, um die bei der angegriffenen Ausführungsform benutzte Abwandlung zu verwirklichen, nämlich die Welle in axialer Richtung zu fixieren, sie mit dem Betätigungsgriff zu verbinden, sie ausschließlich drehbeweglich zu machen, für die Hülse eine Dreh- und eine Axialbewegung zuzulassen, die Sperrklinke an einem inneren Ende der Hülse zu befestigen und über Anschläge zwischen Sperrklinke und Lager dafür zu sorgen, daß die Drehbewegung der Hülse begrenzt und deren Axialbewegung, zumindest in einer Winkelposition, zugelassen wird.
Abgesehen davon sei das angegriffene Schloß gegenüber dem Stand der Technik keine schutzfähige Erfindung. Zum Stand der Technik habe das seit den frühen siebziger Jahren auf dem Markt befindliche Schloß der Firma X (Anlage B 6) und das aus der US-Patenschrift X (X) bekannte Schloß (Anlagen K 3 c, B 7, B 7' und B 8) gehört. Das nachstehend abgebildete X-Schloß habe bereits eine mit dem Betätigungsgriff fest verbundene Welle, die bei ordnungsgemäßer Betätigung nur drehbeweglich sei und auf deren innerem Ende eine Mitnehmerhülse mit der Sperrklinke angeordnet sei, wobei die Hülse mit der Sperrklinke zunächst in die Schließstellung gedreht und anschließend durch eine Axialbewegung in die Verriegelungsstellung gebracht werde (vgl. nachstehende, anhand der Angaben in der genannten Druckschrift von der Beklagten gefertigte Bildfolge gemäß Anlage B 8).
X
Das – nachstehend ebenfalls abgebildete – X-Schloß habe eine Sperrklinke, die über eine gewöhnliche Schraubverbindung mit der Welle verbunden sei, weshalb die dortige Betätigungseinrichtung länger gedreht werden müsse, bis das Schloß vollständig verriegelt oder geöffnet sei. Auch bei X seien bereits Anschläge 18, 19 (Bezugszeichen gemäß nachstehenden Abildungen) an einem Fortsatz (17) des Lagers sowie weiteren Anschläge 23 a und b an der Sperrklinke 23 ausgebildet. Sei der Fachmann mit dem vergleichsweise langsamen Schraubgewinde nicht zufrieden, könne er es durch die aus der US-Patentschrift "X" bekannte Mitnehmerhülse ersetzen. Diese Kombination verlange dem Fachmann keine erfinderischen Überlungen ab.
X
Eine Verletzung des Klagepatentes II scheitere schon daran, daß die angegriffene Ausführungsform keine Bewegungssteuerbuchse nebst Bewegungssteuernuten aufweise, weshalb der Querstift bei ihr auch nicht die ihm erfindungsgemäß zugeschriebe Doppelfunktion habe. Da diese Teile ersatzlos fehlten, werde die Erfindung nach dem Klagepatent II auch nicht mit äquivalenten Mitteln benutzt, jedenfalls sei die angegriffene Vorrichtung auch in bezug auf das Klagepatent II gegenüber dem vorstehend genannten Stand der Technik keine schutzfähige Erfindung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die angegriffenen Schlösser der Beklagten verwirklichen zwar die technische Lehre des Klagepatentes I zum Teil wortsinngemäß und zum Teil mit äquivalenten Mitteln, stellen jedoch gegenüber den zum Stand der Technik gehörenden Zugschlössern keine patentfähige Erfindung dar, und von der technischen Lehre des Klagepatentes II machen sie keinen Gebrauch.
I. Klagepatent I
Die Erfindung gemäß dem Klagepatent I bezieht sich auf ein Schloß mit folgenden Merkmalen:
1.
Es hat einen Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlußteil und einem festen Bauteil.
2.
Es ist ein Lager vorgesehen, das zur nicht drehbaren Befestigung an einem der Teile geeignet ist und eine im allgemeinen zylindrische Bohrung hat, die im wesentlichen rechtwinklig zur Oberfläche dieses einen Teiles verläuft.
3.
Eine Betätigungseinrichtung ist an dem äußeren Ende
des Lagers drehbar vorgesehen.
4.
Eine Welle ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers angeordnet.
5.
Eine Sperrklinke ist an dem Inneren der Welle vorgesehen, um in das (andere) Bauteil einzugreifen, wenn die Welle sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet.
6.
Eine Einrichtung ist vorgesehen, um der Welle einen Antrieb zu erteilen, wobei die Welle innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausführt.
Aus den US-Patentschriften X (Anlage K 9) und X (Anlage K 10) sind derartige "Hub- und Dreh"-Schlösser bekannt; ihr Nachteil besteht nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift darin, daß es beim Öffnen des Schlosses möglich ist, den Griff zu ziehen, bevor er angehoben wird, und umgekehrt, daß es beim Verschließen möglich ist, den Griff hineinzudrücken, bevor er gedreht wird. Zum Öffnen werden ebenso wie zum Verriegeln zwei verschiedene Vorrichtungen betätigt.
Auch bei der aus der US-Patentschrift X (Anlage K 11) bekannten verbesserten Ausführung ist es noch möglich, die Verschlußvorrichtung mit in falscher Lage befindlicher Sperrklinke zu verschließen.
Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, den Schließvorgang bei Schlössern mit Zugmechanismus der vorbeschriebenen Art gegenüber der vorbekannten zweistufigen Hub- und Drehbewegung zu vereinfachen.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagen, die Schlösser zusätzlich zu den eingangs genannten Merkmalen wie folgt auszubilden:
7.
Die die Wellenbewegung bestimmende Einrichtung
Verhindert
a)
eine Axialverschiebung während einer Drehung der
Welle und
b)
eine Drehung während einer Axialverschiebung der
Welle, indem
8.
a) sich eine Hülse am Lager nach außen abstützt,
b)
die Hülse drehfest mit einem die
Betätigungseinrichtung bildenden Griff verbunden ist
und
c)
die Hülse mit einer Führungsfläche versehen ist, die
Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat,
9.
ein Stift
a)
sich quer von der Welle erstreckt und
b)
unter Vorspannung einer Feder an der Führungsfläche
der Hülse anliegt, so daß
10.
a)
über den auf der Führungsfläche geführten Querstift der Welle eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wenn
b)
durch eine Drehbewegung des Griffes die Hülse gedreht wird;
11.
es sind Anschläge an der Welle und im Lager
vorgesehen, die
a)
die Drehbewegung der Welle begrenzen und
b)
die axiale Bewegung der Welle zulassen.
Der von der Klägerin in Kombination mit Anspruch 1 geltend gemachte Unteranspruch 4 sieht bestimmte Mittel vor, die im Zusammenwirken mit den im Merkmal 11 angegebenen Anschlägen die Drehbewegung der Welle begrenzen und ihre axiale Bewegung zulassen, nämlich
12.
Es ist ein weiterer sich durch die Welle erstreckender Querstift vorgesehen, der
a)
in eine L-förmige Führungsnut eines nach innen ragenden und im wesentlichen zylindrischen Ansatzes geführt ist, der die Innenfläche der Welle umgibt;
b)
ein L-Schenkel der Führungsnut verläuft in axialer Richtung, der andere L-Schenkel verläuft in Umfangsrichtung.
Der in Anspruch 4 genannte zweite quer verlaufende Stift (Querstift 52 in den Figuren der Klagepatentschrift) bestimmt, ob während der Drehung des Griffes 10 Welle 50 und Sperrklinke 70 sich nur in axialer oder nur in seitlicher Richtung bewegen. Das hängt davon ab, ob die Enden des Querstiftes 52 sich in den axial gerichteten Bewegungssteuerschlitzen (L-Schenkel 35) oder in den quer verlaufenden Bewegungssteuernuten (L-Schenkel 33) befinden. Im ausgeklinkten in Figur 9 der Klagepatentschrift wiedergegebenen Zustand befindet sich der Querstift 52 in den quer verlaufenden Bewegungssteuernuten des L-Schenkels 33, so daß die Welle 50 und die auf ihr angeordnete Sperrklinke 70 zwar in die zum Verriegeln vorbestimmte in Figur 8 gezeigte Winkelstellung gedreht werden können, aber ihre Axialverschieblichkeit blockiert ist. In der in Figur 8 gezeigten Stellung befindet sich der Querstift an der Übergangsstelle der beiden L-Schenkel 35 und 33; in dieser Position schlägt der Querstift 52 am Anschlag 135 der Manschette 31 an und verhindert eine weitere Drehung der Welle und der Sperrklinke in der bisherigen Richtung. Wird die Betätigungshandhabe weitergedreht, gleitet der in Höhe des Griffes 10 befindliche ebenfalls in der Welle angeordnete Nockenfolgestift 51 an den Führungsflächen der beim Drehen des Griffes mitgedrehten Hülse und verläßt den in Figur 8 gezeigten innersten Punkt nach außen; hierdurch wird die Welle mit der Sperrklinke gegen die Vorspannkraft der Feder 61 nach außen gezogen, wobei der Bewegungssteuer-Querstift 52 in die in den axial verlaufenden L-Schenkel 35 ausweicht, bis die in Figur 7 dargestellte Verriegelungsposition erreicht ist. Während dieses Vorgangs sind Welle und Sperrklinke nur axial verschiebbar, aber nicht drehbar.
B .
Beim angegriffenen Schloß der Beklagten ist diese Lehre zum Teil wortsinngemäß und im übrigen in äquivalenter Form verwirklicht.
1.
Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Merkmale 1, 2 und 4 der obenstehenden Merkmalsgliederung erfüllt sind. Das angegriffene Schloß hat einen Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlußteil und einem festen Bauteil, wobei ein Lager zur nicht drehbaren Befestigung an einem dieser Teile vorgesehen ist, das eine zylindrische im wesentlichen rechtwinklig zur Oberfläche dieses einen Teils verlaufende Bohrung hat, die eine Welle konzentrisch aufnimmt. Ebenso ist unstreitig, daß entsprechend den Merkmalen 8 c und 9 bis 9 b ein sich quer von der Welle erstreckender Stift vorgesehen ist, der unter Vorspannung einer Feder an der Führungsfläche einer Mitnehmerhülse anliegt, wobei die Führungsfläche der Hülse Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch das Merkmal 3 erfüllt, denn auch die angegriffene Vorrichtung hat eine Betätigungseinrichtung am äußeren Ende des Lagers. Daß der Betätiger an dem äußeren Ende des Lagers vorgesehen sein soll, beschreibt nur eine örtliche Anordnung, bei der das Schloß von außen zu betätigen ist; sie umfaßt auch Ausführungsformen, bei denen die Betätigungseinrichtung in das äußere Ende des Lagers hineinragt. Der hier interessierende Funktionszusammenhang setzt nicht voraus, daߠ der Betätigungsgriff entsprechend dem Ausführungsbeispiel vollständig vor das äußere Ende des Lagers gesetzt ist.
2.
Unstreitig weicht das angegriffene Schloß der Beklagten vom Wortsinn der Merkmale 5 bis 8 b und 10 bis 11 b darin ab, daß statt der Hülse die Welle unmittelbar mit dem Betätigungsgriff verbunden ist und nur gedreht (und nicht auch axial verschoben) werden kann, und daß anstelle der Welle die Hülse an ihrem inneren Ende die Sperrklinke trägt und je nach Drehstellung zusammen mit ihr entweder nur drehbar oder nur axial verschiebbar ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten verwirklicht diese Abwandlung die Lehre des Klagepatentes mit äquivalenten Mitteln. Auch bei der angegriffenen Ausführungsform kann die Sperrklinke ohne Betätigung einer zweiten Vorrichtung durch einfaches Drehen des Betätigungsgriffes aus der Entsperrstellung in die zur Verriegelung vorgesehene Winkelstellung gedreht und sodann durch eine Axialbewegung festgezogen werden. Wie bei der im Wortsinn des Patentanspruches 1 beschriebenen Erfindung sind die Dreh- und die Axialbewegung nicht gleichzeitig, sondern nur nacheinander möglich. Wie in der in Anspruch 1 gegebenen Lehre erreicht die angegriffene Ausführungsform die Dreh- und Axialbewegung der Sperrklinke und auch die Trennung beider Bewegungen durch ein Zusammenwirken von Welle und Mitnehmerhülse und erfolgt die Bewegungssteuerung der Axialbewegung durch Entlanggleiten eines aus der Welle ragenden Querstiftes an Führungsflächen der Mitnehmerhülse mit Bewegungskomponenten in axialer und in Umfangsrichtung. Die Verbindung zwischen Betätigungsgriff und Sperrklinke ist wie beim Klagepatent in zwei Funktionsabschnitte unterteilt, von denen der innere die Sperrklinike tragende Abschnitt gegenüber dem äußeren axial beweglich ist.
Diese Abwandlung konnte der Fachmann am Prioritätstag mit Hilfe seiner Fachkenntnisse anhand an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientierter Überlegungen als zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe gleichwirkendes Mittel auffinden. Er erkennt, daß die oben beschriebenen Funktionszusammenhänge zwingend voraussetzen, auf die Welle eine Hülse aufzusetzen, daß es aber in seinem Belieben steht, ob die Hülse drehfest mit dem Betätigungsgriff verbunden ist oder nach innen verlagert wird und dann anstelle der Welle an ihrem inneren Ende die Sperrklinke trägt, zumal eine auf die Welle aufgesetzte Hülse zur Drehung der Sperrklinke aus der in der Klagepatentschrift als Stand der Technik erörterten US-Patentschrift X (Anlage K 10, vgl. dort Figuren 5 und 7) bekannt war. Daß der Fachmann, wenn er die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Ausbildung wählt, die Welle ausschließlich drehbeweglich in axialer Richtung fixieren und mit dem Betätigungsgriff verbinden, die Hülse dagegen dreh- und axialbeweglich ausbilden und an ihrem inneren Ende mit der Sperrklinke versehen und über Anschläge die Winkelstellungen voneinander trennen muß, in denen die Hülse dreh- und axialbeweglich ist, sind entgegen der Auffassung der Beklagten keine Schritte, die ihn von der Abwandlung abhalten, sondern stellen Maßnahmen dar, um die bereits aufgefundene Abwandlung konstruktiv zu verwirklichen.
3.
Die den Unteranspruch 4 betreffende Merkmalsgruppe 12 ist nach ihrem Wortsinn verwirklicht, soweit dort eine L-förmige Führungsfläche vorgesehen ist, deren einer Schenkel in axialer und deren anderer Schenkel in Umfangsrichtung verläuft. Dieses je nach Winkelstellung der Sperrklinke deren Dreh- oder Axialbeweglichkeit zulassende Führungskante befindet sich beim angegriffenen Schloß am inneren Ende des Lagerfortsatzes 17 und ist dort als Abstufung sichtbar. Nicht wortsinngemäß erfüllt ist die Merkmalsgruppe 12 dagegen, soweit der dort vorgesehene weitere sich durch die Welle erstreckende Querstift bei der angegriffenen Ausführungsform fehlt, die L-förmige Führungskante nicht als Nut ausgebildet ist und sich auch nicht auf der Innenfläche eines die Welle umgebenden nach innen ragenden und im wesentlichen zylindrischen Ansatzes befindet. Stattdessen ist beim Schloß der Beklagten die Welle mit zwei als Anschlägen wirkenden Vorsprüngen versehen, die Spielraum für eine begrenzte Drehbewegung der Sperrklinke bieten und in einer bestimmten Winkelstellung die Axialverschiebung der Hülse und der Sperrklinke zulassen. Diese Abwandlung benutzt die Lehre des Anspruches 4 ebenfalls in äquivalenter Form. Auch bei der angegriffenen Ausführungsform wird die Trennung von Dreh- und Axialbewegung durch aus der Welle bzw. Hülse herausragende Vorsprünge im Zusammenwirken mit einer L-förmigen Führungskante bewirkt. In der Entriegelungsstellung ist die Sperrklinke um den durch ihre Vorsprünge vorgegebenen Winkel drehbar; sie ist aber nicht axial verschiebbar, solange der obere Vorsprung (vgl. obige Abbildung gemäß Anlage B 5) im Bereich des in Umfangsrichtung verlaufenden L-Schenkels der Führungskante liegt. Erst wenn der Vorsprung der Sperrklinke diese Kante verlassen hat und gleichzeitig der andere Vorsprung an der anderen Kante des Lagerfortsatzes 17 anstößt, ist die Sperrklinke axial beweglich; sie ist dann aber nicht mehr drehbeweglich, weil ihr einer Vorsprung an dem in Axialrichtung verlaufenden L-Schenkel der Führungskante und der andere Vorsprung an der gegenüberliegenden Außenkante des Lagerfortsatzes drehfest geführt sind.
Auch diese Ausbildung konnte der Fachmann mit Hilfe von Überlegungen auffinden, die sich an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren. Der Fachmann erkennt, daß die in Anspruch 4 beschriebene Ausgestaltung mit einem weiteren Querstift im Zusammenwirken mit einer in einem die Welle umgebenden zylindrischen Ansatz ausgebildeten Führungsnut nicht mehr möglich ist, wenn nicht die Welle, sondern die Hülse dreh- und axialbeweglich nach innen verlagert und mit der Sperrklinke versehen wird. Das gilt zumindest dann, wenn die Welle wie bei der angegriffenen Ausführungsform die Hülse nicht vollständig durchsetzt, sondern nur bis zu dem Führungsschlitz für den ersten Querstift reicht. Bei dieser Ausgestaltung bietet es sich an, die L-förmige Führungskante an einem Bauteil vorzusehen, das - wie der Lagerfortsatz 17 bei der angegriffenen Ausführungsform -die Hülse konzentrisch umgibt. Dementsprechend muß auch der im Zusammenwirken mit der L-förmigen Führungskante zur Begrenzung der Drehbewegung und zur Ermöglichung der Axialbewegung in einer bestimmten Winkelstellung bestimmte zweite Querstift an der Außenfläche der Hülse vorgesehen werden. Die dann entstehende Konstruktion läßt sich ohne weiteres vereinfachen, indem man den Querstift gewissermaßen in die Sperrklinke integriert und als Vorsprünge ausbildet, die dann im Zusammenwirken mit der L-förmigen Führungskante je nach Winkelstellung der Sperrklinke entweder nur deren Drehbewegung oder nur deren Axialbewegung zulassen.
C.
Zu Recht wendet die Beklagte jedoch ein, die angegriffene Ausführungsform sei gegenüber dem Stand der Technik keine patentfähige Erfindung (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 – Formstein). Um die Ausgestaltung des angegriffenen Schlosses zu verwirklichen, brauchte der Fachmann lediglich das vorbekannte X-Schloß (vgl. Anlagen B 5 und B 6) mit dem aus der US-Patentschrift X (Anlagen K 3 c, B 7, B 7 und B 8) vorbekannten Schloß zu kombinieren. Das X-Schloß zeigt bereits eine auf einer Hülse am inneren Ende des Schlosses angebrachte Sperrklinke mit zwei Vorsprüngen, die mit einer L-förmigen Führungskante am inneren Ende des Lagerfortsatzes zusammenwirken. Auch hier ist die Sperrklinke in der Entriegelungsstellung in dem durch die beiden Vorsprünge vorgegebenen Umfang drehbeweglich und ist eine Axialbewegung ausgeschlossen, solange einer ihrer Vorsprünge sich über der in Umfangsrichtung verlaufenden L-Kante befindet. Hat dieser Vorsprung die in Umfangsrichtung verlaufende Kante verlassen, ist die Sperrklinke mit ihrer Hülse über die Länge des axial verlaufenden L-Schenkels axial beweglich; eine gleichzeitige Drehbewegung der Sperrklinke wird wie bei der angegriffenen Ausführungsform dadurch verhindert, daß der eine ihrer Vorsprünge am L-Schenkel und der andere an der gegenüberliegenden Außenkante drehfest geführt wird.
Das vorbekannte X-Schloß unterscheidet sich von der angegriffenen Ausführungsform allerdings darin, daß die Hülse über ein Schraubengewinde auf der Welle bewegt wird und nicht durch einen mit einem Führungsschlitz zusammenwirkenden, aus der Welle herausragenden Querstift, weshalb man bis zur vollständigen Verriegelung des Schlosses mehrere Umdrehungen ausführen muß. Der Fachmann, der diesen umständlich zu handhabenden Betätigungsmechanismus mit möglichst wenigen Eingriffen so ändern will, daß eine kürzere Umdrehung zur vollständigen Verriegelung des Schlosses genügt, braucht das Schraubgewinde des X-Schlosses nur durch eine die Welle konzentrisch umgebende Hülse zu ersetzen, die einen Führungsschlitz mit Bewegungskomponenten in axialer und in Umfangsrichtung aufweist und von einem aus der Welle ragenden Stift durchgriffen wird, wie es aus der US-Patentschrift X (X) bekannt ist. Daß dort die Sperrklinke am äußeren Ende der Hülse befestigt ist und die ihre Drehbewegung begrenzenden Anschläge nicht an einem die Hülse umgebenden Bauteil angebracht sind, sondern mit dem freien Ende der Sperrklinke zusammenwirken, hindert ihn nicht daran, die dort gezeigte Hülse als Vorbild zu nehmen und diejenige des vorbekannten X-Schlosses entsprechend auszubilden, denn erkennbar setzt die Ausgestaltung der Hülse mit von einem aus der Welle ragenden Querstift durchsetzten Führungsschlitzen keinen bestimmte Ausgestaltung oder Anordnung der Sperrklinke voraus. Diesen Austausch konnte der Fachmann auch ohne Kenntnis der angegriffenen Ausführungsform ohne erfinderische Überlegungen vornehmen. Daß er diesen Austausch nicht früher vorgenommen hat, obwohl das X-Schloß seit den siebziger Jahren auf dem Markt ist und die US-Patentschrift X sogar schon aus dem Jahre 1942 stammt, steht dem nicht entgegen. Daß der entgegengehaltene Stand der Technik bereits seit vielen Jahren veröffentlicht ist, ohne daß die Fachwelt die hier interessierenden Schlösser in Richtung auf die angegriffene Ausführungsform weiterentwickelt hat, ist zwar eine an sich zulässige Hilfserwägung, die in die Beurteilung der Frage einzubeziehen sein kann, ob die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Ausgestaltung aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht ohne erfinderische Tätigkeit abzuleiten war. Ein Beweisanzeichen dafür, daß die angegriffene Vorrichtung für einen Durchschnittsfachmann nicht ohne weiteres aufzufinden war, läßt sich ihnen aber nicht schlechthin und nicht in jedem Fall entnehmen, insbesondere dann nicht, wenn die verstrichene Zeitspanne darauf beruht, daß dieser Stand der Technik bisher übersehen worden ist. Es entspricht deshalb gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß eine technische Lehre, für die der Stand der Technik dem Fachmann hinreichende Anregungen gibt, nicht allein wegen ihres beträchtlichen zeitlichen Abstandes zwischen dem Stand der Technik und der Anmeldung eines Patentes dennoch als erfinderisch beurteilt werden kann (BGH GRUR 1991, 120, 121 - Elastische Bandage; 1963, 568, 569 Wimpernfärbestift; Urteil vom 12. Dezember 1995 - X ZR 69/93 (bisher unveröffentlicht) , Seiten 14 und 15 des Umdruckes) . Das gilt auch in umgekehrter Richtung, wenn es darauf ankommt, daß die in Rede stehende Ausführung ohne erfinderisches Bemühen aus dem Stand der Technik herleitbar war.
II. Klagepatent II
Auch soweit die Klage auf eine Verletzung des Klagepatentes II gestützt ist, hat sie keinen Erfolg.
A
Das Klagepatent II bezieht sich auf einen
Zugschloßmechaniusmus mit
a)
einem festen Lager mit einer nach innen ragenden
Manschette,
b)
einem Aufsatz, der in dem Lager und koaxial zu der
Lagermanschette drehbar gelagert ist,
c)
einer Welle, die drehbar und koaxial zur Lagermanschette in dem Lager gelagert ist und von diesem nach innen ragt,
d)
einer Bewegungssteuerbuchse, die innerhalb der Lagermanschette befestigt ist, und einem Paar diametral gegenüberliegender, axial bzw. quer verlaufender Bewegungssteuernuten in der Bewegungssteuerbuchse,
e)
wobei die axial verlaufenden Bewegungssteuernuten an einem Ende in ein Ende der quer verlaufenden Bewegungssteuernuten an einer Bewegungsübergangsstelle übergehen, und mit
f)
einem Querstift, der an der Welle befestigt ist und sich quer in entgegengesetzten Richtungen erstreckt, wobei die entgegengesetzten Enden des Querstiftes in je eine der Bewegungssteuernuten hineinragen.
Die Erfindung bezieht sich auf eine Änderung des dem Klagepatent I zugrunde liegenden Gegenstandes. Zusätzlich zu dem bereits in der Klagepatentschrift I erörterten Stand der Technik erwähnt die Beschreibung des Klagepatents II einen aus der US-Patentschrift X bekannten derartigen Zugschloßmechanismus, bei dem der Betätigungsknopf die axiale Bewegung der Welle mitausführt. Um den festen Zusammenhalt der miteinander zu verschließenden Teile zu gewährleisten, muß außerdem das zweite Teil mit einem speziellen Gegenhalter versehen werden, der an seiner einen Seite Nockenflächen aufweist, um die gewünschte Anzugwirkung zu erzielen. Die erforderliche Drehkraft auf die Welle wird durch die Torsionswirkung einer Feder erzielt. Zum Entriegeln muß der Betätigungsknopf mit der Welle gegen die Torsionskraft der Feder gedreht werden, woraufhin die gleichfalls unter axialem Druck stehende Torsionsfeder Welle und Betätigungsknopf wieder in axialer Richtung nach außen drückt.
Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung bezeichnet es die Klagepatentschrift II, einen Zugschloßmechanismus zu schaffen, bei welchem die Welle allein aufgrund der Drehung eines Betätigungselementes in einer gewünschten Reihenfolge nacheinander eine Dreh- und eine Axialbewegung ausführt, wobei der Gegenstand des Klagepatentes I verbessert werden soll; außerdem soll das Schloß außerhalb der Tür nicht so weit überstehen wie der Griff des im Klagepatent I beschriebenen Schlosses und soll das Schloß mit einem Werkzeug anstelle eines drehbaren Griffes schließbar sein.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Anspruch 1 folgende zusätzlichen Merkmale vor:
g)
eine drehbare Mitnehmerhülse, die koaxial zu der Welle und der Bewegungssteuerbuchse in der Lagermanschette angeordnet ist und diametral gegenüberliegende Mitnehmernuten aufweist, die sowohl axiale als auch in Umfangsrichtung weisende Komponenten haben, wobei
h)
der an der Welle befestigte Querstift sich in die Mitnehmernuten erstreckt,
i)
eine Einrichtung zum Verbinden des Aufsatzes und der Mitnehmerhülse, wodurch das Aufbringen einer Drehbewegung auf den Aufsatz die Mitnehmerhülse in eine Drehbewegung versetzt, wobei
k)
aufgrund der Drehbewegung des Aufsatzes der Welle über den sowohl in den Mitnehmernuten als auch in den Bewegungssteuernuten geführten Querstift nacheinander Dreh- und Axialbewegungen erteilt werden, und zwar abhängig von der Drehrichtung des Aufsatzes in dieser oder in entgegengesetzter Reihenfolge.
Wesentlich für die geschützte Erfindung ist die Doppelfunktion des einzigen Querstiftes, der sowohl als Nockenstößel als auch als Bewegungssteuerstift arbeitet. Befindet sich der Stift in der axialen Nut, ist nur eine axiale Bewegung der Sperrklinke möglich; befindet er sich dagegen in der Quernut, ist nur eine seitliche (Dreh)-Bewegung der Sperrklinke möglich. Stift und Nuten sind so angeordnet, daß während einer einzigen gleichförmigen Drehbewegung des Werkzeuges der Querstift von einer der Steuernuten zu der anderen übergeht und die Sperrklinke dabei während des Öffnens nacheinander eine axiale und dann eine seitliche Bewegung und während des Verschließens umgekehrt zuerst eine seitliche und dann eine axiale Bewegung ausführt. Hierauf weist die Klagepatentschrift II wiederholt hin (Spalte 2, Zeile 63 bis Spalte 3, Zeile 12; Spalte 3 Zeilen 15 bis 18 und 52 bis 54; Spalte 4, Zeilen 59 bis 62 und Spalte 5, Zeile 24 bis Spalte 6, Zeile 26).
B
Diese Lehre ist bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht. Sie weist nicht die in den Merkmalen d, e und g vorausgesetzte Bewegungssteuerbuchse mit den in den Merkmalen d, e, f und k beschriebenen Bewegungssteuernuten auf. Deshalb hat der Querstift bei ihr keine Doppelfunktion, weil die Bewegungssteuerungsfunktion wie im vorstehenden Abschnitt I erörtert bei der angegriffenen Ausführungsform durch die Vorsprünge der Sperrklinke im Zusammenwirken mit der L-förmigen Führungskante am inneren Ende des Lagerfortsatzes 17 bewirkt wird.
Da die nach der Patentbeschreibung wesentliche Bewegungssteuerbuchse bei der angegriffenen Ausführungsform ersatzlos fehlt, benutzt sie die Lehre der geschützten Erfindung auch nicht in äquivalenter Form.
III.
Als unterlegene Partei hat die Klägerin gemäß § 91 Absatz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 709 Satz 1, 108 Absatz 1 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 1.000.000,— DM.