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Landgericht Düsseldorf·4 O 1/98·15.03.1999

Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen Verletzung eines Schrumpfhauben-Verfahrens

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtDurchsetzung von SchutzrechtenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatz und Herausgabe wegen der widerrechtlichen Nutzung eines Verfahrens zur Heißschrumpfverpackung palettierter Gutstapel. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur umfassenden Auskunft über Herstellung, Angebote, Lieferungen, Werbung, Kosten und Gewinn. Ferner stellte das Gericht die gesamtschuldnerische Haftung für entstandene und zukünftige Schäden fest und ordnete Herausgabe des Erlangten für einen bestimmten Zeitraum an; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Herausgabe gegen die Beklagten stattgegeben; gesamtschuldnerische Haftung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts kann der Berechtigte Auskunft und Rechnungslegung über Herstellung, Angebote, Lieferungen, Werbung sowie über Gestehungskosten und erzielten Gewinn verlangen.

2

Mehrere an der rechtswidrigen Verwertung beteiligte Parteien haften als Gesamtschuldner für den hieraus entstandenen Schaden.

3

Die Herausgabe des aufgrund einer rechtswidrigen Nutzung Erlangten kann für zurückliegende Zeiträume nach den Regeln über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangt werden.

4

Ein Urteil kann hinsichtlich der Vollstreckung vorläufig vollstreckbar erklärt werden, insbesondere unter dem Vorbehalt der Leistung einer Sicherheitsleistung.

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. August 1993 Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens zum Verpacken von palettierten Gutstapeln mit einer Heißschrumpffolie, bei der der Gutstapel an seiner Unterseite zunächst freigestellt, insbesondere angehoben und mit der Heißschrumpffolie derart umhüllt wird, dass deren unterer Rand nach unten über den Gutstapel vorsteht, wonach zunächst nur dieser untere Rand in freigestelltem Zustand des Gutstapels mit Heißgas oder Heißluft aus einem den Gutstapel umgebenen Ringbrenner auf Schrumpftemperatur erwärmt und dieser dabei durch Strömungskräfte des Heißgasstromes bzw. Heißluftstromes und von dem Ansaugstrom eines unter dem Gutstapel angeordneten Sauggebläses unter der Unterseite des Gutstapels gelegt und gegen diese gesogen wird, und anschließend der zunächst angehobene Gutstapel mit dem noch auf Schrumpftemperatur befindlichen Rand der Heißschrumpffolie auf eine Unterlage abgesetzt wird und dann die restliche Heißschrumpffolie mit dem Heißgas bzw. Heißluft des Ringbrenners bei einer Relativbewegung zwischen Ringbrenner und Gutstapel geschrumpft wird,

hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben,

die eine Haubenüberziehstation, eine unerhalb der Haubenüberziehstation angeordnete Heißgas-/Heißluft-Schrumpfeinrichtung aus einem den Gutstapel umgebenden und vertikal längs des Gutstapels bewegbaren Ringbrenner und eine Unterlage für den Gutstapel aufweisen, wobei die Unterlage ein Förderer ist, und wobei ferner unterhalb des Ringbrenners eine Hebebühne sowie im Bereich der Hebebühne ein Sauggebläse angeordnet sind,

und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und –zeiten,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A GmbH durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 2. Januar 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

2.

Dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin nach den Bestimmungen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bezeichnung dasjenige herauszugeben, was sie aufgrund der zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 1. August 1993 bis zum 1. Januar 1995 begangenen Handlungen erlangt haben.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen S9icherheitslesitung in Höhe von 50.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.