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Landgericht Düsseldorf·4 O 183/89 Kart.·30.07.1990

Mindestlizenzgebühr im Patentlizenzvertrag wegen EG-weiter Marktaufteilung nichtig

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Mindestlizenzgebühren aus einem Patentlizenzvertrag über Regalförderzeuge. Die Beklagte wandte u.a. die Unwirksamkeit der Mindestlizenzregelung wegen kartellrechtswidriger Marktaufteilung ein. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Mindestlizenzgebührenregelung mit korrespondierenden Liefer-/Belieferungsverboten eine nach Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag verbotene und nicht freigestellte Wettbewerbsbeschränkung bezwecke. Die Nichtigkeit erfasste jedenfalls die Mindestlizenzabrede, da sie ohne die unwirksamen Lieferbeschränkungen nicht sinnvoll aufrechterhalten werden könne (§ 139 BGB).

Ausgang: Zahlungsklage auf Mindestlizenzgebühren wegen kartellrechtlicher Nichtigkeit der Mindestlizenzregelung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Patentlizenzvereinbarung, die innerhalb des gemeinsamen Marktes eine gegenseitige Nichtbelieferung bestimmter Mitgliedstaaten zur Sicherung exklusiver Absatzgebiete vorsieht, stellt regelmäßig eine nach Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag verbotene Marktaufteilung dar.

2

Lieferbeschränkungen in Patentlizenzverträgen sind nach der VO (EWG) Nr. 2349/84 nur freigestellt, soweit sie durch parallele Patente in den betroffenen Lieferländern gerechtfertigt sind; Beschränkungen für Länder ohne entsprechenden Patentschutz sind nicht freigestellt.

3

Ein einzelnes nationales Patent darf nicht dazu genutzt werden, den gemeinsamen Markt faktisch aufzuteilen, indem die Herstellung im Patentstaat als Anknüpfungspunkt für ungerechtfertigte Export-/Lieferverbote in patentfreie Staaten verwendet wird.

4

Ist eine Mindestlizenzgebührenabrede wirtschaftlich und rechtlich untrennbar mit unwirksamen Marktaufteilungs- bzw. Lieferbeschränkungen verknüpft, ist die Mindestlizenzvereinbarung nach Art. 85 Abs. 2 EWG-Vertrag nichtig und kann auch nicht teilweise aufrechterhalten werden (§ 139 BGB).

5

Die salvatorische Klausel ersetzt nicht die Prüfung nach § 139 BGB, wenn sich aus Inhalt und Systematik des Vertrages ergibt, dass die Parteien die Gebührenabrede ohne die korrespondierenden Gebietsbeschränkungen nicht geschlossen hätten.

Relevante Normen
§ 8§ 7§ 34 GWB§ 1 GWB§ 8 Abs. 1§ Art. 85 des EWG-Vertrages

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch selbstschulnderische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer vereinbarten Mindestlizenzgebühr in Anspruch.

3

Sie war Inhaberin des am 9. Januar 1989 abgelaufenen, eine Fördereinrichtung mit einem schienengeführten Förderzeug betreffenden deutschen Patents X (Anlage 2) sowie paralleler Auslandschutzrechte für England, Italien, die Schweiz, Belgien und die Niederlande, die jedenfalls teilweise noch in Kraft stehen. Im Anschluß an einen vorangegangenen Vertrag schlössen die Parteien am 24. Februar 1984 einen Lizenzvertrag (Anlage 1 sowie Anlagen 11 und B 10), der unter anderem folgende Regelungen enthielt:

4

Präambel

5

Der Lizenzgeber verfügt über umfangreiche technische Erfahrungen auf dem Gebiet der Regalförderzeuge zum Be- und Entladen von Lagerregalen, insbesondere Hochregalen. Er hat ein technisches Konzept für Regalförderzeuge für Hochregale entwickelt, wonach die Regalförderzeuge entlang einer Bodenschiene und einer Deckenschiene geführt sind, wobei das Schienensystem Weichen und Verzweigungspunkte aufweist, an denen gesteuerte Fahrtrichtungsänderungen vorgenommen werden können. Für dieses System verfügt der Lizenzgeber über die folgenden Patente bzw. Patentanmeldungen:

6

Deutschland Patent Nr. X

7

England Patent Nr. X

8

Italien Patent Nr. X

9

Schweiz Patent Nr. X

10

Belgien Patent Nr. X

11

Niederlande Patentanmeldung X.

12

Diese Patente bzw. Patentanmeldungen werden im folgenden als "Vertragsschutzrechte" bezeichnet . ...

13

§ 1

14

Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer eine Lizenz an den Vertragsschutzrechten und an dem zu ihrer Verwertung erforderlichen Know How. Die Lizenz ist im EWG-Raum geographisch unbeschränkt und erstreckt sich auf alle Länder dieses Raumes. Darüber hinausgehende Gebiete werden in § 8 mit behandelt.

15

§ 2

16

Der Lizenzgeber ist berechtigt, weitere Lizenzen an den Vertragsschutzrechten zu erteilen und diese auch selbst zu verwerten.

17

§ 7

18

Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber eine Lizenzgebühr von DM 1.815,00 für jedes den Vertragsschutzsrechten entsprechend verkaufte Gerät.

19

§ 8

20

Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber eine Mindestlizenzgebühr und zwar jeweils am Ende - eines jeden Quartales in Höhe eines Viertels der Gesamtmindestlizenzgebühr. Diese Mindestlizenzgebühr wird auf Lizenzgebühren, die nach § 7 fällig werden, angerechnet. Für die Staaten der Europäischen Gemeinschaft beträgt diese Mindestlizenzgebühr              Die Mindestlizenzgebühr verringert sich, wenn der Lizenznehmer sich vor Beginn des Jahres schriftlich verpflichtet,

21

keine Vertragsgegenstände nach Großbritannien zu liefern, um DM 12.600,00,

22

keine Vertragsgegenstände nach Frankreich zu liefern, um DM 11.925,00,

23

keine Vertragsgegenstände in die Niederlande zu liefern,  um DM 4.300,00,

24

keine Vertragsgegenstände nach Belgien zu liefern,  um DM 2.100,00,

25

keine Vertragsgegenstände nach Luxemburg zu  liefern,   um DM   100,00,

26

keine Vertragsgegenstände in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern,   um  DM   18.500,00,

27

keine Vertragsgegenstände nach Italien  zu  liefern,   um DM   12.825,00,

28

keine Vertragsgegenstände nach Dänemark   zu  liefern,   um  DM   1.300,00,

29

keine Vertragsgegenstände nach Norwegen  zu  liefern,   um  DM   1.000,00,

30

keine Vertragsgegenstände nach Irland zu   liefern,   um  DM   1.200,00.

31

Falls der Lizenznehmer in andere Länder als die der Europäischen Gemeinschaft liefern will, so bedarf er der schriftlichen Genehmigung des Lizenzgebers und die Mindestlizenz erhöht sich dementsprechend,   z.   B.:

32

für Schweden um DM 2.500,00, für USA um DM 68.300,00, für Japan um DM 35.000,00, für Canada um DM 7.100,00 usw.

33

Der Lizenzgeber wird keine Vertragsgegenstände in die Gebiete oder Gebietsteile liefern, für die sich der Lizenznehmer in Übereinkunft mit dem Lizenzgeber entschieden hat.

34

§ 12

35

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die in der Präambel aufgeführten Vertragsschutzrechte und eventuell noch entstehende weitere Vertragsschutzrechte nicht anzugreifen, noch Dritte bei Angriffen gegen diese Schutzrechte zu unterstützen.

36

§   18

37

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.

38

§ 20

39

Mit diesem Vertrag sind alle vorherigen mündlichen und schriftlichen Verhandlungen abgeschlossen und erledigt. Er gilt allein der Inhalt dieses Vertrages. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht mündlich abgeändert werden.

40

Sollten einige Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des gesamten Vertrages nicht berührt. Beide Vertragspartner werden dann eine wirksame Ersatzbestimmung vereinbaren, die dem Sinn des geschlossenen Vertrages entspricht.

41

Nach der Vertragsunterzeichnung richtete die Klägerin am 27. Februar 1984 an die Beklagte ein Fernschreiben (Anlage B 2), in dem es unter anderem hieß:

42

Wir kamen bei unserer Besprechung und Vertragsschluß am 24.02.1984 überein:

43

a) dass ...

44

b)

45

Sie uns in einem Brief mitteilen werden, daß Sie die Länder Großbritannien, Frankreich, Italien, Belgien, Niederlande, Luxemburg und Schweden beliefern wollen,

46

c)

47

daß die Schweiz an X fällt

48

f)

49

daß Lieferungen in Deutschland uns mit 5 % verprovisioniert werden, Ausnahmen sind und jeweils besprochen werden.

50

Die Beklagte beantwortete dieses Fernschreiben ihrerseits mit einem Telex (Anlage M ) , in dem es unter anderem hieß:

51

Gemäß Ihrem Fernschreiben vom 27.02.1984 antworten wir wie folgt:

52

1.

53

Wir wollen gern als Alleinlieferant folgende Länder beliefern:

54

Großbritannien, Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Schweden, Schweiz:

55

2.

56

Die Lieferung an der Schweiz haben wir nicht an Lagertechnik X zugesagt.

57

daß die Lieferungen an X (nur gerade Fahrt) von uns gemacht werden können, ohne Provision an X.

58

4.

59

daß andere Projekte mit X besprochen werden und falls Lieferung von uns stattfindet, X 5 Provision bekommt.

60

Nachdem der Vertrag von den Parteien zunächst praktiziert worden war, zahlte die Beklagte seit dem 1. Januar 1985 an die Klägerin keine Lizenzgebühren mehr. In einem Schreiben vom 1. Oktober 1985 an die Klägerin (Anlage B 5) berief sie sich darauf, daß sie nunmehr Förderzeuge herstelle und vertreibe, die nicht unter die Vertragsschutzrechte fielen.

61

Die Klägerin macht für den Zeitraum vom 1. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1989 eine vierteljährliche Mindestlizenzgebühr in Höhe von jeweils 8.381,25 DM geltend. Sie behauptet, bereits bei Abschluß des Lizenzvertrages habe die Beklagte erklärt, sie wolle sich das Alleinvertriebsrecht für die Länder Großbritannien, Frankreich, Niederlande, Belgien, Luxem- -burg und Schweden sichern. Dementsprechend sei vor Unterzeichnung des Lizenzvertrages der den Anlagen 1 und 11 beigeheftete Zettel in die Vertragsurkunde eingefügt worden, auf dem es heißt:

62

Zu § 8:

63

Die   Lizenznehmerin   hat   sich   für   folgende  Gebiete  entschieden:

64

GB

65

F

66

NL

67

B

68

L

69

S

70

DM12.600,00
DM11.925,00
DM4.300,00
DM2.100,00
DM100,00
DM2.500,00
71

Mindestlizenz

72

DM 33.525,00

73

Die Klägerin beantragt,

74

die Beklagte zu verurteilen, an sie 150.862,50 DM zu zahlen, nebst 5 % Zinsen und zwar von 8.381,25 DM seit dem 1.4.1985,

75

von weiteren 8.381,25 DM seit dem 1.7.1985,

76

von weiteren DM 8.381,25 seit dem

77

1.10.1985,

78

von weiteren DM 8.381,25 seit dem 1.1.1986,

79

von weiteren DM 8.381,25 seit dem 1.4.1986,

80

von weiteren DM 8.381,25 seit dem 1.7.1986,

81

von weiteren DM 8.381,25 seit dem 1.10.1986,

82

von weiteren DM 8.381,25 seit dem 1.1. 1987,

83

von weiteren DM 8.381,25 seit dem 1 .4. 1987, von weiteren DM 8.381,25 seit dem 1.7.1987,

84

von weiteren DM 8.381,25 Seit dem 1.10.1987,

85

von weiteren DM 8.381,25 seit dem 1.1.1988,

86

von weiteren DM 8.381,25 seit dem 1.4.1988,

87

von weiteren DM 8.381,25 seit dem 1.7.1988,

88

von weiteren DM 8.381,25 seit dem 1.10.1988,

89

von weiteren DM 8.381,25 seit dem 1.1.1989,

90

von weiteren DM 8.381,25 seit dem 1.4.1989,

91

von weiteren DM 8.381,25 seit dem 1.7.1989.

92

Die Beklagte beantragt,

93

die Klage abzuweisen

94

Sie macht geltend, der Lizenzvertrag sei unwirksam und trägt hierzu vor: Die Unterzeichnung der als Anlage 11 vorgelegten Vertragsurkunde wahre nicht die nach § 34 GWB erforderliche Schriftform, da das Vertragsexemplar Streichungen und weitere handschriftliche Bemerkungen, ferner den § 8 von der Klägerin nachträglich angehefteten Zettel enthalte und daher den wirklichen Vertragsinhalt nicht erkennen lasse. Mit der im Fernschreiben vom 27. Februar  1984  bestätigten  Vereinbarung,  daߠ die Schweiz, die nach der Präambel des Vertrages zum Vertragsgebiet gehöre, an eine Firma X falle und der weiteren Vereinbarung, daß sie - die Beklagte - Lieferungen nach Deutschland verprovisioniere, seien ferner Nebenabreden getroffen worden, für die die Schriftform nicht eingehalten worden sei. Inhaltlich sei der Lizenzvertrag zu einem gemeinsamen Zweck, nämlich zur wechselseitigen Marktaufteilung abgeschlossen worden, ohne daß für alle der einen oder anderen Vertragspartei zur Belieferung zugewiesenen Länder ein Patentschutz bestanden habe, und verstoße damit sowohl gegen § 1 GWB als auch gegen Art. 85 des EWG-Vertrages. Schließlich sei die Klageforderung selbst dann unbegründet, wenn der Lizenzvertrag wirksam wäre, da ihre Erklärung im Schreiben vom 1. Oktober 1985, sie werde künftig allein eine nicht unter die Vertragsschutzrechte fallende Ausführungsform herstellen, der in § 1 Abs. 1 des Lizenzvertrages vorgesehenen schriftlichen Verpflichtung gleichstehe, in keines der in § 8 Abs. 1 genannten Länder Vertragsgegenstände zu liefern. Eine solche Erklärung habe sie, so meint die Beklagte, zu Beginn eines jeden Vertragsjahres abgeben können.

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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet, da der Lizenzvertrag vom 24. Februar 1984, jedenfalls aber seine die Klagegrundlage bildenden Vereinbarung über die Mindestlizenzgebühr, unwirksam sind.

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Dabei kann dahinstehen, ob sich dies aus § 125 BGB deshalb ergibt, weil der Lizenzvertrag der durch § 34 GWB in Verbindung mit § 20 GWB vorgeschriebenen Schriftform ermangelt. Dafür spricht allerdings einiges. Denn wenn die Klägerin der Beklagten in ihrem Fernschreiben vom 27. Februar 1984 mitgeteilt hat, man sei übereingekommen, daß die Beklagte ihr in einem Brief mitteilen werde, daß sie die Länder Großbritannien, Frankreich, Italien, Belgien, Niederlande, Luxemburg und Schweden beliefern wolle, so muß es fernliegend erscheinen, daß die von der Beklagten zu beliefernden Länder, wie die Klägerin behauptet, bereits bei Abschluß des Vertrages auf dem in dem Vertragsexemplar der Klägerin dem § 8 beigehefteten Zettel schriftlich fixiert worden sind; wofür in diesem Fall noch eine weitere schriftliche Mitteilung der von der Beklagten zu beliefernden Länder (die im übrigen mit den auf dem Zettel aufgeführten nicht vollständig identisch sind, weil der Zettel Italien nicht erwähnt) hätte dienen sollen, ist nicht ersichtlich. Die Kammer vermöchte auch der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, die Ausübung des der Beklagten in§ 8 des Lizenzvertrags eingeräumten "Wahlrechts" habe der Schriftform nicht bedurft. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist davon auszugehen, daß die Auswahl bestimmter Länder und die sich hieraus ergebende Mindestlizenzgebühr von insgesamt 33.525,00 DM Bestandteil der Vereinbarungen der Parteien geworden ist und als solcher mit dem übrigen Vertragsinhalt dem Schriftformerfordernis unterlag. Schließlich ergeben sich Bedenken gegen die Wahrung der Schriftform auch aus dem Gesichtspunkt, daß ausweislich des Fernschreibens vom 27. Februar 1984 zwischen den Parteien Einigkeit darüber erzielt worden ist, daß die Beklagte zu Lieferungen nach Deutland nur ausnahmsweise und in Absprache mit der Klägerin berechtigt sein und daß die Klägerin für solche Lieferungen eine Provision von 5 % erhalten sollte. Auch darin dürfte eine Nebenabrede der vertragsschließenden Parteien liegen, die zur Wahrung der Schriftform des Lizenzvertrages der Aufnahme in die Vertragsurkunde bedurft hätte.

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Unerörtert bleiben kann ferner, ob der Vertrag, wie die Beklagte meint, gegen § 1 GWG verstößt. Jedenfalls ist die vereinbarte Mindestlizenzgebührenre-gelung nach Art. 85 Abs. 2 des EWG-Vertrages nichtig, weil sie zusammen mit anderen Regelungen des Vertrages auf eine durch Art. 85 Abs. 1 EW-Vertrages verbotene und nicht freigestellte Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes gerichtet ist.

100

Nach Art. 85 Abs. 1 des EWG-Vertrages sind mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien geschlossen.

101

Aus § 8 des Lizenzvertrages in Verbindung mit dem diesem Paragraphen beigefügten, nach dem Vortrag der Klägerin zum vereinbarten Vertragsinhalt gehörenden Zettel ergeben sich folgende Regelungen: Die Beklagte ist berechtigt, die Vertragsgegenstände in den Niederlanden herzustellen, und sie innerhalb der Niederlande, sowie im Bereich des gemeinsamen Marktes nach Großbritannien, Frankreich, Belgien und Luxemburg zu vertreiben. In die übrigen Mitgliedsländer der EG darf sie nicht liefern, auch nicht nach Dänemark, Irland oder Griechenland, obwohl in diesen Ländern kein Vertragsschutzrecht existiert. Die Klägerin darf dagegen nicht in diejenigen Länder liefern, für die die Mindestlizenzgebühr von 33-525,00 DM vereinbart worden ist, und damit auch nicht nach Frankreich und Luxemburg, obwohl auch in diesen Ländern kein Vertragsrecht besteht, an dem die Klägerin der Beklagten eine Lizenz hätte erteilen können. Daß sie selbst nach den getroffenen Vereinbarungen in diejenigen Länger, für die die Beklagte die Mindestlizenzgebühr zahlen sollte, nicht liefern durfte, stellt die Klägerin zu Unrecht mit der Begründung in Abrede, ihre Verpflichtung zur Nichtbelieferung habe sich nur auf die in § 8 Abs. 2 genannten, außerhalb der EG gelegenen Länder bezogen, da § 8 Abs. 3 nach seinem Wortlaut nur denjenigen Fall betreffe, in dem für die Entscheidung der Lizenznehmerin die "Übereinkunft mit dem Lizenzgeber" erforderlich ge-wesen sei. Abgesehen davon, daß die Parteien nach dem eigenen Vortrag der Klägerin übereingekommen waren, in welche Länder die Beklagte als Lizenznehmerin liefern sollte, ist es ersichtlich der Sinn des § 8 Abs. 3 des Lizenzvertrages, der Beklagten für diejenigen Länder, für die sie eine Mindestlizenzgebühr zu entrichten hatte, ein Alleinvertriebsrecht zu sichern, bei dessen Ausübung sie abweichend von § 2 des Lizenzvertrages einer Konkurrenz der Klägerin nicht ausgesetzt sein sollte. Dementsprechend hat die Klägerin in der Klageschrift auch selbst vorgetragen, daß die Beklagte bei Abschluß des Lizenzvertrages erklärt habe, sich für die auf dem § 8 beigefügten Zettel genannten  Länder  das  Alleinvertriebsrecht  zu sichern. Damit ergibt sich eine Aufteilung der innerhalb des gemeinsamen Marktes ansässigen Abnehmer in solche in Ländern, in die ausschließlich die Klägerin, und in solche in Ländern, in die ausschließlich die Beklagte Förderzeuge nach den Vertragsschutzrechten liefern durfte.

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Es ist ferner unstreitig, daß es im geraeinsamen Markt und im übrigen Westeuropa nur insgesamt drei Anbieter von Regalförderzeugen gibt, die entlang einer Bodenschiene und einer Deckenschiene geführt werden. Die Parteien sind dabei die einzigen Anbieter von Ausführungsformen, bei denen die Schienen mit passiven Weichungen und Verzweigungen versehen sind. Daneben gibt es nur noch einen anderen Mitbewerber, der Regalförderzeuge mit aktiven Weichen und Verzweigungen herstellt und in Verkehr bringt.

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Aus alledem ergibt sich, daß die Vereinbarung der Parteien geeignet war, den Markt spürbar zu beeinflussen und den Handel zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen, indem jeweils einer von nur zwei Anbietern von Regalförderzeugen einer bestimmten Art von Lieferungen in bestimmte Länder der Europäischen Gemeinschaft ausgeschlossen wurde. Durch den Ausschluß eines Wettbewerbs zwischen diesen beiden Anbietern ergab sich eine von den Parteien auch bezweckte gravierende Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes. In dieses System der Marktaufteilung paßt auch die - nicht beurkundete - Vereinbarung, daß die Beklagte für nach Absprache mit der Klägerin vorgenommene Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin eine Provision von 5 % zahlen sollte.

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Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen sind die Vereinbarungen der Parteien auch nicht freigestellt.

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Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Freistellungsverordnung erklärt Art. 85 Abs. 1 des Vertrages auf Patentlizenzvereinbarungen und auf gemischte Vereinbarungen über Patentlizenzen und über die Mitteilung von technischem Wissen für nicht anwendbar, die die Verpflichtung des Lizenzgebers enthalten, die lizenzierte Erfindung im Lizenzgebiet nicht selbst zu

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benutzen, soweit und solange eines der lizensierten Patente noch in Kraft ist. Die Parteien haben jedoch nicht nur vereinbart, daß die Klägerin keine Vertragsgegenstände nach Großbritannien, den Niederlanden und nach Belgien liefern und damit die lizenzierte Erfindung in diesen Ländern nicht nutzen darf, in denen Vertragsschutzrechte bestehen oder bestanden, an denen die Klägerin Nutzungsrechte vergeben konnte. Sie haben darüber hinaus auch vereinbart, daß die Klägerin nicht nach Frankreich und Luxemburg liefern durfte, obwohl in diesen Ländern kein Schutzrecht bestand, an dem die Klägerin der Beklagten ein ausschließliches Nutzungsrecht verschaffen konnte. Das niederländische Patent, kraft dessen die Klägerin der Beklagten die ausschließliche Herstellung der Vertragsgegenstände in den Niederlanden gestatten konnte, kann das Verbot von Lieferungen der Klägerin nach Frankreich und Luxemburg nicht rechtfertigen. Eine Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Freistellungsverordnung scheidet daher aus.

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Aber auch die Lieferbeschränkungen, denen die Beklagte unterliegen sollte, sind nicht freigestellt. Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 der Freistellungsverordnung wird Art. 85 Abs. 1 des Vertrages nämlich nur auf Vereinbarungen für nicht anwendbar erklärt, die die Verpflichtung des Lizenznehmers enthalten, in den dem Lizenzgeber vorbehaltenen Gebieten innerhalb des gemeinsamen Marktes die lizenzierte Erfindung nicht selbst zu benutzen, soweit und solange das Lizenzerzeugnis in diesen Gebieten durch parallele Patente geschützt ist. Die Beklagte sollte jedoch gehindert sein, die in den Niederlanden hergestellten Vertragsgegenstände nach Dänemark, Irland und Griechenland zu liefern, obwohl die Klägerin in diesen Ländern über keinen Patentschutz für die Vertragsgegenstände verfügte. Zwar ist es richtig, daß die Beklagte erst kraft der ihr eingeräumten Lizenz an dem niederländischen Patent berechtigt_war, Vertragsgegenstände herzustellen und (auch) nach Frankreich und Luxemburg zu liefern. Gleichwohl stellt aber die Verordnung, wie auch Art. 1 Abs. 1 Nr. 6 zeigt, nur solche Vereinbarungen frei, bei denen eine derartige Beschränkung des Lizenznehmers auch durch für die Lieferländer bestehende Patente gerechtfertigt wird. Denn andernfalls würde es möglich, was gerade verhindert werden soll, den gemeinsamen Markt mit Hilfe eines einzelnen nationalen Patents aufzuteilen, sofern nur der geschützte Gegenstand im Geltungsbereich dieses nationalen Patentes hergestellt wird. Eben eine solche kartellrechtlich mißbilligte Marktaufteilung ohne ausreichende patentrechtliche Rechtfertigung wird durch die Vereinbarungen der Parteien verwirklicht.

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Mit den gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen zur Nichtbelieferung bestimmter Länder fällt unbeschadet der salvatorischen Klausel in § 20 Abs. 2 des Lizenzvertrages wenn nicht der gesamte Vertrag, so doch zumindest die Mindestlizenzgebührenverein-barung, die die Klagegrundlage bildet. Zu Unrecht meint die Klägerin, selbst wenn die "Selbstbeschränkung" der Lizenznehmerin entfiele, bliebe hiervon die vertragliche Grundlage, die den geltend gemachten Zahlungsanspruch rechtfertige, unberührt; es sei nicht vorgesehen worden, daß die Beklagte für die einzelnen Länder eine Mindestlizenzgebühr zu zahlen habe, sondern es sei ein Gesamtbetrag dafür bestimmt worden, daß die Beklagte von dem ihr gewährten Her-stellungs- und Vertriebsrecht entweder gar nicht oder jedenfalls nicht in einem ausreichenden Maße Gebrauch machen sollte. Das steht nicht damit in Einklang, daß nach dem § 8 des Vertrages beigefügten Zettel, der nach dem eigenen Vortrag der Klägerin Vertragsinhalt geworden ist, eine Mindestlizenzgebühr von 33.525,00 DM für diejenigen Länder vereinbart worden ist, in die zu liefern sich die Beklagte entschieden hat und die auf dem Zettel einzeln mit den ihnen zugeordneten Mindestlizenzgebührenbeträgen aufgeführt sind. Es liegt auf der Hand, daß die Parteien die geltend gemachte Mindestlizenzgebühr von 33.525,00 DM nicht ohne die Regelung vereinbart hätten, daß im Hinblick auf die für diese Länder angesetzten Beträge die Beklagte und nur sie zu Lieferungen nach Frankreich und Luxemburg berechtigt sein sollte (§ 139 BGB). Aber auch nur die für Großbritannien, die Niederlande, Belgien und Schweden angesetzten Beträge wären nicht ohne die Abrede vereinbart worden, daß die Beklagte dort, insbesondere in den Niederlanden, hergestellte Vertragsgegenstände nur in diese Länder sowie nach Frankreich und Luxemburg liefern dürfe. Die Mindestlizenzge-bührenvereinbarung ist daher weder ganz noch teilweise ohne die korrespondierenden unwirksamen Lieferbeschränkungen denkbar.

109

Da sich die Klage somit als unbegründet erweist, fallen nach § 91 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zur Last.

110

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

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Der Streitwert beträgt 150.862,50 DM.