Titelschutz für Zeitschriftenkürzel: Unterlassung wegen mittelbarer Verwechslungsgefahr
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (Herausgeber) begehrten Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz, weil die Beklagte ihre Zeitschrift mit der Abkürzung „X“ bewarb. Streitpunkt war, ob das Kürzel als eigener Werktitel geschützt ist und ob Verwechslungsgefahr besteht. Das LG Düsseldorf bejahte originären Titelschutz nach § 5 MarkenG und nahm trotz fehlender unmittelbarer Verwechslung eine mittelbare Verwechslungsgefahr (Serien-/wirtschaftliche Verbindung) an. Die Beklagte wurde zur Unterlassung, Auskunft und zum Schadensersatz dem Grunde nach verurteilt.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Titelschutzverletzung vollumfänglich zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Inhaber des Titelrechts an einem periodischen Sammelwerk ist derjenige, der als Herr des Unternehmens die Veranstaltung und Herausgabe organisatorisch und inhaltlich prägt; dies kann je nach tatsächlicher Ausgestaltung insbesondere der Herausgeber sein.
Eine Titelabkürzung kann als Werktitel nach § 5 MarkenG originär schutzfähig sein, wenn sie aussprechbar ist und als schlagwortartige, hinreichend unterscheidungskräftige Kennzeichnung das Werk individualisiert; Verkehrsgeltung ist dann nicht erforderlich.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei Werktiteln nach § 15 MarkenG sind die zu § 16 UWG a.F. entwickelten Grundsätze weiterhin heranzuziehen; zu berücksichtigen sind Zeichenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft und Werknähe (u.a. Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise, Vertriebsform).
Auch ohne unmittelbare klangliche oder schriftbildliche Verwechslung kann eine mittelbare Verwechslungsgefahr bestehen, wenn der Verkehr aufgrund struktureller Gemeinsamkeiten der Titelbestandteile auf wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen (z.B. Serien-/Reihenbildung) schließt.
Ist die Schadensersatzpflicht wegen fahrlässiger Titelrechtsverletzung dem Grunde nach gegeben und kann der Berechtigte den Schaden ohne Auskunft nicht beziffern, besteht ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
für die Zeitschrift "X" die Abkürzung "X" zu verwenden ;
2.
den Klägern Auskunft über den Umfang der vorstehend zu Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend zu I. 1. beschriebenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,— DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen und als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger sind Herausgeber der im 15. Jahrgang im Verlag X in Bielefeld erscheinenden juristischen Fachzeitschrift "X - X". Wie aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung ersichtlich ist, wird die Abkürzung "X", für die die Kläger eigenständigen Titelschutz beanspruchen, blickfangmäßig gegenüber dem vollständigen Titel "X" hervorgehoben verwendet.
Im Verlag der Beklagten erscheint seit 1994 die Zeitschrift "X - X", wobei der Titel auf der Umschlagseite wie folgt benutzt wird:
X
X
Die Kläger sehen in der Verwendung der Abkürzung "X" eine Verletzung ihrer Rechte an der Kennzeichnung "X", die sie als eigenständigen Titel für schutzfähig halten, und beantragen,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die gegen sie erhobenen Ansprüche für unbegründet und trägt vor: von Hause aus sei die Abkürzung "X" ebensowenig als eigenständiger Titel schutzfähig wie Abkürzungen für andere juristische Fachzeitschriften, etwa X oder X; auch die für den Titelschutz einer Abkürzung erforderliche Verkehrsgeltung habe "X" nicht erlangt, weil sie nur den kleinen Personenkreis auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts tätiger Spezialisten anspreche.
Abgesehen davon sei "X" angesichts der klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede nicht mit "X" verwechslungsfähig. Bei Titeln und Abkürzungen von Tageszeitungen und Zeitschriften schlössen schon geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen aus, nachdem sich der Verkehr durch das jahrzehntelange Nebeneinanderbestehen ähnlicher Titel und Abkürzungen daran gewöhnt habe, genau auf Unterschiede in der Titelfassung zu achten. Das gelte in besonderem Maße für juristische Fachzeitschriften. Die für das dem Verkehr geläufige Wort "X" stehende Abkürzung "X" komme abgesehen von dem sich im Streitfall gegenüberstehenden auch in den Titelabkürzungen der juristischen Fachzeitschriften "X", "X", "X" und "X" vor. Auch in der Aufmachung und im jeweils angesprochenen Personenkreis unterschieden sich die sich gegenüberstehenden Zeitschriften deutlich voneinander.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist den Klägern zur Unterlassung, Auskunftserteilung und zum Schadenersatz verpflichtet, denn sie verletzt die Titelschutzrechte der Kläger an der Bezeichnung "X", indem sie den Titel der von ihr verlegten Zeitschrift "X" mit "X" abkürzt.
I.
Die Kläger sind Inhaber der Rechte an dem Titel "X". Ob das Titelrecht an einer Zeitschrift beim Herausgeber oder beim Verleger liegt, richtet sich danach, wer Inhaber oder Herr des betroffenen besonderen Unternehmens ist, das bereits in der Veranstaltung und Herausgabe des jeweiligen periodischen Sammelwerkes liegt, wenn dieses Sammelwerk wirtschaftlich zu einem hierfür besonders eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb mit einer Zusammenfassung aller einschlägigen wirtschaftlichen Mittel, der Beschäftigung eines speziellen Mitarbeiterstabs, der Erlangung eines festen Kunden- und Abonnentenstamms sowie eines entsprechenden Rufs und Ansehens führt (RGZ 115, 358, 361 - Schmollers Jahrbuch; v. Gamm, UrhG, § 4 Rdnr. 4; Eugen Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3.Auflage, Seiten 168/169; Seibt in: Handbuch des Wettbewerbsrechts, 1986, § 61 Rdnr. 9). Inhaber (Herr) dieses besonderen Unternehmens kann je nach den tatsächlichen Verhältnissen und der Vertragsgestaltung der Verleger, Herausgeber, Schriftleiter oder ein sonstiger Veranstalter des Sammelwerkes sein (v. Gamm, a.a.O; RGZ 115, a.a.O.). Als Urheber eines Schriftwerkes, das wie die mit dem Schutz beanspruchenden Titel "X" versehene Zeitschrift aus getrennten Beiträgen mehrerer Autoren besteht, wird in aller Regel der Herausgeber angesehen, der u.a. die ihm zur Veröffentlichung vorgelegten Beiträge prüfen, sammeln, das als geeignet Angenommene zusammenstellen und auch die Anfertigung entsprechender Beiträge anregen muß.
Herr des in der Veranstaltung und Herausgabe der Zeitschrift "X" liegenden Unternehmens sind die Kläger. Wie sich aus den von ihnen als Anlage K 2 vorgelegten Zuschriften ergibt, überprüfen sie ihnen vorgelegte Beiträge und Gerichtsentscheidungen auf ihre Eignung zur Veröffentlichung in der Zeitschrift "X" und entscheiden auch, welche Beiträge und Entscheidungen in welcher Ausgabe dieser Zeitschrift erscheinen. Aufgrund dieser Tätigkeiten erscheint die einzelne Ausgabe der Zeitschrift als ein Werk der Kläger.
II.
Die Abkürzung "X" ist als geschäftliche Bezeichnung und Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 des Markengesetzes (MarkenG) von Hause aus ohne Verkehrsgeltung zugunsten der Kläger geschützt.
Nach den zum früheren § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entwickelten und nach Inkrafttreten des Markengesetzes weiterhin anwendbaren (vgl. hierzu die amtliche Begründung zu § 5 MarkenG, Bundestag-Drucksache 12/6581, Seite 67) Regeln ist Voraussetzung für den Titelschutz, daß die Bezeichnung eine besondere ist; der Titel muß unterscheidungskräftig und daher geeignet sein, Namensfunktion auszuüben und das Werk von anderen Werken zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 1992, 547, 548 - Morgenpost; Seibt, a.a.O., Rdnr. 3 m.w.N.). Da die Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Bereich des Titelschutzes geringer sind als im sonstigen Kennzeichnungsrecht, werden im Bereich des Titelschutzes auch solche Titel als unterscheidungskräftig angesehen, die an sich aus beschreibenden Angaben bestehen, etwa wenn schlagwortartig und nicht im Sinne einer glatt beschreibenden Beschaffenheitsangabe auf das Thema der Druckschrift hingewiesen wird (BGH, GRUR 1980, 247, 248 - Capital-Service; 1961, 232, 233 - Hobby; Seibt, a.a.O., Rdnr. 3 und 6 m.w.N.).
Zu dieser Gruppe von Kennzeichnungen gehört auch die Schutz beanspruchende Kennzeichnung "X"; daß sie eine Abkürzung des vollständigen Titels "X" ist, steht dem nicht entgegen. Sie ist als Wort aussprechbar und faßt zwei auf ihr Sachgebiet und ihren Adressatenkreis hinweisende Angaben zu einem phantasievoll wirkenden Schlagwort zusammen, nämlich die in juristischen Fachkreisen für das Gebiet des Internationalen Privatrechts bekannte Abkürzung "X" und die Abkürzung "X", die dafür steht, daß sich die Zeitschrift an in der täglichen Rechtspraxis mit Fragen des Internationalen Privatrechts befaßte Personen wendet und - etwa durch die Veröffentlichung einschlägiger Gerichtsentscheidungen - aus der Rechtspraxis berichtet. Darin unterscheidet sich die Abkürzung "X" von den von der Beklagten angeführten Abkürzungen anderer juristischer Fachzeitschriften wie X, die nach dem Vorbild der unter Juristen üblichen verkürzten Wiedergabe von Gesetzesbezeichnungen aus den Anfangsbuchstaben oder den Anfangssilben der Worte ihres vollständigen Titels gebildet sind und auch die im Titel vorgegebene Wortreihenfolge beibehalten.
In diesem Zusammenhang kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, inzwischen habe sich auf dem Gebiet der juristischen Fachzeitschriften die Übung herausgebildet, den Titel in der Weise abzukürzen, daß dem für die Praxisorientierung stehenden Kürzel "X" das jeweilige Sachgebiet vorangestellt wird. Die von ihr hierzu entgegengehaltene Zeitschrift "X" erscheint unstreitig seit dem Jahre 1936 nicht mehr, und die Zeitschriften "X", " X" und "X" sind erst im Jahr 1995 auf den Markt gekommen und konnten infolge dessen zu einer entsprechenden Übung noch nichts beitragen.
III.
Die Beklagte verletzt die Titelschutzrechte der Kläger. Indem sie für die in ihrem Verlag erscheinende Zeitschrift "X" die Abkürzung "X" verwendet, benutzt sie entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG eine der für die Kläger geschützten Bezeichnung "X" ähnliche Kennzeichnung in einer Weise, die geeignet ist, Verwechselungen mit dem geschützten Titel hervorzurufen.
Ob eine solche Verwechslungsgefahr gegeben ist, richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes nach den bisher unter der Geltung des § 16 UWG entwickelten Regeln (vgl. die amtliche Begründung zu § 15 MarkenG, Bundestags-Drucksache 12/6581, Seite 76). Danach liegt eine Verwechslungsgefahr vor, wenn die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen infolge ihres ähnlichen Klanges, Schriftbildes oder Sinngehaltes und der Branchennähe der sich gegenüberstehenden Namensträger miteinander verwechselt werden können oder im Verkehr zumindest die Annahme entstehen kann, die beiden sich gegenüberstehenden Unternehmen seien rechtlich oder geschäftlich miteinander verbunden. Da der allgemeine kennzeichnungsrechtliche Grundsatz, daß sich die Verwechslungsgefahr verstärkt, je näher und verwandter die in Frage stehenden Warengebiete sich kommen und je größer die Unterscheidungskraft der Schutz beanspruchenden Kennzeichnung ist, und sich bei größerem Warenabstand und/oder geringer Kennzeichnungskraft entsprechend abschwächt, auch bei sich gegenüberstehenden Zeitschriftentiteln gilt (BGH GRUR 1975, 604, 605 - Effecten-Spiegel; 1992, 547, 549 - Morgenpost), genügen im Titelschutzrecht infolge der ohnehin geringeren Anforderungen an die Unterscheidungskraft eines Schutz beanspruchenden Titels im allgemeinen schon verhältnismäßig geringe Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen; andererseits wird die Nähe der einander gegenüberstehenden Erzeugnisse zueinander auch durch Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform bestimmt (BGH, GRUR 1975 und 1992, a.a.O.).
Im Streitfall besteht zwar nicht die Gefahr, daß der Verkehr die angegriffene Abkürzung "X" für den zugunsten der Kläger geschützten Titel "X" hält; hierzu sind die klanglichen Unterschiede zu groß. Die Gemeinsamkeiten beschränken sich auf die Voranstellung eines einzelnen Buchstabens vor den erkennbar für "X" stehenden Abkürzungsbestandteil "X". Der Klang des der angegriffenen Abkürzung vorangestellten Buchstabens "W" unterscheidet sich vom Anfangsbuchstaben "I" des schutzbeanspruchenden Titels jedoch so deutlich, daß eine unmittelbare Gefahr von Verwechslungen nicht zu besorgen ist. Dies gilt in besonderem Maße für das hier interessierende Publikum, das im wesentlichen aus juristisch geschulten Personen besteht, die daran gewöhnt sind, daß sich juristische Fachzeitschriften häufig nur mit gering voneinander abweichenden Titelabkürzungen gegenüberstehen.
Daß "X" schriftbildlich mit "X" verwechslungsfähig ist, machen auch die Kläger nicht geltend.
Es besteht jedoch die Gefahr, daß die auf den ersten Blick gemeinsame Zusammensetzung der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen aus einer am Anfang stehenden und auf das Fachgebiet hinweisenden Abkürzung und dem daran angehängten "X" den Verkehr zu der Annahme verleiten, die unter der angegriffenen Abkürzung erscheinende Zeitschrift sei gewissermaßen ein Schwesterunternehmen des Unternehmens, für das der schutzbeanspruchte Titel "X" steht, etwa irrig annimmt, beide Zeitschriften gehörten einer unterschiedliche Sachgebiete abdeckenden und einheitlich mit dem Titelbestandteil "X" versehenen Reihe an.
Dem steht nicht entgegen, daß die unter den sich gegenüberstehenden Titeln vertriebenen Zeitschriften nach Inhalt und Aufmachung Unterschiede aufweisen und die von den Klägern herausgegebene Zeitschrift eine "klassische" juristische Fachzeitschrift mit wissenschaftlichen Beiträgen und im Originalwortlaut wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen darstellt, während die im Verlag der Beklagten erscheinende Zeitschrift Gerichtsentscheidungen in redaktionell bearbeiteter Form und mit Zwischenüberschriften versehen veröffentlicht, um dem Leser das Erfassen ihres Inhaltes zu erleichtern und eine schnellere Orientierung und einen Überblick über neuere Entwicklungen zu ermöglichen. Zwischen beiden Zeitschriften bestehen Berührungspunkte, weil auch das von der Zeitschrift der Beklagten schwerpunktmäßig behandelte Wirtschaftsrecht infolge der zunehmenden internationalen Verflechtung von Unternehmen und des zunehmenden Auslandsbezuges der Geschäftsbeziehungen im Wirtschaftsrecht immer häufiger auch Fragen des Internationalen Privatrechtes Bedeutung erlangen wie auch umgekehrt ein bedeutsamer Sektor des Internationalen Privatrechtes auf das Gebiet des mit zum Wirtschaftsrecht gehörenden gewerblichen Rechtsschutzes entfällt. Dementsprechend befaßt sich auch die Zeitschrift der Beklagten mit Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und berücksichtigt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
Auch die Bedeutung der nach Art. 5 des Grundgesetzes (GG) geschützten Verbreitungsfreiheit, die im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr mit zu berücksichtigen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unter diesem Gesichtspunkt können Korrekturen angezeigt sein, wenn eine Zeitung unter der angegriffenen Titelaufmachung in ihrem eigentlichen schwerpunktmäßigen Vertriebsgebiet eingeführt ist und nur in einem anderen räumlich begrenzten Gebiet mit Zeichenrechten Dritter kollidiert, so daß ihr eine Titelumgestaltung im Hinblick auf die im eigentlichen Vertriebsbereich unter der angegriffenen Titelaufmachung eingeführten Presseerzeugnisse nicht ohne weiteres zugemutet werden könnte (vgl. BGH, GRUR 1992, 547, 549 - Morgenpost). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die angegriffene Titelabkürzung verletzt im gesamten Geltungsbereich des Markengesetzes die Titelschutzrechte der Kläger und ist seit Beginn der Benutzungsaufnahme rechtswidrig. Daß der Verletzer fremder Kennzeichnungsrechte in solchen Fällen die angegriffene Kennzeichnung ändern muß, ist die vom Gesetz gewollte Folge seines rechtswidrigen Verhaltens, das sich in aller Regel auch durch die nach Artikel 5 Abs. 1 GG geschützte Verbreitungsfreiheit nicht rechtfertigen läßt.
III.
Da die Beklagte entgegen § 5 Abs. 2 MarkenG ein der geschützten Titelabkürzung ähnliches Zeichen benutzt, können die Kläger als Inhaber der Schutz beanspruchenden geschäftlichen Bezeichnung "X" sie nach § 15 Abs. 4 MarkenG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Außerdem hat die Beklagte den Klägern nach § 15 Abs. 5 MarkenG allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat die Titelschutzrechte der Kläger fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verletzt. Als einschlägig tätiges Fachunternehmen hätte sie sich bei Anwendung der ihr abverlangten im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor Aufnahme der Verletzungshandlungen über entgegenstehende Rechte Dritter vergewissert; im Rahmen der gebotenen Nachforschungen hätte sie die Schutz beanspruchende Abkürzung "X" ermittelt und hätte dann ohne Schwierigkeiten feststellen können, daß die angegriffene Abkürzung "X" hiermit mittelbar verwechslungsfähig ist.
Die Kläger haben ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen statt auf Leistung zu klagen. Da die Beklagte über den Umfang ihrer Verletzungshandlungen bisher keine Auskunft erteilt hat, können die Kläger ihren Schadenersatzanspruch noch nicht beziffern.
Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (§ 242 BGB), daß sie den Klägern über das Ausmaß der im Urteilsausspruch zu I. 1. bezeichneten Verletzungshandlungen Auskunft erteilen. Die Kläger kennen die zur Bezifferung ihres Schadenersatzanspruches erforderlichen Einzelheiten ohne eigenes Verschulden nicht und sind hierzu auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen, während die Beklagte die ihr abverlangten Auskünfte ohne Schwierigkeiten geben kann und hierdurch auch nicht unzumutbar belastet wird.
IV.
Als unterlegene Partei hat die Beklagte nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 500.000,— DM.