Unterlassung und Auskunft wegen Verletzung von EP 0 835 737 (Spritzstreckblasformen)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht Verletzung ihres europäischen Patents EP 0 835 737 geltend und verlangt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Das Landgericht verurteilt die Beklagten zur Unterlassung der Herstellung, des Angebots, der Inverkehrbringung und Nutzung der streitgegenständlichen Vorrichtungen sowie zur umfassenden Rechnungslegung und spricht Ersatzpflicht für entstandene und künftige Schäden aus. Zur Sicherung der Vollstreckung wird das Urteil gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Verletzung von EP 0 835 737 vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Inhaber eines europäischen Patents kann gegen jeden, der im territorialen Geltungsbereich des Patents Vorrichtungen herstellt, anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder besitzt, Unterlassung verlangen, soweit die Vorrichtung alle Merkmale des maßgeblichen Patentanspruchs erfüllt.
Für die Inanspruchnahme des Patentanspruchs ist auf die durch das Europäische Patentamt gegebenenfalls eingeschränkte/amtlich geänderte Fassung des Anspruchs abzustellen; diese Anspruchsformulierung bestimmt den Schutzumfang.
Zur Feststellung und Quantifizierung des Verletzungsschadens kann das Gericht die Beklagten zur umfassenden Auskunft und Rechnungslegung verpflichten (Herstellungs- und Liefermengen, Angebote, Werbemaßnahmen, Kosten- und Gewinnermittlung), notfalls mit Übergabe sensibler Daten an einen unabhängigen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer.
Der Verletzer ist verpflichtet, der Patentinhaberin alle durch die rechtswidrige Nutzung des geschützten Gegenstands entstandenen und entstehenden Schäden zu ersetzen; ein Feststellungsanspruch kann insoweit geltend gemacht werden.
Ein Urteil, das dem Patentinhaber Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zuspricht, kann gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Kosten des Rechtsstreits sind regelmäßig von der unterliegenden Partei zu tragen.
Zitiert von (3)
3 neutral
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro - ersatzweise
Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu
unterlassen,
a)
Vorrichtungen zum Spritzsteckblasformen mit
- einer Spritzgießstation, in welcher Vorformlinge in einem aufrech-ten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben gerichtet spritz-gießbar sind,
- einer Blasformstation, in welcher Transportglieder zum Tragen der Vorformlinge umlaufend transportierbar und die Vorformlinge zu Behältern in einem umgekehrten Zustand blasformbar sind,
- einer Übergabestation, die zwischen der Spritzgießstation und der Blasformstation angeordnet ist,
wobei die Übergabestation
- eine Aufnahmeeinrichtung zum Aufnehmen der Vorformlinge aus
der Spritzgießstation im aufrechten Zustand,
- 3 -
- eine Umkehr- und Fördereinrichtung zum Umkehren zumindest einzelner Vorformlinge und zum Fördern der Vorformlinge im um-gekehrten Zustand zu den Transportgliedern, und
- eine Verfahreinrichtung, die zwischen der Aufnahmeeinrichtung und der Umkehr- und Fördereinrichtung angeordnet ist, zum Ver-fahren der Vorformlinge von der Aufnahmeeinrichtung zu der Um¬kehr- und Fördereinrichtung im aufrechten Zustand,
aufweist,
im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 835 737
aa) hinsichtlich der Beklagten zu 1: herzustellen,
bb) hinsichtlich beider Beklagten: anzubieten, in den Verkehr zu brin-gen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu be¬sitzen,
bei denen
- in der Übergabestation ein Puffer für die Vorformlinge vorgesehen ist,
- der Puffer als eine Umlaufverfahreinrichtung ausgebildet ist, wel-che ein Endlosförderelement aufweist, welches umlaufend ange-trieben ist,
- an dem Endiosförderlement eine Vielzahl von Tragglieder zum Transportieren der Vorformlinge angebracht ist,
und
- das Endiosförderlement eine Kette ist, welche um Kettenräder ge¬
führt ist, welche alle einen vorgegebenen, festen Abstand zueinan¬
der haben;
b)
Vorrichtungen zum Spritzstreckblasformen mit
- einer Spritzgießstation, in welcher Vorformlinge in einem aufrech-ten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben gerichtet spritz-gießbarsind,
- einer Blasformstation, in welcher Transportglieder zum Tragen der Vorformlinge umlaufend transportierbar und die Vorformlinge zu Behältern in einem umgekehrten Zustand blasformbar sind,
- einer Übergabestation, die zwischen der Spritzgießstation und der ßlasformstation angeordnet ist,
wobei die Übergabestation
- eine Aufnahmeeinrichtung zum Aufnehmen der Vorformlinge aus der Spritzgießstation im aufrechten Zustand,
- eine Umkehr- und Fördereinrichtung zum Umkehren zumindest einzelner Vorformlinge und zum Fördern der Vorformlinge im um-gekehrten Zustand zu den Transportgliedern
und
- eine Verfahreinrichtung, die zwischen der Aufnahmeeinrichtung
und der Umkehr- und Fördereinrichtung angeordnet ist, zum Ver¬
fahren der Vorformlinge von der Aufnahmeeinrichtung zu der Um¬
kehr- und Fördereinrichtung im aufrechten Zustand,
aufweist,
in der Bundesrepublik Deutschland
aa) hinsichtlich der Beklagten zu 1.: herzustellen,
- 5 -
bb) hinsichtlich beider Beklagten: anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besit-zen,
bei denen
- in der Übergabstation ein Puffer für die Vorformlinge vorgesehen ist,
- der Puffer aus einem umlaufend angetriebenen Endlosförderele-ment besteht, das aus einer Kette aufgebaut ist, die um Kettenrä-der geführt ist, und
- an dem Endlosförderelement eine Vielzahl von Traggliedern zum Transportieren der Vorformlinge angebracht ist;
2.
der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie (die Bekaigten) die zu 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 12. Mai 2000 und die zu 1. b) bezeichneten Handlungen seit dem 5. Septem¬ber 1999 begangen haben, und zwar jeweils unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -Zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Na¬men und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-' gen, -Zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
aa) von der Beklagten zu 1. sämtliche Angaben und von der Be-klagten zu 2. nur die Angaben zu b) bis e) zu machen sind;
bb) den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu be-zeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung ent¬halten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a) bezeichneten, seit dem 12. Mai 2000 begangenen Handlungen und durch die zu I. 1. b) bezeichneten, seit dem 5. September 1999 begangenen Handlun¬gen entstanden ist oder noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100.000,00 Eu¬ro vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundes¬republik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-recht¬lichen Sparkasse erbringen.
V. •
Der Streitwert wird auf 1.022.583,76 Euro (2.000.000,- DM) festge-setzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 835 737, das - unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 9. Oktober 1996 - auf einer Anmeldung vom 8. Oktober 1997 beruht und dessen Erteilung am 12. April 2000 bekanntgemacht worden ist. Das Klagepatent, welches die Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum Einspritz-Streckblasformen" trägt, ist in einem von den Beklagten geführten Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhalten worden. Durch Zwischenentscheidung des Europäischen Patentamtes vom 17. Oktober 2002 hat Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten:
"Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit:
einer Spritzgießstation (12), in welcher Vorformlinge (28) in einem aufrechten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben gerichtet spritzgießbar sind, einer Blasformstation (14), in welcher Transportglieder (36) zum Tragen der Vorformlinge (28) umlaufend transportierbar und die Vorformlinge (28) zu Behältern (38) in einem umgekehrten Zustand blasformbar sind, und einer Übergabestation (16), die zwischen der Spritzgießstation (12) und der Blasformstation (14) angeordnet ist, wobei die Übergabestation (16)
- einer Spritzgießstation (12), in welcher Vorformlinge (28) in einem aufrechten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben gerichtet spritzgießbar sind,
- einer Blasformstation (14), in welcher Transportglieder (36) zum Tragen der Vorformlinge (28) umlaufend transportierbar und die Vorformlinge (28) zu Behältern (38) in einem umgekehrten Zustand blasformbar sind, und
- einer Übergabestation (16), die zwischen der Spritzgießstation (12) und der Blasformstation (14) angeordnet ist, wobei die Übergabestation (16)
eine Aufnahmeeinrichtung (54) zum Aufnehmen der Vorformlinge (28) aus der Spritzgießstation (12) im aufrechten Zustand, eine Umkehr- und Fördereinrichtung (58) zum Umkehren zumindest einzelner Vorformlinge (28) und zum Fördern der Vorformlinge (28) im umgekehrten Zustand zu den Transportgliedern (36), und
- eine Aufnahmeeinrichtung (54) zum Aufnehmen der Vorformlinge (28) aus der Spritzgießstation (12) im aufrechten Zustand,
- eine Umkehr- und Fördereinrichtung (58) zum Umkehren zumindest einzelner Vorformlinge (28) und zum Fördern der Vorformlinge (28) im umgekehrten Zustand zu den Transportgliedern (36), und