Arbeitnehmererfindung: Rechnungslegung für vorläufige Vergütung bei Betriebsgeheimnis
KI-Zusammenfassung
Der ehemalige technische Leiter verlangte im Wege der Stufenklage Auskunft und Vergütung für eine als Diensterfindung gemeldete Abgasreinigung bei der Phenolproduktion. Das LG verneinte die Patentfähigkeit und damit einen Anspruch auf endgültige Vergütung sowie auf Vergütung als qualifizierter Verbesserungsvorschlag. Gleichwohl bejahte es eine vorläufige Vergütung für die Nutzungszeit bis zum Einigungsvorschlag der Schiedsstelle und sprach hierfür Rechnungslegung nach Lizenzanalogie zu. Weitergehende Auskünfte zum betrieblichen Nutzen wurden abgewiesen.
Ausgang: Rechnungslegung zur vorläufigen Vergütung teilweise zugesprochen, weitergehender Auskunftsantrag abgewiesen; Zahlung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Schutzfähigkeit einer als Diensterfindung gemeldeten technischen Lehre kann im Vergütungsprozess inzident geprüft werden; ein gesonderter Feststellungsantrag ist nicht erforderlich, auch nicht bei Stufenklage auf Rechnungslegung.
Eine unbeschränkt in Anspruch genommene technische Lehre begründet keinen Anspruch auf endgültige Arbeitnehmererfindervergütung, wenn es an der Patentfähigkeit (insbesondere an erfinderischer Tätigkeit) fehlt.
In der unbeschränkten Inanspruchnahme, der Geheimhaltung als Betriebsgeheimnis oder der nicht unverzüglichen Anrufung der Schiedsstelle liegt für sich genommen kein konkludentes Anerkenntnis der Schutzfähigkeit nach § 17 Abs. 1 ArbNErfG; hierfür ist ein zweifelsfrei eindeutiges Verhalten erforderlich.
Auch bei geheim gehaltener, nicht zum Schutzrecht angemeldeter, aber unbeschränkt in Anspruch genommener und benutzter technischer Lehre kann bis zur Klärung der Schutzfähigkeit ein Anspruch auf vorläufige Vergütung bestehen; der Arbeitnehmer darf durch Geheimhaltung nicht schlechter gestellt werden als bei Patentanmeldung.
Ein Anspruch auf Vergütung nach § 20 Abs. 1 ArbNErfG setzt eine schutzrechtsähnliche, monopolähnliche Vorzugsstellung voraus; deren Darlegung erfordert insbesondere Vortrag zum externen Stand der Technik.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 24. November 1993 bis zum 16. Oktober 1997 in ihren in- und ausländischen Werken ein Verfahren zur Reinigung des Abgasstromes aus der Cumoloxidation einer mit Preßluft arbeitenden Oxidationsanlage mit den nachfolgenden Merkmalen angewandt hat:
a) der Abgasstrom (ca. 98,5 % Stickstoff, Rest Sauerstoff) aus der Oxidationsanlage wird von ca. 100°C auf etwa 30°C vorgekühlt (Reinigungsstufe 1) und entspannt, wobei der wassergesättigte Abgasstrom durch seinen Methanolgehalt einen gegenüber einem frostschutzfreien Abgas abgesenkten Gefrierpunkt hat;
b) in einer zweistufig als reiner Wärmeaustauscher arbeitenden Kälteanlage wird in einer ersten Stufe (Vorkühler) auf 17°C und in einer zweiten Stufe (Tiefkühler) auf -3°C abgekühlt (Reinigungsstufe 2); das auf -3°C tiefgekühlte Abgas gibt seine Kälteenergie im Vorkühler an den Abgasstrom ab und wird dabei wieder auf 19°C aufgeheizt;
c) in einer Aktivkohle-Adsorptionsanlage wird das Abgas einer Feinreinigung unterzogen (Reinigungsstufe 3);
d) das gereinigte Abgas wird mit der Kompressionswärme der Preßluft auf 96°C aufgeheizt; dabei erhöht sich der Druck auf 4,35 bar;
e) das Abgas wird unter Arbeitsleistung in einer Entspannungsturbine auf 1,06 bar entspannt, wobei sich der Taupunkt des Abgases auf etwa -15°C absenkt und das Abgas sich auf -13°C abkühlt und wobei
aa) die Entspannungsturbine einen Teil der Kompressionsenergie für die Erzeugung der Preßluft liefert und
bb) das aus der Entspannungsturbine austretende Abgas zur Kühlung im Rahmen der Reinigungsstufe 2 der Abgasreinigung verwendet wird;
f) das dadurch auf ca. 13°C erwärmte Abgas wird in die Atmosphäre abgegeben,
und/oder
an dem vorstehend beschriebenen Verfahren Lizenzen an Dritte vergeben hat,
und zwar unter Angabe
a) der nach Kalender- oder Geschäftsjahren gegliederten Umsätze mit Phenol, bei dessen Produktion die Reinigung der Abgase aus der Cumoloxidation nach dem vorbeschriebenen Verfahren erfolgt ist;
b) der Namen und Anschriften ihrer in- und ausländischen Werke sowie Zweigwerke und der Werke ihrer Lizenznehmer, in denen das vorstehend beschriebene Verfahren angewandt worden ist;
c) der erzielten Lizenzeinnahmen aus den Benutzungshandlungen der jeweiligen Lizenznehmer, aufgeschlüsselt nach den vertraglichen Abrechnungszeitpunkten, in Ermangelung solcher Abrechnungszeitpunkte nach Kalenderjahren.
II.
Der weitergehende Rechnungslegungsantrag wird abgewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.0000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1966 als leitender Angestellter bei der Beklagten, die in ihren beiden Produktionsstätten in Gladbeck und Antwerpen unter anderem Phenol und Aceton nach dem Cumolverfahren herstellt, tätig. Zum 1. November 1967 wurde ihm Handlungsvollmacht und zum 1. Januar 1969 Prokura erteilt. Mit Dienstvertrag vom 1. Januar 1977 wurde der Kläger zum Leiter der Hauptabteilung Technik bestellt, wodurch ihm unter anderem sämtliche Werkstattbetriebe und das Konstruktionsbüro unterstellt waren. Der Kläger besaß seither Gesamtprokura und erhielt eine monatliche außertarifliche Tantieme, die in den letzten Jahren seiner Tätigkeit bei der Beklagten ständig reduziert und für 1993 schließlich ganz gestrichen wurde. Zum 31. Januar 1995 trat der Kläger mit 62 Jahren in den Ruhestand.
Im Sommer 1993 wurde bei der Beklagten mit einem Plakat zur Teilnahme am Emscher-Lippe-Innovationspreis geworben. Der Kläger reichte daraufhin am 26. Juli 1993 eine Ausarbeitung über die Einsparung von Primärenergie bei gleichzeitigem Wegfall von FCKW bei der Kühlung großer Abgasmengen (vgl. Anlage 1) zur Teilnahme an diesem Wettbewerb bei der Beklagten ein und bat diese um die Freigabe der Bewerbungsunterlagen. Die Freigabe wurde von der Beklagten jedoch mit dem Hinweis abgelehnt, daß die Unterlagen zuviele Betriebsgeheimnisse betreffende Details enthielten.
Mit Schreiben vom 31. Juli 1993 (vgl. Anlage 2) meldete der Kläger der Beklagten daraufhin eine "Diensterfindung" betreffend ein Verfahren zur Optimierung der Prozeßlufterzeugung mit integrierter Reinigung großer Abgasströme.
In der Erfindungsmeldung vom 31. Juli 1993, deren Eingang die Beklagte mit Schreiben vom 2. August 1993 (Anlage 3) bestätigte, heißt es hierzu auszugsweise:
"Die Innovation ist dadurch gekennzeichnet, daß bei der Prozeßlufterzeugung etwa 30 % der Kompressionsenergie durch Entspannung des dreistufig gereinigten Abgases in einer mit dem Verdichter verbundenen Turbine zurückgewossen werden, nachdem das Abgabs zuvor im Wärmeaustausch mit der heißen Prozeßluft aufgeheizt wurde, bei der Entspannung soviel Kälteenergie erzeigt, daß damit derselbe und gesamte Abgasstrom in einer reinen Austauscher-Kälteanlage ohne Einsatz von Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffen, ohne Kältekompressoren und damit ohne Einsatz von Primärenergie und Kühlwasser auf unter O°C abgekühlt und vor Eintritt in die Adsorptions-Trockungsanlage bereits weitestgehend vorgereinigt wird und dadurch die letzte und teuerste Reinigungsstufe weitestgehend entlastet."
Zur weiteren Unterrichtung der Beklagten sowie zur Beschleunigung einer von der Beklagten vorzunehmenden Patentanmeldung arbeitete der Kläger einen "Antrag auf Erteilung eines Patentes" vom 9. August 1993 (vgl. Anlage 4) aus, den er der Beklagten mit Begleitschreiben selben Datums übergab. Mit Schreiben vom 16. August 1993 (Anlage 5) bat die Beklagte den Kläger um eine Ergänzung der Erfindungsmeldung durch eine genaue Beschreibung der technischen Aufgabe, ihrer Lösung sowie ihres Zustandekommens. Daraufhin arbeitete der Kläger unter dem Datum des 17. August 1993 eine zehnseitige Erläuterung (vgl. Anlage 6) aus, die er der Beklagten am 24. August 1993 nebst Anlage übergab. Am 26. August 1993 reichte der Kläger einen von ihm überarbeiteten "Antrag auf Erteilung eines Patents" (vgl. Anlage 7) für eine Verfahrensinnovation zur "Reinigung großer Abgasströme aus Oxidationsprozessen, mit Integration einer Wärmeraustauscher-Kälteanlage ohne Primär- und Kälteträgereinsatz für eine der drei Reinigungsstufen, bei gleichzeitiger Rückgewinnung von etwa 30% der Kompressionsenergie und zusätzlicher Einsparung des Kühlwassers für die Prozeßluftnachkühlung", bei der Beklagten ein. In diesem heißt es unter der Überschrift "Patentanspruch":
"Der Schutzanspruch wird geltend gemacht im Rahmen einer Verfahrensinnovation für die Reinigung großer Abgasströme aus Oxidationsprozessen, gekennzeichnet dadurch, daß
- das Abgas aus der Oxidationsanlage nach der Kühlung mit Kreislaufwasser (Reinigungsstufe 1) auf einen höchstmöglichen Gegendruck zwischenentspannt,
- das Abgas in einer Kältefalle (Reinigungsstufe 2) ohne Einsatz von Primärenergie und ohne FCKW als Kälteträger auf unter O°C, abhängig vom vorhandenen Gehalt oder der Einspritzung von gefrierpunktsenkenden Nebenprodukten, abgekühlt,
- der Taupunkt des Abgases in einer Adsorptionsanlage (Reinigungsstufe 3) auf unter -15°C abgesenkt,
- der Abgasstickstoff im Gegenstrom mit der Wärmeenergie der heißen Druckluft aus der letzten Verdichterstufe auf +96°C erhitzt und dadurch der Kostenaufwand für die Prozeßluftnachkühlung eingespart,
- das Abgas sich in einer mit dem Verdichter direkt verbundenen Entspannungsturbine bis in die Nähe des Taupunktes auf etwa -13°C abgekühlt und dabei rund 30 % der für die Drucklufterzeugung benötigten Kompressionsenergie zurückliefert,
- der mit -13°C die Turbine verlassende Abgasstrom in einer absolut dichten Wärmeaustauscher-Kälteanlage (Reinigungsstufe 2), ohne Einsatz von Primärenergie und ohne den Bedarf an FCKW als Kälteträger, die Kälteenergie zum Betrieb der Kältefalle zur Kühlung des bei 30°C gesättigten Oxidationsabgabes liefert, und dieses dadurch weitestgehend vor Eintritt in die dritte und teuerste Reinigungsstufe von Verunreinigungen befreit,
- ein kleiner Anteil des Stickstoffs aus der Adsorptionsanlage zur Inertisierung genutzt wird."
Auf Wunsch der Beklagten nahm der Kläger an dem "Antrag auf Erteilung eines Patentes" vom 26. August 1993 nochmals Änderungen in den Ausführungen zum "Stand der Technik" und bei der Formulierung des "Patentanspruches" vor und überreichte der Beklagten einen entsprechend überarbeiteten "Antrag auf Erteilung eines Patentes" vom 31. August 1993 (vgl. Anlage 8), die den Eingang der vorgenannten Unterlagen, wegen deren weiteren Inhalts auf die vom Kläger überreichten Anlagen 6, 7 und 8 verwiesen wird, mit Schreiben vom 2. September 1993 (Anlage 9) bestätigte.
Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus den der Beklagten vom Kläger übergebenen Unterlagen (vgl. u. a. Anlage 8) und zeigt eine schematische Darstellung einer dreistufigen Reinigungsanlage für große Abgasströme.
X
Mit Schreiben vom 24. November 1993 (vgl. Anlage 10) nahm die Beklagte die ihr vom Kläger gemeldete "Erfindung" unbeschränkt in Anspruch. Gleichzeitig bat sie den Kläger um Unterrichtung über etwaige Miterfinder, worauf der Kläger mit Schreiben vom 28. November 1993 (Anlage 11) mitteilte, daß keine solchen beteiligt seien.
Am 25. November 1993 fand ein Gespräch zwischen dem damaligen technischen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn A, und dem Kläger statt, über dessen Inhalt ein vom Kläger als Anlage 12 überreichter Aktenvermerk angefertigt wurde. Im Rahmen dieses Gespräches wurde der Kläger darüber informiert, daß sich die Beklagte entschieden hatte, seine Erfindungsmeldung wegen der damit verbundenen Bekanntmachung von Betriebsgeheimnisse nicht offenzulegen. In dem Aktenvermerk gemäß Anlage 12 heißt es hierzu:
"... Im Anschluß daran setzte Herr A Herrn B über nachfolgende Beschlüsse der Geschäftsführung hinsichtlich des weiteren Procedere in Kenntnis.
Es sei entschieden worden, seine Erfindungsmeldung wegen der damit verbundenen Bekanntmachung von Betriebsgeheimnissen nicht offenzulegen. In einem solchen Fall könne die Erfindungsmeldung nach ArbNErfG der Schiedsstelle zur Entscheidung über Patentfähigkeit und Höhe der Entschädigung vorgelegt werden.
Da C den Wert der Diensterfindung und den Nutzen, den C daraus ziehe, jedoch signifikant anders einschätze als Herr B, sei ein langwieriges und arbeitsaufwendiges Schiedsverfahren unumgänglich. Im beiderseitigen Interesse strebe C daher eine andersartige gütgliche Regelung an, ... "
Die Beklagte schlug dem Kläger insoweit eine bestimmte Gesamtregelung vor, mit der der Kläger jedoch nicht einverstanden war. Mit Schreiben vom 29. Januar 1994 (Anlage 14) widersprach der Kläger dem Vorschlag der Beklagten und bat um eine ordnungsgemäße Berechnung der Erfindervergütung nach den Vergütungsrichtlinien. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 11. März 1993 (Anlage 15) und machte unter anderem geltend, daß der Kläger überhaupt nicht Erfinder des von ihm beschriebenen und bei ihr praktizierten Verfahrens sei, dieses vielmehr verschiedentlich vorbeschrieben sei, daß die vom Kläger jetzt gemeldeten Erfindungen etwa 20 Jahre zurücklägen, wobei in den diese Vorgänge betreffenden Akten der Name des Klägers nie genannt worden sei, und daß der bei ihr praktizierte, vom Kläger beschriebene Prozeß heute gegenüber dem 1991/1992 in Frankreich realisierten UOP-Allied-Verfahren der Niedertemperatur-Niederdruckoxidation mit integrierter Aktivkohle-Abluftreinigung nicht mehr patentierbar sei. Nachdem der Kläger dem mit anwaltlichem Schreiben vom 7. April 1994 (Anlage 16) entgegengetreten war, setzte die Beklagte die Vergütung des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 13. April 1994 (Anlage 17) auf "O,-- DM (null)" fest und führte zur Begründung an, daß keine Erfindung vorliege, der Kläger jedenfalls kein Erfinder sei und etwaige Vergütungsansprüche möglicherweise ohnehin verwirkt seien.
Der Kläger rief daraufhin mit Schriftsatz vom 11. Juli 1994 (Anlage 19) die Schiedsstelle an und bat diese um die Unterbreitung eines Einigungsvorschlages betreffend die Zahlung einer angemessenen Vergütung durch die Beklagte. Nach dem die Schiedsstelle am 26. August 1998 einen Zwischenbescheid erlassen hatte (vgl. Anlage 21), in dem sie unter anderem ausgeführt hatte, daß der Gegenstand der Erfindungsanmeldung im Hinblick auf den von ihr recherchierten Stand der Technik aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht zur Patenterteilung geführt hatte, schlug sie den Parteien mit Einigungsvorschlag vom 16. Oktober 1997 (vgl. Anlage 20) eine Einigung dahin vor, daß dem Kläger keine Vergütungsansprüche nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen zustehen. Zur Begründung ihres Einigungsvorschlages führte die Schiedsstelle unter anderem aus, daß die Beklagte die Schutzfähigkeit der ihr gemeldeten Diensterfindung nicht anerkannt habe, daß Verfahren des Klägers nicht patentfähig gewesen sei und dem Kläger auch kein vorläufiger Vergütungsanspruch zustehe. Wegen des genauen Inhalts des Einigungsvorschlages der Schiedsstelle, gegen den der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1997 Widersproch erhob, wird im übrigen auf die Anlage 20 verwiesen.
Nunmehr begehrt der Kläger von der Beklagten - im Wege der Stufenklage - Rechnungslegung sowie Zahlung einer angemessenen Vergüttung unter Berücksichtigung der sich aus der Rechnungslegung ergebenden Angaben.
Er macht geltend, daß die Beklagte die Schutzfähigkeit des von ihm als Erfindung gemeldeten Verfahrens, dessen Alleinerfinder er sei, durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Meldung der Diensterfindung, deren Inanspruchnahme sowie danach anerkannt habe. Jedenfalls sei von der Schutzfähigkeit seiner Diensterfindung auszugehen, weil die Beklagte nicht unverzüglich die Schiedsstelle zur Klärung der Schutzfähigkeit der von ihr unbeschränkt in Anspruch genommenen und zum Betriebsgeheimnis erklärten Diensterfindung angerufen habe. Auf eine fehlende Schutzfähigkeit könne sie sich deshalb nunmehr nicht mehr berufen. Darüber hinaus sei der Beklagten der Einwand der fehlenden Schutzfähigkeit unter den gegebenen Umständen auch aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt.
Seine Diensterfindung, deren Kern in der Reinigung einer großen Abfallmenge (die bei niedrigem Betriebsdruck von weniger als 3,5 bar u. a. mit Wasser gesättigt sei) durch Gefrierpunktabsenkung mit Hilfe von Frostschutzmitteln bis deutlich unter 0oC und infolgedessen ebenso deutlicher Absenkung des Taupunktes auf weniger als -15oC bei der Entspannung des Abgases auf Normaldruck bestehe, sei im übrigen auch keineswegs durch den von der Schiedsstelle berücksichtigten Stand der Technik nahegelegt gewesen. Die Schiedsstelle habe den Kern der Erfindung falsch gesehen. Denn dieser liege nicht etwa im Einsatz einer Entspannungsturbine, sondern im Einsatz von Frostschutzmitteln bei der Reinigung großer Abgasströme aus Qxidationsprozessen. Die herangezogenen Entgegenhaltungen führten alle nicht zu den erfindungsgemäßen Vorteilen seiner Erfindung, die in der Verwendung des Frostschutzmittels bei der Reinigung von Abgasen aus Qxidationsprozessen entstünden.
Jedenfalls komme seiner Diensterfindung die Qualität eines (qualifizierten) technischen Verbesserungsvorschlages zu. Denn bei der in Rede stehenden Verfahrenslehre handele es sich um eine technische Neuerung, die die Beklagte in die Lage versetzt habe, unter Einsparung von Energie und maschinellem Aufwand ganz erhebliche Vorteile bei der Produktion von Phenol zu erzielen.
Zudem stehe ihm bis zur Entscheidung über die Schutzfähigkeit seiner Erfindung ein vorläufiger Vergütungsanspruch zu, den die Schiedsstelle aus unzutreffenden rechtlichen Erwägungen verneint habe.
Zur Berechnung des ihm zustehenden Vergütungsanspruches benötige er die begehrten Rechnungslegungsangaben. Eine Berechnung der ihm zustehenden Erfindervergütung nach dem erfaßbaren betrieblichen Nutzen erscheine hier wegen der mit dem erfindungsgemäßen Verfahren verbundenen Kosteneinsparungen angemessen. So ergebe sich etwa gemäß einer von ihm der Beklagten bereits früher vorgelegten Nutzungsberechnung vom 20. März 1994 (Anlage 18) bei einer Jahresproduktion von 500.000 t Phenol eine jährliche Einsparung von rund 5,2 Mio. DM. In seiner Erfindungsmeldung vom 26. August 1993 (Anlage 7) habe er ferner bei einer Phenolproduktion von 500.000 t/a eine Jahresersparnis in Höhe von annähernd 5,6 Mio. DM errechnet.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, ihm darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie sich seit dem 24. November 1993 zur Reinigung großer Abgasströme aus Oxidationsprozessen in Oxidationsanlagen in ihren in- und ausländischen Werken eines Verfahrens mit den nachfolgenden Verfahrensschritten bedient hat:
a) Gefrierpunktabsenkung des bei 4,35 barabs und etwa 30°C u.a. mit Wasser gesättigten Abgases mit Hilfe von Frostschutzmitteln (hier Methanol);
b) Tiefkühlung dieses nassen Gases auf eine Temperatur deutlich unter 0°C in einer reinen Wärmeaustauscher-Kälteanlage;
c) Taupunktabsenkung des zur Reinigung zunächst tiefgekühlten und dann mit der Kompressionswärme der Prozeßluft wieder aufgeheizten Abgases durch Entspannung von 4,35barabs auf 1,06 barabs mit Arbeitsleistung in einer Turbine;
d) zu der polytropischen Entspannung des Abgases in der Turbine gehört ein Temperaturgefälle von 109°C. Die Turbineneintrittstemperatur bildet mit 96°C die obere und die Turbinenaustrittstemperatur mit -13°C die untere Grenztemperatur. Die Grenzen wurden aus wirtschaftlichen Gründen festgeleg;
e) die Aufheizung des mit 20°C aus der Aktivkohle-Adsorption kommenden gereinigten Abgases auf die Turbineneintrittstemperatur von 96°C erfolgt im Wärmeaustausch mit der Prozeßluft, die mit 106°C die letzte Verdichterstufe verläßt und sich im Gegenstrom mit dem Abgas auf 48°C abkühlt;
f) in einer energieautarken zweistufigen Wärmeaustauscher-Kälteanlage wird der mit Kühlwasser auf 30°C vorgekühlte nasse Abgasstrom zunächst im Vorkühler von 30°C auf 17°C vor- und anschließend im Tiefkühler von 17°C auf -3°C nachgekühlt. Die Kälteenergie liefert das kalte Turbinenabgas, das die Turbine mit -13°C, etwa 2°C über dem Taupunkt, verläßt und sich im Gegenstrom beim Durchgang durch den Tiefkühler auf +13° C erwärmt, bevor es über einen Abgaskamin in die Atmosphäre gelangt. Das auf -3°C tiefgekühlte Abgas gibt seine Kälteenergie im Vorkühler an den nassen 30-grädigen Abgasstrom ab und wie dabei im Gegenstrom wieder auf 19°C aufgeheizt. Durch Eindüsen zusätzlicher kleiner Mengen Frostschutzmittel, vor die kalte Zone dies Tiefkühlers, kann die "Kältefalle" weiter abgesenkt werden
und/oder
an dem vorstehend beschriebenen Verfahren Lizenzen an Dritte vergeben hat,
und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der in- und ausländischen Werke sowie Zweigwerke der Klägerin und der Werke ihrer Lizenznehmer, in denen das vorstehend beschriebene Verfahren angewandt wird;
b) der Zeitpunkte der Fertigstellung der jeweiligen Reinigungsanlagen mit Einrichtung der Durchführung des vorstehend beschriebenen Verfahrens in den Werken vorstehend zu Ziffer a);
c) des Investitionsaufwandes für die Errichtung der jeweiligen Reinigungsanlagen vorstehend b) zum Einsatz des vorstehend beschriebenen Verfahrens;
d) der Einsparungen bei den Investitionskosten, der jährlichen Einsparungen bei den Reparatur- und Instandhaltungskosten, der jährlichen Einsparung von Kältemitten (R22 auf FCKW-Basis), der jährlichen Einsparung an elektrischer Energie, der jährlichen Einsparung von Kühlwasser bei den Turbokompressoren und den Kältekompressoren mit den zugehörigen Kältemittelkondensatoren, des Geldwertes des in der Wärmeaustauscher-Kälteanlage zurückgewonnenen Rohstoffs Cumol und anderer Wertstoffe nach Fertigstellung der Einrichtung zur Durchführung des vorstehend beschriebenen Verfahrens, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren;
e) der erzielten Lizenzeinnahmen aus den Benutzungshandlungen der jeweiligen Lizenznehmer, aufgeschlüsselt nach den vertraglichen Abrechnungszeitpunkten, in Ermangelung solcher Abrechnungszeitpunkte nach Kalenderjahren,
wobei sämtliche Angaben in einem geordneten Verzeichnis zu machen sind;
hilfsweise Rechnungslegung gerichtet auf die nach Kalender- oder Geschäftsjahren gegliederten Umsätze mit Phenol, bei dessen Produktion die Reinigung der Abgase aus der Cumoloxidation nach dem vorbeschriebenen Verfahren erfolgt;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Vergütung für die Benutzungshandlungen nach Ziffer 1 nach erfolgter Rechnungslegung zu zahlen zzgl. 3,5 % Zinsen über dem jeweils geltenden Bundesbank-Diskontsatz für en Zeitraum ab dem 1. Februar eines jeden Jahres für die im Vorjahr erfolgte Benutzungshandlung
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß die Klage bereits unzulässig sei, weil der Kläger keinen "gesonderten Antrag auf Feststellung der Schutzfähigkeit" gestellt habe. Ferner meint die Beklagte, daß die Klage auch unbegründet sei, weil dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Vergütungsanspruch zustehe. Ein Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung in Gestalt einer Nutzungsvergütung bestehe nicht, weil das in Rede stehende Verfahren - wie die Schiedsstelle zutreffend festgestellt habe - nicht patentfähig sei und es damit an einer Diensterfindung fehle. Die Schutzfähigkeit des ihr vom Kläger als Erfindung gemeldeten Verfahrens sei von ihr auch zu keinem Zeitpunkt anerkannt worden. Vielmehr habe ihr seinerzeitiger Geschäftsführer in dem Gespräch am 25. November 1993 gegenüber dem Kläger ausdrücklich geäußert, daß sie das gemeldete Verfahren nicht als schutzfähig anerkenne. Zu einer "unverzüglichen" Anrufung der Schiedsstelle sei sie im übrigen nicht verpflichtet gewesen. Außerdem habe der Kläger durch schlüssiges Verhalten seine Zustimmung zur vorläufigen Nichtanmeldung erklärt gehabt. Dem Kläger stehe ferner auch kein Vergütungsanspruch unter dem Gesichtspunkt eines qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlages zu, weil es an der erforderlichen schutzrechtsähnlichen, wettbewerbsrechtlichen Vorzugsstellung fehle. Wie bereits die Schiedsstelle zutreffend festgestellt habe, könne der Arbeitnehmererfinder bei einer Nichtanerkennung der Schutzfähigkeit eines als Erfindung gemeldeten Betriebsgeheimnisses durch den Arbeitgeber und der Anrufung der Schiedsstelle zur Klärung dieser Frage in dem Zeitraum bis zur erfolgten Klärung auch nicht in Anlehnung an die vorläufige Vergütung bei Benutzung des Gegenstandes einer Patentanmeldung eine vorläufige Vergütung beanspruchen, wenn der Arbeitgeber das Betriebsgeheimnis in diesem Zeitraum bereits benutze.
Sie bestreite im übrigen, daß der Kläger "Alleinerfinder" sei. Es handele sich um eine - insgesamt nicht erfinderische - Gemeinschaftsleistung. Der - nichterfinderische - Beitrag des Klägers zu dieser sei allenfalls mit 25% zu bewerten.
Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage, eine Stufenklage gemäß § 254 der Zivilprozeßordnung (ZPO), ist zulässig.
Bei Widerspruch einer der Parteien gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (vgl. § 34 Abs. 1 Ziff. 3, 34 Abs. 3 Arbeitnehmererfindergesetz) steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Verneint die Schiedsstelle - wie hier - die Schutzfähigkeit einer "Diensterfindung", ist es Sache des Arbeitnehmers, die Schutzfähigkeit durch Klage vor dem ordentlichen Gericht, das an die Beurteilung der Schiedsstelle nicht gebunden ist, feststellen zu lassen (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 57). Dies kann selbstverständlich auch im Rahmen einer Klage auf Vergütungszahlung geschehen (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 17 Rdnr. 57), in deren Rahmen die Frage der Schutzfähigkeit der als Diensterfindung gemeldeten technischen Lehre inzident zu prüfen ist. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer seinen vermeintlichen Vergütungsanspruch noch nicht beziffern kann, deshalb im Wege der Stufenklage vorgeht und zunächst einen Rechnungslegungsanspruch zur Entscheidung stellt. In diesem Fall ist die Schutzfähigkeit der vom klagenden Arbeitnehmer als Erfindung gemeldeten technischen Lehre vom angerufenen Gericht im Rahmen des auf der ersten Stufe geltend gemachten Rechnungslegungsanspruches zu prüfen, der nur dann begründet ist, wenn ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach besteht. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Beklagten ist der Kläger damit nicht gehalten, einen - sei es als Hauptantrag, sei es als Zwischenfeststellungsantrag - "gesonderten Antrag auf Feststellung der Schutzfähigkeit" zu stellen.
B.
Der - im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO - als erste Stufe zur Entscheidung gestellte Rechnungslegungsantrag ist im zuerkannten Umfange begründet, im übrigen jedoch unbegründet.
I.
Das Rechnungslegungsbegehren des Klägers ist im tenorierten Umfange gerechtfertigt gemäß §§ 242, 259 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit den Grundsätzen über die vorläufige Vergütung einer unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG).
1.
Allerdings steht dem Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach kein Anspruch auf endgültige Vergütung nach §§ 9, 12 ArbNErfG zu, weil die vom Kläger der Beklagten gemeldetete technische Lehre - die dem Gebrauchsmusterschutz als Verfahrenslehre nicht zugänglich ist - keine patentfähige Erfindung und damit keine Diensterfindung im Sinne von § 2 ArbNErfG darstellt.
a)
Die Erfindungsmeldung des Klägers betrifft ein Verfahren zur Reinigung des Abgasstromes aus der Cumoloxidation einer mit Preßluft arbeitenden Oxidationsanlage mit folgenden Merkmalen:
1. Der Abgasstrom (ca. 98,5 % Stickstoff, Rest Sauerstoff) aus der Oxidationsanlage wird von ca. 100°C auf etwa 30°C vorgekühlt (Reinigungsstufe 1) und entspannt, wobei der wassergesättigte Abgasstrom durch seinen Methanolgehalt einen gegenüber einem frostschutzfreien Abgas abgesenkten Gefrierpunkt hat.
2. In einer zweistufig als reiner Wärmeaustauscher arbeitenden Kälteanlage wird in einer ersten Stufe (Vorkühler) auf 17°C und in einer zweiten Stufe (Tiefkühler) auf -3°C abgekühlt (Reinigungsstufe 2); das auf -3°C tiefgekühlte Abgas gibt seine Kälteenergie im Vorkühler an den Abgasstrom ab und wird dabei wieder auf 19°C aufgeheizt.
3. In einer Aktivkohle-Adsorptionsanlage wird das Abgas einer Feinreinigung unterzogen (Reinigungsstufe 3).
4. Das gereinigte Abgas wird mit der Kompressionswärme der Preßluft auf 96°C aufgeheizt; dabei erhöht sich der Druck auf 4,35 bar.
5. Das Abgas wird unter Arbeitsleistung in einer Entspannungsturbine auf 1,06 bar entspannt, wobei sich der Taupunkt des Abgases auf etwa -15°C absenkt und das Abgas sich auf -13°C abkühlt und wobei
a) die Entspannungsturbine einen Teil der Kompressionsenergie für die Erzeugung der Preßluft liefert und
b) das aus der Entspannungsturbine austretende Abgas zur Kühlung im Rahmen der Reinigungsstufe 2 der Abgasreinigung verwendet wird.
6. Das dadurch auf ca. 13°C erwärmte Abgas wird in die Atmosphäre abgegeben.
b)
Das so gekennzeichneten Verfahren beruht im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von § 4 Patentgesetz (PatG).
Wie bereits die fachkundige Schiedsstelle in dem Zwischenbescheid vom 26. August 1998 (Anlage 21, Seiten 7 bis 9) zutreffend ausgeführt hat, liegt der Kern der Erfindungsmeldung im Einsatz einer Entspannungsturbine, die
1. direkt einen Luftverdichter antreibt und somit ca. 30% der Antriebsenergie zurückliefert und
2. einen -13°C kalten Abgasstrom bereitstellt, welcher ohne zusätzlichen Aufwand an Kälteenergie den Tiefkühler der Reinigungsstufe 2 versorgt.
Der Einsatz solcher Entspannungsturbinen in Gasreinigungsverfahren war jedoch schon am Tag der Erfindungsmeldung aus dem Stand der Technik bekannt. Die Kammer sieht insoweit keinen Anlaß von der überzeugenden Beurteilung der Schiedsstelle abzuweichen, der sie sich in vollem Umfange anschließt.
In der deutschen Offenlegungsschrift 36 39 779 gemäß Anlage B 1 (Offenlegungstag: 1. Juni 1988), die ein Verfahren zur Gewinnung von CO2 aus einem CO2-reichen Erdgas betrifft, wird bereits beschrieben, bei der Abtrennung von CO2 die aus dem Abscheider 15 über die Leitung 25 austretende Gasphase in einer arbeitsleistenden Turbine 26 zu entspannen und die dabei anfallende Kälteenergie im Wärmetauscher 12 zur Kühlung von Erdgas zu benutzen und diesen Entspannungsprozeß in der Turbine 27 bis zu einem Enddruck von 5 bar fortzuführen (vgl. Spalte 3, Zeile 55 bis Spalte 4, Zeile 9).
Der deutschen Offenlegungsschrift D gemäß Anlage B 2 (Offenlegungstag: 12. September 1985), die ein Verfahren zur Gewinnung von C3+-Kohlenwasserstoffen betrifft, ist ein Reinigungsverfahren für Kohlenwasserstoffe zu entnehmen, bei dem gemäß Seite 11, Zeilen 15 bis 27 in Verbindung mit der Figur 1 der Druckschrift die Fraktion 12 einer Expansionsturbine zugeführt und dabei auf 5 bis 15 bar entspannt wird. Die bis zu 20° C abgekühlte Fraktion wird im Wärmetauscher 8 zur Kühlung des Einsatzstromes 1 genutzt.
Schließlich wird in der deutschen Patentschrift E gemäß Anlage B 3 (Offenlegungstag 30. April 1981) ein Verbrennungsverfahren mit Reinigung der hierbei erzeugten Abgase offenbart, bei dem komprimiertes Abgas in einer Expansionsturbine 5 entspannt wird, wobei diese den Kompressor 3 antreibt, die Verunreinigungen im Sammelbehälter 6 ausgefroren werden und die Kälteenergie zu Kühlzwecken eingesetzt wird (vgl. Spalte 2, Zeinen 32 bis 59 in Verbindung mit Figur 1).
Wenn der Fachmann nun aufgrund der in der betrieblichen Praxis immer bestehenden Aufgabe, vorhandene Verfahren laufend zu verbessern und weiterzuentwickeln, nach Möglichkeiten sucht, die energetische Effizienz der Cumoloxidation zu erhöhen, wird er - wie die Schiedsstelle in dem Zwischenbescheid vom 26. August 1998 (Anlage 21, Seiten 7 bis 9) zutreffend ausgeführt hat - selbstverständlich zunächst eine Rückgewinnung der in den Abgasen enthaltenen beträchtlichen Energiemengen in seine Überlegungen einbeziehen. Zur Lösung dieses technischen Problems geben die vorgenannten Druckschriften übereinstimmend den Hinweis, den Energiegehalt von komprimierten Gasen durch den Einsatz von Entspannungsturbinen zu nutzen.
Dies gilt für die unterschiedlichsten Gaszusammensetzungen, darunter z. B. auch für Abgase von Oxidationsprozessen (DE-PS 30 37 943). Auch wenn im entgegengehaltenen Stand der Technik die Energierückgewinnung speziell bei Abgasen des Cumolverfahrens nicht explizit vorbeschrieben ist, die technische Lehre der Erfindungsmeldung deshalb neu ist (§ 3 PatG), bereitet es dem Fachmann gleichwohl keine Probleme, das allen diesen Druckschriften zugrundeliegende Prinzip auch bei dem in Rede stehenden Verfahren erfolgreich anzuwenden. Daß bei einer solchen Weiterentwicklung des Standes der Technik, die auf naheliegenden Maßnahmen mit kommerziell erhältlichen Anlagebauteilen beruht, umfangreiche Berechnungen und ausgedehnte Betriebsversuche erforderlich werden, gehört zum Wesen technischer Veränderungen und kann nicht zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden.
Die Maßnahmen der der Beklagten vom Kläger als Diensterfindung gemeldeten technischen Lehre erschöpfen sich ausschließlich in einer sinn- und zweckmäßigen Weiterverfolgung des Standes der Technik, nämlich in dem bekannten Einsatz von Entspannungsturbinen in Gasreinigungsverfahren.
Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, der Kern seiner Erfindungsmeldung liege in der Reinigung einer großen Abfallmenge durch Gefrierpunktabsenkung mit Hilfe von Frostschutzmitteln bis deutlich unter 0o C und infolgedessen ebenso deutlicher Absenkung des Taupunktes auf weniger als -15oC bei der Entspannung des Abgases auf Normaldruck, trifft dies nicht zu.
Denn es ist bereits ausreichend Methanol als Nebenprodukt in dem Abgasstrom aus der Cumoloxidation vorhanden. Soweit in Merkmal 1 angegeben ist, daß der wassergesättigte Abgasstrom durch seinen Methanolgehalt einen gegenüber einem frostschutzfreien Abgas abgesenkten Gefrierpunkt hat, reduziert sich dies insoweit auf die Feststellung einer naturwissenschaftlichen Erkenntnis, nämlich der, daß Methanol als Nebenprodukt bei dem Cumolverfahren im Abgas anfällt und daß der Abgasstrom deshalb einen gegenüber einem frostschutzfreien Abgas abgesenkten Gefrierpunkt hat. Diese Erkenntnis schlägt sich sodann in Merkmal 2 nieder, wonach in einer zweistufig als reiner Wärmeaustauscher arbeitenden Kälteanlage in einer ersten Stufe (Vorkühler) auf 17°C und in einer zweiten Stufe (Tiefkühler) auf -3°C abgekühlt (Reinigungsstufe 2) und das auf -3°C tiefgekühlte Abgas seine Kälteenergie im Vorkühler an den Abgasstrom abgibt und dabei wieder auf 19°C aufgeheizt wird. Das Methanol ermöglicht im Tiefkühler eine Temperaturabsenkung auf -3°C, ohne daß dabei Wasser zu Eis gefriert. Eine solche bloße Erkenntniswiedergabe ohne weitere konstruktive Merkmale oder Verfahrensmerkmale ist nicht geeignet, einen erfinderischen Schritt zu begründen. Dies gilt um so mehr, als das Vorhandensein von Methanol in dem Abgas unstreitig bereits bekannt gewesen ist.
Das zusätzliche Eindüsen von Frostschutzmitteln in den Abgasstrom ist nach der vom Kläger als Erfindung gemeldeten technischen Lehre nicht zwingend. Denn es heißt bereits in der Ausarbeitung des Klägers vom 26. Juli 1993 gemäß Anlage 1 auf Seite 3:
"Die Gefrierpunktabsenkung für die Wasserphase wird durch einen, geringen prozeßbedingten Methanolgehalt im Abgas verursacht."
und
"Durch Eindüsen verhältnismäßig geringer Mengen Frostschutzmittel, besonders dann, wenn diese als Nebenprodukt anfallen, kann die "Kältefalle" weiter abgesenkt werden. Allerdings muß dann die Wärmezufuhr vor Eintritt in die Turbine erhöht werden, um eine Vereisung durch Taupunktunterschreitung auf der Turbinenaustrittsseite zu vermeiden."
In dem "Antrag auf Erteilung eines Patentes" vom 9. August 1993 (Anlage 4) und dem überarbeiteten "Antrag auf Erteilung eines Patents" (Anlage 7) heißt es jeweils im "Patentanspruch", daß
"das Abgas in einer Kältefalle (Reinigungsstufe 2) ohne Einsatz von Primärenergie und ohne FCKW als Kälteträger auf unter -O°C, abhängig vom vorhandenen Gehalt oder der Einspritzung von gefrierpunktsenkenden Nebenprodukten abgekühlt"
wird, und in der "Beschreibung der Erfindung" findet sich dort jeweils wiederum der Hinweis:
"Durch Eindüsen verhältnismäßig geringer Mengen Frostschutzmittel, besonders dann, wenn diese als Nebenprodukt anfallen, kann die "Kältefalle" weiter abgesenkt werden."
Letzteres wird schließlich auch in dem letzten "Antrag auf Erteilung eines Patents" vom 31. August (Anlage 8, Seite 9) gesagt.
Aus all dem ergibt sich, daß das vorgeschlagene Verfahren auch ohne ein zusätzliches Eindüsen von Frostschutzmitteln in den Abgasstrom funktioniert. Die Temperaturabsenkung auf -3°C gelingt bereits deshalb, weil schon Methanol im Abgas enthalten ist. Die weitere Zugabe von Frostschutzmitteln ist eine reine Kann-Maßnahme, sie ist jedoch nicht zwingend. Im übrigen liegt die zusätzliche Verwendung von Methanol als Frostschutzmittel auch ohne weiteres nahe, weil bekannt ist, daß dieses ohnehin im Abgas vorhanden ist.
Schließlich liegt auch in der Wahl der Turbinenaustrittstemperatur des Abgases von -13oC gemäß dem Merkmal 5 kein erfinderischer Schritt, weil es für den Fachmann naheliegt, die Temperaturdifferenz zwischen Eintrittsstrom und Auslaßstrom einer Entspannungsturbine möglichst groß zu bemessen im Sinne einer maximierten Arbeitsleistung der Entspannungsturbine. Es ist weiterhin eine platte Selbstverständlichkeit, daß die Auslaßtemperatur oberhalb des Taupunktes liegt.
c)
Die Beklagte kann sich entgegen der Auffassung des Klägers auch auf die mangelnde Patentfähigkeit der ihr vom Kläger als Diensterfindung gemeldeten technischen Lehre berufen.
aa)
Die Patentfähigkeit ist von der Beklagten nicht anerkannt worden.
Daß sie die Schutzfähigkeit des ihr vom Kläger als Erfindung gemeldeten Verfahrens anerkennt, hat die Beklagte zu keinen Zeitpunkt ausdrücklich gegenüber dem Kläger erklärt. In Betracht kommt deshalb allein ein konkludentes Anerkenntnis der Schutzfähigkeit, an dem es hier jedoch ebenfalls fehlt. Zwar kann die Anerkennung der Schutzfähigkeit, die keiner Form bedarf, auch konkludent erfolgen (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 17 Rdnr. 30). An das Vorliegen eines konkludenten Anerkenntnisses der Schutzfähigkeit durch den Arbeitgeber dürfen jedoch keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Ein stillschweigendes Anerkenntnis des Arbeitgebers kann nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, daß er die ihm gemeldete Diensterfindung als patent- oder gebrauchsmusterfähig anerkennt. Aus einem Verhalten auf eine konkludente Erklärung zu schließen, erfordert ein eindeutiges Verhalten. Bestehen Zweifel an dem Inhalt der aus einem Verhalten abzuleitenden Willenserklärung, verbietet sich der Schluß auf eine konkludente Willenserklärung eines bestimmten Inhalts. Dies gilt - worauf schon die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag vom 16. Oktober 1997 (Anlage 20, Seite 3) hingewiesen hat - um so strenger, je weitreichender die Bedeutung einer Willenserklärung ist. Die Bedeutung des Anerkenntnisses der Schutzfähigkeit nach § 17 Abs. 1 ArbNErfG ist außerordentlich erheblich. Denn das im Hinblick auf § 2 ArbNErfG rechtsbegründende Anerkenntnis der Schutzfähigkeit ist seiner Rechtsnatur nach ein den Arbeitgeber verpflichtendes, einseitiges Rechtsgeschäft mit Gestaltungswirkung (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 17 Rdnr. 27). Ihm kommt konstitutive Wirkung zu, weil dem Arbeitnehmer hierdurch die Rechte aus §§ 2, 9 ArbNErfG verschafft werden (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 17 Rdnr. 27 m.w.N.). Im Innenverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hat das Anerkenntnis die gleiche Wirkung wie eine Schutzrechtserteilung; ohne Rücksicht auf eine tatsächlich gegebene Schutzfähigkeit wird die Diensterfindung so behandelt, als ob ein Schutzrecht bestehe (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 17 Rdnr. 34). Der Arbeitgeber bleibt an sein Anerkenntnis grundsätzlich in gleicher Weise gebunden, wie er gebunden wäre, wenn auf die Erfindung ein Schutzrecht erteilt worden wäre (vgl. BGH, GRUR 1988, 123 - Venylpolymerisate; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 17 Rdnr. 34). Im Hinblick auf die konstitutive Wirkung des Anerkentnisses und den Umstand, daß es faktisch nahezu unmöglich ist, die Wirkung des Anerkenntnisses wieder zu beseitigen, sind an die Annahme eines konkludenten Anerkenntnisses der Schutzfähigkeit daher hohe Anforderungen zu stellen. Bleiben Zweifel daran, ob der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit anerkennt oder nicht, verbietet sich der Schluß auf ein Anerkenntnis der Schutzfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 1 ArbNErfG.
Hiervon ausgehend kann im Streitfall nicht festgestellt werden, daß die Beklagte die Schutzfähigkeit der ihr vom Kläger als Diensterfindung gemeldeten technischen Lehre konkludent anerkannt hat.
In der mit Schreiben vom 24. November 1993 (Anlage 10) der Beklagten erklärten unbeschränkten Inanspruchnahme ist kein (stillschweigendes) Anerkenntnis der Schutzfähigkeit der vom Kläger gemeldeten Erfindung zu sehen. Denn in der Inanspruchnahme einer Diensterfindung allein liegt grundsätzlich mangels eines entsprechenden Erklärungswillens des Arbeitgebers noch kein Anerkenntnis der Schutzfähigkeit der Diensterfindung (vgl. hierzu Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdnr. 17 u. § 2 Rdnr. 15).
Daraus, daß die Beklagte auf die Geheimhaltung des in Rede stehenden Verfahrens zur Reinigung der Prozeßabluft aus der Cumoloxidation Wert gelegt hat, kann ebenfalls nicht gefolgert werden, daß die Beklagte die ihr vom Kläger als Erfindung gemeldete technische Lehre ursprünglich als schutzfähig angesehen hat und deren Schutzfähigkeit gegenüber dem Kläger anerkennen wollte. Denn auch die Bedeutung der Geheimhaltung eines nicht patentfähigen Know-hows kann für den Arbeitgeber durchaus erheblich sein. Ebensowenig kann aus der nicht unverzüglichen Anrufung der Schiedsstelle durch die Beklagte zur Klärung der Frage der Schutzfähigkeit der ihr vom Kläger als Erfindung gemeldeten technischen Lehre darauf geschlossen werden, daß die Beklagte hierdurch stillschweigend zu erkennen gegeben hat, sie erkenne deren Schutzfähigkeit an. Denn Nicht-Unverzüglichkeit kommt - wie bereits die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag (vgl. Anlage 20, Seite 3) zutreffend festgestellt hat - im tatsächlichen wirtschaftlichen Leben sowohl bei der Einreichung der Schutzrechtsanmeldung im Inland nach § 13 ArbNErfG als auch bei der Anrufung der Schiedsstelle nach § 17 Abs. 2 ArbNErfG vor und kann auf verschiedene Gründe zurückzuführen sein, insbesondere auf die Überlastung der Patentabteilung des Arbeitgebers oder Schwierigkeiten bei der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts. Aus einer nicht unverzüglichen Anrufung der Schiedsstelle durch den Arbeitgebers kann daher grundsätzlich - so auch hier - nicht geschlossen werden, daß der Arbeitgeber damit zum Ausdruck bringt, er erkenne die Schutzfähigkeit der in Anspruch genommenen Diensterfindung an.
Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte die Patentfähigkeit der ihr vom Kläger als Erfindung gemeldeten technischen Lehre in der Besprechung der Parteien am 25. November 1993 anerkannt hat.
Insoweit kann dahinstehen, ob man aus dem Hinweis der Beklagten auf die Möglichkeit der Vorlage der Erfindungsmeldung bei der Schiedsstelle "zur Entscheidung über die Patentfähigkeit und Höhe der Entschädigung" mit der Schiedsstelle (vgl. Zwischenbescheid vom 26. August 1996 gemäß Anlage 21, Seite 4/5) folgern kann, daß die Beklagte damit zum Ausdruck gebracht hat, die ihr als Erfindung gemeldete technische Lehre sei nicht schutzfähig im Sinne von § 2 ArbNErfG, weil eine Vorlage an die Schiedsstelle nach § 17 Abs. 2 ArbNErfG nur dann erforderlich ist, wenn der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Diensterfindung nicht anerkennt. Dies erscheint so eindeutig nicht, weil diese Äußerung auch bloß als Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 2 ArbNErfG verbunden mit dem weiteren Hinweis, daß die Beklagte die Schutzfähigkeit des ihr als Erfindung gemeldeten Verfahrens bestreiten und den Kläger damit in ein langwieriges Verfahren verwickeln könnte, wenn er ihrem Abfindungsvorschlag nicht zustimme, gemeint gewesen sein könnte. Auch erscheint es nicht unzweifelhaft, ob in der dem Aktenvermerk gemäß Anlage 12 ferner zu entnehmenden Erklärung des damaligen Geschäftsführers der Beklagten, daß der Wert der Diensterfindung und der Nutzen, den die Beklagte daraus ziehe, von dieser signifikant anders eingeschätzt werde als vom Kläger und daß aus diesem Grunde ein langwieriges und arbeitsaufwendiges Schiedsverfahren unumgänglich sei, tatsächlich ein "ganz klaren Hinweis" darauf gesehen werden kann, daß die Beklagte die Schutzfähigkeit nicht anerkannt hat. Denn mit "Wert und Nutzen" einer Diensterfindung ist üblicherweise nicht deren Schutzfähigkeit gemeint. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch dann, wenn man annimmt, daß die Beklagte die Schutzfähigkeit gegenüber dem Kläger nicht erkennbar in Abrede gestellt hat, ist nach dem Inhalt des Aktenvermerks gemäß Anlage 12 durch die Erwähnung der Frage der Patentfähigkeit und eines gegebenenfalls erforderlichen Schiedsverfahrens zu deren Klärung von dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten in dem Gespräch doch offengelassen worden, ob damit die Schutzfähigkeit bestritten werden soll oder nicht. Die Erklärungen der Beklagten sind insoweit alles andere als eindeutig, weshalb aus ihnen kein konkludentes Anerkenntnis der Schutzfähigkeit der vom Kläger vorgeschlagenen technischen Lehre durch die Beklagte hergeleitet werden kann.
Die Patentfähigkeit des in Rede stehenden Verfahrens ist im übrigen auch in der Folgezeit nicht von der Beklagten anerkannt worden. Vielmehr hat die Beklagte noch vor der Anrufung der Schiedsstelle durch den Kläger mit Schreiben vom 11. März 1994 (Anlage 15) eine neuheitsschädliche Vorbeschreibung des Verahrens geltend gemacht und die Schutzfähigkeit der ihr vom Kläger als Erfindung gemeldeten technischen Lehre damit ausdrücklich bestritten.
Darauf, ob der damalige Geschäftsführer der Beklagten in dem Gespräch mit dem Kläger am 25. November 1993 ausdrücklich erklärt hat, daß die Beklagte "das gemeldete Verfahren nicht als schutzfähig anerkenne", wie die Beklagte dies behauptet, kommt es damit nicht an.
bb)
Von der Patentfähigkeit der der Beklagten vom Kläger als Erfindung gemeldeten technischen Lehre ist auch nicht deshalb auszugehen, weil die Beklagte es versäumt hat, unverzüglich die Schiedsstelle anzurufen, sie vielmehr erst, nachdem der Kläger die Schiedsstelle bereits angerufen hatte, mit Schriftsatz vom 22. März 1995 beantragt hat, daß die Schiedsstelle den Parteien einen Einigungsvorschlag zur Frage der Schutzfähigkeit unterbreitet.
Erkennt der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit einer Diensterfindung nicht an, kann er gemäß § 17 Abs. 2 ArbNErfG von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn er zur Herbeiführung einer Einigung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle (§ 29 ArbNErfG) anruft. Hieraus folgt, daß der Arbeitgeber im Unterschied zum Arbeitnehmer die Schiedsstelle anrufen muß, wenn er endgültig von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen will (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 17 Rdnr. 48 mit Hinweis auf die ständ. Praxis der Schiedsstelle). Sofern die Beklagte hiergegen einwendet, daß es sich bei der genannten Bestimmung nur um eine "Kann"-Vorschrift handele, übersieht sie, daß sich das Wort "kann" in § 17 Abs. 2 ArbNErfG nur auf die Schutzrechtserwirkung bezieht. Von einer solchen kann der Arbeitgeber absehen; wenn sich der Arbeitgeber für die Nichterwirkung eines Schutzrechts entscheidet und die Schutzfähigkeit der ihm als Erfindung gemeldeten technischen Lehre nicht anerkennt, muß er jedoch die Schiedsstelle anrufen. Die Regelung des § 17 ArbNErfG stellt den Arbeitgeber, der eine Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen hat, sie aber wegen berechtigter Belange seines Betriebes nicht bekannt werden lassen will, vor die Wahl, entweder die Schutzfähigkeit der Erfindung gegenüber dem Arbeitnehmer anzuerkennen oder, wenn er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung - wie hier - nicht anerkennt, zur Herbeiführung einer Einigung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle anzurufen (vgl. BGH, GRUR 1988, 123, 124 - Vinylpolymerisate). Nach Bartenbach/Volz (a.a.O., § 17 Rdnr. 48 unter Hinweis auf mehrere unveröffentlichte Entscheidungen der Schiedsstelle) hat die Anrufung der Schiedsstelle durch den Arbeitgeber dabei entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2 ArbNErfG unverzüglich zu erfolgen. Die Frage, ob insoweit ein "unverzügliches" Handeln zu verlangen ist, wofür spricht, daß die Frage der Schutzfähigkeit möglichst rasch geklärt werden sollte, muß hier jedoch nicht abschließend entschieden werden. Denn selbst dann, wenn man eine unverzügliche Anrufung der Schiedsstelle durch den Arbeitgeber verlangt, hat ein Verstoß des Arbeitgebers gegen diese Pflicht nicht zur Folge, daß dieser damit die Schutzfähigkeit der ihm als Erfindung gemeldeten technischen Lehre nicht mehr in Abrede stellen kann. Vielmehr kommt in einem solchen Fall nur eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers in Betracht (vgl. hierzu Bartenbach/Volz, a.a.O., § 17 Rdnr. 48). Einen solchen Schadensersatzanspruch macht der Kläger hier jedoch nicht geltend und es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, daß dem Kläger ein Schaden daraus entstanden ist, daß die Beklagte die Schiedsstelle nicht unverzüglich angerufen hat.
Dem steht im übrigen die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Vinylpolymerisate" (GRUR 1988, 123) nicht entgegen, weil dort der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem Arbeitnehmer anerkannt hatte. Allein für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof festgestellt, daß der Arbeitgeber, der eine Diensterfindung in Anspruch genommen und deren Schutzfähigkeit gegenüber dem Arbeitnehmer anerkannt hat, weil er sie wegen berechtigter Belange seines Betriebes nicht bekannt werden lassen will und deshalb von der Erwirkung eines Schutzrechts absieht, an sein Anerkenntnis in gleicher Weise gebunden bleibt, wie er gebunden wäre, wenn auf die Diensterfindung ein Schutzrecht erteilt worden wäre.
cc)
Der Beklagten ist es schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die fehlende Schutzfähigkeit der ihr vom Kläger als Erfindung gemeldeten technischen Lehre zu berufen. Zwar kann das Berufen auf eine mangelnde Schutzfähigkeit bei Vorliegen besonderer Umstände nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 2 Rdnrn. 15 u. 24). Derartige besondere Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Denn die Beklagte hat bereits in der Besprechung der Parteien am 25. November 1993 zumindest angedeutet, daß sie sich auf eine fehlende Schutzfähigkeit der ihr vom Kläger als Erfindung gemeldeten technischen Lehre berufen könnte.
2.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Vergütungsanspruch unter dem Gesichtspunkt eines sog. qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlages nach § 20 Abs. 1 ArbNErfG zu.
Gemäß § 20 Abs. 1 ArbNErfG hat der Arbeitnehmer für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. § 20 Abs. 1 ArbNErfG normiert eine Vergütungspflicht für sog. qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge. Maßgeblich für diese Qualifizierung ist, ob der technische Verbesserungsvorschlag, worunter nach § 3 ArbNErfG solche technischen Neuerungen zu verstehen sind, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, dem Arbeitgeber eine monopolähnliche Vorzugsstellung vermittelt (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 20 Rdnrn. 11 m.w.N.). Im Vordergrund steht dabei die tatsächliche wirtschaftliche Stellung im Markt gegenüber Wettbewerbern aufgrund der durch den Verbesserungsvorschlag vermittelten besonderen Vorteile, die dem Arbeitgeber eine gesicherte, unangreifbare Verwertung ermöglichen (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 20 Rdnr. 12). Entscheidend für eine Monopolstellung ist die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse und nicht die Willensrichtung des Arbeitgebers, so daß die Erklärung des Gegenstandes des Verbesserungsvorschlages zum Betriebsgeheimnisses nicht zwangsläufig einen qualifizierten Verbesserungsvorschlag zu begründen vermag (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 20 Rdnr. 16 m. w. N.). Zu einer solchen Monopolstellung der Beklagten hat der Kläger, der die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 ArbNErfG darzulegen und zu beweisen hat (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 20 Rdnr. 37 m.w.N.), aber nichts brauchbares vorgetragen. Insbesondere fehlt es an näheren Darlegungen zum externen Stand der Technik.
3.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte für die Zeit vom 24. November 1993 bis zum 16. Oktober 1997 aber dem Grunde nach ein Anspruch auf vorläufige Vergütung wegen der Benutzung der von ihm der Beklagten als Diensterfindung gemeldeten technischen Lehre, die diese als solche unbeschränkt in Anspruch genommen hat, zu. Soweit die Schiedsstelle in ihrem den Parteien unterbreiteten Einigungsvorschlag vom 16. Oktober 1997 (Anlage 20, Seiten 5 bis 10) die Auffassung vertreten hat, eine vorläufige Vergütung bis zur Klärung der Schutzfähigkeit komme im Streitfall nicht in Betracht, kann dem nicht gefolgt werden.
a)
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Arbeitgeber, wenn er eine unbeschränkt in Anspruch genommene und als Patent angemeldete Diensterfindung benutzt, grundsätzlich - unabhängig vom Lauf des Erteilungsverfahrens - vergütungspflichtig und kann sich zunächst nicht auf die mangelnde Schutzfähigkeit der Erfindung berufen (vgl. GRUR 1963, 135 - Cromegal; GRUR 1971, 475, 477 - Gleitrichter; vgl. auch BGH, GRUR 1963, 315, 317 - Pauschalabfindung; GRUR 1964, 449, 451 - Drehstromwicklung; GRUR 1973, 649, 652 - Absperrventil; GRUR 1977, 784, 788 - Blitzlichtgeräte; GRUR 1987, 900, 902 - Entwässerungsanlage; GRUR 1990, 667, 668 - Einbettungsmasse). Dem Arbeitnehmer steht danach vom Beginn der Verwertungshandlung an ein vorläufiger Vergütungsanspruch zu, gleichgültig in welchem Stadium sich das Erteilungsverfahren befindet. Dieser Anspruch auf vorläufige Vergütung bleibt auch dann bestehen, wenn ein Schutzrecht versagt worden ist (BGH, GRUR 1971, 475, 477 - Gleitrichter; GRUR 1977, 784, 788 - Blitzlichtgeräte; GRUR 1987, 900, 902 - Entwässerungsanlage). Der Arbeitgeber hat hiernach mithin eine vorläufige Vergütung für solche Verwertungshandlungen zu zahlen, die in der Zeit ab Nutzungsaufnahme bis zur Versagung des Schutzrechts fallen (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 61). Erst wenn sich aufgrund einer Entscheidung des Patentamtes oder eines Gerichts die Schutzunfähigkeit herausstellt, entfällt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für die Zukunft (BGH, GRUR 1990, 667, 668 - Einbettungsmasse; GRUR 1987, 900, 902 - Entwässerungsanlage m.w.N.).
Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht von dem Leitgedanken aus, daß es bei der Auswertung einer in Anspruch genommenen Diensterfindung untragbar ist, den Arbeitnehmererfinder mit dem Empfang einer Vergütung bis zum Abschluß des Erteilungsverfahrens zu vertrösten, um ihn dann im Falle einer Versagung des Patents sogar völlig leer ausgehen zu lassen. Ein solches Ergebnis läßt sich nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes weder mit vernünftiger Gesetzesauslegung noch mit gerechter Interessenabwägung vereinbaren (BGH, GRUR 1963, 135, 138 - Cromegal).
Es besteht - trotz der im Schrifttum erhobenen kritischen Stimmen - kein Anlaß von dieser inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, die sich auch in der betrieblichen und gerichtlichen Praxis durchgesetzt hat (vgl. die Nachweise bei Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 60) und jedenfalls bisher so auch von der Schiedsstelle übernommen worden ist (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 60). Denn sie stimmt insbesondere mit dem in § 2 ArbNErfG zum Ausdruck gekommenen Grundsatz überein, daß die Rechte und Pflichten aus dem ArbNErfG grundsätzlich bereits an die einer Erfindung von vornherein anhaftende Eigenschaft ("Fähigkeit") anknüpfen, daß hierfür ein Schutzrecht erteilt werden kann, d. h. an die Möglichkeit einer Schutzrechterteilung (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 2 Rdnrn. 16 ff u. § 12 Rdnr. 60). Eine vorläufige Vergütung rechtfertigt sich darüber hinaus, worauf der Bundesgerichtshof schon in der Cromegal-Entscheidung hingewiesen hat, aus dem Vergleich des Arbeitnehmers mit einem freien Erfinder, weil auch kein freier Erfinder sich beim Verkauf seiner Erfindung oder bei der Lizenzvergabe auf eine Regelung einlassen würde, durch die er das Risiko der endgültigen Schutzrechtserteilung allein zu tragen hätte (vgl. auch Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 62).
Ist daher der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu vorläufigen Vergütungspflicht im Falle der Einreichung einer Patentanmeldung zu folgen, so ist es nur konsequent, diese auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber - wie hier - eine von ihm unbeschränkt als Diensterfindung in Anspruch genommene, aber nicht als Schutzrecht angemeldeten, sondern betriebsgeheim gehaltene technische Lehre vor der Klärung ihrer Schutzfähigkeit benutzt. Sachgerechte Gründe die gegen diese Gleichbehandlung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Solche werden auch von der Schiedsstelle nicht angeführt. Vielmehr kritisiert die Schiedsstelle die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur vorläufigen Vergütungspflicht als solche und will sie im wesentlichen nur deshalb nicht auf den Streitfall anwenden. Gegen eine solch unterschiedliche Behandlung spricht jedoch, daß der Arbeitnehmererfinder, dessen Diensterfindung vom Arbeitgegeber geheim gehalten wird, damit gegenüber demjenigen Arbeitnehmererfinder, dessen Diensterfindung zum Schutzrecht angemeldet wird, benachteiligt würde. Durch die Regelung des § 17 ArbNErfG hat der Gesetzgeber die Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber im Vergleich zu derjenigen bei nicht geheimgehaltenen Erfindungen aber gerade nicht verändern wollen (vgl. BGH, GRUR 1988, 123, 124 - Vinylpolymerisate). § 17 ArbNErfG ist eine Ausnahmevorschrift, die, was auch § 17 Abs. 3 ArbNErfG zu entnehmen ist, unter dem besonderen Vorbehalt steht, daß der Arbeitnehmererfinder aus der Behandlung der Erfindung als Betriebsgeheimnis keine Nachteile erleiden soll.
Diese Lösung ist im übrigen für den Arbeitgeber auch durchaus nicht unzumutbar. Denn der Arbeitgeber hat es in der Hand, eine rasche Klärung der Schutzfähigkeit der von ihm als Erfindung in Anspruch genommenen und als Betriebsgeheimnis behandelten technischen Lehre herbeizuführen, indem er unverzüglich die Schiedsstelle anruft, was die Beklagte hier nicht getan hat.
b)
Dem Grunde nach sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf vorläufige Vergütung im Streitfall erfüllt. Denn der Kläger ist unstreitig zumindest Miterfinder des in Rede stehende Verfahrens, welches im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses entwickelt worden ist. Die Beklagte hat die ihr vom Kläger gemeldete Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen und sie hat das vom Kläger vorgeschlagene Verfahren, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, nach der Inanspruchnahme bei der Phenolproduktion auch benutzt.
c)
Der damit dem Grunde nach gerechtfertigte Anspruch auf vorläufige Vergütung besteht allerdings nur bis zum Erlaß des Einigungsvorschlages der Schiedsstelle vom 16. Oktober 1997. Denn aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Schiedsstelle zur Schutzfähigkeit der der Beklagten vom Kläger als Erfindung gemeldeten technischen Lehre, mußte eine Bejahung der Patentfähigkeit in einem nachgeschalteten Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten praktisch aussichtslos erscheinen, weshalb es hier gerechtfertigt ist, ab diesem Zeitpunkt von einer Reduzierung der vorläufigen Vergütung auf Null auszugehen.
d)
Steht dem Kläger gegen die Beklagte somit dem Grunde nach für die Zeit vom 24. November 1993 bis zum 16. Oktober 1997 ein Anspruch auf vorläufige Vergütung zu, so ist die Beklagte dem Kläger gegenüber im tenorierten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Anspruch auf vorläufige Vergütung beziffern zu können, §§ 242, 259 BGB. Denn der Kläger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die er nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
Einen über den zuerkannten Rechnungslegungsanspruch hinausgehenden Anspruch auf Angabe des betrieblichen Nutzens hat der Kläger dagegen nicht. Zwar kommen grundsätzlich verschiedene Berechnungsmethoden zur Berechnung der Erfindervergütung in Betracht und ist im Einzelfall anstelle der Berechnung auf der Grundlage einer Lizenzanalogie gegebenenfalls auch eine Berechnung nach dem erfaßbaren betrieblichen Nutzen denkbar. Je nach gewählter Berechnungsmethode zur Ermittlung des Erfindungswertes können dann auch die Auskunftspflichten des Arbeitgebers unterschiedlich sein. Ist mit der Erfindung ein Umsatz verbunden, bietet sich jedoch - wovon die Kammer in ständiger Rechtsprechung ausgeht - die Berechnung nach der Lizenzanalogie als einfachste und regelmäßig auch zuverlässigste Berechnungsmethode an. Dies gilt auch im Streitfall, weil die Reinigung der Abgase aus der Cumoloxidation nach dem in Rede stehenden Verfahren bei der Produktion von Phenol erfolgt und das so hergestellte Phenol Gegenstand von Umsatzgeschäften ist.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf mit dem von ihm vorgeschlagene Verfahren bedingte Kosteneinsparungen bei der Phenolproduktion verweist, kann dem gegebenenfalls bei der Bestimmung des angemessenen Lizenzsatzes im Rahmen der Berechnung der Vergütung nach der Lizenzanalogie Rechnung getragen werden. Zwar ist anerkannt, daß als Kontrolle grundsätzlich ein Vergleich zwischen den sich aus der Lizenzanalogie und dem erfaßbaren betrieblichen Nutzen ergebenden betrieblichen Nutzen angestellt werden kann. Doch ist zu berücksichtigen, daß bei der Bemessung nach dem betrieblichen Nutzen dem Arbeitgeber noch weitergehende Auskunfts- bzw. Rechnungslegungspflichten auferlegt werden, eine Kontrollberechnung dagegen regelmäßig keine große praktische Hilfe bietet (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 9 Rdnr. 113). Da hier nicht erkennbar ist, daß es zur Überprüfung einer solchen Kontrolle bedarf, oder die Berechnung nach dem erfaßbaren betrieblichen Nutzen zu angemesseneren Ergebnissen führt, ist der Beklagten die Auferlegung weiterer Auskunfts- und Rechnungslegungsangaben unzumutbar. Dies gilt um so mehr, als die begehrten Angaben hier nur der Berechnung einer vorläufigen Vergütung dienen. Bei einer vorläufigen Vergütungsberechnung ist grundsätzlich ohnehin die Lizenzanalogie zu wählen (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 9 Rdnr. 110).
C.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.