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Landgericht Düsseldorf·4 O 16/86·23.06.1986

Restitution nach Patentnichtigkeit: Aufhebung von Patentverletzungs-Teilurteilen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten erhoben Restitutionsklage gegen rechtskräftige Teilurteile, die sie wegen Patentverletzung zu Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz verpflichteten. Nach Nichtigkeitserklärung des Klagepatents durch BPatG und Bestätigung durch den BGH stellte sich die Frage, ob dies einen Restitutionsgrund bildet und ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das LG bejahte in analoger Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO einen Restitutionsgrund und hielt die Klagefrist für gewahrt. Die Teilurteile wurden aufgehoben und die ursprüngliche Klage insoweit abgewiesen, da mit der rückwirkenden Vernichtung des Patents die Anspruchsgrundlage entfiel.

Ausgang: Restitutionsklagen hatten Erfolg; die Patentverletzungs-Teilurteile wurden aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die rückwirkende Vernichtung eines Patents, auf dessen Bestand ein Patentverletzungsurteil gestützt ist, ist in entsprechender Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO als Restitutionsgrund anerkannt.

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Die Frist des § 586 Abs. 1 ZPO zur Erhebung der Restitutionsklage wegen § 580 Nr. 6 ZPO beginnt erst mit Rechtskraft der vorgreiflichen Aufhebungsentscheidung und ist durch rechtzeitige Einreichung bei dem zuständigen Gericht gewahrt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO).

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Ein Rechtsschutzinteresse für die Restitutionsklage besteht auch dann, wenn nur durch Beseitigung rechtskräftiger Teilurteile die Möglichkeit eröffnet wird, in einem noch anhängigen Rechtsmittelverfahren gegen das Schlussurteil eine günstigere Kostenentscheidung zu erreichen.

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Ein Verzicht auf die Erhebung einer Restitutionsklage setzt eine übereinstimmende vertragliche Regelung voraus; wird ein entsprechendes Angebot nicht vollständig angenommen (insbesondere nicht hinsichtlich der verlangten Kostenerstattung), liegt kein Verzicht vor.

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Entfällt durch rückwirkende Patentvernichtung die Grundlage einer Verurteilung wegen Patentverletzung, sind die auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz gerichteten Ansprüche im wiederaufgenommenen Verfahren abzuweisen.

Relevante Normen
§ 584 Abs. 1 ZPO§ 580 Nr. 6 ZPO§ 580 Nr. 7 b ZPO§ 586 Abs. 1 ZPO§ 270 Abs. 3 ZPO§ 91 ff. ZPO

Tenor

I.

Auf die Restitutionsklage der Beklagten zu 2) wird das Teilurteil der Kammer vom 1. September 1981 -4 0 273/79 - aufgehoben.

3

Die dortige Klage wird, soweit über sie in dem Teilurteil vom 1. September 1981 erkannt worden ist, abgewiesen.

II.

Auf die Restitutionsklage des Beklagten zu 1) wird das Teilurteil der Kammer vom 21. Juli 1981 – 4 O  243/79 - aufgehoben.

Die dortige Klage wird, soweit über sie durch das Teilurteil vom 21. Juli 1981 erkannt worden ist, abgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit über diese nicht durch Schlußurteil der Kammer vom 20. August 1985 -4 O 243/79 - erkannt worden ist.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,— DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse Erbracht werden.

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Tatbestand

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Der Kläger hat die Beklagten aus dem deutschen Patent X, das ein Mittel zur Erleichterung der Auszählung von Thrombozyten in Blutproben betraf, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz  in Anspruch  genommen.

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Die Ansprüche   1   und  5  des Klagepatents  lauteten:

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"1.

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Mittel zur Erleichterung der Auszählung von Thrombozyten in Gegenwart von Erythrozyten in Blutproben,

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gekennzeichnet       durch eine    wässerige    Lösung    von    Quecksilber-II-Chlorid  in  einer Konzentration  zwischen   1,2 und 4,0   g/1,   deren   pH-Wert   zwischen   1,5   und   4,8 eingestellt   wird,   wobei  2 ml  dieser Lösung mit 20 1 des zu untersuchenden Blutes vermischt werden.

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5.

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Mittel nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß bei der Zugabe einer größeren Blutmenge der pH-Wert der Lösung innerhalb des genannten Bereiches so niedrig eingestellt wird, daß er nach Blutzugabe nicht über 4,5, vorzugsweise nicht über 4,0 steigt."

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Durch Teilurteil vom 21. Juli 1981 hat die Kammer den Beklagten zu 1), durch Teilurteil vom 1. September 1981 hat sie die Beklagte zu 2) verurteilt, es zu unterlassen, Mittel zur Erleichterung der Auszählung von Thrombozyten in Gegenwart von Erythrozyten in Blutproben gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, die aus einer wässerigen Lösung von Queck-silber-II-Chlorid in einer Konzentration zwischen 1,2 und 4,0 g/1, deren pH-Wert zwischen 1,5 und 4,5 eingestellt wird, bestehen, und bei denen sowohl mit einem Mischungsverhältnis von einem Teil Blut zu 20 Teilen Reagenz als auch einem Teil Blut zu 50 Teilen Reagenz gezählt werden kann, ohne daß der pH-Wert nach Blutzugabe über 4,5 steigt. Die Beklagten sind ferner verurteilt worden, dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie die so bezeichneten Handlungen seit dem 1. Februar 1979 begangen hatten.

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Schließlich ist die Verpflichtung der Beklagten festgestellt worden, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch diese Handlungen entstanden war. Gegen die beiden Teilurteile haben die Beklagten beschränkte Berufungen eingelegt, mit denen sie jeweils lediglich die Einräumung eines erweiterten Wirtschaftsprüfervorbehalts erstrebt haben. Die Berufungen sind durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 1982 - 2 U 167/81 -rechtskräftig zurückgewiesen worden, über die Kosten des Rechtsstreits hat die Kammer erst im Schlußurteil vom 20. August 1985 entschieden und die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/4 diesem und zu je 3/8 den Beklagten auferlegt, die auch ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hatten bis auf 2/5, die dem Kläger auferlegt worden sind. Gegen dieses Schlußurteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die zur Zeit noch unter dem Aktenzeichen 2 U 187/85 beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig ist.

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Mit Urteil vom 21. Juli 1983 hat das Bundespatentgericht das Klagepatent für nichtig erklärt. Die Berufung des Klägers ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19- Dezember 1985 zurückgewiesen worden.

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Mit Fernschreiben vom 13- Januar 1986 wandte sich

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der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers und wies darauf hin, es stelle sich für die Beklagten nunmehr die Frage, ob gegen die auf Grund des für nichtig erklärten Patents ergangenen rechtskräftigen Urteile Restitutionsklagen erhoben werden sollten. Im Hinblick auf den Fristablauf am 20. Januar 1986 sei Eile geboten. In dem Fernschreiben hieß es sodann weiter:

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"Zuvor möchte unsere Mandantin Ihrem Mandanten jedoch Gelegenheit geben, die Erhebung von Restitutionsklagen unnötig zu machen. Voraussetzung dafür ist die Abgabe folgender Erklärungen:

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1.

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Auf die Ansprüche, die Gegenstand des Urteils des OLG Düsseldorf vom 11.11.1982 in der Patentverletzungsklage 2 U 167/85 (4 0 243/79) sind, wird verzichtet, und die erstattungsfähigen Prozeßkosten beider Instanzen dieses Verfahrens werden den Beklagten erstattet.

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2.

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Eine Verpflichtung zum Ersatz des Schadens (Umstellungskosten, Gewinnausfall, Bürgschaftskosten) aufgrund der in der Patentverletzungsklage 4    0    243/79 abgegebenen

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Unterlassungserklärung vom 6.8.1981 wird dem Grunde nach anerkannt.

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3.

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Auf die Ansprüche aus den Urteilen des BAG vom 6.3.1982 und des LAG vom 6.6.1984 in der Arbeitsgerichtsklage 3 a ZR 83/79 (22/16 Sa 393/77 Düsseldorf) wird verzichtet, und der aufgrund dieser Urteile in Höhe von DM 21.745,07 geleistete Schadensersatz zurückgezahlt. "

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Mit Fernschreiben vom 15. Januar 1986 antwortete der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, daß auf die Ansprüche, die "Gegenstand des Urteiles des OLG Düsseldorf vom 11.11.1982 in der Patentverletzungsklage 2 U 167/85 (4 0 243/79)" seien, verzichtet werde. Weitere Erklärungen würden zu dem Fernschreiben des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht abgegeben.

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Die Beklagten haben daraufhin am 17. Januar 1986 die Restitutionsklage eingereicht, die am 27. Januar 1986 zugestellt worden ist.

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Die Beklagten haben zunächst den Antrag angekündigt,

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die rechtskräftigen Urteile

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a)

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Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf

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vom 21.7.1981 (4 0 243/79)

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b)

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Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf

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vom 1.9.1981 (4 0 243/79)

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c)

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Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf

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vom 11.12.1982 (2 U 167 und 168/81)

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aufzuheben und insoweit die dortige Klage

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kostenpflichtig abzuweisen.

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Mit Schriftsatz vom 13« März 1986 haben die Beklagten die Restitutionsklage hinsichtlich des Antrags zu c) zurückgenommen.

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Die Beklagten beantragen,

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im übrigen nach dem vorstehend wiedergegebenen Antrag zu erkennen.

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Der Kläger beantragt,

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die Restitutionsklage abzuweisen.

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Er trägt vor, die Restitutionsklagen seien mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Beklagten erstrebten alleine eine vom Schlußurteil der Kammer vom 20. August 1985 abweichende Kostenentscheidung, die jedoch nur mit der Berufung gegen das Schlußurteil erreicht werden könne. Hierzu bedürfe es einer Aufhebung der sich mit der Kostentragungspflicht nicht befassenen Teilurteile vom 21. Juli und 1. September 1981 nicht. Die Beklagten hätten im übrigen wirksam auf die Erhebung der Restitutionsklage verzichtet. In dem Fernschreiben der Beklagten vom 13. Januar 1986 sei ein Angebot zum Abschluß eines bedingten Verzichtsvertrages bezüglich des Wiederaufnahmeverfahrens zu sehen, das von ihm, dem Kläger, durch Abgabe der Erklärung vom 15. Januar 986 angenommen worden sei, indem er auf die Ansprüche aus den der Restitutionsklage unterliegenden Urteilen  verzichtet  habe.

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des weiteren  Vorbringens  der Parteien wird auf Schriftsätze  nebst  Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Restitutionsklage  ist  zulässig und  begründet  und führt   zur  Aufhebung  der   Teilurteile  der Kammer vom 21. Juli und 1. September 1981. Die in diesen Teilurteilen beschiedenen Klageansprüche sind nunmehr abzuweisen, da auf Grund der Vernichtung des Klagepatents Ansprüche des Klägers auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz nicht mehr in Betracht kommen.

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I.

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Die Restitutionsklage ist zulässig.

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1.)

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Sie ist nachdem die Beklagten die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu c) zurückgenommen haben, vor dem Gericht erhoben worden, das sämtliche angefochtenen Urteile erlassen hat, und damit vor dem ausschließlich zuständigen Gericht (§ 584 Abs. 1 ZPO).

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2.)

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Die Beklagten sind auch durch die angefochtenen Urteile beschwert, wenn das Klagebegehren dahin ausgelegt wird, daß sich die Beklagte zu 2) gegen das Teilurteil vom 1. September 1981 und der Beklagte zu 1) gegen das Teilurteil vom 21. Juli 1981 wendet. Denn in diesem Umfang sind die Beklagten jeweils durch ihre Verurteilung zur Unterlassung und zur Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz beschwert.

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3.)

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Die Beklagten machen auch einen zulässigenRestitutionsgrund geltend, in dem sie sich auf die rückwirkende Vernichtung des Klagepatents durch die Urteil des Bundespatentgerichtes und des Bundesgerichtshofs berufen. Die Vernichtung eines Patents, auf das eine Verurteilung wegen Patentverletzung begründet ist, ist in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 580 Nr. 6 ZPO als Restitutionsgrund anzuerkennen.

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Nach § 580 Nr. 6 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das (mit der Restitutionsklage angefochtene) Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist. Nach ganz herrschender Auffassung ist diese Vorschrift auf Verwaltungsentscheidungen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn es sich um bindende, abschließende Entscheidungen handelt, die ihrer Bedeutung nach einem Urteil gleichkommen (vgl. Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 20. Auflage, § 580 Rdnr. 1; Zoeller-Schneider, ZPO, 14. Auflage, § 580 Rdnr. 13;   Baumbach-Lauterbach-Hartmann,   ZPO,   44.   Auflage, § 580 Anm. 3; Thomas-Putzo, ZPO, 13. Auflage, § 580, Anm. 2). Diese Analogie erscheint deshalb gerechtfertigt, weil bei der Aufhebung einer bindenden Verwaltungsentscheidung ähnlich wie bei der Aufhebung eines präjudiziellen Urteils die allen Restitutionsgründen gemeinsame evidente Erschütterung der Grundlagen des angefochtenen Urteils gegeben ist (vgl. Stein-Jonas-Grunsky, a.a.O., § 580 Rdnr. 1). Dementsprechend wird auch in der patentrechtlichen Literatur und Rechtsprechung die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 580 Nr. 6 ZPO auf die rückwirkende Vernichtung eines Patents ganz überwiegend befürwortet (BPatG, GRUR 1980, 852; Benkard-Rogge, PatG, 7. Auflage, § 139 Rdnr. 119; Lindenmaier-Weiss, PatG, 6. Auflage, § 47, Rdnr. 49; Schulte, PatG, 3. Auflage, § 21 Rdnr. 56; Hörn, GRUR 1969, 169, 174/175; von Falck, GRUR 1977, 208, 209/301; wohl auch Klauer-Möhring, Patentrechtskommentar, §. Auflage, § 13, Anm. 33). Denn wegen der Tatbestandswirkung der Patenterteilung als Verwaltungsakt darf sich das Verletzungsgericht über den Erteilungsakt nicht deshalb hingwegsetzen, weil es das Patent für nicht schutzfähig hält. Wird das vom Verletzungsgericht bis dahin als bestehend  hinzunehmende Patent nachträglich vernichtet, ist die Urteilsgrundlage eines wegen Patentverletzung verurteilenden Erkenntnisses in gleicher Weise erschüttert, wie eine auf ein anderes Urteil gestutzte gerichtliche Entscheidung. Mit diesen Erwägungen haben sich diejenigen Stimmen in der Patentrecht-

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lichen Literatur, die sich gegen eine Zulassung der Restitutionsklage ausgesprochen haben (Reimer-Neumar, PatG, 3. Auflage, § 13 Rdnr. 33 unter Berufung auf Kisch, GRÜR 1936, 277; Schwerdtner, GRÜR 1968, 9, 15) nicht auseinandergesetzt; an den angegebenen Stellen wird vielmehr lediglich der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO erörtert.

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Die Beklagten haben den Anfechtungsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO auch innerhalb der Frist des § 586 Abs. 1 ZPO geltend gemacht. Diese Frist begann, da der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO die Aufhebung der vorgreiflichen Entscheidung durch ein rechtskräftiges Urteil voraussetzt, mit der Verkündung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 19. Dezember 1985 und endete damit am 20. Januar 1986. Durch die Einreichung der Klage am 17. Januar 1986 ist die Notfrist gewahrt worden, da die Zustellung der Klage demnächst erfolgte (§ 270 Abs. 3 ZPO).

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5.)

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Die Beklagten haben auch ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung der Restitutionsklage. Denn nur durch die Beseitigung der Teilurteile vom 21. Juli und 1. September 1981 können die Beklagten mit der Berufung gegen das Schlußurteil vom 20. August 1985 eine ihnen günstigere Kostenentscheidung erreichen.

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Solange nämlich die Teilurteile nicht aufgehoben sind, bleibt die Kostenentscheidung im Schlußurteil der Kammer vom 20. August 1985 richtig, weil sie dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien entspricht. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann das Vorliegen eines Restitutionsgrundes nicht dazu führen, das Ergebnis einer möglichen Restitution durch eine noch zu treffende Kostenentscheidung hinsichtlich rechtskräftig erledigter Teile des Streitgegenstandes vorwegzunehmen. Der BGH hat hierzu in der Entscheidung GRUR 1980, 220, 222 -Magnetbohrständer II - ausgeführt, solange eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache vorliege, müsse sich die noch zu treffende Kostenentscheidung gemäß den §§ 91 ff. ZPO nach dem Ergebnis der Sachentscheidung richten. Dies ergebe sich aus der Bindung der Kostenfolge an das Maß des Obsiegens und Unterliegens im Rechtsstreit. Das Bestehen eines Restitutionsgrundes sage nichts darüber aus, ob auch tatsächlich das Urteil mit Hilfe der Restitutionsklage beseitigt werde. Würde das Bestehen eines Restitutionsgrundes in dem noch anhängigen Verfahren bei der Kostenentscheidung bereits berücksichtigt, dann würde sich bei einer Nichterhebung oder einem Scheitern der Restitutionsklage (etwa wegen Versäumung der Klagefrist des § 586 ZPO oder wegen Nichtbeachtung der Erfordernisse des § 587 ZPO) das mit dem Gesetz nicht in Einklang stehende Ergebnis einstellen, daß die Kostenentscheidung im Widerspruch zu der

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nicht mehr zu beseitigenden Entscheidung in der Hauptsache stünde.

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Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung BGHZ 20, 253, 254, ergibt sich nichts anderes. In diesem Urteil hat der BGH lediglich ausgeführt, daß ein gegen ein keine Kostenentscheidung enthaltendes Teilurteil eingelegtes Rechtsmittel die Kostenentscheidung eines späteren Schlußurteils nicht erfasse und daß daher die Änderung der Kostenentscheidung nur dann möglich sei, wenn auch das Schlußurteil mit dem zulässigen Rechtsmittel angegriffen werde. Das ändert aber nichts daran, daß die Kostenentscheidung im Schlußurteil den Bestand zuvor ergangener rechtskräftiger Teilurteile  zu  berücksichtigen hat.

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6.)

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Schließlich haben die Beklagten auch nicht auf die Erhebung der Restitutionsklage verzichtet. Dabei kann dahinstehen, ob das Fernschreiben der Beklagten vom 13. Januar 1986 als ein auf den Abschluß eines Verzichtsvertrages gerichtetes Angebot verstanden werden kann. Denn jedenfalls hat der Kläger dieses Angebot nicht angenommen, da er die ihm abverlangten Erklärungen nicht in dem von den Beklagten gewünschten umfange abgegeben hat, insbesondere sich nicht verpflichtet hat, den Beklagten die Prozeßkosten zu erstatten.

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II.

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Die Restitutionsklage ist auch begründet, da der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO durchgreift. Die Teilurteile der Kammer vom 21. Juli und 1. September 1981 sind jeweils auf § 47 PatG 1968 und damit auf den Bestand des Klagepatents X begründet. Mit der rückwirkenden Vernichtung dieses Patents ist diese Urteilsgrundlage entfallen.

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III.

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über die mit der damaligen Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers ist damit, soweit diese Ansprüche durch die Teilurteile vom 21. Juli und 1. September 1981 beschieden wurden, erneut zu befinden. Die Klage ist nunmehr abzuweisen, da dem Kläger im Hinblick auf die Vernichtung des Klagepatents die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zustehen.

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IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

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Grundsätzlich ist über die Kosten des gesamten Rechtsstreits, d.h. des wieder aufgenommenen Verfahrens und des Wiederaufnahmeverfahrens selbst, einheitlich zu entscheiden (vgl. Thomas-Putzo, a.a.O., § 590, Anm. 3; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, a.a.O., § 590, Anm. 3 A c). Eine Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits ist der Kammer jedoch verwehrt, da über die bis zum Schlußurteil vom 20. August 1985 angefallenen Kosten bereits durch das Schlußurteil von diesem Tage erkannt worden und dieses Schlußurteil einer Abänderung durch die Kammer nicht zugänglich ist. Die Kostenentscheidung im vorliegenden Urteil umfaßt daher nur die nach diesem Schlußurteil angefallenen weiteren Kosten des Rechtsstreits.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus  §§  709,   108  ZPO.

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Streitwert    für    den    Gegenstand    dieses    Urteils: 25.000,—  DM.