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Landgericht Düsseldorf·4 O 164/93·04.07.1994

Patentverletzung: Türschließer mit variierter Profilverschiebung/Modul/Flankenwinkel (LG Düsseldorf)

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin nahm mehrere Beklagte wegen Patentverletzung an Türschließern auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Entschädigung/Schadensersatz in Anspruch. Das LG bejahte die Verwirklichung der Patentansprüche u.a. zu variierter Profilverschiebung, variiertem Modul und variiertem Flankenwinkel über die Wälzkurve. Unterlassung wurde gegen alle Beklagten zugesprochen; Rechnungslegung und Schadensersatz nur gegen einen Teil der Beklagten, Entschädigung nur für die Offenlegungszeit gegen weitere Beklagte. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO wegen anhängiger Einspruchsbeschwerde lehnte das Gericht mangels hoher Vernichtungswahrscheinlichkeit ab.

Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (Unterlassung zugesprochen; Rechnungslegung/Schadensersatz/Entschädigung nur teilweise), im Übrigen abgewiesen; Aussetzung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine variierte Profilverschiebung „über die Wälzkurve“ liegt vor, wenn das Zahnprofil gegenüber der durch die Wälzkurve gebildeten Profilbezugslinie entlang der Wälzkurve wechselnd nach außen (positiv) bzw. nach innen (negativ) verschoben ist.

2

Bestreitet der Verletzungsbeklagte technische Merkmalsverwirklichung nur pauschal, ohne eigene Messungen oder substantiierte Gegenangaben zu einer nachvollziehbar dargelegten Vermessung/Herleitung der Klägerseite vorzulegen, kann die Merkmalsverwirklichung als zugestanden angesehen werden.

3

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Patentverletzung setzt konkrete begangene Verletzungshandlungen voraus; bloße Begehungsgefahr trägt den Schadensersatzanspruch nicht, wohl aber einen Unterlassungsanspruch.

4

Rechnungslegung zur Vorbereitung von Schadensersatz/Entschädigung kann nach §§ 242, 259 BGB i.V.m. patentrechtlichen Anspruchsgrundlagen verlangt werden, wenn der Umfang der Verletzungshandlungen ohne Angaben des Verletzers nicht bezifferbar ist.

5

Eine Aussetzung des Verletzungsprozesses nach § 148 ZPO wegen eines anhängigen Einspruchs-/Beschwerdeverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Vernichtung des Klagepatents nicht nur möglich, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Relevante Normen
§ 259 BGB§ 9 Nr. 1 PatG§ 14 PatG§ 139 Abs. 1 und 2 PatG§ 140b PatG§ 242 BGB

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Türschließer mit einem in einem Gehäuse geführten Kolben, zumindest einer mit dem Kolben zusammenwirkenden Schließfeder und einer hydraulischen Dämpfungseinrichtung und mit einer Schließerwelle, wobei das Getriebe mindestens ein Zahnritzel mit über dem Umfang unterschiedlich langen wirksamen Hebelarmen aufweist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die zahnritzelseitige Verzahnung und/oder die dem Zahnritzel zugeordnete, komplementäre Verzahnung der Zahnstange über ihre Wälzkurve

a)

variierte Profilverschiebung aufweisen,

insbesondere wenn

die Profilverschiebung der zahnritzelseitigen Verzahnung in einem Wälzkurvenabschnitt mit zugeordnetem kleinen Öffnungswinkel negativ ausgebildet ist

und/oder

die Profilverschiebung der zahnritzelseitigen Verzahnung in einem Wälzkurvenabschnitt mit zugeordnetem großen Türöffnungswinkel positiv ausgebildet ist

und/oder

die Profilverschiebung in der zahnritzelseitigen Verzahnung mit ansteigendem Türöffnungswinkel kontinuierlich in Richtung positiver Profilverschiebung zunimmt

und/oder

die dem Zahnritzel zugeordnete komplementäre Verzahnung entsprechende, aber entgegengesetzte Profilverschiebung wie die zahnritzelseitige Verzahnung aufweist.

II.

Die Beklagten zu 3) bis 6) werden verurteilt,

der Klägerin über die zu I. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar

a)

für die Zeit vom 29.11.1987 bis zum 12.10.1990 unter Angabe

aa)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

bb)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger

und

cc)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und Werbeveranstaltungen,

b)

für die Zeit seit dem 13.10.1990 unter Angabe

aa)

der zu II. a) genannten Einzeldaten

bb)

der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten

und

cc)

der Gestehungskosten einschließlich sämtlicher

Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,

wobei

c)

sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1.5.1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt

d)

die Beklagten zu 3) und 5) nur im Umfang des Urteilstenors zu II. b) zur Rechnungslegung verpflichtet sind

und

e)

den Beklagten vorbehalten bleibt, nach ihrer

Wahl die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger, für die seit dem 1.6.1990 begangenen Handlungen lediglich die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und diesen ermächtigen, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

III.

Es wird festgestellt,

1.

daß die Beklagten zu 4) bis 6) verpflichtet sind, der Klägerin wegen der zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 29.11.1987 bis 12.10.1990 begangenen Handlungen eine nach den Umständen angemessene Entschädigung zu leisten,

2.

daß die Beklagten zu 3) bis 6) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der zu I. bezeichneten, von ihnen seit dem 13.10.1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

V.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 95 % und die Klägerin zu 5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) bis 6) tragen diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen diese zu 85 % selbst und die Klägerin zu 15 %.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,— DM.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,— DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 2) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz geltend.

3

Sie ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents X (Klagepatent), das am 10.11.1986 angemeldet, dessen Anmeldung am 29.10.1987 offengelegt und dessen Erteilung am 13.9.1990 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft einen Türschließer. Gegen das Klagepatent legte u.a. die Beklagte zu 1) Einspruch beim Deutschen Patentamt ein. Nachdem die Klägerin den Hauptanspruch 1 durch die nebengeordneten Ansprüche 1, 6 und 9 ersetzt hatte, hielt das Deutsche Patentamt das Klagepatent durch Beschluß vom 17.12.1993 (Anlage K 14) beschränkt aufrecht. Dagegen erhob die Beklagte zu 1) Beschwerde.

4

Die hier allein interessierenden Ansprüche 1,  6 und 9 lauten in der aufrechterhaltenen Fassung:

5

1.

6

Türschließer mit einem in einem Gehäuse geführten Kolben, zumindest einer mit dem Kolben zusammenwirkenden Schließerfeder und einer hydraulischen Dämpfungseinrichtung und mit einer über ein Getriebe mit dem Kolben verbundenen Schließerwelle, wobei das Getriebe mindestens ein Zahnritzel mit über dem Umfang unterschiedlich langen wirksamen Hebelarmen aufweist,

7

dadurch  gekennzeichnet,

8

daß die zahnritzelseitige Verzahnung (Zahnritzel 25, Zahnritzel 30, Zahnrad 48) und/oder die dem Zahnritzel (25) zugeordnete, komplementäre Verzahnung (27) über ihre Wälzkurve (26, 28) variierte Profilverschiebung aufweist.

9

6.

10

Türschließer mit einem in einem Gehäuse geführten Kolben, zumindest einer mit dem Kolben zusammenwirkenden Schließerfeder und einer hydraulischen Dämpfungseinrichtung und mit einer über ein Getriebe mit dem Kolben verbundenen Schließerwelle, wobei das Getriebe mindestens ein Zahnritzel mit über dem Umfang unterschiedlich langen wirksamen Hebelarmen aufweist, dadurch  gekennzeichnet, daß die zahnritzelseitige Verzahnung (Zahnritzel 25, Zahnritzel 30, Zahnrad 48) und/oder die dem Zahnritzel (25) zugeordnete, komplementäre Verzahnung (27) über ihre Wälzkurve (26, 28) variierten Modul aufweist und dadurch die Festigkeit der Verzahnung in den Wälzkurvenabschnitten eingestellt wird, wobei die Verzahnung (Zahnritzel 25, 27) in Abschnitten der Wälzkurve (26, 28) mit zugeordnetem kleinen Türöffnungswinkel bei großem wirksamen Hebelarm relativ kleinen Modul und in Abschnitten der Wälzkurve (26, 28) mit zugeordnetem großen Türöffnungswinkel bei kleinem wirksamen Hebelarm größeren Modul aufweist.

11

9.

12

Türschließer mit einem in einem Gehäuse geführten Kolben, zumindest einer mit dem Kolben zusammenwirkenden Schließerfeder und einer hydraulischen Dämpfungsreinrichtung und mit einer über ein Getriebe mit dem Kolben verbundenen Schließerwelle, wobei das Getriebe mindestens ein Zahnritzel mit über dem Umfang unterschiedlich langene wirksamen Hebelarmen aufweist, welche mit einer kolbenseitien Zahnstange mit S-förmiger Wälzkurve kämmt,

13

dadurch gekennzeichnet, daß die zahnritzelseitige Verzahnung (Zahnritzel 25, Zahnritzel 30, Zahnrad 48) und/oder die dem Zahnritzel (25) zugeordnete, komplementäre Verzahnung (27) der Zahnstange über ihre Wälzkurve (26, 28) variierten Flankenwinkel mit mindestens einem unsymmetrischen Zahn mit an der druckseitigen Flanke (20, 21) spitzeren Flankenwinkel als an der nicht druckseitigen Flanke aufweisen, wobei unsymmetrisch ausgebildete Zähne im Bereich des Wendepunktes der S-förmigen Wälzkurve (Verzahnung 27) der Zahnstange angeordnet sind.

14

Die Beklagte zu 4), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 5) ist, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) ist, und die Beklagte zu 6) stellen her und vertreiben u.a. Gleitschienen-Türschließer unter der Typenbezeichnung X und X. Die genannten Türschließer verfügen über identisch ausgebildete Getriebe. Sie werden in dem Prospekt gem. Anlage K 9 auf Seite 8 beworben. Das Original eines Türschließers des Typs X hat die Klägerin in zerlegter Form als Anlage K 10 zu den Akten gereicht.

15

Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 10.11.1992 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, wegen Verletzung u.a. des Klagepatents ab. Die Beklagte zu 1) lehnte die Abgabe der geforderten Verpflichtungserklärungen mit dem Hinweis ab, sie vermöge eine gegenständliche Verletzung insbesondere im Hinblick auf den in den Einspruchsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht zu erkennen. In einem weiteren Schreiben vom 14.1.1993, das eine andere vorprozessuale Auseinandersetzung betraf, bezeichnete die Beklagte zu 1) den Gleitschienentürschließer mit der Bezeichnung X mit elektromechanischer Feststellung EF gegenüber der Klägerin als ihren Türschließer.

16

Die Klägerin sieht das Klagepatent durch die Beklagten verletzt und trägt vor, sie habe zum Nachweis der Verwirklichung des kennzeichnenden Teils der Patentansprüche 1, 6 und 9 das Getriebe eines Türschließers des Typs X der Beklagten unter Benutzung der X-Technik vermessen. Das Ergebnis dieser Prüfung sei für jeden der drei Verzahnungsparameter "Profilverschiebung", "Modul" und "Flankenverschiebung" jeweils für Ritzel und Zahnstange in den Zeichnungen gem. Anlagen K 11/1 und 2, K 12 sowie K 13/1 und 2, die nachfolgend in Ablichtung wiedergegeben werden, niedergelegt.

17

Aus der Zeichnung gem. Anlage K 11/1 sei deutlich erkennbar, daß die Zähne des Ritzels gegenüber der Wälzkurve im oberen Bereich nach innen und im unteren Bereich nach außen verschoben seien. Es liege daher über der Wälzkurve des Zahnritzels Profilverschiebung im Wortsinn des kennzeichnenden Teils von Anspruch 1 des Klagepatents vor. Für die dem Zahnritzel des Türschließers der Beklagten zugeordnete, komplementäre Verzahnung der Zahnstange gelte ausweislich der Zeichnung in Anlage K 11/2 Entsprechendes.

18

Aus der Zeichnung nach K 12 - insbesondere den Zahlenangaben - gehe hervor, daß die Verzahnungen des Ritzels und der Zahnstange veränderten Modul (= Bogenlänge der Wälzkurve zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rechts- oder Linksflanken) über ihre Wälzkurven aufwiesen, wodurch die Festigkeit der Verzahnung in den Wälzkurvenabschnitten eingestellt werde. Denn die Verzahnungen wiesen in den Wälzkurvenabschnitten mit kleinem Türöffnungswinkel bei großem wirksamen Hebelarm relativ kleinen Modul und bei kleinem wirksamen Hebelarm großen Modul auf.

19

Die Zeichnungen und die Zahlenangaben der Anlage K 13 zeigten, daß die Flankenwinkel über ihre Wälzkurve variiert seien sowie, daß beide Verzahnungen mehrere unsymmetrische Zähne mit an der druckseitigen Flanke spitzeren Flankenwinkel als an der nicht druckseitigen Flanke aufwiesen. Im Bereich des Wendepunktes des S-förmigen Wälzkurve der Zahnstange seien darüber hinaus unsymmetrisch ausgebildete Zähne angeordnet.

20

Die Klägerin beantragt,

21

wie zuerkannt,

22

wobei sich der beantragte Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspruch auch gegen die Beklagten zu 1) und 2), der geltend gemachte Entschädigungsanspruch auch gegen die Beklagten zu 1) - 3) richtet.

23

Die Beklagten beantragen,

24

die Klage abzuweisen,

25

hilfsweise,

26

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent auszusetzen.

27

Sie stellen eine Patentverletzung in Abrede und führen dazu aus, die Klägerin habe nicht dargelegt, wie sie die Wälzkurve ermittelt habe. Auch habe sie den Begriff Wälzkurve verwendet, ohne ihn erläutert zu haben. Aus den Zeichnungen K 11/1 und 2 seien Öffnungswinkel nicht zu ersehen. Im übrigen seien die Ausführungen der Klägerin unverständlich, da eine Relativverschiebung der Zähne zu einer hier nicht angegebenen Profilbezugskurve definiert werden müsse. Die von der Klägerin angegebene Definition des Moduls ergebe sich nicht aus der Patentschrift und stimme auch nicht mit den DIN-Normen überein. Die in die Zeichnung gem. Anlage K 12 eingetragenen Zahlen bewegten sich in Größenordnungen, die zwar unterschiedliche Werte erkennen ließen, die sich aber, wie aus den ersten Zahlen von links nach rechts zu entnehmen sei, im Bereich von Fertigungstoleranzen bewegten. Gemessen worden seien offenbar Teilungsgrößen, nicht aber Module.

28

Außerdem soll nach den Ausführungen der Beklagten im Termin vom 7.6.1994 bei der angegriffenen Ausführungsform entgegen der Darstellung in den Zeichnungen der Klägerin eine S-Form der Wälzkurve nicht verwirklicht sein. Diese weise vielmehr zwei Geraden und einen diese verbindenden Bogen auf.

29

Die Aussetzung sei trotz der erstinstanzlichen Zurückweisung des Einspruches geboten, weil die Beklagten in Gestalt der US-PS- X neuen im Erteilungs- und Einspruchsverfahren bisher noch nicht berücksichtigten Stand der Technik aufgefunden hätten, der dem Klagepatent die Neuheit nehme. Wie auch durch die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. X bestätigt werde, erhalte man, wenn, wie auch in der US-PS X beschrieben, ein übliches Zahnrad exzentrisch gelagert und mit einer entsprechenden Wälzkurve des exzentrischen Zahnrades angepaßten Zahnstangenverzahnung gepaart werde und dabei einwandfreie Einriffsverhältnisse erreicht werden sollen, eine Zahnpaarung mit zugeordneten  variablen  Verzahnungparametern  entsprechend  den Ansprüchen 1, 6 und 9 des Klagepatents.

30

Dem hält die Klägerin entgegen, die neu eingeführte amerikanische Patentschrift enthalte keine Hinweise, denen der Durchschnittsfachmann die technischen Lehren der selbständigen Ansprüche 1, 6 und 9 des Klagepatents entnehmen könne. Von einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme könne deshalb keine Rede sein.

31

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist zulässig und hat auch überwiegend in der Sache Erfolg.

34

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegenüber allen Beklagten, die Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatz allerdings nur gegenüber den Beklagten zu 3) bis 6), der Anspruch auf Entschädigung nur gegenüber den Beklagten zu 4) bis 6) zu, §§ 9 Nr.l, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG (1981), §§ 242, 259 BGB.

35

I.

36

Das Klagepatent verhält sich über einen Türschließer. In der Patentschrift wird dazu ausgeführt, daß bei einem aus der DE-PS X bekannten Türschließer, der ein an der Türe angelenktes Schließergehäuse aufweist, eine Schließerwelle mit einem exzentrisch gelagerten elliptischen Zahnrad verbunden ist, das mit einer schrägen kolbenseitigen Zahnstange kämmt. Mit diesem herkömmlichen elliptischen Getriebe wird aufgrund der unterschiedlich langen Hebelarme des elliptischen Zahnrades eine dem gewünschten Momentenverlauf in gewissem Maße angepaßte Übersetzung erreicht. Diese Ausgestaltung des Getriebes und der übrige Aufbau des Schließers ergeben jedoch eine nicht kompakte Konstruktion.

37

Bei einem aus der US-PS X bekannten pneumatischen Türschließer mit kraftübertragendem Scherengestänge ist die Schließerwelle mit einem kreisrunden exzentrisch gelagerten Zahnritzel verbunden, das mit einer ungeraden Zahnstange am Kolben kämmt. Bei dem verwendeten Zahnritzel handelt es sich um ein herkömmliches kreisrundes Ritzel mit regelmäßiger Verzahnung und kreisförmiger Wälzkurve. Durch die exzentrische Lagerung werden ebenfalls unterschiedliche Hebelarme wirksam.

38

Dem Übersetzungsverhältnis des jeweiligen Schließers, d.h. dem momentanen Verhältnis der Drehwinkelgeschwindigkeit der Schließerachse zur Drehwinkelgeschwindigkeit der Tür muß in der Praxis große Aufmerksamkeit gewidmet werden, insbesondere dann, wenn an Schließer, seien es Obentürschließer oder Bodentürschließer, besondere Anforderungen gestellt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei sogenannten Gleitarmschließern, bei denen die Schließmomente deshalb ungünstig sind, weil bei kleinem Öffnungswinkel, wenn die Tür in das Schloß gedrückt werden muß, nur ein vergleichsweise geringes Moment zur Verfügung steht. Obwohl bei Gleitarmschließern, die sich durch ein optisch günstiges Erscheinungsbild auszeichnen, das Reibverhältnis im Moment des Öffnens des Flügels günstig ist, da bei kleinem Öffnungswinkel wenig Reibung entsteht, müssen bisher stets relativ lange Führungsschienen in Kauf genommen werden, um die geforderte Funktionssicherheit zu gewährleisten.

39

Das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem (Aufgabe) ist es, einen Türschließer zu schaffen, der bei kompakter Bauweise einen günstigen Momentenverlauf liefert. Das soll durch eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen erreicht werden:

40

1               Türschließer

41

2               mit einem in einem Gehäuse geführten Kolben,

42

3               mit zumindest einer mit dem Kolben zusammenwirkenden Schließerfeder,

43

4               mit einer hydraulischen Dämpfungseinrichtung und

44

5               mit einer über ein Getriebe mit dem Kolben verbundenen Schließerwelle;

45

6               das Getriebe weist mindestens ein Zahnritzel mit über dem Umfang unterschiedlich langen wirksamen Hebelarmen auf.

46

Anspruch 1:

47

7              Die zahnritzelseitige Verzahnung (Zahnritzel25, Zahnritzel 30, Zahnrad 48) und/oder diedem Zahnritzel (25) zugeordnete, komplementäreVerzahnung (27) weist über ihre Wälzkurve (26,28) variierte Profilverschiebung auf.

48

Anspruch 6:

49

8               Die zahnritzelseitige Verzahnung (Zahnritzel 25, Zahnritzel 30, Zahnrad 48) und/oder die dem Zahnritzel (25) zugeordnete, komplementäre Verzahnung (27) weist über ihre Wälzkurve (26, 28) variierten Modul auf;

50

9               dadurch wird die Festigkeit der Verzahnung in den Wälzkurvenabschnitten eingestellt;

51

10              die Verzahnung (Zahnritzel 25, Zahnstange 27)weist auf

52

10.1

53

in Abschnitten der Wälzkurve (26, 28) mit zugeordnetem kleinen Türöffnungswinkel bei großem wirksamen Hebelarm relativ kleinen Modul und

54

10.2

55

in Abschnitten der Wälzkurve (26, 28) mit zugeordnetem großen Türöffnungswinkel bei kleinem wirksamen Hebelarm größeren Modul.

56

Anspruch 9:

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11           Die Hebelarme kämmen mit einer kolbenseitigen Zahnstange mit S-förmiger Wälzkurve.

58

12           Die zahnritzelseitige Verzahnung (Zahnritzel 25, Zahnritzel 30, Zahnrad 48) und/oder die dem Zahnritzel (25) zugeordnete, komplementäre Verzahnung (27) der Zahnstange weisen über

59

ihre Wälzkurve (26, 28) variierten Flankenwinkel auf

60

13              mit mindestens einem unsymmetrischen Zahnmit an der druckseitigen Flanke (20, 21)spitzeren Flankenwinkel als an der nichtdruckseitigen Flanke;

61

14              im Bereich des Wendepunktes der S-förmigenWälzkurve (Verzahnung 27) der Zahnstangesind unsymmetrisch ausgebildete Zähne angeordnet.

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Die Variation der Profilverschiebung über die Wälzkurve der Verzahnungselemente gemäß Anspruch 1 ermöglicht es, einen Türschließer mit einem über ein Getriebe erzeugten günstigen Momentenverlauf in kompakter Weise zu bauen. Weist gemäß Anspruch 6 die zahnritzelseitige Verzahnung und/oder die dem Zahnritzel zugeordnete komplementäre Verzahnung über die Wälzkurve Zähne mit unterschiedlichem Modul auf, sind über die Wälzkurvenabschnitte unterschiedlich große Zähne vorgesehen. Damit kann die Festigkeit der Verzahnung in den einzelnen Wälzkurvenabschnitten beliebig eingestellt werden. Die Ausgestaltung gemäß Anspruch 9 betrifft insbesondere den Übergangsbereich der Zahnstange in der Nähe des Wendepunktes der S-förmigen Wälzkurve und die komplementäre ritzelseitige Verzahnung. Weist bei den unsymmetrischen Zähnen die druckseitige Flanke einen spitzeren Flankenwinkel als eine nicht druckseitige Flanke auf, wird erreicht, daß die Kraftkomponente in Richtung der Seitenwand und damit auch die Wandreibung relativ gering gehalten werden.

63

II.

64

■ ■

65

Die angegriffene Ausführungsform entspricht der Lehre des Klagepatents. Zwischen den Parteien ist die Verwirklichung der gattungsbildenden Merkmale 1 bis 6 nicht streitig, so daß es insoweit zur Begründung keiner weiteren Ausführungen bedarf.

66

Darüber hinaus weisen die zahnritzelseitige Verzahnung und die dem Zahnritzel zugeordnete, komplementäre Verzahnung über ihre Wälzkurve variierte Profilverschiebung auf. Unter der Profilverschiebung eines Zahnrades oder einer Zahnstange versteht der Fachmann die Verschiebung des Zahnprofils gegenüber einer definierten Profilbezugslinie (vgl. Roth, Zahnradtechnik, Band 1, 1989, Anlage K 16). Die Profilbezugslinie wird dabei durch die Wälzkurve gebildet, wie sich für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens in Verbindung mit der Beschreibung des Klagepatents ergibt (S. 4, 3. Abs.). Wird die Verzahnung gegenüber der Wälzkurve nach außen verschoben, handelt es sich um eine positive, andernfalls um eine negative Verschiebung (vgl. Roth, a.a.O.). Die Wälzkurve setzt sich aus der Gesamtheit aller Wälzpunkte zusammen. Die

67

Ermittlung der Wälzpunkte bei einer vorhandenen Verzahnung zweier runder oder unrunder Zahnräder, die sich um zwei Achsen drehen, gehört zum Fachwissen (vgl. Roth, a.a.O., S. 20 f., Anlage K 15).

68

Sowohl das Ritzel als auch die Zahnstange der angegriffenen Ausführungsform weisen eine variierende Profilverschiebung auf. Das ist unmittelbar aus den als Anlage K 11/1 und K 11/2 zu den Akten gereichten Zeichnungen ersichtlich. Die Beklagten können sich auch nicht darauf zurückziehen, die Klägerin habe nicht dargelegt, wie sie die Wälzkurve ermittelt hat. Dies ist vielmehr von der Klägerin mit hinreichender Genauigkeit vorgetragen worden. Diese hat dargelegt, daß sie das Getriebe des Türschließers der Beklagten nach der X-Technik vermessen und zeichnerisch umgesetzt hat. Die dabei entstandene Kurve entspreche der Verzahnung von Ritzel und Zahnstange der angegriffenen Ausführungsform. Die Wälzpunkte habe sie ermittelt, indem sie die Zahnprofile von Ritzel und Kolben des Türschließers in verschiedenen Drehwinkeln des Ritzels in Anlage gebracht habe. Dabei bilde jeweils der Schnittpunkt der Flankennormalen (n) und der Vertikalen (v) durch den Ritzeldrehpunkt (RD) den Wälzpunkt (Wpkt) zwischen Ritzel- und Kolbenwälzkurve (vgl. die Prinzipskizze gem. Anlage K 17). Diesem Vorbringen der Klägerin ist die Beklagte nicht weiter - etwa durch die Vorlage eigener Meßergebnisse - entgegengetreten. Daß Anspruch 1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht wird, ist daher als zugestanden anzusehen.

69

Die angegriffene Ausführungsform erfüllt darüber hinaus die Vorgaben aus Anspruch 6 des Klagepatents. Zu Recht wenden sich die Beklagten zwar unter Bezugnahme auf einschlägige Literaturstellen (DIN 868, Anlage B 4 und Niemann/Winter, Maschinenelemente, Band II, 1989, Anlage B 5) gegen die von der Klägerin in der Klageschrift wiedergegebene Definition und die in Anlage K 12 entsprechend für die Verzahnungen der angegriffenen Ausführungsform errechneten Modulwerte. Die Klägerin hat jedoch in ihrer Replik klargestellt, daß die angegebenen Werte für den Modul mit dem Multiplikationsfaktor ¹/π korrigiert werden müssen, da Modul = Teilungsgröße /π  gelte. Daraus errechnen sich die von der Klägerin (auf Seite 10 ihres Schriftsatzes vom 15.4.1994, Bl. 80 GA) wiedergegebenen Werte, die - entsprechend Merkmal 8 - variieren. Dadurch wird die Festigkeit der Verzahnung in den Wälzkurvenabschnitten eingestellt. Die Verzahnungen weisen in den Wälzkurvenabschnitten mit kleinem Türöffnungswinkel bei großem wirksamen Hebelarm relativ kleinen Modul auf und bei kleinem wirksamen Hebelarm relativ großen Modul (vgl. Zeichnung gem. Anlage K 12 und die korrigierten Werte auf Bl. 80 GA). Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen Werten, besteht auch kein Grund für die Annahme, daß es sich bei den Variationen lediglich um Fertigungstoleranzen handelt.

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Die zahnritzelseitige Verzahnung und die dem Zahnritzel zugeordnete, komplementäre Verzahnung der Zahnstange weisen zudem - wie in Anspruch 9 vorgesehen - über ihre Wälzkurve variierten Flankenwinkel auf. Die Definition des als "Flankenwinkel" bezeichneten Winkels ergibt sich aus der Beschreibung der Klagepatentschrift (Sp. 6, Z. 45 ff.). Er betrifft die Steilheit des Verlaufs der Zahnflanken relativ zur Normalen auf der Wälzkurve. Ober der so definierte Winkel – wie die Klägerin meint – im Klagepatent der Fachsprache entsprechend als "Flankenwinkel" zu bezeichnen ist oder – wie die Beklagten meinen – zutreffend als "Betriebseingriffswinkel" zu benennen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls ist in Anspruch 9 des Klagepatents der Winkel zwischen der Flankentangente und der Normalen auf der Wälzkurve gemeint, wenn von einem "Flankenwinkel" die Rede ist. Insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. Die Beklagte bezeichnet in ihrer als Anlage B 9/6 überreichten Zeichnung eben diesen - von der Klägerin "Flankenwinkel" genannten Winkel - als "Betriebseingriffswinkel". Auf diesen Winkel beziehen sich auch die für die angegriffene Ausführungsform in den Zeichnungen gem. Anlagen K 13/1 und K 13/2 eingetragenen Gradangaben. Ihnen läßt sich entnehmen,  daß die einzelnen "Flankenwinkel" über ihre Wälzkurve variieren. Außerdem zeigen sie, daß beide Verzahnungen mehrere unsymmetrische Zähne mit an der druckseitigen Flanke spitzeren "Flankenwinkel" als an der nicht druckseitigen Flanke aufweisen. Ferner ist als zugestanden anzusehen, daß die Wälzkurve der Zahnstange S-förmig verläuft (Merkmal 11). Die Beklagten haben dies zwar im Termin bestritten,  ohne jedoch näher darzulegen,  weshalb dies abweichend von den von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Zeichnungen - etwa im Hinblick auf eigene Messungen - nicht den tatsächlichen Umständen entsprechen soll. Dies wäre aber für ein substantiiertes Bestreiten erforderlich gewesen. Geht man daher von den Zeichnungen der Klägerin aus, so sind - wie in Merkmal 14 vorgesehen -bei der angegriffenen Ausführungsform im Bereich des Wendepunktes der S-förmigen Wälzkurve der Zahnstange unsymmetrisch ausgebildete Zähne angeordnet. Demnach verwirklicht, der Türschließer der Beklagten die in den Ansprüchen 1, 6 und 9 beschriebene technische Lehre des Klagepatents, und zwar auch, was nicht gesondert bestritten ist, in den Ausführungsformen der geltend gemachten Unteransprüche.

71

III.

72

1.) Die Beklagten zu 4) und 6) sowie die Beklagte zu 5) als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 4) und der Beklagte zu 3) als Geschäftsführer der Beklagten zu 5) sind zur Unterlassung im zuerkannten Umfang verpflichtet, da sie die technische Lehre des Klagepatents durch Herstellung und Vertrieb der beanstandeten Türschließer X und X benutzt haben, § 139 Abs. 1 PatG (1981). Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagten zu 1) und 2) stellten und vertrieben die genannten Türschließer, ist dies bestritten worden. Gleichwohl liegt im Hinblick auf den vorprozessualen Schriftverkehr zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) jedenfalls Begehungsgefahr vor. Die Beklagte zu 1) hat auf das Abmahnschreiben der Klägerin vom 10.11.1992 (Anlage K 18) mit Anwortschreiben vom 14.12.1992 (Anlage K 19) nicht in Frage gestellt, den Türschließer X herzustellen und zu vertreiben. Vielmehr hat sie eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt, da sie eine gegenständliche Verletzung, insbesondere im Hinblick auf den in dem Einspruchsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik, nicht zu erkennen vermöge. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) in einem Schreiben vom 14.1.1993 (Anlage K 20), mit dem sie auf Abmahnschreiben der Klägerin - das europäische Patents X betreffend - antwortete, den Türschließer mit der Bezeichnung X als ihren Türschließer bezeichnet. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, daß die Beklagte zu 1), was sie für sich als Recht in Anspruch nimmt, in Zukunft den Türschließer X selbst herstellen und in den Verkehr bringen wird.

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2.) Außerdem sind die Beklagten zu 3) bis 6) zum Ersatz des der Klägerin seit dem 13.10.1990 entstandenen Schadens verpflichtet, § 139 Abs. 2 PatG (1981). Als Hersteller und Vertreiber von Türschließer-Systemen hätten die Beklagten bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Verletzung des Klagepatents zumindest erkennen können. Da die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich, der Klägerin eine Bezifferung des Schadens jedoch erst möglich ist, nachdem die Beklagten zu 3) bis 6) über den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung gelegt haben, ist der Klägerin ein rechtliches Interesse daran zuzubilligen, daß die Verpflichtung der Beklagten zu 3) bis 6) zum Schadensersatz zunächst gerichtlich festgestellt wird, § 256 ZPO. Hingegen besteht der gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht, da es insoweit an konkreten Darlegungen über bereits begangene  Verletzungshandlungen fehlt.

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3.) Ferner sind die Beklagten zu 4) bis 6) verpflichtet, der Klägerin für Benutzungshandlungen in der Zeit vom 29.11.1987 bis zum 12.10.1990 eine nach den Umständen angemessene Entschädigung zu leisten, §§ 3 3 Abs.l PatG (1981), 161 Abs. 2, 128 HGB. Hingegen steht der Klägerin kein Entschädigungsanspruch gegenüber den Beklagten zu 1) -3) zu.

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4.) Um der Klägerin die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihr die zuerkannten Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche zustehen, sind die Beklagten zu 3) bis 6) bzw. die Beklagten zu 4) und 6) außerdem verpflichtet, der Klägerin Rechnung über die von ihnen begangenen Verletzungs- und Benutzungshandlungen zu legen, §§ 242, 259 BGB, 140 b PatG.

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5.) Es besteht auch kein Anlaß, die mündliche Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent auszusetzen, § 148 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Düsseldorf kommt eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf ein anhängiges Einspruchsverfahren nur in Betracht, wenn es nicht nur möglich, sondern in hohem Maße wahrscheinlich erscheint, daß das Klagepatent vernichtet werden wird. Andernfalls würde das dem Patentinhaber zuerkannte Verbotsrecht faktisch auf Zeit gehemmt, obwohl es dafür eine gesetzliche Grundlage nicht gibt. Die demnach erforderliche hohe Erfolgswahrscheinlichkeit kann der Beschwerde der Beklagten zu 1) nicht beigemessen werden.

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Hinsichtlich des von der Beklagten zu 1) zunächst mit Einspruch vom 16.11.1990 und nun auch mit ihrer Beschwerde als neuheitsschädlich entgegengehaltenen Stand der Technik ergibt sich dies aus dem Beschluß des Deutschen Patentamtes vom 17.12.1993. Auf die Begründung, die sich ausführlich mit der Schutzfähigkeit des Klagepatents befaßt, wird Bezug genommen. In ihrer Beschwerde trägt die Beklagte zu 1)

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dazu nichts Neues vor. Soweit die Beklagte zu 1) ihre Beschwerde darüber hinaus auf eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der Erfindung durch die vom Deutschen Patentamt noch nicht berücksichtigte US-PS X stützt, kommt ihrem Vorbringen gleichfalls nicht die erforderliche Erfolgswahrscheinlichkeit zu. Zwar zeigt die Entgegenhaltung einen Türschließer mit einem im Gehäuse geführten Kolben, einer mit dem Kolben zusammenwirkenden Schließerfeder, einer hydraulischen Dämpfungseinrichtung und einer über ein Getriebe mit dem Kolben verbundenen Schließerwelle. Außerdem weist das Getriebe ein exzentrisch gelagertes Zahnritzel mit über den Umfang unterschiedlich langen wirksamen Hebelarmen auf. Die Beklagten haben jedoch nicht dargelegt, weshalb sich zwangsläufig eine Zahnpaarung mit den in den Ansprüchen 1, 6 und 9 offenbarten Parametern ergibt, wenn ein Zahnrad nach der Entgegenhaltung exzentrisch gelagert und mit einer entsprechend der Wälzkurve des exzentrischen  Zahnrades angepaßten Zahnstangenverzahnung gepaart wird. Das ist auch nicht den in Anlage B 9 vorgelegten Zeichnungen zu entnehmen, die nach dem Vorbringen der Beklagten ein Ausführungsbeispiel wiedergeben, das gemäß der US-PS X konstruiert worden sei. Die Zeichnungen zeigen zwar ein Ritzel und eine Zahnstange, die nach den Parametern der Klagepatentansprüche ausgebildet sind. In Anbetracht der Vielzahl möglicher Ausprägungen der Verzahnungen bleibt jedoch offen, warum der Fachmann - ohne Kenntnis der Lehre des Klagepatents - die Parameter gerade so wählen soll, wie im Ausführungsbeispiel der Beklagten geschehen. Auch das von den Beklagten  vorgelegte  Gutachten  formuliert  hierfür  die Prämisse, daß ein einwandfreier Eingriff erreicht werden soll. Es liegt nahe, daß damit eine unzulässige Ex-postBetrachtung angestellt wird, die auf der Erkenntnis der Wirkungen der erfindungsgemäßen Lehre beruht.

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IV.

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1.) Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihren Unterliegensanteilen zu tragen, § 92 Abs. 1 ZPO.

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2.) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, 108 ZPO.