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Landgericht Düsseldorf·4 O 139/99·10.06.2002

Patentverletzung: Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter mit verschiebbarem Schlauchabschnitt

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die ausschließliche Lizenznehmerin eines deutschen Patents auf einen Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter nahm die Beklagten wegen Vertrieb eines Katheters auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung sowie Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch. Streitpunkt war u.a. die Auslegung von „Schlauchabschnitt“ sowie die seitlich versetzte Einmündung des Inflationstubus. Das LG Düsseldorf bejahte eine (teilweise) wortsinngemäße und im Übrigen äquivalente Benutzung und wies den Formstein-Einwand zurück. Ansprüche entfielen nicht wegen Art. II § 8 IntPatÜG, da der Schutzbereich des deutschen Patents über das parallele EP hinausging.

Ausgang: Klage wegen Patentverletzung vollständig stattgegeben (Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellungen zu Entschädigung/Schadensersatz).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff „Schlauchabschnitt“ in einem Patentanspruch ist grundsätzlich relativ zur Gesamtlänge des Katheters zu verstehen und begründet für sich genommen keine Beschränkung auf die Länge des Ballons.

2

Eine im Patentanspruch geforderte „abdichtende Verbindung“ von Bauteilen ist funktional auszulegen, wenn damit ersichtlich die Dichtheit gegenüber einem bestimmten Lumen zur Ermöglichung der vorgesehenen Funktion (Inflation/Deflation) erreicht werden soll.

3

Weicht die räumliche Anordnung von Schlauchabschnitt und Inflationstubus vom Wortlaut ab, kann eine Patentbenutzung unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz vorliegen, wenn Gleichwirkung gegeben ist und die Abwandlung für den Fachmann am Prioritätstag ohne erfinderisches Bemühen auffindbar war.

4

Ein Formstein-Einwand greift nicht durch, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass die abgewandelte Ausführungsform mit allen erfindungsrelevanten Merkmalen durch den Stand der Technik nahegelegt ist.

5

Der Wirkungseintritt von Art. II § 8 IntPatÜG (Wirkungsverlust des deutschen Patents bei parallelem EP) scheidet aus, wenn sich die Schutzbereiche nicht decken und das deutsche Patent über den Schutz des europäischen Patents hinausgeht.

Relevante Normen
§ Artikel II § 8 IntPatUG§ 139 Abs. 1 PatG§ 139 Abs. 2 PatG§ 33 PatG§ 256 ZPO§ 242 BGB

Tenor

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter mit einem aufweitbaren Ballon, durch den sich ein auf einem Führungselement gehaltener Schlauchabschnitt erstreckt, der mit den Enden des Ballons abgedichtet verbunden ist, und mit einem in das Balloninnere mündenden Inflationstubus, der den Schlauchabschnitt koaxial umgibt und aus dem das Führungselement am proximalen Ende des Schlauchabschnitts seitlich herausgeführt ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen der Schlauchabschnitt auf dem als flexiblen Führungsdraht ausgebildeten Führungselement frei verschiebbar geführt ist und der Inflationstubus durch eine sich in dessen Längsrichtung erstreckende Stabilisierung derart verstärkt ist, dass durch ein Vorschieben oder ein Zurückziehen des Inflationstubus ein Verschieben des Schlauchabschnittes mit dem daran befestigten Ballon in beiden Richtungen auf den Führungsdraht ermöglicht ist,

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Juli 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,

-zeiten        und        -preisen        unter        Einschluss        von

Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der

Abnehmer,

c)

der        einzelnen        Angebote,        aufgeschlüsselt        nach

Angebotsmengen, -Zeiten und -preisen unter Einschluss von

Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der

Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträger,

deren              Auflagenhöhe,              Verbreitungszeitraum              und

Verbreitungsgebiet,

e)

der   nach   den   einzelnen   Kostenfaktoren   aufgeschlüsselten

Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1999 begangenen Handlungen auf solche in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt,

von dem Beklagten zu 2. sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für Benutzungshandlungen in der Zeit seit dem 5. April 1987 zu machen sind,

die Angaben zu a) lediglich für Benutzungshandlungen seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind,

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

3.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend zu 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.

1. bezeichneten, in der Zeit vom 5. Juli 1986 bis 4. April 1987

begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu

zahlen;

2.

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 5. April 1987 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 5.300.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

V.

Der Streitwert wird auf 10.000.000,-- DM (5.112.919,-- Euro)

festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Klägerin, die vormals unter der Bezeichnung X (X) X firmiert hat, ist eigenem Vorbringen zufolge Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem deutschen Patent X, das auf einer am 5. Juni 1986 offengelegten Anmeldung vom 23. November 1984 beruht und dessen Erteilung am 5. März 1987 veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent war Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens. Es betrifft nach der im Berufungsrechtszug vor dem Bundesgerichtshof aufrechterhaltenen Fassung einen Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

3

„Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter mit einem aufweitbaren Ballon, durch den sich ein auf einem Führungselement gehaltener Schlauchabschnitt erstreckt, der mit den Enden des Ballons abgedichtet verbunden ist, und mit einem gegenüber dem Schlauchabschnitt seitlich versetzt ins Balloninnere mündenden Inflationstubus,

4

dadurch     gekennzeichnet,

5

dass der Schlauchabschnitt (7) auf dem als flexiblen Führungsdraht (1) ausgebildeten Führungselement frei verschiebbar geführt ist und der Inflationstubus (3) durch eine sich in dessen Längsrichtung erstreckende Stabilisierung (4) derart verstärkt ist, dass durch ein Vorschieben oder ein Zurückziehen des Inflationstubus (3) ein Verschieben des Schlauchabschnittes (7) mit dem daran befestigten Ballon (2) in beiden Richtungen auf den Führungsdraht (1) ermöglicht ist."

6

7

7

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

8

X

9

Der Lizenzgeber der Klägerin ist außerdem Inhaber des parallelen, die Priorität des Klagepatents in Anspruch nehmenden europäischen Patents X, dessen Erteilung am 2. August 1989 im Patentblatt bekanntgemacht worden ist. Nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens ist das EP X von der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes am 17. Dezember 1997 beschränkt mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten worden:

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„Coronar-Dilatationskatheter mit einem aufweitbaren Ballon (2), durch den sich ein auf einem Führungselement (1) gehaltener Schlauchabschnitt (7) erstreckt, der mit dem distalen Ende (9) des Ballons (2) abgedichtet verbunden ist, und mit einem am proximalen Ende (11) des Ballons (2) abgedichtet ins Balloninnere (5) mündenden Tubus (3) zum Aufblähen des Ballons (2), wobei der Schlauchabschnitt (7) auf dem als flexiblen Führungsdraht (1) ausgebildeten Führungselement verschiebbar geführt ist,

11

dadurch      gekennzeichnet,

12

dass die Längsachse des Tubus (3) gegenüber der Einführmündung am proximalen Ende des Schlauchabschnitts (7) seitlich versetzt ist, dass der Schlauchabchnitt (7) etwa die Länge des Ballons (2) aufweist, dass das proximale Ende (11) des Ballons (2) ebenfalls dichtend am Schlauchabschnitt (7) befestigt ist, und dass der Tubus (3) in Längsrichtung für die Übertragung von Schub- und Zugkräften ausreichend steif ist, so dass durch ein Vorschieben oder ein Zurückziehen des Tubus (3) ein Verschieben des Schlauchabschnittes (7) mit dem daran befestigten Ballon (2) in beiden Richtungen auf dem Führungsdraht (1) ermöglicht ist."

13

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „X" Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter, von denen die Klägerin als Anlage K 5 ein Musterstück sowie als Anlage K 6 die zugehörige Gebrauchsanleitung vorgelegt hat. Die konstruktiven Einzelheiten erschließen sich außerdem anhand der nachfolgenden Prinzipskizzen, die der Anlage K 9 entnommen sind.

14

X

15

Der Ballon (6) besitzt eine Länge von etwa 2 cm, während der Schlauchabschnitt (7) eine Länge von ca. 25 cm aufweist. Der Schlauchabschnitt (7) ragt infolgedessen etwa 23 cm über das proximale Ende des Ballons (6) hinaus. Schlauchabschnitt (7) und Inflationstubus (3) verlaufen koaxial zueinander. Am proximalen Ende des Schlauchabschnitts (7) ist der Führungsdraht (1) unter einem flachen Winkel (welcher deutlich geringer ist als aus der Prinzipskizze ersichtlich) seitlich aus dem Inflationstubus (3) herausgeführt, um fortan - frei neben dem Inflationstubus (3) liegend - im (nicht dargestellten) Führungskatheter zu verlaufen.

16

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der vorbeschriebene Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter wortsinngemäß, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch.

17

Die Klägerin beantragt,

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sinngemäß wie erkannt, wobei sie den Klageantrag in erster Linie nach dem Wortlaut von Patentanspruch 1 des Klagepatents und hilfsweise mit der Maßgabe formuliert hat, dass der Inflationstubus im Balloninneren koaxial und außerhalb des Ballons seitlich versetzt verläuft.

19

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen,

21

hilfsweise, ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren.

22

Sie sind der Auffassung, dass das Klagepatent mit der bestandskräftigen Erteilung des prioritätsgleichen europäischen Patents X gemäß Artikel II § 8 IntPatUG seine Wirkung verloren habe. Ungeachtet dessen - so meinen sie - gehe auch der Vorwurf der Patentverletzung fehl. Bei richtigem Verständnis der technischen Lehre des Klagepatents ergebe sich, dass der „Schlauchabschnitt" nicht über den Ballon hinausgehen dürfe. Die angegriffene Ausführungsform genüge dieser Anforderung nicht; bei ihr habe der Schlauchabschnitt etwa die 12,5-fache Länge des Ballons. Das proximale Ende des Ballons sei auch nicht mit dem Schlauchabschnitt abgedichtet verbunden. Stattdessen sei das Ende des - weit über den Ballon hinausragenden - Schlauchabschnitts mit dem Inflationstubus abgedichtet. Der letztere münde schließlich nicht seitlich versetzt gegenüber dem Schlauchabschnitt in das Balloninnere. Im Mündungsbereich des Ballons seien Schlauchabschnitt und Inflationstubus im Gegenteil koaxial (als ineinanderliegende Röhren) angeordnet.

23

Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten von X, Direktor der Klinik für Kardiologie am Universitätsklinikum Kiel, (GA 158-174) sowie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Anhörung des Sachverständigen vom 2. Mai 2002 (GA 234 ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

26

Der streitbefangene „X"-Dilatationskatheter macht teils wortsinngemäß, teils äquivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Da die Beklagten widerrechtlich und schuldhaft gehandelt haben, sind sie im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung, zur Entschädigung und zum Schadenersatz verpflichtet. Die betreffenden Ansprüche können von der Klägerin geltend gemacht werden, die ausweislich der als Anlagen K 8 und K 8 a überreichten Vertragsdokumente Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz am Klagepatent und infolgedessen aus eigenem materiellen Recht aktivlegitimiert ist.

27

I.

28

Das Klagepatent betrifft einen Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter.

29

Das Prinzip der interventionellen Kathetertherapie von Coronarstenosen besteht darin, dass über eine Punktung einer peripheren Arterie ein Führungskatheter in das arterielle Gefäßsystem eingeführt und mit seiner Spitze knapp oberhalb der Hauptschlagaderklappe im Ursprung der zu behandelnden Coronararterie aus der Hauptschlagader plaziert wird. Im Inneren des Führungskatheters verläuft ein Führungsdraht, der (durch den Führungskatheter hindurch) ebenfalls in die Herzkranzarterie vorgeführt wird. Der Führungsdraht passiert dabei die Stenose und verbleibt während der Dilatation    im    Herzkranzgefäß.    Nachdem    der   Führungsdraht   in    der

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beschriebenen Weise plaziert ist, wird der eigentliche Dilatationskatheter außerhalb des Körpers auf den Führungsdraht aufgeschoben und entlang des Führungsdrahtes bis zu der verengten Stelle der Coronararterie eingeführt. An seiner Spitze trägt der Katheter einen entfaltbaren Ballon, mit dessen Hilfe das verengte Arteriensegment geweitet wird.

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Nach den Darlegungen der Klagepatentschrift (Spalte 2, Zeilen 12 bis 29) ist aus der Fachpublikation „X, Volume 49, April 1 1982", Seiten 1216 bis 1222 (Anlage K 3) der nachfolgend abgebildete „X-Katheter" zur Dilatation von Herzkranzgefäßen bekannt.

32

X

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Der Katheter verfügt - wie die Klagepatentschrift näher erläutert - über einen sehr langen Tubus, der am vorderen Ende in einen aufweitbaren Ballon übergeht. Durch das Balloninnere und den Tubus erstreckt sich ein Schlauch, der über das vordere Ende des Ballons übersteht und mit dem vorderen Ende des Ballons abgedichtet verbunden ist. Das Innere des Schlauches nimmt einen Führungsdraht auf, der während der Operation gegenüber dem Ballon verschoben werden kann, so dass der Katheter entlang dem Führungsdraht vorgeschoben oder zurückgezogen werden kann, wenn der Tubus entsprechend bewegt wird. Neben dem Schlauch erstreckt sich ein Inflationstubus, mit dessen Hilfe der Ballon inflatiert oder deflatiert werden kann. Der den Schlauch und den Inflationstubus aufnehmende Tubus ist nicht nur außerordentlich lang, sondern er besitzt außerdem einen verhältnismäßig großen Querschnitt.

34

Die Klagepatentschrift (Spalte 2, Zeilen 29 bis 39) bemängelt den vorbekannten Dilatationskatheter in zweierlei Hinsicht. Zum einen - so heißt es - sei es beim Auswechseln eines Dilatationskatheters gegen einen solchen anderer Größe erforderlich, dass der Führungsdraht um eine Länge aus dem Körper des Patienten herausragt, die größer als die Länge des Dilatationskatheters mit seinem Tubus sei. Die Handhabung des Katheters beim Ballonwechsel sei deswegen schwierig. Da der Führungsdraht auf ganzer Länge von dem Schlauch umgeben werde, trete zum anderen eine erhebliche Reibung auf, welche die Handhabung des Katheters gleichfalls erschwere. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, war sich der Durchschnittsfachmann - ein technisch kundiger oder erfahrener Kardiologe oder Radiologe mit einer nach dem Studium mindestens sechs- bis zehnjährigen praktischen Berufserfahrung, der insbesondere mit dem Einsatz von Dilatationskathetern vertraut ist und sich des Rates und der Mitarbeit eines allgemein mit Kathetern vertrauten Technikers bedient -, auch ohne dass dies in der Klagepatentschrift besonders erwähnt wird, darüber im klaren, dass dem X-Katheter ein weiterer Nachteil insofern anhaftet, als der bekannte Dilatationskatheter einen beträchtlichen Querschnitt aufweist mit der Folge, dass im Führungskatheter ein lediglich geringes Lumen für die Injektion von Kontrastmitteln verbleibt.

35

Ausgehend hiervon ist es Aufgabe der Erfindung, einen Dilatationskatheter zu schaffen,

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der entlang dem Führungsdraht leicht verschoben werden kann (Spalte 2, Zeilen 41 bis 43),

37

der     einfach      gegen      einen      anderen      Dilatationskatheter ausgewechselt werden kann (Spalte 2, Zeilen 43 bis 45) und

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bei   dem   die   Verabreichung   von   Kontrastmitteln   über   den Führungskatheter verbessert ist.

39

Zur  Lösung  sieht  Patentanspruch   1   des  Klagepatents  die  Kombination folgender Merkmale vor:

40

(1)

41

Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter mit

42

(a)

43

einem aufweitbaren Ballon (2),

44

(b)

45

einem der Führung dienenden Schlauchabschnitt (7) und

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(c)

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einem Inflationstubus (3).

48

(2)

49

Der Schlauchabschnitt (7)

50

(a)

51

erstreckt sich durch den Ballon (2),

52

(b)

53

ist mit den Enden des Ballons abgedichtet verbunden,

54

(c)

55

ist auf einem Führungselement (1) gehalten

56

(d)

57

und auf diesem frei verschiebbar geführt.

58

(3)

59

Das   Führungselement   ist   als   flexibler   Führungsdraht   (1)

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ausgebildet.

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(4)

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Der Inflationstubus (3)

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(a)

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mündet gegenüber dem Schlauchabschnitt (7) seitlich versetzt

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in das Balloninnere

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(b)

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und ist durch eine Stabilisierung (4) verstärkt;

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(aa)

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die Stabilisierung (4) erstreckt sich in Längsrichtung des Tubus

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(3)

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(bb)

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und ist so beschaffen, dass durch ein Vorschieben oder Zurückziehen des Inflationstubus (3) ein Verschieben des Schlauchabschnitts (7) mit dem daran befestigten Ballon (2) in beiden Richtungen auf dem Führungsdraht (1) ermöglicht ist.

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Im Gegensatz zum Stand der Technik wird der Dilatationskatheter nicht mehr über einen die gesamte Länge des Katheters ausmachenden Schlauch, sondern lediglich über einen im Bereich des Ballons angeordneten Schlauchabschnitt geführt. Um den Schlauchabschnitt mit dem daran befestigten Ballon auf dem Führungsdraht bewegen zu können, ist der Inflationstubus - über die ihm ohnehin zukommende Funktion, den Ballon inflatieren und deflatieren zu können hinaus, - in besonderer Weise so stabilisiert, dass durch ein Vorschieben oder Zurückziehen des Inflationstubus eine entsprechende Bewegung des Schlauchabschnitts mit seinem Ballon möglich ist. Die Reduzierung der Führung auf einen Schlauchabschnitt bewirkt zugleich, dass über den weitaus größten Verlauf des Dilatationskatheters lediglich der (klein dimensionierte) Inflationstubus neben dem Führungsdraht frei im Führungskatheter liegt. Ein erheblicher Teil im Querschnitt des Führungskatheters bleibt infolgedessen frei, was die Injektion von Kontrastmitteln während der Dilatation verbessert.

74

II.

75

Von der technischen Lehre des Klagepatents macht die angegriffene Ausführungsform teils wortsinngemäß, teils äquivalent Gebrauch. Die Beklagten selbst leugnen dies lediglich hinsichtlich der Merkmale (1 b), (2 b) und (4 a). Ihr Bestreiten erfolgt jedoch zu Unrecht:

76

1.

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Dem Begriff „Schlauchabschnitt" läßt sich - anders als die Beklagten meinen - keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass die Führungshülse (Schlauchabschnitt) lediglich die Länge des Ballons aufweisen soll. Der - in dieser Hinsicht allgemein gehaltene - Anspruchswortlaut bietet für ein diesbezügliches Verständnis keinen Anhalt. Im Gegenteil: Das Wort „Schlauchabschnitt" bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Führung des Dilatationskatheters - im Gegensatz zum vorbekannten X-Katheter, bei dem der gesamte, der Länge des Katheters entsprechende Schlauch zur Führung herangezogen wird - nunmehr allein noch über einen Teil des gesamten Schlauches, eben einen Schlauchabschnitt, der sich über einen Teil des Katheters erstreckt - erfolgen soll. Bezugspunkt für den Begriff „Abschnitt" ist folglich der Katheter und dessen Länge, und nicht - wie die Beklagten geltend machen - der Ballon. Folgerichtig zieht auch die Klagepatentschrift in Spalte 2, Zeilen 61 bis 65 für die Bemessung des Schlauchabschnitts, der am angegebenen Ort als „verhältnismäßig kurz" umschrieben ist, vergleichend den X-Katheter zur Aufweitung von Verengungen von Coronararterien heran. Gegenüber der dort über den gesamten Schlauch (= Katheter) gegebenen Führung soll die Führung des Katheters erfindungsgemäß auf einen Abschnitt des Schlauches (= Katheters) beschränkt sein.

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Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen besteht auch aus technischer Sicht für den Durchschnittsfachmann kein Anlass zu der Überlegung, dass sich die erfindungsgemäßen Vorteile und Wirkungen nur dann einstellen, wenn der Schlauchabschnitt nicht über den Ballon hinausreicht. Der Gutachter hat vielmehr ausgeführt, dass bei einem Schlauchabschnitt der vorliegend in Rede stehenden Länge (von 25 cm) die Handhabung gegenüber einem X-Katheter entscheidend vereinfacht ist, und zwar nicht nur beim Ballonwechsel, der auch bei einem Führungsabschnitt von 25 cm Länge problemlos durch den Operateur selbst vorgenommen werden kann, sondern auch bei Durchführung der Dilatation, weil die Reibung zwischen Führungsdraht und einem 25 cm langen Schlauchabschnitt wesentlich geringer ist im Vergleich zu denjenigen Reibungskräften, die bei dem vorbekannten Dilatationskatheter zwischen dem Führungsdraht und dem sich über die gesamte Länge des Katheters erstreckenden Schlauch ergeben. Ebensowenig hängt die verbesserte Kontrastmittelgabe davon ab, dass sich der Schlauchabschnitt lediglich über die Länge des Ballons erstreckt. Auch insoweit hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt, dass auch bei einem über das proximale Ende des Ballons vorstehenden Schlauchabschnitt (von beispielsweise 25 cm) der Querschnitt des Führungskatheters über den größten Teil seiner Länge weitgehend frei bleibt und vorteilhaft eine Verabreichung von Kontrastmitteln erlaubt.

79

Bei seiner Anhörung hat der Sachverständige auch in Erwägung gezogen, ob der Begriff „Schlauchabschnitt" nicht deshalb einschränkend im Sinne der Auffassung der Beklagten interpretiert werden muss, weil das Merkmal (2 b) vorsieht, dass „der Schlauchabschnitt mit den Enden des Ballons abgedichtet verbunden ist". Zwar macht es - wie der Sachverständige im Einzelnen erläutert hat - keinen Sinn, die proximalen Enden des Ballons mit dem Schlauchabschnitt zu verbinden, wenn sich der Schlauchabschnitt jenseits des proximalen Ballonendes weiter fortsetzt. In einem derartigen Fall würden zwischen dem Schlauchabschnitt, dem Inflationstubus und dem Ballonende „Taschen" entstehen, in die Blut eintreten und die Gefahr einer Embolie herbeiführen könnte. Im Übrigen bestünde die Möglichkeit, dass sich das überstehende Ende des Schlauchabschnittes beim Zurückziehen des Katheters umstülpt und der Dilatationskatheter gegebenenfalls nicht mehr in den Führungskatheter befördert werden kann. Den Durchschnittsfachmann wird diese Erkenntnis jedoch - wie der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer ausgeführt hat - nicht zu der Auffassung führen, dass, weil ihn das Klagepatent anweist, den Schlauchabschnitt mit den Enden des Ballons zu verbinden, der Schlauchabschnitt nicht länger als der Ballon sein darf. Vor dem Hintergrund des gattungsgemäßen X-Katheters mit seinem sich über die gesamte Länge des Katheters erstreckenden Führungsschlauch und in Anbetracht der Tatsache, dass sich die erfindungsgemäßen Vorteile (geringe Reibung, einfacher Ballonwechsel, verbesserte Kontrastmittelgabe) auch bei einem über das proximale Ballonende überstehenden Schlauchabschnitt einstellen, wird der Fachmann die Anweisung des Merkmals (2 b) vielmehr funktional in dem Sinne begreifen, dass der Ballon (um inflatiert oder deflatiert werden zu können) gegenüber dem Schlauchabschnitt (dessen Lumen in Verbindung mit dem Gefäßsystem steht) abgedichtet sein muss. Dass die dichte Verbindung mit den Enden des Ballons erfolgen soll, trägt in diesem Zusammenhang lediglich der Tatsache Rechnung, dass sich der Ballon nur dann bestimmungsgemäß entfalten kann, wenn der dichte Verschluss an den Enden (und nicht etwa in der Mitte) des Ballons wirksam ist.

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Am Prioritätstag mag in der Fachwelt die Vorstellung existiert haben, dass ein allzu langer Schlauchabschnitt die Bildung von Thromben entlang des Führungsdrahtes begünstigt und damit die Gefahr einer Embolie hervorruft. In Anbetracht dessen mag die Tendenz bestanden haben, den Schlauchabschnitt nach Möglichkeit kurz - und nicht lang - auszuführen. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es jedoch nicht, den Schlauchabschnitt auf die Länge des Ballons festzulegen. Das gilt um so mehr, als der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten (Seite 10) auf Behandlungssituationen hingewiesen hat, bei denen der Gesichtspunkt einer sicheren Führung des Dilatationskatheters bedingt, dass der Schlauchabschnitt länger ausgeführt wird als der Ballon. So könnte bei sehr tief im Coronargefäßsystem gelegenen Stenosen die Verwendung eines zu kurzen Schlauchabschnitts dazu führen, dass sich das proximale Ende des Schlauchabschnitts, welches bei einer tief im Kranzgefäß gelegenen Stenose die Spitze des Führungskatheters verläßt, hinter die Führungskatheterspitze hakt, so dass der Dilatationskatheter nicht wieder in den Führungskatheter zurückgezogen werden kann.

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Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist die Feststellung geboten, dass der angegriffene Dilatationskatheter der Beklagten über einen „Schlauchabschnitt" verfügt. Dieser ist auch - im Sinne des Merkmals (2 b) -mit den Enden des Ballons abdichtend verbunden. Insoweit kommt es - wie dargelegt - nicht darauf an, ob die proximalen Enden des Ballons gegenständlich an dem korrespondierenden Bereich des Schlauchabschnitts befestigt sind. Bei der erforderlichen funktionalen Betrachtung ist allein maßgeblich, dass das proximale Ende des Ballons gegenüber dem (mit dem Gefäßsystem in Verbindung stehenden) Lumen des Schlauchabschnitts abgedichtet ist, so dass der Ballon inflatiert und deflatiert werden kann. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist dies zweifellos der Fall, weil das proximale Ende des Schlauchabschnitts dicht mit dem Inflationstubus verbunden ist.

82

2.

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Abweichend vom Anspruchswortlaut mündet der Inflationstubus allerdings nicht - wie im Merkmal (4 a) vorgesehen - gegenüber dem Schlauchabschnitt seitlich versetzt in das Balloninnere. Mit „Ballon" bezeichnet das Klagepatent den aufweitbaren Teil des Dilatationskatheters. In seinem Mündungsbereich liegen bei der angegriffenen Ausführungsform der Schlauchabschnitt und der Inflationstubus nicht seitlich nebeneinander, sondern koaxial ineinander.

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Mit Recht steht die Klägerin jedoch auf dem Standpunkt, dass die insoweit gegebene Abwandlung unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz in den Schutzbereich des Klagepatents einzubeziehen ist. Die koaxiale Anordnung von Schlauchabschnitt und Inflationstubus und das seitliche Herausführen des flexiblen Führungsdrahtes aus dem Inflationstubus am Ende des Schlauchabschnitts schaffen einen Dilatationskatheter, der - wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt - dieselben vorteilhaften Wirkungen hat wie ein im Wortsinn des Patentanspruchs liegender Katheter. Da der Führungsdraht unter einem außerordentlich flachen Winkel aus dem Inflationstubus herausgeführt wird, sind die Reibungskräfte zwischen Führungsdraht und Schlauchabschnitt gering. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schlauchabschnitt ca. 23 cm über das proximale Ende des Ballons hinausreicht. Hierdurch wird weder die Handhabung des Dilatationskatheters als solche noch ein Ballonwechsel nennenswert erschwert. Wie der Sachverständige bei seiner Anhörung bekräftigt hat, beeinträchtigt die Länge des Schlauchabschnitts ebensowenig die erfindungsgemäßen Vorteile bei der Injektion von Kontrastmitteln über den Führungskatheter. Der den Schlauchabschnitt koaxial umgebende Inflationstubus ist schließlich - was auch die Beklagten nicht in Zweifel ziehen - in der Lage, den Ballon mit der für eine Dilatation erforderlichen Geschwindigkeit zu inflatieren oder deflatieren.

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Bei Orientierung an der in der Klagepatentschrift beschriebenen Erfindung war der Durchschnittsfachmann - auch dies hat der gerichtliche Sachverständige   zur   Überzeugung    der   Kammer   dargelegt   -   ohne erfinderisches   Bemühen   in   der   Lage,   zu   der   bei   der   angegriffenen Ausführungsform gegebenen Abwandlung zu gelangen. Am  Prioritätstag waren   dem   Fachmann   sowohl   die   dem   Klagepatent   entsprechende exzentrische Anordnung zweier Lumen (vgl.  DE-OS  X,  X-Katheter) wie auch - als Alternative hierzu - die koaxiale Anordnung zweier Lumen   geläufig.     Bei     der     Suche     nach     einer     außerhalb     des Anspruchswortlauts   liegenden   Ausführungsform   der   Erfindung   lag   es insofern    unmittelbar    nahe,     auf    die    zuletzt    genannte    alternative Anordnungsvariante zurückzugreifen. Zwar war sich der Fachmann darüber im klaren, dass die koaxiale Lage von Schlauchabschnitt und Inflationstubus zur Konsequenz hatte, dass sich der Führungsdraht nach dem Ende des  Schlauchabschnitts   immer   noch   in   einem   ihn   umgebenden   Schlauch, nämlich  dem   Inflationstubus,   befindet,  was  die  von  der  Erfindung   am vorbekannten Stand der Technik kritisierten Handhabungsnachteile zur Folge hat. Der Sachverständige hat jedoch überzeugend daraufhingewiesen, dass der   Fachmann   die   koaxiale   Anordnung   von   Schlauchabschnitt   und Inflationstubus   aufgrund   dieser   Erkenntnis   keinesfalls   als   untauglich verworfen,  sondern  vielmehr ohne weiteres erkannt  hätte,  dass er die Vorteile der Erfindung auch bei einer solchen Ausführungsform dadurch erreichen kann, dass er den Führungsdraht am Ende des Schlauchabschnitts seitlich aus dem Inflationstubus herausführt und den Inflationstubus auf einen angesichts seiner Funktion allein noch erforderlichen kleineren Querschnitt verringert.  Auf diese Weise  erzielt der  Fachmann  exakt  den  von  der Klagepatentschrift beabsichtigten Vorteil, dass der Inflationstubus über die wesentliche   Länge   des   Katheters   frei   neben   dem   Führungsdraht   im Führungskatheter   liegt.   Dies   zu   erkennen   und   durch   entsprechende konstruktive   Maßnahmen   in   die   Tat   umzusetzen,   erforderte   für  einen Durchschnittsfachmann des Prioritätstages mit der ihm eigenen Qualifikation nach  den  Darlegungen  des  Sachverständigen  keine  Überlegungen  von erfinderischem Rang.

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3.

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Der von den Beklagten erhobene Formstein-Einwand bleibt ohne Erfolg. Das diesbezügliche Vorbringen (GA 58) erschöpft sich in der Behauptung, dass es durch die als Anlage B 8 vorgelegte „X-Veröffentlichung" nahegelegt sei, „ein zum Katheter koaxiales Führungsdraht-Lumen mit einer seitlichen Eintrittsöffnung für den Führungsdraht, in die der Führungsdraht abgewinkelt eintritt, zu verwenden". Mit dieser - pauschalen - Bemerkung ist nicht dargelegt, dass sich die angegriffene Ausführungsform aus dem in Bezug genommenen Stand der Technik mit allen ihren erfindungsrelevanten Merkmalen für einen Durchschnittsfachmann naheliegend ergeben hat.

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III.

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Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Soweit der Urteilstenor von der Formulierung des Klageantrages abweicht, geschieht dies lediglich zur besseren Umschreibung der angegriffenen Ausführungsform. Eine teilweise Abweisung des Klagebegehrens ist damit nicht verbunden. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten die Beklagten die Verletzung des Klagepatents erkennen können. Sie sind der Klägerin deshalb gemäß § 139 Abs. 2 PatG zum Schadenersatz verpflichtet. Für Benutzungshandlungen in der Zeit nach Offenlegung der Patentanmeldung schuldet die Beklagte zu 1. außerdem eine angemessene Entschädigung (§ 33 PatG). Da die Entschädigungs - und Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Haftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Anspruch auf Entschädigung und Schadenersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB, § 140 b PatG). Außerdem sind sie verpflichtet, die patentverletzenden Erzeugnisse, die sich in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, zu vernichten (§ 140 a PatG).

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Für die Zeit nach bestandskräftiger Erteilung des prioritätsgleichen europäischen Patents X entfallen die Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadenersatz nicht deshalb, weil das Klagepatent gemäß Artikel II § 8 IntPatÜG seine Wirkung verloren hat. Eine Anwendung der genannten Vorschrift scheitert schon daran, dass Patentanspruch 1 des EP X voraussetzt, dass der Schlauchabschnitt „etwa die Länge des Ballons aufweist". Der Schutz des Klagepatents deckt sich insoweit nicht mit dem des prioritätsgleichen europäischen Patents, sondern geht - was für die Beurteilung      des   vorliegenden   Rechtsstreits   auch   von   entscheidender Bedeutung ist - über dessen Schutz hinaus.

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IV.

92

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 7. Juni 2002 ist verspätet und hat deshalb gemäß § 296a ZPO außer Betracht zu bleiben. Er rechtfertigt auch keine Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Die Behauptung, der Beklagten, die Klägerin habe eine äquivalente Benutzung des Merkmals (4a) erstmals im Anschluß an die mündliche Anhörung des Sachverständigen und nach dessen Entlassung geltend gemacht, ist aktenwidrig. Bereits im Schriftsatz vom 16. Dezember 1999 (:S. 22 ff., GA I, 84 ff.) hat die Klägerin sich hilfsweise auf eine äquivalente Benutzung des Merkmals (4a) berufen und dies - hinsichtlich Gleichwirkung und Naheliegen - eingehend begründet. Im übrigen ist der Sachverständige bei seiner Anhörung von der Kammer im einzelnen danach befragt worden, ob die bei der angegriffenen Ausführungsform gegebene koaxiale Zuordnung von Schlauchabschnitt und Inflationstubus technisch gleichwirkend und für den Fachmann anhand der Klagepatentschrift ohne erfinderisches Bemühen auf zu finden war (vgl. Protokoll vom 2. Mai 2002, S. 6; GA II 247). Der Beklagtenvertreter selbst hat den Sachverständigen ebenfalls ergänzend zu diesem Fragenkreis befragt (Prot. S. 7; GA II 248). In Anbetracht dessen kann keine Rede davon sein, dass die Beklagten keine ausreichende Gelegenheit gehabt hätten, die Äquivalenzproblematik zu erörtern. Den Beklagten hätte es über dies, sofern sie meinten, die Ausführungen des Sachverständigen zu äquivalenten Benutzung des Merkmals (4a) widersprächen den Darlegungen des Sachverständigen        im        vorausgegangenen              Nichtigkeitsverfahren, freigestanden, den Gutachter hiernach zu befragen. Daß ihren Parteivertretern das Nichtigkeitsgutachten und das darauf ergangene Nichtigkeitsurteil, welches umfangreich im hiesigen Prozess diskutiert worden ist, bei der Anhörung nicht zugänglich gewesen ist, machen die Beklagten selbst nicht geltend.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

94

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO. Die Gewährung von Vollstreckungsschutz zugunsten der Beklagten (§ 712 ZPO) kommt nicht in Betracht. Es ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung des Urteils für die Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil hätte.