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Landgericht Düsseldorf·4 O 139/95·11.12.1995

Arbeitnehmererfindervergütung: Verwirkung nach jahrzehntelanger Untätigkeit

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtArbeitnehmererfinderrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein ehemaliger Produktionsleiter verlangte Auskunft/Rechnungslegung und Vergütung für eine 1967 patentierte und betrieblich genutzte Erfindung. Das Gericht verneinte eine pauschale Abgeltung durch die 1967 gezahlte „Sonderprämie“ von 1.000 DM, da es an einer klaren Pauschalvereinbarung bzw. Vergütungsfestsetzung fehlte. Die Ansprüche seien jedoch verwirkt, weil der Kläger sie weder während der Patentlaufzeit noch zeitnah nach Beendigung des Arbeits- und späteren Beraterverhältnisses geltend gemacht habe. Mangels Vergütungsanspruchs scheiterten auch Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Zahlung.

Ausgang: Klage auf Auskunft/Rechnungslegung, Vergütung und Schadensersatz wegen Verwirkung der Erfindervergütungsansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine pauschale Abgeltung von Arbeitnehmererfindervergütungsansprüchen setzt ein für den Arbeitnehmer erkennbar eindeutiges Angebot voraus, das Umfang und Abgeltungswirkung der Regelung hinreichend deutlich macht.

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Eine als freiwillige „Sonderprämie“ bzw. Anerkennungszahlung ausgestaltete Einmalzahlung ohne Offenlegung von Berechnungsgrundlagen begründet regelmäßig weder eine verbindliche Vergütungsfestsetzung nach § 12 ArbNErfG noch eine Pauschalabgeltungsvereinbarung.

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Der Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung kann verwirken, wenn der Arbeitnehmer über lange Zeit keine Ansprüche erhebt (Zeitmoment) und der Arbeitgeber sich aufgrund des Verhaltens darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden (Umstandsmoment).

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Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmererfinder seine Vergütungsansprüche grundsätzlich zeitnah geltend zu machen; ein weiteres Zuwarten kann das Umstandsmoment der Verwirkung begründen, insbesondere bei gehobener Vertrauensstellung.

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Besteht wegen Verwirkung kein Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung, scheiden auch darauf aufbauende Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Zahlung aus.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 4 Satz 2 ArbNErfG§ 779 BGB§ 23 ArbNErfG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO§ 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem

Kläger auferlegt.

3.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen ihrer Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 DM vorläufig vollstreckbar .

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht wer-den.

Tatbestand

2

Der Kläger, der bei der Beklagten vom 1. Januar 1957 bis zum 30. August 1970 als Betriebsassistent und vom 1. September 1970 bis zum 30. August 1990 als der Geschäftsführung unmittelbar unterstellter Produktionsleiter beschäftigt war, verlangt von der Beklagten Vergütung für eine im Jahr 1967 fertiggestellte und von der Beklagten in Anspruch genommene Erfindung, die eine Vorrichtung zur Korrektur des Härteverzugs von Spindeln oder dergleichen Werkstücken aus Stahl betrifft und für die der Beklagten auf ihre Anmeldung vom 4. Oktober 1967 das am 4. Oktober 1985 abgelaufene deutsche Patent X (Anlage K 2) erteilt wurde.

3

Anspruch 1 dieses Patentes, dessen Patentschrift am 13. Januar 1977 ausgegeben wurde, lautet folgendermaßen:

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Vorrichtung zur Korrektur des Härteverzugs von Spindeln oder dergleichen Werkstücken aus Stahl, die gehärtet und angelassen sind, mit zwei Widerlageraufnahmen, zwischen denen das zu korrigierende Werkstück einspannbar und von denen mindestens eine einstellbar ist, sowie mit einer Heizeinrichtung für das Werkstück, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen den Widerlageraufnahmen (2, 3) ein Aufnahme Zylinder (5) angeordnet ist, der dem zu korrigierenden Werk-

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stück (4) angepaßt und mit der Heizeinrichtung (6) versehen ist.

6

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung

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X

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Die Beklagte behandelte während der Laufzeit des Patentes auf - nach ihrem Vorbringen zwei, nach dem Vorbringen des Klägers vier - von ihr hergestellten Stauchvorrichtungen Spindeln, bei denen eine Korrektur der beim Härten eingetretenen positiven Längenänderung erforderlich war; diese Spindeln wurden anschließend als Planetenspindeln in Pla-netwalzenextruder eingebaut. Hierbei handelt es sich um Maschinen zur Herstellung von Formstücken, beispielsweise Rohren,  aus  thermoplastischem  Material,  insbesondere Kunststoff, das in formbarem Zustand durch Düsen gepreßt wird. Sie umfassen u.a. eine Zentralspindel, um die herum die  hier  interessierenden  Planetenspindeln  angeordnet sind. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegte Prospektblatt verwiesen. Im Zeitpunkt der Patentanmeldung stellte die Beklagte die kompletten Planetwalzenextruder einschließlich der Planetenspindeln selbst her, bis sie ab Februar 1971 den gesamten Bereich der Kunststoffmaschinen zur Firma X nach Bochum verlagerte, für die sie sämtliche Spindeln auf erfindungsgemäßen Vorrichtungen gestaucht hat. Ab 1979 kamen die Fertigungsmaschinen für die Planetwalzenextruder wieder zurück zur Beklagten, bevor X den gesamten Produktionszweig der Kunststoffmaschinen an die Firma X in Bad Oeynhausen verkaufte, für die die Beklagte über die Laufzeit des Patentes hinaus u.a. Planetspindeln herstellte, härtete und in der erfindungsgemäßen Vorrichtung bearbeitete.

9

Nachdem die Beklagte die Erfindung des Klägers zum Patent angemeldet hatte, teilte sie ihm durch das nachstehend wiedergegebene undatierte Schreiben (Anlage B 2), das dem Kläger nach seinem Vorbringen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Einreichung der Patentanmeldung im Oktober 1967 zugeleitet wurde, folgendes mit:

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Sehr geehrter Herr    X!

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Als Anerkennung für Ihre Entwicklung zum Richten von Planetenspindeln in einer besonderen Stauchvorrichtung haben wir Ihnen eine einmalige Sonderprämie von

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I)M     1.000,—

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zuerkannt.

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Die StauchVorrichtung ist unter Angabe Ihres  Namens als Erfinder zum Patent angemeldet und wir stellen Ihnen anheim,   einschlägige andere Firmen dafür zu interessieren,  damit mit diesen evtl.  eine  Lizenzvereinbarung abgeschlossen werden kann.

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Wir danken Ihnen für Ihre tatkräftige Mitarbeit und hoffen,   Ihnen mit der Prämie eine besondere Freude  zu bereiten.

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Der Kläger nahm die angekündigte Zahlung widerspruchslos entgegen.

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Erstmals durch Schreiben seiner Patentanwälte vom 17. Oktober 1994 (Anlage B 3) - mehr als 4 Jahre nach seinem Ausscheiden als Arbeitnehmer der Beklagten und mehr als 2 Jahre nach Ablauf eines zwischen den Parteien im Anschluß an das Arbeitsverhältnis geschlossenen  Beratungsvertrages im August 1992 - erhob der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche auf Vergütung für seine Erfindung, die neben den vorbereitenden Rechnungslegungsansprüchen Gegenstand der Klage sind. Er macht geltend: Bezugsgröße zur Berechnung der Erfindervergütung seien die Umsätze mit denjenigen Produkten, die auf mit erfindungsgemäß bearbeiteten Planetspindeln ausgerüsteten Planetwalzenextrudern hergestellt worden seien. Die aus Zentralspindel und Planetenspindel und dem Walzenzylinder bestehende Zentraleinheit bilde das Kernstück eines derartigen Extruders; die Fertigung dieser Maschinen basiere entscheidend auf seiner Erfindung.  Die  gesamte  Kunststoffmaschinengruppe  habe letztlich nur aufgrund seiner Erfindung weitergeführt werden können. Im Sommer 1967 habe die Beklagte bereits beschlossen gehabt,  den gesamten Bereich Kunststoffmaschinen zu schließen, da ein wirtschaftliches Herstellen der vom positiven Härteverzug korrigierten Spindeln mit einer Länge von mehr als 400 mm und damit ein Fertigen des entsprechenden Extruders zu kalkulierbaren Kosten unmöglich gewesen sei. Die Höhe des Ausschusses nach dem Härten sei damals vollkommen unberechenbar gewesen. Es sei vorgekommen, daß von etwa 20 Planeten nur 3 Stück und manchmal auch nur eine einzige Spindel trotz entsprechender Nacharbeit brauchbar gewesen seien. Preis und Liefertermin einer Maschine seien völlig unkalkulierbar gewesen. Erst die erfindungsgemäße Stauchvorrichtung habe die immer unterschiedlich und größer als die erlaubte Toleranz ausgefallene positive Längenänderung auf ein zulässiges Höchstmaß reduzieren können. Konkurrenzerzeugnisse oder patentfrei gefertigte Spindeln habe es wegen zu geringer Standzeiten der Walzenteile mangels entsprechender Marktchancen nicht gegeben.

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Hinsichtlich des Anteilsfaktors sei zu berücksichtigen, daß er seinerzeit für das Gebiet der Kunststoffmaschinen nicht zuständig gewesen sei.

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Außerdem ist er der Auffassung, die Beklagte müsse ihm denjenigen Schaden ersetzen, den er dadurch erlitten habe, daß die Beklagte unter Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten die ihm zustehende Arbeitnehmererfindervergütung nicht rechtzeitig gezahlt habe.

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Der Kläger beantragt,

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I.

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die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Angabe der einzelnen Lieferungen, Liefermengen, Zeiten, -preise und Abnehmer Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte und die mit ihr verbundene Firma X, Bochum, sowie weitere rechtliche und wirtschaftlich verbundene Unternehmen im In- und Ausland den Gegenstand der Erfindung gemäß dem deutschen Patent X innerbetrieblich und außerbetrieblich verwertet haben;

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II.

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die Beklagte  zu verurteilen,  ferner darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie im In- und Ausland Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen bezogen auf den Gegenstand der vorbezeichneten Erfindung erzielt hat, und zwar unter Vorlage der vollständigen Verträge und Lizenz- bzw. Kaufpreisabrechnungen unter Angabe der Lizenznehmer/Vertragspartnern, des Zeitpunkts des Abschlusses der Verträge sowie der Bruttolizenzeinnahmen/ Bruttokaufpreiserlöse, gegliedert nach Lizenznehmern/

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Vertragspartnern und Kalenderjahren;

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III.

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die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Ländern und mit welchem Ergebnis Parallelanmeldungen des Gegenstands der vorbezeichneten Erfindung erfolgt sind;

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IV.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn nach Maßgabe der Rechnungslegung zu Ziffer I. und II. eine angemessene, der Höhe nach vom erkennenden Gericht zu bestimmende Vergütung zuzüglich 9 % Zinsen seit dem 18. Oktober 1994 zu zahlen;

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V.

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm den aus der nicht rechtzeitigen Zahlung der Erfindervergütung entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen einschließlich des Schadens durch den Wegfall der Steuervergünstigung zum 31. Dezember 1988 sowie des Schadens, der daraus entsteht, daß die an ihn zu erbringenden Vergütungsleistungen steuerlich zusätzlich dem Solidaritätszuschlag unterliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die gegen sie gerichteten Ansprüche für unbegründet und trägt vor: Die Vergütungsansprüche des Klägers seien erfüllt. In dem vorerwähnten Schreiben gemäß Anlage B 2 habe sie - die Beklagte - dem Kläger eine Pauschalabgeltung der Erfindervergütung in Höhe von 1.000,00 DM angeboten; dieses Angebot habe der Kläger angenommen, indem er die entsprechende Zahlung widerspruchslos entgegengenommen habe. 1967/1968 habe die Zahlung eines Betrages von 1.000,00 DM noch einen wesentlich höheren Wert gehabt als gegenwärtig; seinerzeit hätten Arbeitnehmerer-findervergütungen regelmäßig unter diesem Betrag gelegen, der etwa 2/3 des damals vom Kläger bezogenen Bruttogehalts (1.458,00 DM) entsprochen habe. Wie das Schreiben seiner Patentanwälte vom 17. Oktober 1994  (Anlage B 3) zeige, habe auch der Kläger das vorerwähnte Schreiben als Ankündigung einer Erfindervergütung verstanden; indem er dort geltend mache, der Betrag von 1.000,00 DM weiche im erheblichen Umfang von der ihm gesetzlich zustehenden Erfindervergütung ab, qualifiziere er die empfangene Zahlung entsprechend.

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Abgesehen davon seien die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche verwirkt. Der Kläger habe weder nach der Anmeldung der Erfindung zum Patent im Oktober 1967 noch bis zum Ablauf des Patentes im Oktober 1985 noch nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im August 1990 keine Vergütungsansprüche erhoben und dies auch nach Ablauf des Beratervertrages im August 1990 zunächst noch nicht getan, sondern weiterhin über 2 Jahre zugewartet. Sie -die Beklagte - sei daher davon ausgegangen, der Kläger werde auch künftig keine Erfindervergütungsansprüche mehr stellen, und habe deshalb auch keine Rücklagen hierfür gebildet.

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Außerdem komme als Erfindungswert allenfalls die Differenz der Herstellungskosten bei Fertigung von Spindeln mit und ohne die geschützte Vorrichtung in Betracht.

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Der Kläger tritt dem entgegen und trägt vor, er sei bisher wegen seiner Ansprüche nicht an die Beklagte herangetreten, um Mißstimmungen zu vermeiden und das Verhältnis zur Beklagten als seiner Arbeitgeberin nicht zu trüben. Er habe befürchten müssen, die Beklagte werde die ihm gegebene Betriebsrentenzusage widerrufen, falls er Ansprüche wegen Erfindervergütung anmelde. Ein Mitgeschäftsführer der Beklagten habe ihm im Jahr 1986 unmittelbar nach Antritt seiner Stellung als Mitgeschäftsführer erklärt, er werde ihm - dem Kläger - die Betriebsrente wieder wegnehmen. Tatsächlich habe die Beklagte mit Schreiben vom 17. Oktober 1994 die Einstellung der Betriebsrentenzahlungen angekündigt und auch vorgenommen. Während der Dauer des Ende August 1992 abgelaufenen Beratervertrages habe er seine Ansprüche nicht angemeldet, weil er auf eine Verlängerung dieses Vertrages gehofft habe. Erst nach Eingang des als Anlage B 4 von der Beklagten vorgelegten Schreibens vom 29. September 1994 sei eindeutig gewesen, daß eine weitere Mitarbeit im Betrieb der Beklagten nicht in Betracht komme; mit Schreiben vom 17. Oktober 1994 habe er dann den Anspruch auch geltend gemacht.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erfindervergütung nicht zu.

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1.

42

Allerdings scheitert der vom Kläger erhobene Anspruch nicht daran, daß er die im oben wiedergegebenen Schreiben gemäß Anlage B 2 angekündigte Zahlung von 1.000,00 DM widerspruchslos entgegengenommen hat. Daß das Schreiben eine Festsetzung der Erfindervergütung für den Kläger nach § 12 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) zum Inhalt hat, die gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 ArbNErfG verbindlich geworden wäre, nachdem der Kläger ihr nicht innerhalb von 2 Monaten durch schriftliche Erklärung widersprochen hat, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Schreiben keine Kriterien offenlegt, nach denen die Beklagte die Vergütung berechnet hat; auch die Beklagte macht derartiges nicht geltend. Entgegen ihrer Auffassung enthält das Schreiben gemäß Anlage B 2 jedoch auch kein auf den Abschluß einer Vereinbarung zur pauschalen Abgeltung der Vergütungsansprüche des Klägers gerichtetes Angebot, das der Kläger durch widerspruchslose Entgegennahme der dort angekündigten Zahlung stillschweigend angenommen hat. Mit Blick auf die weitreichenden für den Arbeitnehmererfinder mit einer Pauschalabrede verbundenen Folgen muß der Inhalt eines Angebots auf Abschluß einer Pauschalvergütungsabrede dem Arbeitnehmererfinder deutlich machen, ob und in welchem Umfang etwaige Vergütungsansprüche mit abgegolten werden sollen (vgl. Barten-bach/Volz, Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 58). Erforderlich ist hierzu regelmäßig, daß sich die Vertragsparteien im Sinne eines privatrechtlichen Vergleichs nach § 779 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Grundlagen der Vergütungsberechnung und die Spannbreite ihrer Verständigung nach oben und unten einigen (vgl. Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 1095 und 1098, § 12 Rdnr. 15).

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Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten gemäß Anlage B 2 an den Kläger nicht. Die Beklagte kündigt darin eine Einmalzahlung an, zu der sie sich rechtlich nicht verpflichtet sieht. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens, als Anerkennung für die Entwicklung des Klägers zum Richten von Planetenspindeln in einer besonderen Stauchvorrichtung habe die Beklagte ihm eine einmalige Sonderprämie von 1.000,00 DM zuerkannt. Dies und der am Schluß des Schreibens ausgesprochene Dank für die tatkräftige Mitarbeit des Klägers machen deutlich, daß die Beklagte ein besonderes Engagement mit einer freiwilligen Zuwendung honorieren wollte, wie sie im betrieblichen Vorschlagswesen häufig vorkommt. Gegen eine damals beabsichtigte Pauschalregelung der Erfindervergütungsansprüche des Klägers spricht schon, daß die Parteien seinerzeit keine Vorstellungen über die Grundlagen der Vergütungsberechnung hatten, die dann im Wege eines Vergleiches hätten pauschaliert werden können, denn der Kläger hatte damals noch keine Vergütungsansprüche erhoben und folglich auch zu deren Höhe noch keine Vorstellungen entwickelt, und auch die Beklagte läßt wie schon erwähnt in ihrem Schreiben derartiges nicht erkennen. Selbst wenn man annehmen wollte, das Schreiben der Beklagten kündige die Zahlung einer Erfindervergütung an den Kläger an, wäre es dennoch kein Vertragsangebot, sondern eine einseitige Erklärung der Beklagten.  Infolge dessen ist die stillschweigende Entgegennahme der in diesem Schreiben angekündigten Zahlung kein Einverständnis des Klägers mit einer abschließenden Pauschalierung seiner Erfindervergütung.

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II.

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Der Kläger hat seine Ansprüche jedoch verwirkt, nachdem er sie weder in der Zeit von der Anmeldung seiner Erfindung zum Patent im Jahre 1967 bis zum Ablauf dieses Schutzrechtes am 4. Oktober 1985 noch bis zu seinem Ausscheiden als Arbeitnehmer aus den Diensten der Beklagten und nicht einmal unverzüglich nach dem Auslaufen des an das Arbeitsverhältnis anschließenden Beratervertrages im August 1992 gegen die Beklagte erhoben hat.

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Ein Arbeitnehmer verwirkt seinen Vergütungsanspruch, wenn er lange Zeit mit seinem Anspruch nicht hervortritt (Zeitmoment) und der Arbeitgeber dem Verhalten des Arbeitnehmers entnehmen konnte, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht, und er sich bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in seinen Vermögensentscheidungen darauf einrichten durfte und sich darauf auch eingerichtet hat (Umstandsmoment, vgl. BGH GRUR 1977, 784, 785 - Blitzlichtgeräte; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 9 Rdnrn. 4 6 ff.; Kaube in: Rei-mer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 6. Aufl., § 9 ArbNErfG, Rdnr. 30). Beide Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

47

1.

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Was die bis zur erstmaligen Geltendmachung des Erfindervergütungsanspruches vergangene Zeitspanne betrifft, kann es ausreichen, daß im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung die Anmeldung des die Erfindung betreffenden

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Schutzrechtes, dessen Ablauf oder dessen Benutzungsende mehr als 10 Jahre zurückliegen (BGH GRUR 1977, a.a.O. -Blitzlichtgeräte). Diese Zeitspanne ist im Streitfall zum Teil sogar überschritten, denn der Tag des Patentablaufs lag 9 - in der Patentanmeldung sogar 27 - Jahre zurück, als der Kläger durch patentanwaltliches Schreiben vom 17. Oktober 1994 (Anlage B 3) erstmalig mit Vergütungsansprüchen an die Beklagte herantrat.

50

2.

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Die Beklagte durfte nach Ablauf dieser langen Zeitspanne auch darauf vertrauen, der Kläger werde für seine vor nahezu 30 Jahren zum Patent angemeldete Erfindung keine Vergütungsansprüche mehr erheben. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß der Einwand der Verwirkung zu Lasten des Arbeitnehmers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses häufig nicht zum Tragen kommt, weil Arbeitnehmer erfahrungsgemäß während dieser Zeit von der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen absehen, um das bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Mißstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Klärung ihrer Vergütungsansprüche zu belasten (vgl. Bartenbach/Volz,  a.a.O.,  Rdnr.  47; Kaube, a.a.O. Rdnr. 30) . Je stärker im Einzelfall der Grad der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers ist, umso weniger kann eine Verwirkung angenommen werden. Umgekehrt kann sich aus der Stellung des Arbeitnehmererfinders im Betrieb aber auch seine Verpflichtung ergeben, seine Ansprüche alsbald geltend zu machen. Bei Arbeitnehmern in gehobener Stellung - insbesondere in Vertrauensstellung -kann der Arbeitgeber erwarten, daß sie so rechtzeitig mit ihren Erfindervergütungsansprüchen herantreten,  daß er sich darauf einrichten kann (vgl. BGH GRUR 1977, a.a.O.); ebenso wird Verwirkung anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer durch sein Zuwarten in Kauf nimmt, daß - insbesondere wegen des Ablaufs der kaufmännischen Aufbewahrungs-fristen - Umsatzunterlagen nicht mehr vorliegen und deshalb der Betrag der ihm zustehenden Vergütung nicht mehr hinreichend genau berechnet werden kann (Bartenbach/Volz, a.a.O., Rdnr. 48). Die Gründe für eine zurückhaltende Annahme  einer  Verwirkung  von Arbeitnehmererfindervergütungsansprüchen entfallen indessen für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weshalb der Arbeitnehmererfinder jedenfalls nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen seine Vergütungsansprüche unverzüglich anmelden  muߠ (Bartenbach/Volz,  a.a.O.,  Rdnr.  47;  Kaube, a.a.O., Rdnr. 3 0 am Ende m.w.N.) . Daß der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden Vergütungsansprüche in absehbarer Zeit geltend machen und während des Arbeitsverhältnisses jedenfalls zu erkennen geben muß, für seine Erfindung die ihm gesetzlich zustehende Vergütung in Anspruch nehmen zu wollen, ergibt sich auch aus § 23 ArbNErfG. Nach dieser Bestimmung können sich dem Ausscheiden des Arbeitnehmers beide Parteien des Arbeitsvertrages auf die Unbilligkeit einer vom Arbeitgeber festgesetzten Vergütung nur berufen, wenn die Unbilligkeit spätestens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wird. Zu einer Festsetzung der Arbeitnehmererfindervergütung kommt es häufig jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer zuvor solche Ansprüche erhoben hat. Aus dieser Regelung ergibt sich weiterhin, daß das Gesetz dem Arbeitnehmer nur ersparen will,  das Arbeitsverhältnis durch die Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitgeber über die Angemessenheit des festgesetzten Vergütungsbetrages zu belasten, aber nicht die Geltendmachung des gesetzlichen Vergütungsanspruches dem Grunde nach.

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Im Streitfall war es dem Kläger aufgrund seiner Stellung im Betrieb der Beklagten zumutbar, schon vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die ihm gesetzlich zustehenden Erfindervergütungsansprüche zumindest dem Grün-de nach anzumelden. Unstreitig war er von seinem Eintritt bis zum 31. August 1970 Betriebsassistent; zu seinen Aufgaben gehörten schon damals leitende Tätigkeiten und die Vertretung des Betriebsleiters (vgl. das als Anlage K 3 vorgelegte Zwischenzeugnis der Beklagten vom 31. August 1970). Vom 1. September 1970 bis zu seinem Ausscheiden war der Kläger Produktionsleiter und in der Unternehmens-hirarchie der Beklagten unmittelbar ihrem technischen Geschäftsführer unterstellt; der größte Teil der Belegschaft war ihm untergeben. Daß die Beklagte der Leistung des Klägers große Wertschätzung entgegenbrachte, ergibt sich ebenfalls aus dem vorerwähnten dem Kläger erteilten Zwischenzeugnis; sie zeigt sich aber auch daran, daß die Beklagte seinem Wunsch, ihn zum 1. April 1987 in den Vorruhestand gehen zu lassen (vgl. Anlage B 7), nicht nachgekommen ist, den Kläger bis zu seiner Pensionierung Mitte 1990 in ihren Diensten behalten und ihn anschließend noch 2 Jahre auf der Grundlage eines Beratervertrages weiterbeschäftigt hat. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, daß die Beklagte den Anspruch auf die von ihr geschätzten Dienste des Klägers aufgegeben und dessen Entlassung erwogen hätte, nur weil er für seine Erfindung die ihm gesetzlich zustehende Vergütung beanspruchte.

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Ohne Erfolg bleibt der im letzten Verhandlungstermin vom 14. November 1994 vorgetragene Hinweis des Klägers, er habe im Falle einer Geltendmachung von Erfindervergütungsansprüchen befürchten müssen, die Beklagte werde ihre Betriebsrentenzusage widerrufen, wie sie es 1986 bereits angekündigt und im Oktober 1994 auch tatsächlich erklärt habe. Das hätte den Kläger jedenfalls nicht gehindert, seine Ansprüche in der Zeit von der Anmeldung seiner Erfindung zum Patent im Oktober 1967 bis zum Ablauf dieses Schutzrechtes im Oktober 1985 zu erheben. In jedem Fall hätte der Kläger seine Ansprüche jedoch unver-

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züglich nach seinem Ausscheiden als Arbeitnehmer aus den Diensten der Beklagten im Jahre 1990 geltend machen müssen. Auch wenn er zunächst noch auf der Grundlage eines Beratervertrages bei der Beklagten beschäftigt war, war er als Pensionär sozial abgesichert und auf die Vergütung für seine Beratungsleistungen im wesentlich geringeren Maße angewiesen als auf die Bezüge aus dem aktiven Arbeitsverhältnis. Da der Kläger nicht einmal die Nichtver-längerung seines Beratervertrages im August 1992 zum Anlaß genommen hat an die Beklagte mit seinen Vergütungsansprüchen heranzutreten, sondern damit noch weitere 2 Jahre zugewartet hat, konnte die Beklagte unter den hier gegebenen Umständen davon ausgehen, der Kläger werde keine Ansprüche auf Erfindervergütung mehr erheben.

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III.

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Da der Kläger keine Vergütung mehr zu beanspruchen hat, können ihm auch keine Schadenersatzforderungen wegen verspäteter Auszahlung der Erfindervergütung zustehen.

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IV.

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Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß § 91 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Streitwert: 100.000,00 DM.