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Landgericht Düsseldorf·4 KLS 23/15·06.11.2016

Antrag auf Ausfallentschädigung nach § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG bei Dolmetscher/Übersetzer zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVergütungsrecht (JVEG)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die als Dolmetscherin und Übersetzerin tätige Antragstellerin beantragte gerichtliche Festsetzung von Ausfallentschädigungen nach § 9 JVEG für kurzfristig abgesagte Termine. Das Landgericht wies den Antrag zurück und folgte der Ansicht des Bezirksrevisors und obergerichtlicher Rechtsprechung. Entscheidend ist, dass Satz 2 nur ausschließlich als Dolmetscher Tätige erfassen soll; die doppelte Tätigkeit schließt den Anspruch aus.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Ausfallentschädigung nach § 9 JVEG zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG gewährt eine Ausfallentschädigung nur Personen, die ausschließlich als Dolmetscher tätig sind.

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Eine berufliche Doppelstellung als Dolmetscher und Übersetzer schließt den Anspruch auf die nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG geregelte Ausfallentschädigung aus, auch wenn zum Zeitpunkt des aufgehobenen Termins kein konkreter Übersetzungsauftrag vorlag.

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Bei der Auslegung des § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG ist der gesetzgeberische Zweck maßgeblich: Die Vorschrift will Einkommensverluste ausfallender Dolmetschtermine ausgleichen, die nicht durch andere, zeitgleich mögliche Tätigkeiten kompensierbar sind.

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Voraussetzung der Ausfallentschädigung ist ferner, dass der Termin aufgehoben wurde, die Aufhebung nicht durch einen in der Person des Dolmetschers liegenden Grund veranlasst war und die Mitteilung der Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage erfolgte.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG§ 4 JVEG§ 9 JVEG

Leitsatz

Ein Dolmetscher, der auch als Übersetzer tätig ist, kann eine Ausfallentschädigung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG nicht beanspruchen.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Festsetzung nach § 4 JVEG vom 11.07.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin, welche als allgemein beeidigte Dolmetscherin und ermächtigte Übersetzerin tätig ist, hat mit Schreiben vom 11.07.2016 gerichtliche Festsetzung ihrer mit Rechnungen vom 09.04.2016 (Rechnungs-Nr. 31-16 und 36-16) geltend gemachten Vergütungen in Höhe von jeweils 166,60 EUR beantragt.

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Diese Beträge verlangt sie als pauschale Ausfallentschädigung nach § 9 JVEG, da sie kurzfristig – jeweils einen Tag vor den geplanten Terminen – mitgeteilt bekommen habe, dass die Termine am nächsten Tage ausfielen. An beiden Tagen habe sie keine weitere Dolmetschertätigkeit ausgeübt und auch keine Übersetzung erledigt. Sie habe zuvor auch mehrere anderweitige Gerichtstermine wegen der geplanten Termine am 15.01.2016 und 16.02.2016 abgesagt.

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Der Bezirksrevisor hat hierzu – nachdem der Antragstellerin bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 14.04.2016 mitgeteilt worden war, dass die von ihr begehrte Entschädigung nicht erfolgen könne – am 21.09.2016 Stellung genommen. Hierbei hat er beantragt, die Vergütung der Antragstellerin auf 0,- EUR festzusetzen. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass gem. § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG nur ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger eine Ausfallentschädigung erhalte, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.

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Die Antragstellerin sei hingegen nicht ausschließlich als Dolmetscherin, sondern auch als Übersetzerin tätig, weswegen eine Ausfallvergütung nicht anzuerkennen sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Festsetzung einer Ausfallentschädigung nach § 9 JVEG war zurückzuweisen. Eine Ausfallentschädigung kann im vorliegenden Fall nicht gewährt werden.

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Insoweit wird zum einen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 21.09.2016 Bezug genommen.

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Zutreffend hat der Bezirksrevisor auf den gesetzgeberischen Willen bei Erlass der Vorschrift des § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG hingewiesen. Aus der Gesetzesbegründung folgt insoweit, dass für ausschließlich in dieser Funktion tätigen Dolmetschern häufig erhebliche Einkommensverluste beklagt würden, die durch kurzfristige, von ihnen nicht zu vertretende Aufhebungen oder Verschiebungen von Terminen entstehen würden (BT-Drucks. 15/1971, zu § 9, S. 183). In diesem Zusammenhang stellt die Gesetzesbegründung jedoch eindeutig klar, dass diese Verluste lediglich im Bereich der Dolmetscher – anders als bei Sachverständigen oder Übersetzern – regelmäßig nicht dadurch ausgeglichen werden könnten, dass in derselben Zeit, die für den Termin einschließlich kalkulierter Reise- und Wartezeiten eingeplant war, andere Aufgaben wie etwa das Abdiktieren eines Gutachtens oder einer Übersetzung abgewickelt würden. Insoweit solle Satz 2 allein in diesen Fällen, d.h. für ausschließlich als Dolmetscher Tätige, einen Ausgleich schaffen (BT-Drucks. 15/1971, a.a.O.).

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Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung sind diese Grundsätze anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2007, Az. 3 Ws 574/06; OLG München Beschluss vom 27.01.2014, Az. 4c Ws 2/13). So hat beispielsweise das OLG Düsseldorf unter Bezugnahme auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut und den gesetzgeberischen Willen entschieden, dass diejenigen Personen, zu deren beruflicher Praxis sowohl das Dolmetschen als auch das Übersetzen gehöre, nicht zu dem gem. § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre. Auch wenn es in der Praxis häufig vorkomme, dass Dolmetscher zugleich als Übersetzer berufstätig seien, beschränke sich die Möglichkeit der Bewilligung einer Ausfallentschädigung auf die ausschließlich als Dolmetscher Tätigen. Dies sei insoweit auch nicht ungewöhnlich, da das HVEG auch ansonsten zwischen Dolmetscher- und Übersetzerleistungen unterscheide. Darauf, dass einem in beiden Bereichen tätigen Antragsteller im Zeitpunkt des kurzfristig aufgehobenen Termins kein konkreter Übersetzungsauftrag vorgelegen habe, sei daher im Ergebnis unerheblich, da er dem persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift schon nicht unterfalle.

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Die Kammer schließt sich der von der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Willen des Gesetzgebers getragenen Auffassung des Bezirksrevisors an, weswegen der Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen war.