LG Düsseldorf: Handydiebstahl mit Fluchtfahrt und Weiterverkauf als Betrug – § 64 StGB
KI-Zusammenfassung
Zwei Angeklagte entwendeten bei einem Handyverkauf das Gerät, indem sie mit dem Telefon im Auto flüchteten; dabei wurde der Verkäufer durch das anfahrende Fahrzeug verletzt. Anschließend verkauften sie das Handy unter Verwendung eines gefälschten österreichischen Passes weiter und täuschten Eigentum sowie Identität vor. Das Gericht bejahte gemeinschaftlichen Diebstahl, tateinheitlich fahrlässige Körperverletzung sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis und Pflichtversicherungsverstoß; zudem gemeinschaftlichen Betrug in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Gegen den männlichen Angeklagten wurde wegen Suchtmittelabhängigkeit die Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet und Wertersatzeinziehung i.H.v. 990 EUR als Gesamtschuldner ausgesprochen.
Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter (u.a. Diebstahl/Betrug/Urkundenfälschung), Gesamtfreiheitsstrafen; § 64 StGB gegen SA angeordnet, Wertersatzeinziehung i.H.v. 990 EUR als Gesamtschuldner.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wegnahme i.S.d. § 242 Abs. 1 StGB liegt auch dann vor, wenn der Geschädigte eine Sache nur zur Überprüfung übergibt und seinen Gewahrsam bis zur Kaufpreiszahlung lediglich lockert.
Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) kann sich aus wesentlichen Tatbeiträgen im Vorfeld und bei der Tatausführung ergeben, wenn die Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig handeln.
Täuschen Täter beim Weiterverkauf einer zuvor entwendeten Sache über Identität und Eigentümerstellung, und veranlassen dadurch den Erwerber zur Zahlung, ist Betrug vollendet; ein Eigentumserwerb des Erwerbers scheidet bei Abhandenkommen der Sache gemäß § 935 BGB aus.
Ein besonders schwerer Fall des Betruges (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) ist gegeben, wenn die Täter beabsichtigen, sich durch wiederholte gleichgelagerte Betrugstaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt einen Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel, einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten sowie eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung voraus.
Tenor
Der Angeklagte SA ist des gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie in Tatmehrheit hierzu des gemeinschaftlichen Betruges in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig. Er wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Herne vom 30.10.2019 – Az. 13 Ds-661 Js 216/18-45/19 – verhängten Einzelstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Darüber hinaus ist der Angeklagte SA der Urkundenfälschung schuldig. Er wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Herne vom 24.05.2019 – Az. 13 Ds-822 Js 660/18-220/18 – verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr
verurteilt.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Die Angeklagte KC ist des gemeinschaftlichen Betruges in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie in Tatmehrheit des gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig. Sie wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Herne vom 30.10.2019 – Az. 13 Ds-661 Js 216/18-45/19 – verhängten Einzelstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Die Sperrfristen aus den Urteilen des Amtsgerichts Herne vom 24.05.2019 – Az. 13 Ds-822 Js 660/18-220/18 – und vom 30.10.2019 – Az. 13 Ds-661 Js 216/18-45/19 – bleiben für beide Angeklagte aufrechterhalten.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 990 Euro wird gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklagten SA)
I.
1. a) Der bei Urteilsverkündung 00 Jahre alte Angeklagte SA wurde in Serbien geboren. Sein Vater arbeitete am Bau und verstarb am 0 an den Folgen eines Gehirnschlages. Seine Mutter verstarb Mitte 0 an einem rezidivierenden Hirntumor. Sein jüngerer Bruder kam im 0 bei einem Verkehrsunfall in Serbien ums Leben. Der Angeklagte besuchte in Serbien von 0 bis 0 die Pflichtschule und im Anschluss bis zum Jahre 0 die Mittelschule, auf welcher er eine Ausbildung zum (…) (Fachrichtung (…)) abschloss. In diesem Beruf arbeitete er in Serbien, bis er im Jahre 0 als Urlauber für 0 Monate nach Süddeutschland kam. In den Jahren 0 bis 0 lebte der Angeklagte illegal mit wechselnden Aliasnamen in Deutschland und arbeitete auf Baustellen. Hier lernte er die Angeklagte KC kennen und führte mit ihr eine Beziehung, bevor es zur Trennung kam. Im Jahr 0 schloss er mit einer anderen Frau in Berlin die Ehe, aus welcher zwei Kinder hervorgingen (geboren 0 und 0) und welche zu einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung des Angeklagten führte. Er eröffnete mit dem Aufenthaltstitel eine eigene Firma, erhielt Aufträge und arbeitete im Baugewerbe mit bis zu 40 Angestellten. In der Folgezeit kam es zur Trennung der Ehe, wonach der Angeklagte wieder mit der Angeklagten KC zusammen fand und im Jahre 0 eine gemeinsame Wohnung in IE bezog. Am 0 wurde ein gemeinsamer Sohn geboren.
b) Nachdem das Jugendamt den Angeklagten ihren zu diesem Zeitpunkt etwa drei Wochen alten gemeinsamen Sohn aufgrund des Verdachts der Kindesmisshandlung entzog, begann der Angeklagte mit dem Konsum von Kokain und Marihuana (Gras). Er steigerte den täglichen Konsum von Kokain von anfangs 1-2 Gramm auf später 4-5 Gramm. Marihuana rauchte er etwa 3-4 Gramm täglich. Zunächst konnte er die Betäubungsmittel mit den Mitteln finanzieren, die er mit seinem Betrieb erzielte, wobei er in der Folge – nachdem die Betriebseinnahmen aufgrund seines Konsums ausblieben – zur Geldbeschaffung seine Maschinen und Fahrzeuge verkaufte. In den letzten drei Monaten vor seiner Inhaftierung konsumierte der Angeklagte zudem Wodka in erheblichen Mengen, zuletzt in den letzten zehn Tagen vor der Verhaftung täglich drei bis vier Liter. Um den Konsum vor seiner Lebenspartnerin, der Angeklagten KC, zu verbergen, mietete er eine separate Wohnung in IE an, in welcher er – zumeist nachts – konsumierte.
c) Ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 22.06.2020 ist der Angeklagte SA bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 27.05.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.
Am 24.08.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Dresden wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn am 15.03.2017 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und am 07.04.2017 wegen Betruges in drei Fällen u.a. zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen. Mit Beschluss vom 12.06.2019 fasste das Amtsgericht Tiergarten diese beiden Verurteilung und die Verurteilung des Amtsgerichts Dresden zu einer nachträglichen Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen zusammen.
Am 23.04.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Schwetzingen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen.
Der Angeklagte wurde zudem wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 20.10.2017 vom Amtsgericht Frankfurt (Oder) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, am 20.03.2018 vom Amtsgericht Hagen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einem Fahrverbot von 2 Monaten und einer Sperre der Fahrerlaubnis sowie am 10.09.2018 vom Amtsgericht Tauberbischhofsheim zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 04.02.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Wiesbaden wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Diese Verurteilungen führte das Amtsgericht Tauberbischofsheim mit Beschluss vom 28.05.2019 zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 17.09.2019 zusammen.
Am 24.05.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Herne wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 5 Fällen sowie Erschleichen von Leistungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 31.05.2021.
Am 30.10.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Herne wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 17.02.2022.
2. a) Die zum Urteilszeitpunkt 00 Jahre alte Angeklagte KC besuchte in ihrem Geburtsort IE zunächst die Grundschule und sodann die Hauptschule bis zur 9. Klasse. Sie verließ die Schule ohne Abschluss und machte keine Ausbildung. Im Alter von 00 Jahren lernten sie ihren späteren Ehemann QL kennen, zog mit ihm nach Berlin und heiratete ihn im Jahr 0. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, welche heute 00 und 00 Jahre alt sind. Im Jahr 0 wurde die Ehe geschieden, die Angeklagte ließ die Kinder bei ihrem Ehemann in Berlin und zog zurück nach IE, wo sie den Angeklagten SA kennenlernte. Sie lebte von Arbeitslosengeld und Gelegenheitsjobs, etwa in einer Reinigung. Am 0 wurde ein gemeinsamer Sohn geboren. Die Angeklagte hat nie Drogen genommen, Alkohol getrunken oder war ernsthaft krank.
b) Ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 22.06.2020 ist die Angeklagte KC bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 03.01.2011 verurteilte sie das Amtsgericht Stadthagen wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen.
Am 21.03.2013 verurteilte sie das Amtsgericht Herne wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
Am 22.04.2015 verurteilte sie das Amtsgericht Leverkusen wegen gemeinschaftlich versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und am 21.04.2017 erlassen wurde.
Am 16.01.2019 verurteilte sie das Amtsgericht Herne wegen Diebstahls u.a. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
Am 30.10.2019 verurteilte sie das Amtsgericht Herne wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen und ordnete eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 17.02.2021 an.
II.
1. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich der in der Anklageschrift unter Ziffer 3 konkretisierten Urkundenfälschung aus dem Jahre 2015 in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
2. Die Kammer stellt im Einzelnen Folgendes fest:
a) Am 22.08.2019 nahm die Angeklagte KC Kontakt zum Zeugen UT auf, welcher auf dem Portal Internetadresse01 ein Mobiltelefon ZB, IMEI-Nr. 0000000000, zum Verkauf anbot. Sie gab vor, das Handy kaufen zu wollen und vereinbarte mit dem Zeugen die Barzahlung von 1.100 Euro sowie einen Übergabetermin am 24.08.2019. Tatsächlich hatte sie gemeinsam mit dem Angeklagten SA den Tatplan gefasst, das Handy ohne Gegenleistung zu erlangen. Zu diesem Zweck gab die Angeklagte gegenüber dem Zeugen wahrheitswidrig vor, dass sie „RN“ heiße und eine Beinverletzung habe, weshalb sie nicht in die Wohnung des Geschädigten UT in der F-Straße, PT kommen könnte, sondern die Übergabe auf der Straße vor dem Haus erfolgen müsste. Als der Geschädigte zur vereinbarten Zeit gegen 16:00 Uhr auf die Straße trat, warteten die Angeklagten mit einem PKW ZY (amtliches Kennzeichen Autokennzeichen01) auf ihn, dessen Motorhaube geöffnet war. Während der Angeklagte SA den Geschädigten kurz begrüßte und sich sodann wieder vor die geöffnete Motorhaube begab, um Kühlwasser nachzufüllen, nachdem das Fahrzeug bereits auf der Hinfahrt technische Probleme machte und überhitzte, saß die Angeklagte KC auf dem Beifahrersitz. Der Geschädigte übergab der Angeklagten durch das Fenster des Autos den neuen, ungeöffneten Karton mit dem Mobiltelefon und der dazugehörigen Rechnung, damit sie sich von der Richtigkeit überzeugen konnte. Der Geschädigte hatte aufgrund der Übergabesituation ein ungutes Gefühl und stellte sich vor den Außenspiegel der Beifahrerseite des Fahrzeugs, welchen er mit seiner linken Hüfte berührte. Als der Angeklagte SA die Fahrtauglichkeit des ZY wieder hergestellt hatte, sprang er auf den Fahrersitz, während die Angeklagte KC zur Ablenkung des Zeugen UT vorgab, ihr Portemonnaie in ihrer Handtasche im Fußraum zu suchen. Der Angeklagte startete in Erfüllung des gemeinsamen Tatplans den Motor und fuhr mit Vollgas los, um das weiterhin im Fahrzeug befindliche Mobiltelefon in Besitz zu nehmen. Hierbei war dem Angeklagten SA zudem bewusst, nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und ohne Pflichtversicherungsschutz zu sein. Der Geschädigte wurde vom Außenspiegel des Fahrzeugs erfasst und hielt sich noch am Fahrzeug fest, woraufhin er etwa 10 bis 20 Meter mitgeschleift und dann zu Boden geschleudert wurde. Hierbei zog sich der Geschädigte Schürfwunden an Armen und Beinen zu, was die Angeklagten zwar nicht in Kauf genommen, der Angeklagte SA aber hätte erkennen und vermeiden können. Die Angeklagten fuhren weiter, um das Mobiltelefon zu behalten.
b) Nachdem die Angeklagten das Mobiltelefon erlangt hatten, fuhren sie noch am selben Tag zu dem Inhaber der Firma LM, dem Zeugen OG, nach YR, um das zuvor vom Geschädigten UT entwendete ZB an ihn zu verkaufen. Hierbei nutzten sie wieder den ZY mit dem amtlichen Kennzeichen Autokennzeichen01, den dieses Mal die Angeklagte KC steuerte. Ihr war dabei bewusst, nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und ohne Pflichtversicherungsschutz zu sein. Das Verkaufsgespräch fand auf einem Parkplatz in YR statt. Die Angeklagte KC blieb zunächst im Fahrzeug ZY sitzen, während der Angeklagte SA mit dem Handy zum Fahrzeug des Zeugen OG ging. Da der Angeklagte SA kein Ausweispapier bei sich führte und der Zeuge OG das Handy nur bei Vorlage eines Ausweisdokuments ankaufen wollte, kehrte der Angeklagte zum ZY zurück. Hier fassten die Angeklagten den Tatplan, das Handy unter Vorlage eines gefälschten österreichischen Passes der Angeklagten auf den Namen „RN“ (Pass01) an den Zeugen OG zu verkaufen, um über ihre Identität zu täuschen. In Erfüllung des Tatplanes kamen sodann die Angeklagten gemeinsam zum Auto des Zeugen OG, welcher das Lichtbild im Ausweis mit der Angeklagten abglich. Die Angeklagten gaben im Laufe des Gespräches wie geplant bewusst wahrheitswidrig vor, dass das Mobiltelefon im Eigentum der Angeklagten KC stehe und sie dem Zeugen OG das Eigentum hieran verschaffen könnte. Im Vertrauen auf die Eigentümerstellung und die Richtigkeit der Personalien schloss der Zeuge OG mit der Angeklagten KC einen Kaufvertrag über den Kauf des Mobiltelefons zum Preis von 990 Euro, welchen der Angeklagte SA im Namen der Angeklagten KC alias „RN“ unterzeichnete. Sodann übergab der Zeuge OG die vereinbarten 990 Euro und erhielt im Austausch hierfür das gestohlene Handy. Die Angeklagten planten hierbei, sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Betrugstaten eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, um insbesondere ihre Mietschulden zu bezahlen.
c) Am 25.04.2019 nutzte der Angeklagte SA einen gefälschten österreichischen Führerschein ausgestellt auf den Namen „BB“ mit der Nr. 0000000, um sich bei der Firma LE für deren Carsharing anzumelden. Er wollte damit das Bestehen einer Fahrerlaubnis vortäuschen, um Fahrzeuge der Firma auszuleihen und benutzen zu können.
d) Die Angeklagten waren bei Begehung der festgestellten Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht ihres Verhaltens zu erkennen und ihr Handeln nach dieser Einsicht zu steuern.
III.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung der Angeklagten, soweit die Kammer ihr folgen kann. Er steht weiterhin fest aufgrund der verwerteten Beweismittel. Von einer weiteren Beweiswürdigung hinsichtlich des Angeklagten SA und der alleine von ihm begangenen Taten wird gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgesehen.
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten KC (oben I.2) beruhen auf ihrer Einlassung.
2. Die Angeklagte KC hat sich nur zur Tat vom 24.08.2019 zum Nachteil des Zeugen UT eingelassen und den Tatablauf bestritten.
Sie habe von ihrer Mutter Geld erhalten, um sich ein neues Handy der Marke ZB zu kaufen. Sie habe nach Rücksprache mit dem Angeklagten SA über AE nach einem Angebot in PT suchen sollen, da sich der Angeklagte SA dort mit einem Freund habe treffen wollen. So habe sie Kontakt zum Zeugen UT aufgenommen und den Treffpunkt vereinbart. Am Tattag sei der Angeklagte SA mit ihr mit dem ZY zum Zeugen UT gefahren. Während der Fahrt sei es zu Kühlwasserproblemen gekommen, worum sich der Angeklagte SA am Treffpunkt gekümmert habe. Da sie an diesem Tag Knieprobleme gehabt habe, sei der Verkäufer UT zum Auto gekommen und habe ihr das Handy zu Überprüfung übergeben. Sie habe ihr Portemonnaie aus ihrer Handtasche holen und nochmal über den Preis verhandeln wollen, als der Angeklagte SA von der Motorhaube gekommen, in das Auto gestiegen und sodann – für sie unvermittelt – losgefahren sei. Der Zeuge UT habe sich am Fenster festgehalten und geschrien, während sie ebenfalls geschrien habe. Der Angeklagte SA sei dennoch weiter gefahren, was sie geschockt habe.
3. Diese Einlassung ist, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer widerlegt.
Aus den Umständen der Vorbereitung der Tat durch die Kontaktaufnahme über AE zum Zeugen UT und dem konkreten Tatablauf vom 24.08.2019 folgt für die Kammer, dass die Angeklagte KC mit dem Angeklagten SA wie festgestellt einen gemeinsamen Plan zur Entwendung des Handys des Zeugen UT fasste und umsetzte. Dies folgt aus den aus den Tatbeiträgen der Angeklagten KC, welche ihren eigenen Angaben zufolge den Kontakt zum Geschädigten aufnahm, mit ihm den Preis zunächst über AE verhandelt und sodann auch das Handy am Tatort prüfte.
Soweit der Angeklagte SA angegeben hat, dass er über QC und E-Mail Kontakt mit dem Zeugen UT aufgenommen, eine weitere weibliche Person – welche er nicht benennen wolle, bei welcher es sich aber nicht um die Angeklagte KC gehandelt habe – mit dem Zeugen sodann telefoniert habe und die Angeklagte KC nichts von seinen deliktischen Absichten gewusst habe und hierüber nach der Tat mit ihm mächtig in Streit geraten sei, erachtet das Gericht diese Einlassung als Schutzbehauptung zur Entlastung seiner Lebensgefährtin. Dieser Einlassung steht bereits entgegen, dass die Angeklagte KC selber die Kontaktaufnahme zum Zeugen UT über AE eingeräumt hat. Auch der Zeuge UT gab in der Hauptverhandlung glaubhaft an, dass die Stimme der Frau am Telefon identisch mit der Stimme der Frau am Tatort war, was er insbesondere am schlechten Deutsch, dem Akzent und dem Tonfall der Stimme festmachen konnte.
Für den festgestellten gemeinsamen Tatplan spricht vielmehr, dass auf dem Handy der Angeklagten KC im Ordner „Fotos“ eine Ablichtung der Originalrechnung des Zeugen UT vom 20.08.2019 über das gegenständliche ZB abgespeichert war, welche der Zeuge UT seinen Angaben zufolge im Vorfeld übersandte. Hieraus folgt, dass die Kommunikation im Vorfeld der Tat über das Handy der Angeklagten KC erfolgte.
Die deliktischen Absichten der Angeklagten KC folgen für die Kammer weiterhin aus der planvollen Verbergung ihrer Identität zunächst durch die Kommunikation mit dem Zeugen UT unter dem falschen Namen „RN“ und sodann durch die Verwendung des Kraftfahrzeugs ZY am Tattag, bei welchem die angebrachten amtlichen Kennzeichen Autokennzeichen01 nicht zum Fahrzeug gehörten. Vielmehr wurde das Fahrzeug ZY bereits am 13.05.2019 außer Betrieb gesetzt, während die Kennzeichen Autokennzeichen01 zu einem GP gehören, dessen Halter ein TG ist. Dies war der Angeklagten KC auch bewusst, da sie am 15.05.2019 mit Vollmacht des TG den GP bei der KFZ-Zulassungsstelle der Stadt OF zugelassen hat.
Weiterhin ergibt sich der festgestellte Tatplan aus dem Umstand, dass die Angeklagte KC eine Verletzung am Bein vortäuschte, wofür sie sich einen Verband um das Bein wickelte, um den Zeugen UT zu einer Übergabe des Handys vor dessen Wohnhaus zu bewegen. Der Zeuge UT gab glaubhaft an, dass er Verkäufe über AE aus Sicherheitsaspekten generell nur in seiner Wohnung abwickeln würde und dies auch für die Übergabe vom 24.08.2019 vorgeschlagen habe. Für den gefassten Tatplan, wonach sich die Angeklagten den Besitz am Handy durch die Flucht mit dem Fahrzeug verschaffen wollten, war es jedoch essentiell erforderlich, dass die Übergabe unmittelbar am Fahrzeug stattfindet. Dies wollte die Angeklagte durch die vorgetäuschte Verletzung sicherstellen. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Beinverletzung der Angeklagten KC konnte die Kammer nicht gewinnen, zumal sie bei der weiter festgestellten Tat zum Nachteil des Zeugen OG vom selben Tag diesen Verband am Bein nach den glaubhaften Angaben des Zeugen OG nicht mehr trug, da eine derartige Täuschung des Zeugen OG nicht erforderlich war.
Dass die Angeklagte KC angab, von ihrer Mutter Geld zum Kauf eines Handys erhalten zu haben, führt nach der Sichtweise der Kammer zu keiner abweichenden Betrachtung, da sie aus den aufgezeigten Gründen jedenfalls nicht plante, dieses Geld tatsächlich zur Bezahlung des Kaufpreises an den Zeugen UT zu verwenden.
Die Kammer konnte jedoch entgegen der Anklageschrift nicht feststellen, dass sich der gemeinsame Tatplan auch auf die konkreten Umstände der Flucht, einen zielgerichteten Einsatz des Fahrzeugs gegen Menschen und eine etwaige Verletzung des Zeugen UT erstreckte.
4. a) Die Feststellungen zu der weiteren Tat vom 24.08.2019 zum Nachteil des Zeugen OG, zu welcher sich die Angeklagte KC nicht eingelassen hat, folgen im Wesentlichen aus den Angaben des Geschädigten OG, den verlesenen Urkunden und dem Augenschein der Lichtbilder.
Der Zeuge OG hat glaubhaft angegeben, dass ein Mann und eine Frau ihm das gegenständliche Handy auf einem Parkplatz in Wuppertal zum Kauf angeboten haben, wobei die Frau das von diesen verwendete Fahrzeug – einen silbernen Kleinwagen – fuhr. Nachdem zunächst der Mann an sein Fahrzeug heran trat und ihm das Handy zum Kauf anbot, während die Frau im Auto sitzen blieb, lehnte der Zeuge OG den Ankauf ab, da der Mann kein Ausweisdokument zur Identifikation vorlegen konnte und er einen Ankauf ohne Vorlage eines Ausweises generell ablehnt. Sodann kehrte der Mann zunächst zum silbernen Kleinwagen zurück und trat kurze Zeit später erneut mit der Frau an sein Auto. Die Frau konnte einen ausländischen EU-Reisepass auf den Namen „RN“ vorlegen, woraufhin er – der Zeuge OG – mit ihr einen schriftlichen Kaufvertrag fertigte (Bl. 219 d.A.), nachdem der Mann und die Frau übereinstimmend erklärten, dass die Frau Eigentümerin des Handys war. Den Vertrag unterschrieb der Mann im Namen der Frau, welche sich wieder zurück ins Auto begab.
Das Gericht erachtet die Angaben des Zeugen für glaubhaft, da sie nachvollziehbar und frei von Widersprüchen sind. Insbesondere war der Zeuge OG ohne Belastungstendenz erkennbar darum bemüht, nur seine wirklichen Erinnerungen wiederzugeben und machte darauf aufmerksam, dass er etwa 600-700 Handys im Jahr ankaufe und sich an den Namen und das genaue Aussehen der Frau nicht mehr erinnern könnte.
Für das Gericht steht nach der Aussage des Zeugen OG fest, dass es sich bei der beteiligten Frau um die Angeklagte KC handelt. Der Zeuge OG konnte zwar die Frau nicht auf der Wahllichtbildvorlage vom 04.09.2019 (Bl. 57 ff. d.A.) wiedererkennen und sie nur rudimentär als Frau mit dunklen Haaren und normaler Statur beschreiben. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung den sichergestellten EU-Reisepass auf den Namen „RN“ (Bl. 235 d.A.) wiedererkannt und konnte für das Gericht nachvollziehbar darlegen, dass er vor Ort das Lichtbild der Frau auf dem vorgelegten Reisepass genau mit der tatsächlichen Erscheinung der Frau verglichen hat und die Frau im Fahrzeug identisch mit dem Bild auf dem Reisepass war. Er fügte hinzu, dass er diesen „Identitätscheck“ immer sehr genau vornimmt, da er kein Handy aus einer Straftat ankaufen will, da dies immer nur zu Ärger mit seinen Kunden führt.
Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte SA angab, dass ihn beim Weiterverkauf des Handys wiederum die von ihm nicht näher benannte weibliche Person begleitet hätte, welche bereits das Telefonat mit dem Zeugen UT geführt habe und nicht mit der Angeklagten KC identisch sei. Gegen diese Angaben spricht der vom Zeugen OG gewissenhaft durchgeführte Identitätsabgleich des Erscheinungsbildes der Frau mit dem Lichtbild im vorgelegten EU-Reisepass auf den Namen „RN“, welches die Angeklagte KC zeigt. Anhaltspunkte dafür, dass ein weiteres gefälschtes Ausweisdokument ebenfalls auf den Namen „RN“ mit einem anderen Lichtbild existiert, konnte die Kammer nicht gewinnen. Überdies erscheint es bei lebensnaher Betrachtung folgerichtig, dass die Angeklagten nach der gemeinsamen deliktischen Erlangung des Handys dieses auch gemeinsam verkaufen, da keine nachvollziehbaren Gründe für die Beteiligung einer weiteren weiblichen Person erkennbar sind.
b) Die Feststellung, dass die Angeklagten hierbei planten, sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Taten eine zusätzliche Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang zu verschaffen folgt aus den Einlassungen der Angeklagten, wonach sie zum Tatzeitpunkt unter Geldproblemen und Schwierigkeiten mit ihrem Vermieter litten, da der Angeklagte SA die gemeinsame Wohnung nicht durchgehend, sondern nur unregelmäßig und in Teilraten bezahlte, weil er das Geld für den Kauf von Drogen verwendete. Aussicht auf eine andere (legale) Einnahmequelle bestand nicht. Schließlich erfolgte die Kündigung der Wohnung durch den Vermieter. Zudem folgert das Gericht diese Feststellung aus der kriminellen Energie der Angeklagten, die sich insbesondere in der Verwendung aufwendig gefälschter Ausweisdokumente zeigt, welche offensichtlich nicht alleine für die gegenständlichen Taten angefertigt wurden.
IV.
1. a) Nach dem festgestellten Sachverhalt sind die Angeklagten bezogen auf die Tat vom 24.08.2019 zum Nachteil des Zeugen UT des gemeinschaftlichen Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) schuldig. Eine Wegnahmehandlung i.S.d. § 242 Abs. 1 StGB liegt vor, da der Zeuge UT auch nach der Übergabe des Handys zu dessen Überprüfung an die Angeklagte KC weiterhin den (gelockerten) Gewahrsam am Handy behielt. Dies folgt aus dem weiterhin bestehenden Beherrschungswillen des Zeugen (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 242 Rn. 13), welcher die Sachherrschaft am Handy erst Zug um Zug gegen Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises aufgeben wollte. Zudem hatte der Zeuge UT aufgrund der Zugriffsmöglichkeit durch das geöffnete Beifahrerfenster weiterhin die tatsächliche Sachherrschaft, da er jederzeit auf das Handy zugreifen konnte. Diesen gelockerten Gewahrsam haben die Angeklagten gebrochen, indem sie sich gegen den Willen des Zeugen UT mit dem Fahrzeug vom Tatort entfernten.
Die Angeklagten müssen sich hierbei als Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB die Handlungen des jeweils anderen zurechnen lassen, da diese auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans erfolgten und eine gemeinsame Tatausführung vorliegt. Die Mittäterschaft der Angeklagten KC folgt daraus, dass sie durch die Kommunikation mit dem Zeugen UT im Vorfeld der Tat, die Vereinbarung der Übergabe auf der Straße, die vorgetäuschte Beinverletzung und die Führung des eigentlichen Verkaufsgesprächs wesentliche Tatbeiträge vorgenommen hat, welche sie als Zentralgestalt des Geschehens erscheinen lassen. Insbesondere die Vortäuschung einer Beinverletzung und die Anlegung eines Verbandes waren nach dem Tatplan essentiell erforderlich, damit der Zeuge UT seine Wohnung verlässt, in welcher er nach eigenen Angaben sonst immer seine AE-Verkäufe abwickelt, und die Wegnahme wie geplant durch die Flucht mit dem Fahrzeug erfolgen konnte.
b) Der Angeklagte SA ist durch das Anfahren mit dem ZY tateinheitlich der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB schuldig. Denn er hat das Fahrzeug in Bewegung gesetzt, obwohl der Zeuge UT seitlich vor dem Außenspiegel stand und von diesem mitgerissen und verletzt wurde, was er bei Gewährung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen.
Die Kammer konnte keinen Verletzungsvorsatz des Angeklagten SA feststellen. Als er die Motorhaube schloss, sich auf den Fahrersitz begab und mit dem Fahrzeug anfuhr war sein Vorsatz alleine auf die Sicherung des Handys und die Flucht vom Tatort gerechnet. Anhaltspunkte dafür, dass er eine Verletzung des Zeugen UT in Kauf genommen hat oder die Angeklagten eine solche bereits in ihren Tatplan eingestellt haben, konnte die Kammer nicht gewinnen.
Da er zu diesem Zeitpunkt nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte und das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß pflichtversichert war, was ihm beides bewusst war, ist er darüber hinaus tateinheitlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz schuldig.
2. a) Hinsichtlich der Tat vom 24.08.2019 zum Nachteil des Zeugen OG sind die Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt des gemeinschaftlichen Betruges in einem besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) schuldig. Denn indem sie dem Zeugen OG mündlich wahrheitswidrig versicherten, dass die Angeklagte KC „RN“ heiße und Eigentümerin des Handys sei und im schriftlichen Kaufvertrag ebenso wahrheitswidrig erklärten, dass der Gegenstand nicht aus einer Straftat stammt, haben die Angeklagten über ihre Identität und die Eigentumsverhältnisse getäuscht und beim Zeugen OG einen spiegelbildlichen Irrtum erregt. Hierdurch wurde dieser zu einer Vermögensverfügung in Form der Zahlung von 990 Euro veranlasst, wodurch er einen Vermögensschaden erlitt, da ihm die Angeklagten nicht wirksam Eigentum am Handy übertragen konnten (§ 935 BGB).
Auch hinsichtlich dieser Tat müssen sich die Angeklagten die Handlungen des jeweils anderen als Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Denn nachdem zunächst der Verkauf des Handys alleine durch den Angeklagten SA aufgrund fehlender Ausweispapiere scheiterte, fassten die beiden den Tatplan, gemeinsam über die Eigentümerstellung der Angeklagten KC zu täuschen. Hierbei gingen sie arbeitsteilig vor, indem die Angeklagte KC einen gefälschten österreichischen Reisepass auf den Aliasnamen „RN“ mit ihrem Foto vorlegte und ihr Eigentum am Mobiltelefon versicherte, während der Angeklagte SA sodann den Kaufvertrag im Auftrag der Angeklagten KC unterschrieb.
Da die Angeklagten planten, sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Betrugstaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen, haben sie sich des Betruges in einem besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB schuldig gemacht.
b) Durch die Unterschrift unter den Kaufvertrag, welcher die Aliaspersonalien „RN“ als Verkäuferin auswies, hat sich der Angeklagte SA zudem tateinheitlich der Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB schuldig gemacht.
c) Da die Angeklagte KC das Fahrzeug ZY zum Treffpunkt mit dem Zeugen OG fuhr, jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte und das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß pflichtversichert war, was ihr beides bewusst war, ist sie darüber hinaus tateinheitlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz schuldig.
3. Der Angeklagte SA ist bezogen auf die Tat vom 25.04.2019 der Urkundenfälschung (§ 263 Abs. 1 Var. 3 StGB) schuldig, da er sich durch die Vorlage des gefälschten österreichischen Führerscheins ausgestellt auf den Aliasnamen „BB“ bei der Firma LE einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Form der Ausleihmöglichkeit von Car-Sharing-Fahrzeugen verschaffen wollte.
4. Die Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (§ 53 StGB).
5. Die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 990 Euro folgt aus § 73 Abs. 1, 73c StGB.
V.
1. a) (1) Die Strafe für den Angeklagten SA für die Tat vom 24.08.2019 zum Nachteil des Zeugen UT wird gem. § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB entnommen, wobei die Kammer sein reuiges vollumfängliches Geständnis und den vor der Tat erfolgten Konsum von Kokain und Alkohol, welcher jedoch nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB führte, strafmildernd berücksichtigt hat. Strafschärfend wirken sich jedoch die erheblichen – auch einschlägigen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – Vorstrafen des Angeklagten und die in der zielgerichteten Verschleierung der Identitäten durch die Anfertigung gefälschter Ausweise, dem Abschluss von Mobilfunkverträgen unter falschem Namen und der Anbringung von Kennzeichen eines anderen Fahrzeuges am Tatfahrzeug zum Ausdruck kommende kriminelle Energie aus.
Unter Abwägung aller vorgenannten für und gegen SA sprechenden Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten
für tat- und schuldangemessen.
(2) Die Strafe für den Angeklagten SA für die Tat vom 24.08.2019 zum Nachteil des Zeugen OG wird gem. § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB entnommen, wobei die Kammer auch insoweit sein reuiges vollumfängliches Geständnis und den vor der Tat erfolgten Konsum von Kokain und Alkohol, welcher jedoch wiederum nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB führte, strafmildernd berücksichtigt hat. Strafschärfend hat die Kammer die Vielzahl der Vorstrafen berücksichtigt.
Unter Abwägung aller vorgenannten für und gegen SA sprechenden Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
(3) Die vorgenannten Einzelfreiheitsstrafen werden gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt. In diese Gesamtfreiheitsstrafe ist gemäß § 55 StGB auch die durch Urteil des Amtsgerichts Herne vom 30.10.2019 (Az. 13 Ds-661 Js 216/18-45/19) erkannte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten einzubeziehen.
Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe, die dem Rahmen des § 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 StGB entnommen wird, wägt die Kammer die bereits erwähnten Zumessungsgründe abermals gegeneinander ab. Sie beachtet zudem die ausgesprochene Einziehung in Höhe von 990 Euro sowie die Gesamtbelastung des Angeklagten aufgrund der zugleich verhängten Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund für diese Taten eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
als insgesamt tat- und schuldangemessen. Zudem wird die Sperrfrist § 69a StGB aus dem Urteil des Amtsgerichts Herne vom 30.10.2019 (Az. 13 Ds-661 Js 216/18-45/19) aus den Gründen ihrer Anordnung gem. § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten.
b) (1) Die Strafe für den Angeklagten SA für die Tat vom 25.04.2019 wird dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB entnommen, wobei die Kammer strafmildernd das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt hat. Strafschärfend wirken sich die Vielzahl seiner Vorstrafen sowie der Umstand aus, dass die Urkundenfälschung der Ermöglichung einer Straftat Ziel diente, Fahrzeuge im Straßenverkehr ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu führen.
Unter Abwägung aller vorgenannten für und gegen SA sprechenden Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von
sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
(2) Die vorgenannte Einzelfreiheitsstrafe führt das Gericht mit den Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Herne vom 24.05.2019 (AZ. 13 Ds-822 Js 660/18-220/18) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe gem. §§ 53, 54, 55 StGB auf eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe zurück, welche dem Rahmen des § 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 StGB entnommen wird.
Die Kammer erachtet unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten SA sprechenden Umstände für diese Taten eine
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
als insgesamt tat- und schuldangemessen. Zudem wird die Sperrfrist § 69a StGB aus dem Urteil des Amtsgerichts Herne vom 24.05.2019 (AZ. 13 Ds-822 Js 660/18-220/18) aus den Gründen ihrer Anordnung gem. § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten.
(3) Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam gem. § 56 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, da dem Angeklagten aufgrund der vielfältigen Vorstrafen und seiner unbehandelten Suchtproblematik keine positive Sozialprognose gestellt werden kann.
2. a) Die Strafe für die Angeklagte KC für die Tat vom 24.08.2019 zum Nachteil des Zeugen UT wird dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB entnommen.
Die Kammer hat strafschärfend den erheblichen Tatbeitrag der Angeklagten im Vorfeld der Tat und bei der unmittelbaren Ausführung sowie ihre Vorstrafen – auch einschlägige wegen Diebstahls – berücksichtigt.
Unter Abwägung aller für und gegen KC sprechenden Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
b) Die Strafe für die Angeklagte KC für die Tat vom 24.08.2019 zum Nachteil des Zeugen OG wird gem. § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB entnommen, wobei die Kammer strafmildernd berücksichtigt hat, dass im Wesentlichen der Angeklagte SA das Gespräch mit dem Zeugen OG geführt und letztlich auch den Kaufvertrag unterschrieben hat, während die Angeklagte KC die meiste Zeit im Fahrzeug sitzen geblieben ist.
Die Kammer hat strafschärfend berücksichtigt, dass die Tat erst durch die Vorlage des gefälschten Personalausweises auf den Aliasnamen „RN“ durch die Angeklagte KC ermöglicht wurde. Zudem hat sie ihre Vorstrafen – auch einschlägige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz – berücksichtigt.
Unter Abwägung aller für und gegen KC sprechenden Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
für tat- und schuldangemessen.
c) Die vorgenannten Einzelfreiheitsstrafen werden gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt. In diese Gesamtfreiheitsstrafe ist gemäß § 55 StGB auch die durch Urteil des Amtsgerichts Herne vom 30.10.2019 (Az. 13 Ds-661 Js 216/18-45/19) erkannte Geldstrafe von 75 Tagessätzen einzubeziehen.
Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe, die dem Rahmen des § 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 StGB entnommen wird, wägt die Kammer die bereits erwähnten Zumessungsgründe abermals gegeneinander ab. Sie beachtet zudem die ausgesprochene Einziehung in Höhe von 990 Euro sowie die Gesamtbelastung der Angeklagten, welche im Falle einer Haftstrafe nicht mehr die Sorge für ihren am 26.07.2018 geborenen Sohn übernehmen kann.
Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
als insgesamt tat- und schuldangemessen. Zudem wird die Sperrfrist § 69a StGB aus dem Urteil des Amtsgerichts Herne vom 30.10.2019 (Az. 13 Ds-661 Js 216/18-45/19) aus den Gründen ihrer Anordnung gem. § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten.
VI.
Die Kammer ordnet die Unterbringung des Angeklagten SA in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB an.
Der Angeklagte SA hat einen Hang, Betäubungsmittel (im Wesentlichen Kokain und Marihuana) und Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen. Zudem besteht die Gefahr der Begehung erheblicher weiterer rechtswidriger Taten. Die Kammer hat diese Feststellungen mit Hilfe des Sachverständigen JT (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) getroffen, der auch im Auftrag von Gerichten regelmäßig Straftäter im Hinblick auf das Vorliegen von Abhängigkeitssymptomatiken, deren Schuldfähigkeit sowie das Erfordernis einer Unterbringung in einem Entziehungsanstalt begutachtet. Der Sachverständige hat den Angeklagten exploriert und konnte Einsicht in die Gerichtsakte und die Gesundheitsakte der JVA Bochum nehmen. Zudem war er in der Hauptverhandlung anwesend, wodurch er sich einen (weiteren) unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte. Der Sachverständige gelangt zu dem Ergebnis, dass im Tatzeitraum von einem Abhängigkeitssyndrom von Kokain (ICD-10 F14.2) und einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) auszugehen sei. Die gegenständlichen Taten seien zudem auf einen Hang zurückzuführen. Dies folge insbesondere aus der hochgradigen, über Monate andauernden Abhängigkeit von Kokain, welches der Angeklagte in beträchtlichen Mengen konsumiert habe und wodurch eine psychische Abhängigkeit eingetreten sei. Die Tat vom 24.08.2019 zum Nachteil des Zeugen UT sei symptomatisch für das Vorliegen eines Hanges, da die Erlangung des Mobiltelefons sowie dessen Weiterverkauf der Geldbeschaffung für weitere Drogenkäufe gedient habe. Angesichts der ungelösten Suchtproblematik seien ähnlich gelagerte Taten ohne die Durchführung einer Therapie zu besorgen. Zudem bestehe nach den Ausführungen des Sachverständigen JT eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht, dass der Angeklagte SA innerhalb von zwei Jahren von seiner Drogensucht geheilt werden könne, da der Angeklagte seine Bereitschaft zu längeren Therapiemaßnahmen bekundet habe.
Die Kammer folgt insoweit insgesamt den überzeugenden und gut begründeten Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen JT und vollzieht diese nach kritischer Überprüfung in Anwendung eigener Sachkunde und Überzeugungsbildung auch aufgrund der in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücke von den Taten und dem Angeklagten SA vollumfänglich nach.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.