Schwerer Raub: Zwei Angeklagte zu 2 Jahren Haft verurteilt, Strafen zur Bewährung ausgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten wurden wegen gemeinsamen Begehens eines Raubüberfalls mit Einsatz einer Schreckschusspistole als schwerer Raub verurteilt. Das Gericht stellte Mittäterschaft nach §25 Abs.2 StGB und die Qualifikation als schwerer Raub nach §250 Abs.2 Nr.1 StGB fest. Wegen Geständnisses, Täter‑Opfer‑Ausgleich und eines minder schweren Falls wurden die Strafen gemildert und nach §56 Abs.2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Ausgang: Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt; Freiheitsstrafen von je 2 Jahren erteilt und gemäß §56 Abs.2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft nach §25 Abs.2 StGB liegt vor, wenn eine arbeitsteilige Tatbegehung und ein gemeinsamer Tatplan vorliegen.
Die Verwendung einer Schreckschusspistole kann als Einsatz einer „Waffe" im Sinne des §250 Abs.2 Nr.1 StGB gewertet werden, wenn sie zur Bedrohung geeignet ist.
Bei der Strafzumessung ist ein minder schwerer Fall nach §250 Abs.3 StGB zu berücksichtigen; Geständnis und Täter‑Opfer‑Ausgleich können strafmildernd wirken.
Eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann nach §56 Abs.2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und die Aussicht auf Besserung gegeben sind.
Tenor
Die Angeklagten werden wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von jeweils
2 Jahren
auf ihre Kosten verurteilt.
Die Strafen werden zur Bewährung ausgesetzt.
angewendete Strafvorschriften:
§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 25 Abs. 2, 56 Abs. 2 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
1.
Der Angeklagte B. wurde am 5.7.1985 in Leverkusen geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinem älteren Bruder bei seinen Eltern auf. Im Alter von 8 Jahren ließen sich seine Eltern scheiden. Gemeinsam mit seinem Bruder lebte der Angeklagte in der Folgezeit bei seinem Vater, der als CNC Dreher arbeitet. Die Mutter, die nach Angaben des Angeklagten “abgehauen“ war, zog nach Holland und machte sich dort mit einer Boutique selbständig. Zu ihr hatte der Angeklagte anschließend über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren keinen Kontakt mehr. Mittlerweile hat sich das Verhältnis wieder normalisiert.
Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte altersgerecht eingeschult und schloss seine Schulausbildung mit der Mittleren Reife ab. Im Rahmen der Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann machte er anschließend das Fachabitur nach.
Der Angeklagte war als stellvertretender Filialleiter mit einem Monatsgehalt von 1.500 € netto in einem Landmarkt angestellt. Im Oktober 2008 verlor er seine Stelle und war seit dem 1. November 2008 arbeitslos. Nach seinen Angaben waren Probleme mit älteren Mitarbeitern die Ursache für die Kündigung. Bis März 2009 bezog der Angeklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 720 € monatlich. Seit dem 1. April 2009 ist er im Rahmen einer Teilzeitstelle im kaufmännischen Bereich eines Detektivbüros tätig.
Der Angeklagte ist gesund. Er lebt mit seiner Freundin, die als Kellnerin arbeitet, zusammen. Für die Einrichtung der zuvor von ihm alleine bewohnten Wohnung hatte der Angeklagte Schulden in Höhe von ca. 5.000 € aufgenommen, die bislang nicht beglichen sind.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Am 21.11.2008 wurde der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.11.2008 (Az. 136 Gs 471/08) vorläufig festgenommen. Er befand sich anschließend in Untersuchungshaft in der JVA Düsseldorf, bis der Haftbefehl am 17.12.2008 außer Vollzug gesetzt wurde.
2.
Der Angeklagte E. wurde am 9.10.1984 in Langenfeld geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern auf. Seine Mutter ist Krankenschwester, sein Vater arbeitet als Beamter bei der Landesversicherungsanstalt.
Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte altersgerecht eingeschult und wechselte in der Folge vom Gymnasium auf die Hauptschule, da er sich für die Schule nicht interessierte. Der Angeklagte machte eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und arbeitet sei Mai 2005 bis heute als Verkäufer bei der Firma ATU. Dort ist er als Schichtleiter und Stellvertreter des Filialleiters tätig und bezieht eine Vergütung in Höhe von 1.400 € netto im Monat. Im Rahmen seiner Tätigkeit, die der Angeklagte auch nach seiner Inhaftierung in dieser Sache – von der er seinen Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt hat – fortsetzt, ist er im Besitz des Filialschlüssels und hat Zugang zum Tresor mit den Tageseinnahmen.
Der Angeklagte ist gesund. Bis Anfang des Jahres 2008 hatte er mit einer Freundin zusammen gelebt, von der er mittlerweile getrennt ist. Nach der trennungsbedingten Wohnungsauflösung zog er zu seiner Oma, bevor er nach der Haftentlassung in dieser Sache bei seinen Eltern einzog. Seit August 2008 hat der Angeklagte eine neue Freundin, die eine Ausbildung zur Arzthelferin absolviert. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von ca. 20.000 €. Für diese Summe hatte sich der Angeklagte ein gebrauchtes Auto gekauft.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Am 21.11.2008 wurde der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.11.2008 (Az. 136 Gs 471/08) vorläufig festgenommen. Er befand er sich anschließend in Untersuchungshaft in der JVA Düsseldorf, bis der Haftbefehl am 2.12.2008 außer Vollzug gesetzt wurde.
II.
Die Angeklagten kamen aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit dem gesondert verurteilten Rene Q.. am 20.11.2008 überein, einen Raubüberfall zu begehen. Man beabsichtigte, eine dem Angeklagten gehörende Schreckschusspistole als Drohmittel einzusetzen. Die Beute sollte nach dem Überfall geteilt werden. Der gesondert verurteilte Q., der maskiert war und die mit zwei Patronen geladene Schreckschusspistole im Hosenbund mit sich führte sowie der Angeklagte E. begaben sich zur Durchführung des Tatplanes zwischen 21:00 Uhr und 21:15 Uhr zu der an der Bushaltestelle Kaiserstraße 27 in Langenfeld wartenden Geschädigten Marita R. Unter Vorhalt der Waffe forderte der gesondert verurteilte Q. von der Zeugin die Herausgabe ihrer Handtasche. Als diese der Aufforderung nicht zügig nachkam, schoss der gesondert verurteilte Q. mit der Pistole in die Luft und entriss der Zeugin ihre Handtasche, wobei diese sich von dem Riemen löste. In der Handtasche befanden sich unter anderem 60 € Bargeld sowie EC-Karten.
Sodann begaben sich der Angeklagte E. und der gesondert verurteilte Q. zu dem Angeklagten B., der absprachegemäß im Fluchtfahrzeug BMW, amtliches Kennzeichen ME-SN 2801, auf den Angeklagten E. und den gesondert verurteilten Q. wartete. Die Angeklagten flüchteten mit dem Fluchtfahrzeug, der gesondert verurteilte Q. flüchtete zu Fuß.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der geständigen Angeklagten sowie den übrigen ausweislich der Sitzungsniederschrift eingeführten Beweismitteln. Weitere Ausführungen unterbleiben gem. § 267 Abs. 4 StPO.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten B. und E. des schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Die Angeklagten handelten in Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 StGB. Sowohl die arbeitsteilige Begehung des Raubes als auch die Verwendung der Schreckschusspistole, bei der es sich um eine Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt, zur Bedrohung der Zeugin R. erfolgten aufgrund des zuvor gemeinsam gefassten Tatplanes.
Die Angeklagten handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
V.
Bei der Strafzumessung ist ausgehend von einem minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) insbesondere berücksichtigt worden, dass die bislang nicht vorbestraften Angeklagten geständig waren und ein Täter – Opfer Ausgleich stattgefunden hat, indem sie sich bei ihrem Opfer entschuldigten und jeder 300,-- € Schadenersatz zahlte. Weitere Ausführungen unterbleiben gem. § 267 Abs. 4 StPO.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
H. Dr. I.