Patentkaufvertrag: Umsatzabhängige „zweite Kaufpreiskomponente“ als Lizenz auf Rollladenkästen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einem Patent- und Erfindungskaufvertrag umsatzabhängige Zahlungen („zweite Kaufpreiskomponente“) sowie Umsatzsteuer und Zinsen. Streitig war, ob die Bezugsgröße der Vergütung nur Verbindungselemente oder der gesamte Rollladenkasten ist und ob Ansprüche für 1995 verjährt sind. Das LG Düsseldorf bejahte einen wirksamen, schriftformgerechten Vertrag und legte nach Wortlaut und Schutzrechtsgegenstand den gesamten Rollladenkasten zugrunde; eine abweichende mündliche Vereinbarung bewiesen die Beklagten nicht. Die Klage hatte überwiegend Erfolg; Zinsen auf Umsatzsteuer wurden nur ab Rechtshängigkeit zugesprochen.
Ausgang: Zahlung von Lizenz-/Umsatzbeteiligung, Umsatzsteuer und Zinsen überwiegend zugesprochen; im Übrigen Klage (geringfügig) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine umsatzabhängige, an die Nutzung eines übertragenen Patents anknüpfende „zweite Kaufpreiskomponente“ ist wirtschaftlich als Lizenzgebühr zu qualifizieren, wenn sie prozentual am Umsatz mit dem geschützten Gegenstand bemessen wird.
Enthält ein Vertrag über die Veräußerung von Patenten eine über den Schutzrechtsinhalt hinausgehende wettbewerbsbeschränkende Verpflichtung (z.B. Umsatzlizenz), unterliegt er dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F.; formbedürftig sind auch damit wirtschaftlich verbundene Nebenabreden.
Behauptet der Erwerber eine vom schriftlichen Vertrag abweichende mündliche Einschränkung der Bezugsgröße der umsatzabhängigen Vergütung, trägt er hierfür die Beweislast; bleibt der Beweis aus, gilt der schriftliche Vertragswortlaut.
Regelmäßig vierteljährlich zu erbringende umsatzabhängige Zahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 197 BGB a.F. dar und verjähren in vier Jahren, auch wenn ihre Höhe schwankt.
Verzugszinsen können ohne Mahnung verlangt werden, wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmbar vereinbart ist; für Zinsen auf Umsatzsteuererstattung ist ohne vereinbarte Fälligkeit grundsätzlich eine Mahnung erforderlich, andernfalls fallen nur Rechtshängigkeitszinsen an.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 40.479,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz aus dem Betrag von 44.484,61 € seit dem 11.06.1998 bis zum 12.08.1999 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz aus dem Betrag von 24.032,93 € seit dem 13.08.1999 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz aus 6.672,69 € seit dem 14.06.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 75.000 € vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.705,62 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zahlungen aus einem mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1., der X (nachfolgend werden die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten seit 1994 insgesamt nur als die Beklagte bezeichnet), geschlossenen Patent- und Erfindungskaufvertrag (vgl. Anlage K 1).
Der Kläger veräußerte neben einer Vielzahl weiterer Schutzrechte, die in seinem Eigentum standen und sich allesamt mit Rollladen und deren Montage befassen unter anderem das europäische Patent X, welches am 05.10.1987 angemeldet und dessen Erteilung am 21.04.1993 bekannt gemacht wurde (vgl. Anl. K 21, Klagepatent).
Das Klagepatent hat die Zusammenfassung eines mit Rollladenführungen versehenen Blendrahmens mit einem ihm zugeordneten Rollladenkasten zum Gegenstand. Anspruch 1 des Klagepatents hat (ohne Bezugszeichen) folgenden Wortlaut:
Zusammenfassung eines mit Rollladenführungen versehenen Blendrahmens mit einem ihm über Kopf zuzuordnenden Rollladenkasten durch Formschluß zwischen dem oberen Blendrahmenschenkel und dem Bodenbrett des Rollladenkastens über korrespondierende, sich zwischen den Rollladenführungen entlang der vorderen Oberkante des oberen Blendrahmenschenkels und entlang der die rückseitige Begrenzung des Rollladenaustrittsschlitzes bildenden Vorderkante des Bodenbretts erstreckende Kupplungsglieder einerseits sowie über korrespondierende, sich entlang der rückseitigen Oberkante des oberen Blendrahmenschenkels und am Bodenbrett in entsprechendem Abstand von dessen Vorderkante parallel zum frontseitigen Kupplungsglied erstreckende Kupplungsglieder andererseits, gekennzeichnet durch ein frontseitiges, für das korrespondierende Kupplungsglied am Bodenbrett des Rollladenkastens bei ausschließlicher Verlagerung des Rollladenkastens quer zur Blendrahmenebene zugängliches Kupplungsglied am oberen Blendrahmenschenkel und rückseitige, im Endstadium der Verlagerung des Rollladenkastens über dem Blendrahmen unmittelbar oder mittelbar kuppelnde Kupplungsglieder.
Die Vertragsparteien vereinbarten hinsichtlich des von der Beklagten zu entrichtenden Kaufpreises in § 3 des oben in Bezug genommenen Vertrages folgendes:
X
Die Beklagte zahlte vereinbarungsgemäß die so bezeichnete "erste Komponente" des Kaufpreises. Die Zahlungen der zweiten Kaufpreiskomponente erfolgten mit Ausnahme der von beiden Parteien so benannten Lizenzzahlungen für das Jahr 1995. Diese rechnete der Kläger mit Schreiben vom 12.06.1998 gegenüber der Beklagten –soweit Zahlungen für das Klagepatent betroffen sind- in einer Höhe von insgesamt 87.004,33 DM ab (wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Anlage K 6 verwiesen). Die Beklagte leistete hierauf, nachdem die Parteien sich über die Frage der Bezugsgröße nicht einigen konnten, am 12.08.1999 eine Abschlagszahlung in Höhe von 40.000 DM.
Nachdem die Beklagte weitere Zahlungen ablehnte, beantragte der Kläger am 30.12.1998 den Erlaß eines Mahnbescheides. Nach dessen Zustellung an die Beklagte, legte diese Widerspruch hiergegen ein, worüber der Kläger am 26.01.1999 benachrichtigt wurde. Eingehend beim Mahngericht am 06.01.2003 beantragte der Kläger die Durchführung des streitigen Verfahrens.
Der Kläger behauptet, er habe mit der Beklagten keine mündlichen Nebenabreden hinsichtlich der Bezugsgröße für die zu zahlenden Lizenzen getroffen. Es seien alleine die in der Vertragsurkunde schriftlich niedergelegten Regelungen maßgebend. Danach sei für die Berechnung der das Klagepatent betreffenden Verbindung eines Rollladenkastens mit einem Blendrahmen jeweils die Veräußerungspreise für die gesamten Rollladenkästen zugrunde zu legen. Dies habe auch der von ihm beauftragte Sachverständige X ausgeführt. Obwohl die Beklagte mit dessen Begutachtung einverstanden gewesen sei, akzeptiere sie dessen Bewertung nicht und verweigere gleichwohl die entsprechende Zahlung. Neben der auf den tatsächlichen Verkaufszahlen beruhenden –und zwischen den Parteien unstreitigen- Abrechnung gemäß Anlage K 6, könne er auch die von ihm geltend gemachten Verzugszinsen beanspruchen, da dies der vertraglichen Vereinbarung entspreche. Die Beklagte habe die von ihm zur Akte gereichten Abrechnungen aus den Jahren 1995 und 1997 (Anlagen K 4 a – K 5 d) jeweils zeitnah erhalten. Vereinbarungsgemäß könne er auch die angefallenen Umsatzsteuern von den Beklagten erstattet verlangen.
Schließlich finde auch eine doppelte Geltendmachung von Lizenzen nicht statt, da die von der Beklagten erworbenen Lagerbestände der Firma X (das ebenfalls an die Beklagte veräußerte Unternehmen der Schwester des Klägers) noch nicht lizenzpflichtig abgerechnet gewesen seien, da die Zahlung einer Lizenzgebühr jeweils erst bei Verkauf der Rollladenkästen angefallen sei.
Nachdem die Beklagte auf einen Fehler in der Berechnung des Klägers hinwies, hat dieser mit Schriftsatz vom 20.06.2003 die Klage in Höhe eines Betrages von 3,17 € zurückgenommen (GA Bl. 51).
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 54.258,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz aus dem Betrag von 44.484,61 ab dem 11.06.1998 abzüglich am 12.08.1999 gezahlter 20.451,68 €, sowie weiterer 6.672,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz seit dem 14.06.1998 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Sie bestreiten, dass sie sich der Bewertung des Sachverständigen X unterworfen hätten. Dessen Ergebnis sei unzutreffend, da Bezugsgröße für die vertragsgemäß zu zahlende zweite Kaufpreiskomponente nur die einzelnen Verbindungselemente zwischen Rollladenkasten und Blendrahmen seien und nicht die gesamten Rollladenkästen zugrunde zu legen seien. Dies sei zwischen dem Kläger und den ehemaligen Geschäftsführern der Beklagten, den Zeugen X und X, ausdrücklich in den Vertragsverhandlungen so vereinbart worden.
Die von dem Kläger zugrunde gelegten Abrechnungen seien schon deshalb unzutreffend, da sie nicht berücksichtigten, dass die von ihr übernommenen Lagerbestände der X lizenziert gewesen seien. Die von dem Kläger zur Akte gereichten Abrechnungen aus den Jahren 1995 seien ihnen erst Anfang 1997 zugegangen. Schon aus diesem Grund könne der Kläger mangels vorheriger Fälligkeit die von ihm beanspruchten Zinsen nicht verlangen.
Schließlich sei die Forderung für das Jahr 1995 auch verjährt.
Der Kläger tritt dem Verjährungseinwand entgegen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss der Kammer vom 17.11.2003 (GA Bl. 120 – 122). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzugnsniederschrift vom 12.02.2004 (GA Bl. 153 – 179) verwiesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger kann die mit der Klage geltend gemachte Zahlung in Höhe von 54.258,83 € abzüglich am 12.08.1998 gezahlter 20.451, 68 € (mithin 33.807,15 €) aus dem zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 08.08.1994 geschlossenen Patent- und Erfindungskaufvertrag (vgl. Anl. K 1) verlangen.
I.
Der zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. geschlossene Patent- und Erfindungskaufvertrag ist wirksam. Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. haben unter dem 08.08.1994 im Zusammenhang mit einem Erwerb der Produktionsfirma der Schwester des Klägers auch die für die Beklagte wirtschaftlich interessanten Erfindungen des Klägers erworben. In § 3 dieses Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien einerseits, dass die Erwerberin eine (erste) Kaufpreiskomponente in Höhe von 2,1 Mio. DM zahlen sollte. Weiterhin vereinbarten die Vertragsparteien in Absatz 3 dieses Paragraphen, dass eine weitere (zweite) Kaufpreiskomponente in Abhängigkeit der erzielten Umsatzzahlen gezahlt werden sollte.
Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Patent- und Erfindungskaufvertrag um einen Vertrag über die Veräußerung von erteilten oder angemeldeten Patenten im Sinne des § 20 Abs. 1, 1. Halbsatz, 1. Alt. GWB in seiner bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung (a.F.) handelt. Nach dieser Vorschrift sind solche Verträge verboten, soweit sie dem Erwerber Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen, die über den Inhalt des gewerblichen Schutzrechts hinausgehen.
Bei der vertraglichen Bestimmung, dass die Beklagte eine zweite Kaufpreiskomponente zu zahlen hat, die an den Nettoumsatz mit dem jeweiligen durch ein Vertragsschutzrecht geschützten Gegenstand anknüpft, handelt es sich um eine solche, über den Inhalt der erworbenen Schutzrechte hinausgehende Beschränkung der Erwerberin im Sinne dieser Vorschrift. Dies hat zur Folge, dass dieser Vertrag dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. entsprechen muß. Dem ist vorliegend Rechnung getragen worden.
Eine von § 20 Abs. 1 GWB geforderte Beschränkung ist vorliegend gegeben, denn der Rechtsvorgängerin der Beklagten wird in § 3 Abs. 3 des Patent- und Erfindungskaufvertrages als "zweite Kaufpreiskomponente" die Zahlung einer umsatzabhängigen Gebühr auferlegt. Nach dem Wortlaut dieses Vertragsabsatzes stellt diese weitere Zahlungsverpflichtung nichts anderes dar, als die gängige Regelung einer Umsatzlizenz. Ein fester Prozentsatz des Umsatzes für die Nutzung des Schutzrechtes wird bestimmt und u.a. geregelt, dass Zahlungen geleistet werden sollen für Umsätze, die Lizenznehmer der Erwerberin erzielen. Hier haben die Vertragsparteien nichts anderes geregelt als üblicherweise für den Fall der Erteilung von Unterlizenzen durch den Lizenznehmer vereinbart wird. Dass beide Parteien diese zweite Kaufpreiskomponente auch nicht anders verstanden haben wollten als eine tatsächliche "Lizenzgebühr" folgt auch bereits aus den von dem Kläger erstellten Abrechnungen (vgl. Anl. K 6) sowie der zwischen den Vertragsparteien geführten außergerichtlichen Korrespondenz, in der sich beide Seiten jeweils des Begriffes der "Lizenzgebühr" bedienten. Schließlich hat der Kläger sowohl mit dem Mahnbescheid, wie auch mit der Anspruchsbegründung jeweils die Zahlung von Lizenzgebühren verlangt. Aus diesen Umständen folgt, dass die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übereinstimmend die Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten begründen wollten, eine Lizenzgebühr jeweils für die Laufzeit eines Vertragsschutzrechtes zu begründen. Es kommt daher nicht auf die formale Bezeichnung dieser Zahlungsverpflichtung in dem Vertragswerk als "zweiter Kaufpreiskomponente" an, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 29.06.2004 geltend macht. Denn maßgeblich ist alleine, was die Parteien wirklich gewollt haben. Dies entspricht ebenfalls einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, da die Erwerberin der Schutzrechte, was die Nutzung der Schutzrechte anbelangt, nicht anders gestellt wird als eine reine Lizenznehmerin. Zwar bedarf sie als späterer Inhaberin dieser Schutzrechte keiner Nutzungsbewilligung durch den Schutzrechtsinhaber mehr, gleichwohl ist die sie treffende Zahlungsverpflichtung für jeden dem Schutzrecht unterfallenden Gegenstand wirtschaftlich im Hinblick auf die zu treffenden Kalkulationen von Bedeutung.
Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass die Vertragsparteien sich dahingehend geeinigt hätten, dass die Regelung in dem Vertrag: "einen Betrag in Höhe von 3 % bezogen auf den Nettoumsatz abzüglich Erlösschmälerungen mit dem jeweiligen durch ein Vertragsschutzrecht geschützten Gegenstand zzgl. evtl. anfallender Umsatzsteuer (...)" beinhaltet, dass sich die Vergütungspflicht nur auf die Verbindungselemente (Kupplungsglieder) beziehen sollte, die in dem X offenbart würden und nicht – wie der Kläger geltend macht- auf die gesamten Rollladenkasteneinheiten.
Dem ist nicht zu folgen. Denn nach dem Wortlaut des Vertrages bezieht sich die Vergütungspflicht für die zweite Kaufpreiskomponente –entgegen der Ansicht der Beklagten- auf den gesamten Rollladenkasten. Insoweit kommt es auch nicht auf den Streit zwischen den Parteien an, ob die Beklagten sich dem Ergebnis des außergerichtlich beauftragten Sachverständigen X unterworfen haben.
Der Wortlaut des Vertrages besagt für sich alleine betrachtet, dass Bemessungsgrundlage jeweils der durch ein Vertragsschutzrecht geschützte Gegenstand ist. Vorliegend betrifft das Streitpatent (X) die Zusammenfassung eines mit aufgesetzten Rollladenführungen versehenen Blendrahmens mit einem ihm zugeordneten Rollladenkasten durch Formschluß zwischen dem oberen Blendrahmenschenkel und dem Bodenbrett des Rollladenkastens über – in bestimmter Weise ausgestaltete- Kupplungsglieder am Bodenbrett des Rollladenkastens und am oberen Blendrahmenschenkel.
Gegenstand des Schutzrechtes ist demnach nicht nur das Kupplungsglied als solches, sondern die Einheit aus Rollladenkasten und Blendrahmen. Abgesehen davon, dass bereits der in der Patentschrift wiederholt –und insbesondere im Anspruch- verwendete Begriff "Zusammenfassung eines Blendrahmens mit einem Rollladenkasten" diesen Sachverhalt hinreichend klarstellt, ist als erfindungsgemäßer Gegenstand in Spalte 3 Zeilen 31 ff ausdrücklich ein Bausatz beschrieben, der aus einem Blendrahmen, einem Adapter und einem Rollladenkasten besteht (vgl. auch Sp.2 Z. 45 – 47, 51 – 53). Allein diese Betrachtungsweise wird auch dem Umstand gerecht, dass es das Schutzrecht zuläßt, die Kupplungsglieder jeweils einstückig am Blendrahmen und am Rollladenkasten auszuformen und nichts dazu gesagt ist, dass der Rollladenkasten seinerseits aus vier Teilen lösbar zusammengesetzt ist.
Begründet § 3 Abs. 3 des Patent- und Erfindungskaufvertrages eine Verpflichtung die von ihren wirtschaftlichen Auswirkungen her der Zahlung einer Lizenzgebühr gleichsteht, so stellt dies eine Beschränkung im Geschäftsverkehr im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB dar, die auch nicht von einer Ausnahmeregelung des Absatzes 2 dieser Vorschrift erfaßt wird.
Die Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren bedeutet eine Beschränkung im Geschäftsverkehr, weil hierdurch die Wettbewerbsposition der Erwerberin beeinflußt wird, indem ihr Angebot auf dem Markt durch die Lizenzzahlungspflicht mit Kosten belastet wird. Dies ist für reine Lizenzverträge in der Rspr. anerkannt (vgl. BGH, GRUR 2003, 896 –Chirurgische Instrumente). Den obigen Ausführungen folgend kann aber für die hier zwischen den Vertragsparteien gewählte Ausgestaltung des Schutzrecht – Kaufvertrages nichts anderes gelten, da die von der Rechtsprechung als maßgeblich angesehenen Kriterien für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin ebenso zutreffen.
Da mithin alles, was die Parteien verabredet haben, nach § 34 GWB a.F. schriftlich niedergelegt werden muß, erstreckt sich das Schriftformerfordernis neben den Abreden über die beiderseitigen Hauptleistungspflichten außerdem auf sämtliche Nebenabreden der Parteien, die in einem solchen Zusammenhang mit den wettbewerbsbeschränkenden Abreden stehen, dass sie zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Solche Nebenabreden, die einen Teil der wettbewerbsbeschränkenden, unter § 34 GWB fallenden Abreden bilden, unterliegen grundsätzlich in vollem Umfang dem Schriftformgebot, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie wesentlich oder unwesentlich sind (vgl. Immenga / Mestmäcker, GWB, 2. Aufl. § 34, RN 34 a).
Die somit zwingende Einhaltung des Schriftformerfordernisses ist vorliegend gewahrt. Nach dem insoweit maßgeblichen Wortlaut des § 3 Absatz 3 des Vertrages hat die Beklagte (Käufer) an den Kläger (Verkäufer) einen Betrag in Höhe von 3 % bezogen auf den Nettoumsatz abzüglich Erlösschmälerungen mit dem jeweiligen durch ein Vertragsschutzrecht geschützten Gegenstand (...) zu zahlen. Den Beklagten ist der Beweis für die von ihnen vorgetragene Behauptung, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass sich die Vergütungspflicht nur auf die Verbindungsteile beziehen sollte, nicht gelungen.
Die Aussage des Zeugen X ist nicht geeignet, die Kammer davon zu überzeugen, dass die Parteien sich darauf geeinigt haben, dass alleine die Verbindungselemente Gegenstand der Vergütungspflicht sein sollten. Der Zeuge X hat ausgesagt, dass er mit dem Zeugen X gemeinsam die Verhandlungen mit dem Kläger führte und dass hierbei stets festgestanden habe, dass alleine eine "weitere" Zahlung, bezogen auf die einzelnen Verbindungselemente in Betracht käme. Die Aussage des Zeugen ist aber gekennzeichnet von lediglich generalisierenden Aussagen dahingehend, dass die Beklagte, bzw. deren Rechtsvorgängerin zu viel Geld für die Angelegenheit X gezahlt habe, was es nach der Überzeugung des Zeugen bereits unmöglich machte, dass hier noch mehr Geld gezahlt werden müßte. Er war aber nicht mehr in der Lage, sich noch an Einzelheiten der Verhandlungen zu erinnern. Deutlich war in seiner Aussage festzustellen, dass es ihm durchaus darum ging, den Kläger in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen und eine für die Beklagte günstige Aussage zu machen. Erst wenn deutlich nachgefragt wurde oder ihm entsprechende Vorhaltungen gemacht wurden (wie beispielsweise die Beteiligung der X), war er bereit, seine vorher gemachten anderslautenden Aussagen jeweils entsprechend zu berichtigen. Er hat sich zunächst auch geweigert, zuzugeben, dass er sich am Tage vor seiner Vernehmung mit dem Beklagtenvertreter sowie deren Geschäftsführer und dem Zeugen X getroffen hatte und man anläßlich dieses Termins über die bevorstehende Beweisaufnahme sprach. Dem Beklagtenvertreter ist zwar zuzugestehen, dass ein solches Treffen alleine noch nicht ausreicht, um eine Aussage bereits als nicht glaubhaft zu bewerten. Anders ist dies aber zu beurteilen, wenn ein Zeuge eine solche Zusammenkunft auf Nachfrage durch das Gericht zunächst verneint und erst eingesteht, nachdem er von dem Beklagtenvertreter während einer Sitzungsunterbrechung hierzu ermahnt wurde. Insoweit kann nicht die Rede davon sein, dass der Zeuge X ein solches Treffen "freimütig einräumte" (vgl. GA Bl. 210). Aufgrund dieses Aussageverhaltens ist auch die Bestätigung des Zeugen X –nach dreimaliger Nachfrage durch das Gericht- "dass ich persönlich dies gegenüber Herrn X verneint habe, dass die Rollladenkästen insgesamt vergütet werden sollten" (GA Bl. 160), nicht geeignet, den erforderlichen Grad der Überzeugung der Kammer herzustellen. Zumal der Zeuge es bei seiner –erneut nur generalisierenden- Aussage beließ und nicht ansatzweise erkennen ließ, wie die entsprechende Reaktion des Klägers hierauf ausgesehen hat.
Zwar hat auch der Zeuge X ausgesagt (GA Bl. 164 ff.), dass zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber bestand, dass sich die "zweite Kaufpreiskomponente" alleine auf die –soweit hier maßgeblich- Verbindungselemente beziehen sollte und nicht –wie vom Kläger geltend gemacht- jeweils die gesamten Rollladenkästen Bemessungsgrundlage sein sollten. Diese Aussage ist aber ebenfalls nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer zu bilden, dass die von den Beklagten behauptete Einigung zustande kam. Der Zeuge hat –wie auch vor ihm der Zeuge X- nicht im einzelnen darlegen können, dass es tatsächlich zu einem Einverständnis zwischen beiden Parteien kam, dass abweichend von dem später schriftlich niedergelegten Wortlaut eine umsatzbezogene Vergütungspflicht alleine die jeweiligen Verbindungselemente betreffen sollte. Dass der Kläger sich auf eine solche Regelung eingelassen haben soll, ist auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht selbstverständlich. Der Zeuge X hat insoweit den Vortrag des Klägers bestätigt, dass es sich bei der hier in Frage stehenden Erfindung um eine wirtschaftlich sehr bedeutsame technische Entwicklung handelte, die von 50 % des gesamten Marktes bevorzugt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Lizenzhöhe von 3 % alleine auf diese Verbindungselemente bezogen, nicht marktüblich zu sein. Es hätte hier viel näher gelegen, den Lizenzsatz deutlich höher festzusetzen. Nachvollziehbar ist es vorliegend, dass der eher im unteren Bereich des Marktüblichen angesiedelte Lizenzsatz den gesamten Rollladenkasten als Bezugsgröße zugrunde legte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass potentielle Abnehmer sich wegen der technischen Lösung des Streitpatentes dann auch für die Abnahme des gesamten Rollladenkastens entscheiden. Weiterhin spricht gegen die von dem Zeugen X lediglich allgemein bekundete abweichende Vereinbarung, dass –was von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde- der Kläger auch zuvor bereits mit dem Unternehmen seiner Schwester eine ähnliche Lizenzvereinbarung geschlossen hatte, die ebenfalls den gesamten Rollladenkasten als Bemessungsgröße zur Grundlage hatte. Schließlich spricht auch der weitere Umstand, dass die Beklagte zu 1. mit ihrem Tochterunternehmen eine Lizenzvereinbarung traf, die der von dem Kläger behaupteten entsprach, dafür, dass dies alleine dem marktüblichen Lizenzsatz entspricht. Wie der Zeuge X weiter aussagte, war es für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. eine strategisch bedeutende Entscheidung, die technische Lehre des Streitpatentes benutzen zu dürfen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Bereitschaft der Beklagten einen hohen Preis dafür zu zahlen. Aufgrund dieser Umstände können die Aussagen der Zeugen X und X, die beide eine ausdrückliche Annahme des Angebots der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. durch den Kläger auch nach mehrmaligen Befragen des Gerichts nicht bestätigen konnten, nicht die Überzeugung der Kammer bilden, dass es tatsächlich zu einer von dem Wortlaut der Vertragsurkunde abweichenden Vereinbarung gekommen ist.
Die Aussagen der Zeugen X und X waren für die Beweisfrage unergiebig. Beide haben in ihrer Aussage lediglich auf die formale Vertragsunterzeichnung abgestellt. Insoweit haben sie allerdings übereinstimmend ausgesagt, dass dort nicht über Einzelheiten der Lizenzzahlungen geredet worden sei. Was diesbezüglich vorher zwischen den Vertragsparteien des Patent- und Erfindungskaufvertrages vereinbart wurde, wußten beide Zeugen nicht.
Steht somit fest, dass die Parteien sich ausschließlich auf das geeinigt haben, was in dem Vertragstext niedergelegt wurde, ist für die Annahme einer Formunwirksamkeit gem. § 34 GWB a.F. kein Raum.
Der Vertrag ist somit wirksam zustande gekommen, der vertragliche Anspruch des Klägers ist wirksam entstanden.
II.
Die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs ergibt sich aus der von ihm zur Akte gereichten "Lizenzabrechnung" vom 12.06.1998 (Anl. K 6). Die Beklagten haben gegen die in dieser Abrechnung aufgeführten Zahlen keine Einwendungen erhoben. Allerdings ist von dieser Summe ein Betrag in Höhe von 3,17 € abzuziehen, insoweit hat der Kläger die Klage zurückgenommen (vgl. GA Bl. 51). Der Kläger kann somit Lizenzzahlungen in Höhe von 24.029,76 € verlangen (87.004,33 DM abzgl. bereits gezahlter 40.000,00 DM abzgl. 3,17 € Klagerücknahme).
Die Beklagten sind dem Vortrag des Klägers, dass die zum Zeitpunkt des Unternehmenskaufs in dem Lagerbestand der Firma X befindlichen Rollladenkästen noch nicht lizenzpflichtig gewesen waren, da eine Lizenz erst bei Veräußerung dieser anfiel, nicht mehr entgegengetreten, so dass auch insoweit eine doppelte Inanspruchnahme nicht festgestellt werden kann.
III.
Die Beklagten können sich gegenüber dieser Forderung nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht infolge eingetretener Verjährung berufen, da die Verjährung durch den Erlass des Mahnbescheides unterbrochen wurde und die danach beginnende neulaufende Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war, als der Kläger die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragte.
Gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden auf Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 bereits verjährt, gehemmt oder unterbrochen sind, die gesetzlichen Verjährungsvorschriften des BGB in der Fassung bis zum 31.12.2001 Anwendung.
Für die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von 3 % bezogen auf den Netto-Umsatz abzüglich Erlösschmälerungen mit dem jeweiligen durch ein Vertragsschutzrecht geschützten Gegenstand ( § 3 Abs. 3 der Anl. K 1) richtet sich der Eintritt der Verjährung nach § 197 BGB. Nach dieser Vorschrift verjähren die Ansprüche aus "allen anderen" regelmäßig wiederkehrenden Leistungen in vier Jahren.
Bei der von den Vertragsparteien in § 3 Abs. 3 vereinbarten Zahlungsweise handelt es sich um eine solche regelmäßig wiederkehrende Leistung. Insofern ist es unschädlich, dass die Vertragsparteien den entsprechenden Paragraphen des Vertrages mit "Kaufpreis, Zahlungsweise, Verzugszinsen" überschrieben haben, da für eine Bestimmung einer Leistung als regelmäßig wiederkehrender Leistung nicht auf den Rechtsgrund dieser abzustellen ist, sondern allein auf deren regelmäßige Wiederkehr (vgl. BGH, BGHZ 28, 144, 148). Vorliegend haben die Parteien in Absatz 1 dieses Paragraphen bestimmt, dass sich der Kaufpreis in zwei Komponenten aufteilt. Nach Absatz 2 soll ein Fixkaufpreisanteil von 2,1 Millionen DM gezahlt werden und nach Absatz 3 als zweite Komponente ein "Betrag in Höhe von 3 % bezogen auf den Nettoumsatz abzüglich Erlösschmälerungen mit dem jeweiligen Vertragsschutzrecht geschützten Gegenstand (...). Die Zahlungen erfolgen vierteljährlich. Der Käufer wird jährlich Rechnung legen." (vgl. Anl. K 1, S. 9 f.). Nach der Auslegung dieses Vertragswortlautes ist davon auszugehen, dass die Parteien zwar mit dieser Regelung eine Gegenleistung für die Übertragung der Schutzrechte vereinbarten, diese jedoch nicht als Kaufpreis zu bezahlen war, sondern Gewinnanteilsansprüche des Klägers für die Dauer der Geltung und Verwertung der auf ihn zurückzuführenden Schutzrechte festlegten. Es handelt sich insofern nicht um eine in Raten zerlegte (bestimmte) Kaufpreisforderung oder sonstige Kapitalschuld, da es sich um eine Verbindlichkeit handelt, die nur in fortlaufenden Leistungen besteht und gerade darin ihre charakteristische Erscheinung hat.
Es ist für eine regelmäßig wiederkehrende Forderung auch unschädlich, dass sie nicht durchweg dieselbe Höhe hat (vgl. BGH, a.a.O., 150) sondern von der Höhe eines erzielten Umsatzes abhängig gemacht wird.
Die somit der kurzen Verjährung von vier Jahren unterliegenden Ansprüche sind, aufgrund der quartalsweisen Fälligkeit für den geltend gemachten Anspruch spätestens am 01.01.1996 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger die Zahlung auch für das letzte Quartal des Jahres 1995 aufgrund der vertraglichen Vereinbarung verlangen. Die Verjährung begann somit mit dem 31.12.1996 zu laufen, § 201 BGB a.F.. Mit Ablauf des 31.12.2000 wäre die Forderung für den beanspruchten Zeitraum verjährt.
Der von dem Kläger am 30.12.1998 beantragte und am 08.01.1999 erlassene Mahnbescheid hat den Lauf der Verjährungsfrist jedoch unterbrochen, § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese Unterbrechung endete mit dem 26.01.1999, dem Zeitpunkt der letzten Prozesshandlung des Klägers bzw. des Gerichts (Zahlung der Kosten, Benachrichtigung über den eingelegten Widerspruch), gem. §§ 213, 212 a S. 2, 211 Abs. 2 BGB a.F.. Mit dem 26.01.1999 begann demnach die Verjährungsfrist erneut zu laufen, § 217 BGB. Sie endete am 26.01.2003. Nach Mitteilung des Widerspruchs am 26.01.1999 hat der Kläger zwar erst am 06.01.2003 die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, dies geschah aber wie zuvor festgestellt in unverjährter Zeit.
IV.
Die Beklagten schulden dem Kläger darüber hinaus die Zahlung von Umsatzsteuern i.H.v. 6.672,69 €. Lizenzvergütungen sind nach §§ 3 Abs. 9, 3a Abs. 4 UStG als sonstige Leistung steuerbar. Daher ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die von dem Kläger geltend gemachten Steuern angefallen sind. Deren Übernahmepflicht durch die Beklagten folgt aus § 3 Abs. 3 des Patent- und Erfindungskaufvertrages, mit dem die Parteien auch die Pflicht zur Steuererstattung durch den Schutzrechtserwerber regelten.
V.
Der Kläger kann von den Beklagten auch die Zahlung von Zinsen verlangen.
1.
Dem Kläger stehen die klageweise geltend gemachten –und mit der Lizenzabrechnung gem. Anl. K 6 bereits bezifferten- Verzugszinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 9.777,39 € (=19.122,91 DM) für den Zeitraum vom 10.04.1995 bis einschließlich 10.06.1998 zu, §§ 286 Abs. 2, 288 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Nach diesen Vorschriften kann der Gläubiger von dem Schuldner Zinsen auf fällige Forderungen verlangen, wenn der Schuldner sich mit seiner Leistung in Verzug befindet. Nach § 286 Abs. 2 BGB bedarf es für ein in Verzug setzen keiner Mahnung, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist. Die Vertragsparteien haben in § 3 des Patent- und Erfindungskaufvertrages hinsichtlich der Zahlung der zweiten Kaufpreiskomponente vereinbart: "Die Zahlungen erfolgen vierteljährlich. Der Käufer wird jährlich Rechnung legen." Dies stellt eine vertraglich festgelegte Leistungszeit dar, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten die anfallenden Lizenzgebühren –in Ermangelung entgegenstehenden Vortrages- jeweils zum Abschluss eines Kalenderquartals an den Kläger zu leisten hatte. Dass die Leistungszeit in diesem Sinne bestimmt war, wird auch nicht durch den zweiten oben zitierten Satz in Frage gestellt. Hieraus folgt lediglich, dass dem Kläger als Schutzrechtsverkäufer einmal jährlich Gelegenheit gegeben werden mußte, die zuvor an ihn geleisteten Zahlungen nachprüfen zu können. Insofern liegt hierin kein Widerspruch zu der Fristbestimmung für die Zahlungsleistungen.
Tatsächlich hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten in der Folgezeit ihre Zahlungen dementsprechend jeweils zum Abschluss eines Quartals für dieses geleistet.
Dass hierbei dann auch schon Abrechnungen erstellt wurden ist unschädlich. Denn der zweite Satz der diesbezüglichen Vereinbarung kann auch so verstanden werden, dass die dort bezeichnete Rechnungslegung weiter geht, als eine bloße Abrechnung. Vielmehr mußte die Erwerberin der Vertragsschutzrechte aus diesem Anlaß wohl weitere, nachvollziehbare Einzelheiten zu getätigten Umsätzen mitteilen.
Die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Zinssatzes folgt aus § 3 Abs. 4 des Patent- und Erfindungskaufvertrages.
2.
Die weitergehende Zinsforderung für den Zeitraum ab dem 11.06.1998 folgt unproblematisch aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB, da sich die Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger infolge der Mahnung des Klägers in Verzug befanden. Der Kläger begehrt diese Zinsen auch nur auf die entstandenen Lizenzgebühren und nicht auch auf den von ihm errechneten Verzugszinssatz (vgl. Ziff. 1), so dass eine unzulässige Geltendmachung von Zinseszinsen nicht erfolgt. Die Höhe des zugesprochenen Zinssatzes folgt der vertraglichen Vereinbarung der Parteien.
3.
Demgegenüber kann der Kläger Zinsen auf die von ihm begehrte Erstattung von Umsatzsteuern erst ab dem 12.03.2003 verlangen (Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift, GA Bl. 28). Eine vertragliche Leistungszeit für die Steuererstattung ist zwischen den Parteien nicht vereinbart, so dass für die Geltendmachung von Verzugszinsen eine vorausgehende Mahnung erforderlich ist. Eine solche ist nicht vorgetragen. Der Kläger kann daher nur Rechtshängigkeitszinsen gem. § 291 BGB verlangen. Der Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuern ist aber erst mit der Anspruchsbegründungsschrift geltend gemacht worden, so dass ein früher Zinslauf nicht in Betracht kommt.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO. Soweit der Kläger seine Klage in Höhe eines Betrages von 3,71 € teilweise zurückgenommen hat und die Klage hinsichtlich des Zinsanspruchs für die geltend gemachten Steuern teilweise der Klageabweisung unterliegt, ist dieser Teil nur geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.
Dem hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu entsprechen, da sie nichts dazu vorgetragen haben, dass eine Vollstreckung dieses Urteils ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringe, § 712 Abs. 1 ZPO.