EP 0 878 162 / GM 297 24 872: Staubsauger-Deckelanordnung wortsinngemäß verletzt
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin nahm die Beklagte wegen einer Staubsauger-Deckelanordnung auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung sowie Feststellung von Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch. Streitpunkt war u.a., ob der Zubehörraumdeckel „am Staubsaugergehäuse angelenkt“ und „unabhängig vom Staubsaugergehäuse“ an den Achsteilen des Staubraumdeckels angelenkt ist. Das LG Düsseldorf bejahte eine mittelbare Anlenkung am Gehäuse und sah die unabhängige Anlenkung trotz zusätzlicher Anlage am Gehäuse im eingebauten Zustand als erfüllt an. Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg; eine Aussetzung trotz Einspruchs wurde nach dessen Zurückweisung durch das EPA abgelehnt.
Ausgang: Klage wegen Patent-/Gebrauchsmusterverletzung (Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung Entschädigung/Schadensersatz) vollständig zugesprochen; Aussetzung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkmal, wonach „beide Deckel“ einer Deckelanordnung am Staubsaugergehäuse angelenkt sind, kann durch eine mittelbare Anlenkung des zweiten Deckels über die am Gehäuse gelagerten Achsteile des ersten Deckels erfüllt sein.
Ein „unabhängiges Anlenken“ der Scharnierarme des zweiten Deckels an den Achsteilen des ersten Deckels setzt keine kraftschlüssig feste, nur mit Kraft lösbare Vorverbindung voraus; ausreichend ist eine gelenkige Verbindung durch Anlage, die eine gemeinsame Schwenkachse festlegt.
Die Unabhängigkeit der Anlenkung vom Staubsaugergehäuse ist nicht schon deshalb verneint, weil im eingebauten Zustand zusätzliche Anlageflächen am Gehäuse eine Führungs- oder Sicherungsfunktion übernehmen, solange die Schwenkachse und Anlenkposition allein durch die Achsteile vorgegeben werden.
Unteransprüche können als Ausführungsbeispiele für eine „stabile Verbindung“ (z.B. Schnappverbindung) dienen; daraus folgt ohne ausdrückliche Anspruchsbeschränkung keine Einschränkung des Hauptanspruchs auf diese konkrete Ausgestaltung.
Die Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines Einspruchs ist regelmäßig nicht veranlasst, wenn der Einspruch gegen das Klagepatent bereits zurückgewiesen wurde und keine durchgreifenden Zweifel am Rechtsbestand verbleiben.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
Staubsaugergehäuse mit einer Deckelanordnung, die einen Zubehörteile aufnehmenden Staubraumdeckel und einen weiteren, den Zubehörraum des Staubraumdeckels verschließenden Deckel aufweist, wobei beide Deckel mittels an ihnen vorgesehener Scharnierarme um eine gemeinsame Achse verschwenkbar an dem Staubsaugergehäuse angelenkt sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen an den Enden der Scharnierarme des einen Deckels jeweils ein Achsteil vorgesehen ist, durch welche Achsteile der Deckel schwenkbar an den Staubsaugergehäuse gelagert ist und an denen die Scharnierarme des weiteren Deckels unabhängig vom Staubsauger angelenkt sind,
2. der Klägerin unter Vorlage eines vollständigen, nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.12.1998 begangenen hat, und zwar unter Angabe
a) Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Aufschlüsselung sowie unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzern unter Vorlage entsprechender Belege in Form von Bestellungen, Lieferscheinen und Rechnungen,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer unter Vorlage entsprechender Belege in Form von Bestellungen, Lieferscheinen und Rechnungen,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung zusätzlich der jeweiligen Domain, der Schaltungszeiträume sowie Zugriffszahlen,
e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 20.09.2003 zu machen sind.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. der Klägerin für die zu Ziffer I, 1 bezeichneten, in der Zeit vom 18.12.1998 bis zum 19.09.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I, 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.09.2003 entstanden ist und noch entsteht wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 13.05.1997 angemeldeten europäischen Patents 0 878 162 B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 1). Die Anmeldung wurde am 18.11.1998 veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 20.08.2003. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt. Der deutsche Teil des Klagepatents, welcher beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 59710613.4 geführt wird, steht in Kraft.
Die Klägerin ist darüber hinaus eingetragene Inhaberin des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 297 24 872 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster, Anlage K 8), welches den Zeitrang des Klagepatents in Anspruch nimmt und am 08.09.2005 eingetragen worden ist. Die Bekanntmachung im Patentblatt erfolgte am 13.10.2005.
Der wortlautidentische Anspruch 1 der Klageschutzrechte lautet:
"Staubsaugergehäuse (5) mit einer Deckelanordnung, die einen Zubehörteile aufnehmenden Staubraumdeckel (1) und einen weiteren, den Zubehörraum (2) des Staubraumdeckels verschließenden Deckel (3) aufweist, wobei beide Deckel (1,3) mittels an ihnen vorgesehener Scharnierarme (6,7) um eine gemeinsame Achse (4) verschwenkbar an dem Staubsaugergehäuse (5) angelenkt sind,
dadurch gekennzeichnet, dass an den Enden der Scharnierarme (5) des einen Deckels (1) jeweils ein Achsteil (13) vorgesehen ist, durch welche Achsteile (13) der Deckel (1) verschwenkbar an dem Staubsaugergehäuse (5) gelagert ist, und an denen die Scharnierarme (7) des weiteren Deckels (3) unabhängig vom Staubsaugergehäuse (5) angelenkt sind."
Wegen des Wortlautes der weiteren Schutzansprüche wird auf die Klageschutzrechte verwiesen. Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erläuterung erfindungsgemäßer Ausführungsbeispiele. Sie stimmen mit den Zeichnungen in der Klagegebrauchsmusterschrift überein. Die Figur 1 zeigt eine Deckanordnung im Längsschnitt und die Figur 2 eine Deckelanordnung im Schnitt entlang der Linie II-II in Figur 2.
Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung "PowerLine" / "Dirt Devil" Staubsauger mit einer Deckelanordnung (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die Deckelanordnung besteht aus einem Staubraumdeckel, der einen Zubehörraum ausbildet, sowie einem den Zubehörraum schließenden zweiten Deckel. Die Deckelanordnung ist in einem Teil des Staubsaugergehäuses schwenkbar arretiert. Sowohl der Staubraumdeckel als auch der Zubehörraumdeckel weisen jeweils Scharnierarme auf, wobei die Scharnierarme des Staubraumdeckels jeweils ein Achsteil und die des Zubehörraumdeckels jeweils Gelenkpfannen mit einer zylindrischen Innenfläche aufweisen. Die Scharnierarme der beiden Deckel greifen in zusammengebautem Zustand ineinander, die Innenseiten der Gelenkpfannen des Zubehörraumdeckels umfassen dann die Achsteile des Staubraumdeckels. Nach Einsatz der Deckelanordnung in das Staubsaugergehäuse liegen die zylindrischen Außenseiten der Gelenkpfannen des Zubehörraumdeckels an dem Staubsaugergehäuse an.
Zur Erläuterung der angegriffenen Ausführungsform legte die Klägerin als Anlage K 7 zehn, zum Teil mit Bezugszeichen versehene Fotografien und als Anlagen K 9, K 9a einen Auszug aus dem aktuellen Internetangebot der Beklagten vor. Als Anlage K 10 überreichte sie ein Muster der angegriffenen Ausführungsform. Nachfolgend werden zum Teil verkleinert die Fotografien der Seiten 1, 2, 4 und 5 der Anlage K 7 wiedergegeben.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre der Klageschutzrechte wortsinngemäß. Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Erledigung des gegen das Klagepatent erhobenen Einspruchs auszusetzen.
Die Beklagte verneint eine Verletzung der Klageschutzrechte. Zum einen sei schon fraglich, ob bei der angegriffenen Ausführungsform überhaupt eine Anlenkung des weiteren, den Zubehörraum des Staubraumdeckels verschließenden Deckels an dem Staubsaugergehäuse erfolge, da dieser Zubehörraumdeckel – insoweit unstreitig – auf Achsteilen des Staubraumdeckels ruht. Zum anderen finde keine Anlenkung des Zubehörraumdeckels an den Achsteilen des Staubraumdeckels unabhängig von dem Staubsaugergehäuse statt. Das Ineinandergreifen der Scharnierarme der beiden Deckel bewirke nämlich weder eine feste, sich nicht von selbst lösende Verbindung zwischen beiden Deckeln, noch würde dadurch eine Einheit im Sinne des Anspruchs 1 unabhängig von der Anbringung am Staubsaugergehäuse geschaffen. Erst der Einbau der Deckelanordnung in das Staubsaugergehäuse und die infolge dessen auftretende Sandwichstruktur – Gelenkpfannen der Zubehörraumdeckelscharniere zwischen Achsteilen der Staubraumdeckelscharniere und Staubsaugergehäuse – führe zu einer Verbindung, die sich nicht von alleine löse, so dass beide Deckel unabhängig voneinander betätigt werden könnten. Da sich das Klagepatent überdies nicht als rechtsbeständig erweisen werde, begehrt die Beklagte hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entschädigung nach den Art. 2, 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 2, 9 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB, § 140 b PatG und Art. II § 1 IntPatÜG bzw. §§ 11, 12, 12a, 24, 24b Abs. 1, 2 GebrMG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre der Klageschutzrechte. Eine Aussetzung ist nicht veranlasst.
I.
Die Erfindung des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters, deren Schutzrechtsschriften wörtlich übereinstimmen, betrifft eine Deckelanordnung an einem Staubsaugergehäuse.
Staubsauger verfügen in der Regel über einen Deckel, über den der Staubsammelraum und damit zum Beispiel die Filtertüten des Staubsaugers zugänglich sind. Diese Staubraumdeckel bilden vielfach ihrerseits wiederum einen Raum aus, in dem beispielsweise Zubehörteile für den Staubsauger aufbewahrt werden können. Für diesen Zubehörraum ist ein zweiter Deckel vorgesehen. Beide Deckel müssen mit dem Staubsaugergehäuse verbunden werden.
Eine derartige Anordnung aus Staubraumdeckel und Zubehörraumdeckel ist aus dem Stand der Technik gemäß US 4 554 700 (Anlagen K 3, B 6.2) bekannt. Bei der dort beschriebenen Anordnung sind an den beiden Deckeln jeweils zwei halbkreisförmige Scharnierarme vorgesehen, wobei diese Scharnierarme ineinander geschachtelt sind. Die die Scharnierarme des einen Deckels aufnehmenden Scharnierarme des anderen Deckels sind ihrerseits in einer halbkreisförmigen, am Staubsaugergehäuse ausgebildeten Führungsschiene gesteckt. Zur Veranschaulichung eines Ausführungsbeispiels dieser Erfindung werden nachfolgend die Figur 3 der US 4 554 700 (Anlagen K 3, B 6.2) wiedergegeben.
Die (26) bezeichnet die Führung des Staubsaugergehäuses, (28) ist der dazugehörige Führungskanal. Der halbkreisförmige Scharnierarm des Staubraumdeckels (13) trägt das Bezugszeichen (29) und der darin geführte halbkreisförmige Scharnierarm des Zubehörraumdeckels (14) das Bezugszeichen (32).
Als nachteilig an diesem Stand der Technik kritisieren die Klageschutzrechte das zwangsläufig bei derartigen Scharnierverbindungen auftretende große Spiel, welches zum Wackeln der Deckel beim Öffnen und Schließen führt.
Die Klageschutzrechte benennen als weiteren Stand der Technik die aus der JP 1-209 032 A (Anlagen K 4, B 6.4) bekannte Deckelanordnung. Hier sind beide Deckelteile um eine gemeinsame Achse verschwenkbar, wobei die Achsteile beider Deckelteile axial ineinander gesteckt sind. Zum besseren Verständnis dieser Erfindung werden im folgenden die Figuren 4 bis 6 der JP 1-209 032 A (Anlagen K 4, B 6.4) dargestellt.
Der Zubehörraum ist mit (61) bezeichnet, dessen Scharnierarm mit (62). Am Ende dieses Scharnierarms befindet sich der Fortsatz des Achsteils (63), welcher in die Bohrung (40) des Scharnierarmes des Staubraumdeckels (37) axial eingesteckt wird. Zur Lagerung der Deckelanordnung weist das Staubsaugergehäuse zwei als Bohrungen ausgebildete Lagerstellen (42) und (43) auf. In der einen wird das Achsteil des Staubraumdeckels geführt, während die andere mit einer Führung (56) zu versehen ist, die wiederum eine Bohrung aufweist, in der ein weiterer Fortsatz des Achsteils des Zubehörraumdeckels gehaltert ist.
Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt den Klageschutzrechten das Problem (die technische Aufgabe) zugrunde, eine Anordnung der gattungsgemäßen Art so weiterzubilden, dass eine spielarme Scharnierverbindung für beide Deckel gegeben ist, wobei die Deckel als Einheit an das Staubsaugergehäuse angefügt werden können.
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 der Klageschutzrechte eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Staubsaugergehäuse (5) mit einer Deckelanordnung, die
1.1 einen Zubehörteile aufnehmenden Staubraumdeckel (1) und
1.2 einen weiteren, den Zubehörraum (2) des Staubraumdeckels verschließenden Deckel (3) aufweist;
2. beide Deckel (1,3) weisen Scharnierarme (6,7) auf;
3. mittels der Scharnierarme (6,7) sind die beiden Deckel (1,3)
3.1 um eine gemeinsame Achse (4) verschwenkbar
3.2 an dem Staubsaugergehäuse (5) angelenkt;
4. der eine Deckel (1)
4.1 weist jeweils an den Enden der Scharnierarme (5) ein Achsteil (13) auf,
4.2 durch welche er verschwenkbar an dem Staubsaugergehäuse (5) gelagert ist;
5. an den Achsteilen (13)
5.1 sind die Scharnierarme (7) des weiteren Deckels (3)
5.2 unabhängig vom Staubsaugergehäuse (5) angelenkt.
Die Ausgestaltung hat wie den Ausführungen der Klageschutzrechte weiter zu entnehmen ist, den Vorteil, dass beide Deckel vor dem Anbringen am Staubsaugergehäuse miteinander gekoppelt und dann als Einheit mit dem Staubsaugergehäuse verbunden werden können.
II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der im Klagepatent und im Klagegebrauchsmuster identisch offenbarten technischen Lehre Gebrauch. Sämtliche Merkmale sind wortsinngemäß verwirklicht.
1.
Die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1, 2, 4 und der Merkmale 3.1 und 5.1 ist zwischen den Parteien zu recht unstreitig. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht.
2.
Die angegriffene Ausführungsform erfüllt darüber hinaus auch die sich in den Merkmalen 3.2 und 5.2 widerspiegelnden technischen Anforderungen wortsinngemäß.
a)
Sowohl der Staubraumdeckel als auch der Zubehördeckel der angegriffenen Ausführungsform ist am Staubsaugergehäuse im Sinne der Klageschutzrechte angelenkt. Merkmal 3.2 ist gegeben.
Soweit die Beklagte dies mit dem Hinweis in Frage stellt, der Zubehörraumdeckel der angegriffenen Ausführungsform ruhe auf den Achsteilen des Staubraumdeckels, ist dies unbehelflich. Auch wenn das Merkmal 3.2 ein Anlenken "beider Deckel" am Staubsaugergehäuse verlangt, erkennt der Fachmann aus dem Sinn und Zweck des Merkmals, dem Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen und der Aufgabe der Erfindung, dass keine unmittelbare, eigenständige vom Staubraumdeckel unabhängige Anlenkung des Zubehörraumdeckels am Staubsaugergehäuse gefordert ist. Es genügt vielmehr eine mittelbare Anlenkung des Zubehörraumdeckels mittels des direkt am Staubsaugergehäuse angelenkten Scharnierarmes des Staubraumdeckels.
Die Merkmalsgruppe 3 betrifft ersichtlich beide Deckel, also die Deckelanordnung. Diese Anordnung soll – um der technischen Funktion der in ihr vereinigten beiden Deckel nachkommen zu können – mit dem Staubsaugergehäuse um eine gemeinsame Achse verschwenkbar verbunden sein. Deshalb muss die Deckelanordnung insgesamt am Staubsaugergehäuse angelenkt sein. In welcher Weise diese geschieht, lässt das Merkmal für sich genommen offen.
Aus der Merkmalsgruppe 5 ist ersichtlich, dass die Scharnierarme des Zubehörraumdeckels gerade an den Achsteilen der Scharnierarme des Staubraumdeckels, welche entsprechend der Merkmalsgruppe 4 schwenkbar an dem Staubsaugergehäuse gelagert sind, anzulenken sind. Folglich ist erfindungsgemäß (nur) eine mittelbare Anlenkung der Scharnierarme des Zubehörraumdeckels an dem Staubsaugergehäuse vorgesehen. Allein die Achsteile des Staubraumdeckels liegen unmittelbar am Staubsaugergehäuse an und schaffen dort die gelenkige Verbindung. Allein sie sorgen zudem für die – von der Anlenkung zu unterscheidende –zur Verschwenkung notwendigen Lagerung der Deckelanordnung. Die mittelbare Anlenkung genügt auch dem Zweck der Anlenkung, denn bereits durch die unmittelbar angelenkten (und gelagerten) Scharnierarme des Staubraumdeckels und die Anlenkung der Scharniere des Zubehörraums an den Staubraumdeckelscharnieren ist die Verschwenkung der beiden Deckel um eine gemeinsame Achse möglich. Die Achsteile des Staubraumdeckels bestimmen die Schwenkposition und die Bewegungsmöglichkeit; die Scharniere des Zubehörraumdeckels orientieren sich allein daran bzw. folgen dieser.
Überdies entspricht diese Anlenkung einem wesentlichen Aspekt der Erfindung, der insbesondere in der Merkmalsgruppe 5 seinen Ausdruck gefunden hat.
In Abgrenzung zum Stand der Technik haben es sich die Klageschutzrechte zur Aufgabe gemacht, bekannte Deckelanordnungen so weiterzubilden, dass eine spielarme Scharnierverbindung für beide Deckel gegeben ist, wobei – und dies ist in diesem Zusammenhang von besonderem Interesse – die Deckel als Einheit an das Staubsaugergehäuse angefügt werden können (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 22 bis 26; Anlage K 8, S. 2 Abs. [0004]). Anders als bei den in der US 4 554 700 (Anlagen K 3, B 6.2) und insbesondere in der JP 1-209 032 A (Anlagen K 4, B 6.4) offenbarten Erfindungen soll kein getrenntes Anlenken der Scharnierarme beider Deckel am Staubsaugergehäuse oder gar die (direkte) Lagerung des Zubehörraumdeckels an dem Staubraumdeckel und dem Staubsaugergehäuse vorgenommen werden. Statt dessen soll die Deckelanordnung als Einheit ausgestaltet werden, um als solche an dem Staubsaugergehäuse angefügt werden zu können. Gerade das Anlenken der Zubehörraumdeckelscharnierarme an die Achsteile der Staubraumdeckelscharniere führt zur Ausgestaltung einer derartigen Einheit, die sodann – ohne gesonderte Montage der einzelnen Scharnierarme – in einem an das Staubsaugergehäuse angebracht werden kann.
Bestätigung findet dieses Verständnis im übrigen insbesondere in der Figur 2 der Klageschutzrechte. Bei dem dort dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiel ist kein direktes Anlenken des Zubehörraumdeckelscharniers an dem Staubsaugergehäuse zu erkennen.
b)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht ferner Merkmal 5.2. Die Scharniere ihres Zubehörraumdeckels sind an den Achsteilen der Staubraumdeckelscharniere unabhängig vom Staubsaugergehäuse angelenkt.
aa)
Ein "unabhängiges Anlenken" im Sinne dieses Merkmals erfordert keine feste Befestigung der beiden Deckel aneinander in der Weise, dass sich deren Scharnierarme – bevor sie an dem Staubsaugergehäuse angebracht sind – nur noch mit Kraft voneinander lösen lassen. Der Fachmann, ein Techniker oder Fachhochschulabsolvent des Maschinenbaus mit einigen Jahren Berufserfahrung in der Konstruktion von Staubsaugern, wird den Begriff des Anlenkens entsprechend dem allgemeinen Verständnis (nur) im Sinne einer flächigen Anlage des einen Scharnierarmes an den anderen Scharnierarm verstehen wodurch eine gelenkige Verbindung beider geschaffen wird. Merkmal 5.2 definiert mithin die Schwenk- und Anlageposition sowie die Bewegungsmöglichkeiten der Deckel.
Der Merkmalsgruppe 5 kommt im Zusammenspiel mit der Merkmalsgruppe 4 die technische Funktion zu, entsprechend der Aufgabe der Klageschutzrechte, eine spielarme Scharnierverbindung für beide Deckel auszubilden und die Deckelanordnung als Einheit an das Staubsaugergehäuse anzufügen. Ersteres ist vor allem für den Gebrauch des zusammen montierten Staubsaugers von Bedeutung, letzteres für die Montage der Deckelanordnung an das Staubsaugergehäuse.
Aufgrund dieser zu unterschiedlichen Zeiten wirkenden Aufgabenstellung folgt mit Blick auf die geforderte Einheit, dass die entsprechend den Merkmalsgruppen 4 und 5 zusammengefügten Deckel eine Deckelanordnung ergeben müssen, die eine solche Stabilität aufweist, dass beide Deckel gemeinsam an das Staubsaugergehäuse angefügt werden können. Der Staubraumdeckel und der Zubehörraumdeckel sollen nicht wie im Stand der Technik, insbesondere in der JP 1-209 032 A (Anlagen K 4, B 6.4), getrennt voneinander an das Staubsaugergehäuse angebracht werden müssen, sondern in einem Schritt. Ihre Verbindung darf deshalb nicht derart locker sein, dass ein gemeinsames Anfügen nicht möglich ist und/oder beide Deckel bei diesem Montagevorgang ohne weiteres auseinanderfallen. Eine einfachere Montage bedeutet jedoch nicht, dass es hierfür einer (bestimmten) nur mittels Kraft zu lösender Befestigung bedarf. Unmaßgeblich ist zudem für die Frage des Anfügens als Einheit, ob eine Verschwenkbarkeit der Deckelanordnung in nicht angebrachten Zustand (ohne Bewegungstoleranzen) vorgenommen werden kann.
Das Erfordernis der spielarmen Verbindung verlangt ebenso wenig eine feste bzw. nur unter Einsatz von Kraft zu lösende Verbindung der Deckel in nicht angefügten Zustand.
Anders als in dem von ihnen gewürdigten Stand der Technik – US 4 554 700 (Anlagen K 3, B 6.2) und der JP 1-209 032 A (Anlagen K 4, B 6.4) –sehen die Klageschutzrechte ausschließlich die Anlenkung der Scharniere des Zubehörraumdeckels an einem anderen Bauteil vor. Während insbesondere die in der japanischen Druckschrift offenbarte Vorrichtung die Scharniere des Zubehörraumdeckels einerseits an dem Achsteil des Staubraumdeckels und andererseits an dem Staubsaugergehäuse anlenkt (oder sogar lagert) – wie vor allem Figur 6 der JP 1-209 032 A zeigt – verzichten die Klageschutzrechte auf eine derartige doppelte Anlenkung und sehen nur das Anlenken der Scharniere des Zubehörraumdeckels an den Achsteilen der Scharniere des Staubraumdeckels vor. Hierdurch werden die mit einer doppelten Anlenkung einhergehenden Nachteile vermieden. Da bei einer solchen die Bewegungsmöglichkeiten der Deckel nicht nur von einem Bauteil und/oder einer Positionierung abhängen, fordert eine doppelte Anlenkung die Abstimmung einer größeren Anzahl von Bauteilen aufeinander und führt zwingend zu mehr baulich notwendigen Toleranzen, die jedoch zu einem Spiel und im ungünstigen Fall zu Verkantungen sowie Schrägstellungen der miteinander in Berührung stehenden Bauteile führen können. Eine spielarme Handhabung ist dann nicht gewährleistet. Wenn die Anlenkung hingegen entsprechend dem Merkmal 5.2 vorgenommen wird, geben nur die Achsteile des Staubraumdeckels die Achse und deren Position vor. Aufgrund der Anlage der Scharniere des Zubehörraumdeckels an die Staubraumdeckelscharniere wird die gelenkige mit einer gemeinsamen Achse versehene verschwenkbare Verbindung geschaffen. Da diese erst beim Gebrauch des Staubsaugers Bedeutung gewinnt, erwachsen hieraus keine darüber hinausgehenden bestimmten Befestigungsvorgaben der Deckel miteinander im nicht angefügten Zustand.
Technisch ist dies für ein spielarmes Verschwenken auch nicht erforderlich. Eine solche Befestigung ist nicht mit "wenig Spiel" gleichzusetzen; auch sie kann in sich wackelig sein und Toleranzen aufweisen, wie sich beispielsweise aus dem Stand der Technik ergibt. Bei der aus der US 4 554 700 (Anlagen K 3, B 6.2) bekannten Erfindung sind die Scharnierarme der beiden Deckel ineinander gesteckt, gleichwohl sind sie nicht spielarm im Sinne der Klageschutzrechte. Für ein spielarmes Verschwenken ist allein die Anzahl und Ausgestaltung der aneinander zu lenkenden Bauteile von Bedeutung.
In diesem Zusammenhang ist zudem die von Merkmal 5.2 geforderte Unabhängigkeit der Anlenkung vom Staubersaugergehäuse (hierzu näher unter cc)) zu sehen. Diese Unabhängigkeit dient nicht dem Ziel eine feste Verbindung der beiden Deckel zueinander zu erreichen, sondern dem Schaffen einer spielarmen Verschwenkbarkeit um eine gemeinsame Achse. Lediglich die durch die Achsteile bestimmte Achse soll maßgeblich und die Anlenkposition des Zubehörraumdeckels ausschließlich an dieser zu orientieren sein.
Nichts anderes geht aus der Beschreibung der Klageschutzrechte hervor. Soweit dort in den jeweiligen Absätzen [0007] und [0009] von einer "stabilen Verbindung zwischen beiden Deckeln" die Rede ist, wenn der Zubehörraumdeckel auf den Staubraumdeckel mittels einer Schnappverbindung aufgeschnappt worden ist, wodurch die Deckel schon vor dem Anbringen am Staubsaugergehäuse "miteinander gekoppelt und dann als Einheit" angefügt werden können, ist zu berücksichtigen, dass es sich nur um die Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels handelt. Dass die Erfindung hierauf beschränkt sein sollte, ist insbesondere aufgrund des erläuterten Sinn und Zwecks des Anlenkens sowie der Aufgabe der Erfindung nicht ersichtlich. Auch die übrige Beschreibung der Klageschutzrechte gibt für eine entsprechende Einschränkung nichts her. Zudem ist die in den genannten Absätzen beschriebene Ausführungsform Gegenstand des Unteranspruchs 4, der auf Anspruch 3 und damit mittelbar auf Anspruch 1 zurückbezogen ist. Wäre bereits Anspruch 1 auf die genannte Ausgestaltung beschränkt, wäre der Unteranspruch 4 ohne Sinn.
bb)
Wie den Fotos der Anlage K 7 zu entnehmen und die Inaugenscheinnahme des als Anlage K 10 vorgelegten Musters zeigt, sind die Scharnierarme des Zubehörraumdeckels der angegriffenen Ausführungsform als Gelenkpfannen ausgebildet, die eine zylindrische Innenfläche aufweisen. Beim Zusammenfügen der beiden Deckel greifen die jeweiligen Scharnierarme der beiden Deckel ineinander, die Innenseiten der Gelenkpfannen des Zubehörraumdeckels umfassen dann die Achsteile des Staubraumdeckels. Hierdurch haben der Zubehörraumdeckel und der Staubraumdeckel eine gemeinsame Achse, die durch die Achsteile des Staubraumdeckels festgelegt wird und um die beide Deckel verschwenkbar sind. Aufgrund der Abstimmung der Maße der Innenseiten der Gelenkpfannen mit den Außenmaßen der Achsteile des Staubraumdeckelscharniers stellen sich beide Deckel nach ihrem Zusammenfügen auch als Deckelanordnung dar, die in einem Schritt an dem Staubsaugergehäuse angebracht werden kann. Es ist keine Einzelmontage erforderlich. Die Deckel lösen sich – auch bei Nichtberücksichtigung des bei ihnen an der den Scharnieren gegenüberliegenden Seite vorhandenen Einschnappmechanismus - nicht ohne weiteres. Sie sind ausreichend stabil miteinander verbunden, um als Einheit angefügt zu werden.
cc)
Der Zubehörraumdeckel der angegriffenen Ausführungsform ist ferner unabhängig vom Staubsaugergehäuse an den Achsteilen des Staubraumdeckels angelenkt. Dass nach Anfügen der Deckelraumanordnung an das Staubsaugergehäuse die zylindrischen Außenseiten der Gelenkpfannen des Zubehörraumdeckels an dem Staubsaugergehäuse anliegen, steht dem nicht entgegen.
Die nach den Klageschutzrechten geforderte vom Staubsaugergehäuse unabhängige Anlenkung des Zubehörraumdeckels bezieht sich – wie bereits erläutert – auf die Anlenkung an die Achsteile und dient dem Zweck, die Anlenkposition des Zubehörraumdeckels sowie eine gemeinsame Schwenkachse der Deckel festzulegen und vor allem eine spielarme Schwenkbewegung dieser zu erreichen. Genau dies wird bei der angegriffenen Ausführungsform durch die Gelenkpfannen der Scharnierarme des Zubehörraumdeckels erzielt. Diese sind zunächst allein an die Achsteile anzulegen und orientieren sich ausschließlich an diesen. Ein Anpassen oder eine Festlegung der Schwenkachse bzw. der Bewegungsmöglichkeiten durch das oder an dem Staubsaugergehäuse erfolgt nicht. Die Deckelanordnung bildet in nicht angefügtem Zustand auch eine Einheit im Sinne der Erfindung.
Die in eingebautem Zustand hinzutretende Anlage der Außenseiten der Gelenkpfannen ist insoweit unbeachtlich, da sie nur eine zusätzliche Führungs- oder Sicherungsfunktion übernimmt. Eine solche zusätzliche Führung schließen die Klageschutzrechte jedoch nicht aus. Für die gegenteilige Annahme finden sich in ihnen keine Anhaltspunkte; vielmehr zeigt insbesondere Figur 1 der Klageschutzrechte die Anlage der Gelenkpfanne (15) des Zubehörraumdeckels nach Montage an der Wand des Staubsaugergehäuses, welche hierfür extra einen Absatz bildet, und mit der Bezugsziffer (18) ein zusätzliches Führungselement.
III.
Soweit die Klage auf das Klagegebrauchsmuster gestützt ist, ist dessen Schutzfähigkeit gemäß §§ 1, 3 GebrMG festzustellen. Es ist unstreitig gewerblich anwendbar. Darüber hinaus ist es neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt.
1.
Die DE 35 37 937 C 2 (Anlage B 5) nimmt die Erfindung des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitsschädlich vorweg. Der dortige Anspruch 4 offenbart nicht alle Merkmale des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters, insbesondere nicht das Vorhandensein getrennter Scharniere sowohl am Staubraumdeckel wie auch am Zubehörraumdeckel, wobei letzterer an ersterem angelenkt ist.
Anspruch 4 der DE 35 37 937 C 2 und die dazugehörige Beschreibung (Anlage B 5, Sp. 3, Z. 34 bis 38) sieht einen "Gehäusedeckel (3)" vor, der "mittels einer lösbaren Gelenkverbindung (15) am Staubsaugergehäuse (2) gelagert ist", wobei die Lagerachse des Gehäusedeckels (3) zugleich die Lagerachse des separaten Deckels (13) für das Zwischenfach (14) ist." Daraus ergeben sich zwar übereinstimmende Lagerachse der beiden Deckel sowie eine gemeinsame Schwenkachse; zur Art und Weise einer Anlenkung der Deckel aneinander, insbesondere einer (insoweit ausschließlichen) Anlenkung des Zubehörraumdeckels an den Achsteilen des Staubraumdeckels oder zur Anzahl der vorhandenen Scharniere besagt dies hingegen nichts. Auch der Verweis auf "eine lösbare Gelenkverbindung" trägt nicht, da nicht erkennbar ist, dass "eine" hier im Sinne eines Zahlwortes verwendet wurde.
Die Figuren 2 und 3 der DE 35 37 937 C 2 geben auch keinen weiteren Aufschluss. Figur 2 zeigt mit (3) den geöffneten Staubraumdeckel, der erkennbar am Staubsaugergehäuse mittels der Gelenkverbindung (15) gelagert ist. Der Zubehörraumdeckel ist in dieser Figur nicht dargestellt. Er ist erst in der Figur 3 in geöffnetem Zustand zu sehen. Auch in dieser Figur 3 ist mit (15) die Gelenkverbindung bezeichnet, die am Staubsaugergehäuse angreift. Nach den Figuren sieht es folglich so aus als ob beide Deckel (selbständig / für sich) mit dem Staubsaugergehäuse verbunden sind. Wie die beiden Deckel miteinander in Verbindung stehen bzw. wie die Gelenkverbindung ausgestaltet ist, erschließt sich nicht.
2)
Gleichfalls ist ein erfinderischer Schritt anzunehmen. Das Vorsehen der erfindungsgemäßen Scharnierverbindung ist mehr als eine bloße routinemäßige Handwerksleistung. Weshalb der Fachmann die mit unterschiedlichen Aufgaben befassten US 4 554 700 (Anlagen K 3, B 6.2) und DE 35 37 937 C 2 (Anlage B 5) miteinander kombinieren sollte, ist weder erkennbar noch vorgetragen.
IV.
Aus der Verletzung des Klageschutzrechte ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
1)
Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber gemäß § 139 Abs. 1 PatG bzw. § 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet, da sie den Gegenstand der Klageschutzrechte unberechtigt benutzt hat.
2)
Die Beklagte hat der Klägerin darüber hinaus Schadensersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen hätte sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Überdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt.
Damit die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, § 24 b GebrMG bzw. §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
V.
Eine Aussetzung ist nicht veranlasst. Den seitens der Beklagten gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch (Anlage B 6) hat das Europäische Patentamt in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2006 zurück gewiesen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters verwiesen werden, die sinngemäß gelten.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 108 ZPO.
VII.
Der Streitwert beträgt 250.000,00 EUR.
Dr. Kühnen Voß Klepsch