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Landgericht Düsseldorf·4 b O 66/03·16.03.2005

Geschmacksmusterverletzung beim Grabstein-Design: Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz

Gewerblicher RechtsschutzGeschmacksmusterrechtDesignschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Inhaber eines angemeldeten Sammelgeschmacksmusters (A 81) für einen Grabstein, verklagte den Beklagten wegen Vertrieb eines im Gesamteindruck gleichwirkenden Grabsteins. Das zentrale Problem war Schutzfähigkeit angesichts vorbekannter Formen und die Prüfung des ästhetischen Gesamteindrucks. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt: Das Muster ist schutzfähig, der Beklagte verletzte es; Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wurden angeordnet.

Ausgang: Klage wegen Verletzung des Klagegeschmacksmusters wurde in vollem Umfang stattgegeben: Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Design/Geschmacksmuster ist schutzfähig, wenn die spezifische Kombination von Gestaltungsmerkmalen einen eigenständigen ästhetischen Gesamteindruck erzeugt, der sich nicht bereits aus dem vorbekannten Formenschatz ergibt.

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Vorbekannte Einzelelemente entziehen einem Geschmacksmuster nur dann den Schutz, wenn bereits die Kombination dieser Elemente im Stand der Technik einen vergleichbaren ästhetischen Gesamteindruck hervorruft und somit dem durchschnittlichen Mustergestalter Anregung für die geschützte Merkmalskombination bietet.

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Eine Nachbildung liegt vor, wenn das angegriffene Erzeugnis durch den maßgeblichen Betrachter denselben ästhetischen Gesamteindruck vermittelt; geringfügige Detailabweichungen, die den Gesamteindruck nicht verändern, sind unerheblich.

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Bei nachgewiesener Verletzung eines geschützten Geschmacksmusters kann der Verletzer zur Unterlassung, zur Rechnungslegung über Vertrieb und Werbung sowie zur Feststellung der Schadensersatzpflicht verpflichtet werden.

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Besteht über den Umfang der Verletzung Unsicherheit und trifft den Verletzer mindestens Fahrlässigkeit, rechtfertigt dies die Feststellung der Ersatzpflicht und die Anordnung zur Rechnungslegung, damit der Geschädigte seinen Schaden beziffern kann.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 108 ZPO

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zu-widerhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unter-lassen,

Grabsteine anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, die sich durch die Kombination folgender Gestaltungsmerkmale auszeichnen:

(1) Der Grabstein besteht

(a) aus einem im Wesentlichen flach-recht¬eck¬för-mi¬gen Sockel sowie

(b) einem auf dem Sockel aufstehenden, in seiner Grundform ebenfalls etwa flach-rechteck¬för¬mi-gen Korpus.

(2) Der Korpus

(a) ist in der Vorderansicht um einiges länger als hoch und

(b) hat in der Seitenansicht eine Stärke, die etwa der Sockelhöhe entspricht.

(3) In der linken Hälfte des Korpus befindet sich ein Bo-gen, der in der Vorderansicht parabelförmig verläuft, wobei die Parabel

(a) sich nach unten öffnet und

(b) an der Stelle ihrer größten Öffnungsweite deutlich weniger als die halbe Gesamtlänge des Korpus ausmacht.

(4) Der linke Ast des Bogens

(a) hat im Vergleich zum rechten Ast des Bogens mehr als die doppelte Länge und

(b) verläuft bis zum unteren Rand des Korpus.

(5) Zur Vorderseite hin

(a) verbreitert der Bogen den Korpus,

(b) ist der Sockel im Bereich des Bogens erweitert.

wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:

2. dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Um-fang er (der Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.12.1995 begangen hat, und zwar unter Anga-be

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fermengen, -zeiten und -preisen sowie den Typenbe-zeichnungen, und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Typenbe-zeichnungen, und der Namen und Anschriften der ge-werblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer-beträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Klä-ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. be-zeichneten, seit dem 25.12.1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 33.000,-- EUR vor-läufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Inhaber des Sammelgeschmacksmusters M 95 02 883.8, welches am 29.03.1995 mit insgesamt 20 Mustern angemeldet und dessen Bekanntmachung am 25.11.1995 erfolgt ist. Das Klagegeschmacksmuster betrifft Grabsteine, u.a. den aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlichen Stein mit der Bezeichnung A 81.

3

Der Beklagte bietet an und vertreibt einen Grabstein, wie er sich aus der im Urteilstenor (Ziffer I.1.) wiedergegebenen Abbildung ergibt.

4

Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei diesem Grabstein um eine unzulässige Nachbildung des Klagegeschmacksmusters handele, welche einem Betrachter denselben ästhetischen Gesamteindruck vermittele. Mit der vorliegenden Klage nimmt er den Beklagten deshalb aus dem Gesichtspunkt der Geschmacksmusterverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.

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Der Kläger beantragt,

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sinngemäß wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet den Nachbildungstatbestand und ist im Übrigen der Auffassung, dass das Klagegeschmacksmuster angesichts des von ihm nachgewiesenen vorbekannten Formenschatzes nicht schutzfähig sei.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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I.

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Das Klagegeschmacksmuster (A 81) zeichnet sich durch die Kombination folgender Gestaltungsmerkmale aus:

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Der Grabstein besteht

  1. Der Grabstein besteht
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aus einem im Wesentlichen flach-rechteckförmigen Sockel sowie

  1. aus einem im Wesentlichen flach-rechteckförmigen Sockel sowie
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einem auf dem Sockel aufstehenden, in seiner Grundform ebenfalls etwa flach-rechteckförmigen Korpus.

  1. einem auf dem Sockel aufstehenden, in seiner Grundform ebenfalls etwa flach-rechteckförmigen Korpus.
19

Der Korpus

  1. Der Korpus
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ist in der Vorderansicht etwa doppelt so lang wie hoch und

  1. ist in der Vorderansicht etwa doppelt so lang wie hoch und
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hat in der Seitenansicht eine Stärke, die etwa der Sockelhöhe entspricht.

  1. hat in der Seitenansicht eine Stärke, die etwa der Sockelhöhe entspricht.
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In der linken Hälfte des Korpus befindet sich ein Bogen, der in der Vorderansicht parabelförmig verläuft, wobei die Parabel

  1. In der linken Hälfte des Korpus befindet sich ein Bogen, der in der Vorderansicht parabelförmig verläuft, wobei die Parabel
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sich nach unten öffnet und

  1. sich nach unten öffnet und
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an der Stelle ihrer größten Öffnungsweite etwa 1/3 der Gesamtlänge des Korpus ausmacht.

  1. an der Stelle ihrer größten Öffnungsweite etwa 1/3 der Gesamtlänge des Korpus ausmacht.
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Der linke Ast des Bogens

  1. Der linke Ast des Bogens
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hat im Vergleich zum rechten Ast des Bogens etwa die doppelte Länge und

  1. hat im Vergleich zum rechten Ast des Bogens etwa die doppelte Länge und
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verläuft annähernd bis zum unteren Rand des Korpus.

  1. verläuft annähernd bis zum unteren Rand des Korpus.
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Links des Bogens setzt sich der Korpus um ein geringes Maß fort, wobei der Korpus hier nur noch etwa 2/3 der sonstigen Korpushöhe erreicht.

  1. Links des Bogens setzt sich der Korpus um ein geringes Maß fort, wobei der Korpus hier nur noch etwa 2/3 der sonstigen Korpushöhe erreicht.
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Zur Vorderseite hin

  1. Zur Vorderseite hin
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verbreitert der Bogen den Korpus,

  1. verbreitert der Bogen den Korpus,
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ist der Sockel im Bereich des Bogens erweitert.

  1. ist der Sockel im Bereich des Bogens erweitert.
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Aufgrund des Zusammenwirkens der vorgeschriebenen Gestaltungselemente ergibt sich für den Betrachter ein ästhetischer Gesamteindruck, der zunächst durch eine strikte Beschränkung auf wenige (nämlich zwei) geometrische Grundformen geprägt wird. Sowohl der Grabsteinsockel als auch der Korpus sind - unter Verzicht auf jeglichen Zierrat - durch die Rechteckform dominiert, was dem Stein ein grundsätzlich klar gegliedertes Aussehen verleiht. Lediglich der am linken Korpusende angesetzte parabelförmige Bogen (welcher die zweite geometrische Grundform bildet) wirkt als Verzierung, die im Gesamtbild allerdings ebenfalls maßvoll und eher zurückhaltend erscheint. Der Korpus erfährt hierdurch eine Zweiteilung in einen Bereich, der im Wesentlichen flach-rechteckförmig ausgebildet ist, und einen weiteren (zweiten) Bereich, in welchem der Parabelbogen dominiert. Die so beschaffene Gestaltung des Korpus greift zugleich diejenige Zweiteilung auf, die sich im Hinblick auf den gesamten Grabstein daraus ergibt, dass der Stein einerseits aus einem Sockel und andererseits aus einem auf dem Sockel aufstehenden Korpus besteht.

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II.

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Der von dem Beklagten entgegengehaltene Formenschatz ist nicht geeignet, die Schutzfähigkeit des Klagegeschmacksmusters in Zweifel zu ziehen.

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Die Entgegenhaltungen mögen - für sich betrachtet - einzelne Gestaltungsmerkmale des Klagemusters zeigen; keiner der Grabsteine lässt jedoch - worauf es für die rechtliche Beurteilung allein ankommt - eine Gesamtkombination erkennen, die einen auch nur annähernd vergleichbaren ästhetischen Gesamteindruck hervorbringt und dem durchschnittlichen Mustergestalter eine Anregung für die dem Klagegeschmacksmuster eigene Merkmalskombination geben kann.

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Näher in Betracht zu ziehen sind von vornherein lediglich die Grabsteine "Küppenbender", "Wielgos", "Knauer" und "Braasche". Den drei zuletzt genannten Steinen ist gemeinsam, dass der Korpus zwar auf seiner linken Seite bogenförmig überhöht und dort zum Teil auch ein Motiv eingebracht ist. Es fehlt jedoch vollständig ein die Breite des Korpus zur Vorderseite hin erweiternden parabelförmiger Bogen, der, weil er wie aufgesetzt wirkt, den Korpus gestalterisch in zwei Bereiche aufteilt. Der sich dem Betrachter hierdurch vermittelnde Gesamteindruck ist dementsprechend nicht der einer zweigeteilten Korpusplatte; vielmehr erscheint der Grabsteinkorpus als ein einteiliges Ganzes mit einer lediglich unregelmäßigen geometrischen Formgebung. Nichts anderes gilt letztlich auch für den entgegengehaltenen Grabstein "Küppenbender". Hier ist aus dem Korpus zwar eine bogenförmige Haube herausgearbeitet. Im Gegensatz zum Klagegeschmacksmuster beruht dies jedoch nicht auf einem wie aufgesetzt wirkenden parabelförmigen Bogen, der die Korpusbreite zur Vorderseite hin vergrößert, sondern darauf, dass - im Gegenteil - die Korpusbreite im Bereich der bogenartigen Haube reduziert ist. Aufgrund dessen entsteht in der Gesamterscheinung ebenfalls der Eindruck eines einheitlichen, geometrisch unregelmäßig ausgebildeten Grabsteinkorpus, aber nicht der einer Zweiteilung, wie sie dem Klagegeschmacksmuster eigen ist.

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III.

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Der angegriffene Grabstein des Beklagten stellt eine unzulässige Nachbildung des schutzfähigen Klagegeschmacksmusters dar.

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Wie sich aus der Merkmalsbeschreibung im Urteilstenor zu I.1. ergibt, weist der streitbefangene Stein die Gestaltungselemente des Klagemusters weitgehend identisch auf. Abweichungen ergeben sich lediglich insofern, als

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der Korpus in der Vorderansicht zwar deutlich länger, jedoch nicht doppelt so lang wie hoch zu sein scheint (Merkmal 2a),

  • der Korpus in der Vorderansicht zwar deutlich länger, jedoch nicht doppelt so lang wie hoch zu sein scheint (Merkmal 2a),
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der parabelförmige Bogen an der Stelle seiner größten Öffnungsweite zwar deutlich weniger als die Hälfte, jedoch nicht lediglich 1/3 der Gesamtlänge des Korpus auszumachen scheint (Merkmal 3b),

  • der parabelförmige Bogen an der Stelle seiner größten Öffnungsweite zwar deutlich weniger als die Hälfte, jedoch nicht lediglich 1/3 der Gesamtlänge des Korpus auszumachen scheint (Merkmal 3b),
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der linke Ast des Bogens mehr als nur die doppelte Länge des rechten Bogenastes aufweist und vollständig bis zum unteren Rand des Korpus verläuft.

  • der linke Ast des Bogens mehr als nur die doppelte Länge des rechten Bogenastes aufweist und vollständig bis zum unteren Rand des Korpus verläuft.
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Bei sämtlichen Abweichungen handelt es sich um geringfügige Änderungen im Detail, die für den unter I. herausgearbeiteten ästhetischen Gesamteindruck sämtlich unerheblich sind.

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Im Ergebnis nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass bei dem angegriffenen Grabstein der parabelförmige Bogen den Abschluss des Korpus bildet, sich dieser also jenseits des Bogens nicht mehr - wie bei dem Klagegeschmacksmuster - um ein geringes Maß fortsetzt. Wesentlich ist insoweit, dass der links des Bogens befindliche Korpusteil dadurch, dass er in der Vorderansicht eine nur geringe Breite und gleichzeitig eine deutlich reduzierte Höhe aufweist, kaum hervortritt und gegenüber dem parabelförmigen Bogen weitgehend unscheinbar ist. Der Korpusfortsatz wirkt bei der gegebenen Dimensionierung weniger als eigenständiger Korpusteil, sondern vielmehr als Annex zum parabelförmigen Bogen. Gerade deswegen vermittelt das Klagegeschmacksmuster dem Betrachter - trotz des Fortsatzes - den Eindruck eines zweigeteilten Korpus, der einerseits aus dem flach-rechteck-förmigen Korpusbereich sowie andererseits aus dem parabelförmigen Bogen besteht. Exakt dieser ästhetische Eindruck entsteht auch bei dem angegriffenen Grabstein, der auf den (unscheinbaren) Korpusfortsatz links des Parabelbogens vollständig verzichtet.

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IV.

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Bei der gegebenen Sachlage ist der Beklagte dem Kläger, weil er dessen Klagegeschmacksmuster widerrechtlich verletzt hat, zur Unterlassung verpflichtet. Da dem Beklagten ein mindestens fahrlässiges Verschulden trifft, hat er dem Kläger außerdem Schadensersatz zu leisten. Da die genaue Schadenshöhe derzeit mangels näherer Kenntnis des Klägers über den Umfang der Verletzungshandlungen ungewiss ist, hat der Kläger ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung des Beklagten zunächst dem Grund nach festgestellt wird. Damit der Kläger in die Lage gerät, den ihm zustehenden Schadensersatz zu beziffern, hat der Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung über seine Verletzungshandlungen zu legen.

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V.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

49

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

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Dr. Kühnen Dr. Crummenerl Lambrecht