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Landgericht Düsseldorf·4 b O 336/04·19.01.2005

Markenverletzung: Lizenzanalogie — 0,75 % vom Umsatz als Schadensersatz

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtSchadensersatzberechnung (Lizenzanalogie)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadenersatz wegen Benutzung ihrer Marke „Atlas Transport“ durch die Beklagte; ein Vorurteil stellte bereits die Ersatzpflicht fest. Das Landgericht bestätigt die Zulässigkeit der Lizenzanalogie und bemisst den Schaden anhand des von der Beklagten erzielten Umsatzes. Unter Berücksichtigung von Kennzeichnungskraft, Bekanntheit und Warennähe setzt das Gericht den Lizenzsatz auf 0,75 % fest (11.984,80 EUR). Weitergehende Forderungen werden abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 11.984,80 EUR als Lizenzentschädigung festgesetzt, der Rest der Forderung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Markenverletzung kann der Inhaber seinen Schaden alternativ nach der Lizenzanalogie bemessen lassen; zugrunde zu legen ist das hypothetische Entgelt, das vernünftige Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten.

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Als Bezugsgröße für die Lizenzanalogie kann der vom Verletzer durch die markenverletzende Benutzung erzielte Bruttoumsatz herangezogen werden; darauf ist ein angemessener Prozentsatz anzuwenden.

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Für die Bestimmung des angemessenen Lizenzsatzes sind insbesondere Kennzeichnungskraft, Bekanntheitsgrad, Warennähe und Verwechslungsgefahr sowie alle sonstigen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

4

Franchise-Vergütungen sind nicht ohne Weiteres als Maßstab für Markenlizenzen heranziehbar, da Franchiseverträge weitergehende Leistungen und Pflichten regeln; vorsätzliches Handeln des Verletzers rechtfertigt nicht automatisch einen höheren hypothetischen Lizenzsatz.

Relevante Normen
§ Art. 9 GMV§ 14 MarkenG§ Art. 22 GMV§ 26 MarkenG§ 14 bis 19 MarkenG§ 286 BGB

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.984,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 2.5.2004 zu zahlen.

II.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 13.500,-- EUR und für die Be-klagte gegen Sicherheitsleistung von 2.500,-- EUR.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte im Höheprozess auf Schadenersatz wegen Markenrechtsverletzung in Anspruch.

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Die Klägerin betreibt seit 1971 ein Transport- und Speditionsunternehmen, das vorrangig im Bereich der internationalen Spedition tätig ist und daneben den innerdeutschen Verkehr betreut. Einen weiteren Geschäftsgegenstand bildet der Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Im- und Export. Das Unternehmen firmierte zunächst unter der Bezeichnung "ATC Atlas Transport-Gesellschaft mit beschränkter Haftung"; seit 1979 lautet die Firma "Atlas Transport Gesellschaft mit beschränkter Haftung". Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der am 26.5.1997 für "Transportwesen (Gütertransport)" eingetragenen Gemeinschaftswortmarke "Atlas Transport".

4

Die Beklagte wurde am 30.4.2001 mit der Firma "Atlas Kurier International GmbH" im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam für "die Vermittlung und Durchführung von Transporten, den damit zusammenhängenden Handel und die Vermietung von Organisationsmitteln, die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Selbstfahrer, Abschleppdienste, technischen Kurierdienst" eingetragen. Sie war außerdem Inhaberin der Internet-Domain "atlaskurier.de" und warb auf ihrer Homepage mit den Bezeichnungen "Atlas Kurierdienst GmbH" sowie "Atlas Kurier".

5

In dem vorausgegangenen Verfahren 4b 0 60/03 hat die Kammer die Beklagte rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen der Vermittlung und Durchführung von Transporten, des damit zusammenhängenden Handels und der Vermietung von Organisationsmitteln, der Vermietung von Kraftfahrzeugen an Selbstfahrer, eines Abschleppdienstes und eines technischen Kundendienstes der Bezeichnungen "Atlas Kurier International GmbH", "Atlas Kurierdienst GmbH", "Atlas Kurier" sowie "atlaskurier.de" zu bedienen und der Klägerin über die diesbezüglichen Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Außerdem hat die Kammer festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorgenannten Benutzungshandlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

6

Nachdem die Beklagte ihre Umsätze für die Zeit bis Juli 2003 mit 1.597.973,66 EUR angegeben hat, beziffert die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Sie ist der Auffassung, dass ein auf den erzielten Umsatz anzuwendender Lizenzsatz von 5 % angemessen sei, woraus sich eine Lizenzsumme von 79.898,68 EUR ergebe. Vorgerichtlich hatte sie mit Zahlungsaufforderung zum 30.4.2004 – ausgehend von einem Lizenzsatz von 2,5 % - noch einen Lizenzbetrag von 39.949,34 EUR geltend gemacht.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 79.898,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, dass der Klägerin durch die im Vorprozess streitbefangenen Benutzungshandlungen ein Schaden entstanden sei und ist im übrigen der Auffassung, dass eine Schadensberechnung nach Lizenzgrundsätzen vorliegend ausscheide, weil im Transportgewerbe eine Lizenzvergabe unüblich sei. Darüber hinaus hält sie die geltend gemachte Lizenzgebühr für unangemessen hoch; in Betracht komme allenfalls ein geringfügiger monatlicher Pauschalbetrag.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Als Schadenersatzbetrag steht der Klägerin eine Lizenzgebühr von 0,75 % vom Umsatz (= 11.984,80 EUR) zu. Das weitergehende Zahlungsbegehren ist unbegründet.

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I.

16

1.

17

Aufgrund des in dem Vorprozess 4b 0 60/03 ergangenen Urteils steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass die Beklagte der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die Verwendung der streitbefangenen Bezeichnungen "Atlas Kurier International GmbH", "Atlas Kurierdienst GmbH", "Atlas Kurier" und "atlaskurier.de" entstanden ist. Die Klägerin kann ihren Schaden dabei grundsätzlich wahlweise entweder in der Form des eigenen entgangenen Gewinns geltend machen, nach den Regeln des Verletzergewinns liquidieren oder zur Schadensberechnung auf die Regeln der Lizenzanalogie zurückgreifen.

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Die zuletzt genannte Berechnungsart scheidet – anders als die Beklagte meint – im Streitfall nicht aus. Die Marke gewährt ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Waren oder Dienstleistungen mit der geschützten Kennzeichnung zu versehen (Art. 9 GMV, § 14 MarkenG). Schon deswegen kommt – wie im übrigen auch Art. 22 GMV, § 26 MarkenG klarstellen – eine Lizenzvergabe auch hinsichtlich solcher Marken in Betracht, die für eine Dienstleistung eingetragen sind. Weil dem so ist, steht der Klägerin auch vorliegend die Möglichkeit offen, als Schaden diejenige Lizenzgebühr geltend zu machen, die die Beklagte hätte aufwenden müssen, wenn sie, statt die Markenrechte der Klägerin widerrechtlich zu verletzen, bei dieser um eine Markenlizenz nachgesucht hätte.

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Dabei entspricht es der Üblichkeit, dass als Lizenz ein bestimmter Prozentsatz vom Bruttoerlös (= Umsatz) vereinbart worden wäre (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, vor §§ 14 bis 19 Rdnr. 116; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage § 14 Rdnr. 312; Fetzer, Markenrecht, 3. Auflage, § 14 Markengesetz, Rdnr. 522). Die Klägerin hat der Berechnung ihrer Klageforderung deshalb zu Recht den von der Beklagten unter den markenverletzenden Kennzeichnungen erzielten Umsatz in Höhe von 1.597.973,66 EUR zugrunde gelegt.

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Auf diesen Betrag ist allerdings ein Lizenzsatz von (lediglich) 0,75 % anzuwenden. Denn es ist davon auszugehen, das vernünftige Vertragsparteien bei Berücksichtigung aller Umstände – d.h. des Bekanntheitsgrades und des guten Rufs der geschützten Marke sowie des Ausmaßes der Verwechslungsgefahr einschließlich der Warennähe (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 115; Ströbele/Hacker, a.a.O.; Fetzer, a.a.O.) – keinen höheren Vomhundertsatz vereinbart hätten. Soweit die Klägerin sich für ihre gegenteilige Auffassung auf Unterlagen (Anlagen K 8, K 9) bezieht, die sich mit der Höhe von im Transportbereich üblichen Franchise-Gebühren befassen, ergeben sich hieraus schon deshalb keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine übliche Lizenzgebühr, weil ein Franchise-Vertrag dem Franchisegeber erheblich weitergehende Pflichten auferlegt als sie den Lizenzgeber im Falle einer reinen Markenlizenz treffen. Ein Franchise-Vertrag wird gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer für dessen Betriebsführung nicht nur ein Kennzeichen, sondern darüber hinaus Handelswaren, Geschäftsformen, Vertriebsmethoden, Erfahrungswissen (know-how) sowie das Recht überlässt, bestimmte Waren- oder Dienstleistungen zu vertreiben (Palandt/Putzo, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, Einf. vor § 581 Rdnr. 21). Für die Bemessung des angemessenen Lizenzsatzes muss deshalb auf die Erfahrung zurückgegriffen werden, dass im Bereich der Kennzeichenrechte die Lizenzsätze üblicherweise zwischen 1 % und 5 % betragen, wobei höhere Lizenzsätze nur bei besonders bekannten Marken mit überragender Bedeutung für die Absatzchancen in Betracht kommen (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 116; Ströbele/Hacker, a.a.O.).

21

Bei der Beurteilung des Streitfalles ist der Klägerin zwar einzuräumen, dass eine weitgehende Zeichen- und Warennähe bestanden hat. Andererseits fällt jedoch ins Gewicht, dass die Kennzeichnungskraft als lediglich durchschnittlich anzusetzen ist. Zwar macht die Klägerin geltend, dass die Marke "Atlas Transport" langjährig am Markt benutzt und gut eingeführt sei; für irgendeine nennenswerte Bekanntheit bietet das – nicht näher konkretisierte – Vorbringen der Klägerin jedoch keine Grundlage. Es ist insbesondere nichts dafür zu erkennen, dass die geschützte Kennzeichnung in einem Maße Bekanntheit erlangt hat, dass die Beklagte im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit, die sich zumindest überwiegend an dem von der Klägerin weit entfernten Geschäftssitz in Falkensee abgespielt hat, nennenswert profitiert hat. Gedachte Lizenzvertragsparteien hätten deswegen für die Benutzung der Marke einen lediglich geringen Lizenzsatz vereinbart. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der der geschützten Marke von Hause aus zukommenden Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnnung "Atlas Transport" ist zwar nicht unmittelbar beschreibend; ihr fehlt andererseits aber auch eine solche Originalität, dass ihretwegen ein höherer Lizenzsatz vereinbart worden wäre. Für einen hohen Lizenzsatz kann die Klägerin gleichfalls nicht ins Feld führen, dass sie der Beklagten die Benutzung der geschützten Kennzeichnung allenfalls gegen eine Lizenzgebühr von 5 % gestattet hätte. Nachdem sich die Klägerin für die Schadensberechnung nach Lizenzgrundsätzen entschieden hat, ist zu unterstellen, dass es zu einer Lizenzvereinbarung gekommen wäre, und richtet sich der Inhalt der fiktiven Lizenz ausschließlich danach, was vernünftige Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten. Aus demselben Grunde kann der Umstand, dass die Beklagte während eines Teil des Benutzungszeitraumes möglicherweise vorsätzlich gehandelt hat, nicht zu einer höheren Lizenzgebühr führen. Nach Abwägung sämtlicher vorgenannter Gesichtspunkte hält die Kammer einen auf den Umsatz der Beklagten anzuwendenden Lizenzsatz von 0,75 % für den Wert der Markenbenutzung angemessen.

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Im Ergebnis errechnet sich somit die von der Beklagten geschuldete Lizenzgebühr auf 11.984,80 EUR.

23

2.

24

Von diesem Betrag schuldet die Beklagte nach Verzugsgrundsätzen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 286, 288 BGB).

25

II.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

27

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO.

28

Dr. Kühnen Dr. Crummenerl Lambrecht