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Landgericht Düsseldorf·4 b O 277/04·30.05.2005

Patentverletzung: Freilizenz ist nicht als Betriebslizenz auf Betriebserwerber übertragbar

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen patentgemäßer Flaschenkästen auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Streitig war allein, ob der Beklagten aus einem 1988 eingeräumten „kostenlosen Mitbenutzungsrecht“ der Rechtsvorgängerin ein Benutzungsrecht zusteht. Das LG Düsseldorf verneinte dies, weil die einfache, personenbezogene Lizenz weder als Betriebslizenz anzusehen noch ohne Übertragungsabrede auf einen Betriebserwerber übertragbar ist. Die Klage hatte bis auf die begehrte Rechnungslegung ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt Erfolg.

Ausgang: Klage weitgehend erfolgreich (Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Feststellung Schadensersatz); nur ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine als einfaches, schuldrechtliches Nutzungsrecht erteilte Patentlizenz ist grundsätzlich personenbezogen und ohne Zustimmung bzw. Übertragungsabrede nicht auf Dritte übertragbar.

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Ein „Mitbenutzungsrecht“, das einer bestimmten Rechtsperson eingeräumt ist, stellt keine betriebsbezogene Lizenz allein deshalb dar, weil die Erfindung in einem Betrieb genutzt wird; es kann dann nicht kraft Betrieb(steil)erwerbs übergehen.

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Die Einordnung als Betriebslizenz rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme einer konkludenten Gestattung des Lizenzgeberwechsels; hierfür bedarf es zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte im Lizenzvertrag.

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Bei feststehender Patentbenutzung und fehlendem Benutzungsrecht bestehen Ansprüche auf Unterlassung sowie auf Rechnungslegung zur Vorbereitung der Schadensbezifferung; für Angaben zu nichtgewerblichen Abnehmern kann ein Wirtschaftsprüfervorbehalt in Betracht kommen.

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Schadensersatzansprüche wegen Patentverletzung können für zurückliegende Zeiträume wirksam abgetreten werden und stehen dem Zessionar ab Abtretung aus eigenem Recht zu.

Relevante Normen
§ 15 PatG§ 399 BGB§ 413 BGB§ Art. 64 Abs. 1 EPܧ 139 Abs. 1 PatG§ 139 Abs. 2 S. 2 PatG

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehen-den Klage verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungs-geldes bis zu 250.000,-- EUR - ersatzweise Ord-nungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

einen Flaschenkasten aus Kunststoff, an dem mindestens ein einstückig angeformter Griff zum Transport des Kastens ausgebildet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrau-chen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei dem wenigsten ein Griff des Kastens an min-destens einem Abschnitt eine Vielzahl von eng beabstandeten Lamellen aufweist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in wel-chem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Ange-botspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbrei-tungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erziel-ten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin ei-nem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr ge-genüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, ver-eidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder An-gebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der frühe-ren Patentinhaberin, der X (vormals firmierend unter X.), durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 12. Juli 2004 begangenen Handlun-gen sowie der der Klägerin durch die vorbezeichneten, in der Zeit seit dem 13. Juli 2004 begangenen Hand-lungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist seit dem 12. Dezember 2002 als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents X (Klagepatent, Anlage K 1a), dessen Erteilung am 20. Dezember 1989 bekannt gemacht wurde, in das Patentregister eingetragen. Mit Vertrag vom 12./13. Juli 2004 (Anlage K 1) übertrug die X S.A. (X), die seit dem 1. Juni 1990 unter ihrer früheren Firma X S.A. als Inhaber eingetragen war, den deutschen Teil des vorbezeichneten Patents sowie die ihr etwaig gegen die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin zustehenden Schadensersatz- und Auskunftsansprüche an die Klägerin.

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Das Klagepatent betrifft einen Handgriff für Behältnisse, insbesondere für Flaschenkästen. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 weist folgenden Wortlaut auf:

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Flaschenkasten aus Kunststoff, der mit mindestens einem einstückig angeformten Griff zum Transport des Kastens ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Griff des Kastens an mindestens einem Abschnitt mit einer Vielzahl von eng beabstandeten Lamellen (7) ausgebildet ist.

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´

6

Mit notariellem Kaufvertrag vom 3. Juli 1997 (Anlage B 6) erwarb die am 30. Juni 1997 in das Handelsregister eingetragene X Kunststoffverarbeitung GmbH, die später unter X GmbH firmierte und im Jahr 2003 auf die Beklagte verschmolzen wurde, vom Konkursverwalter über das Vermögen der X GmbH (vormals firmierend unter X GmbH) den von der Gemeinschuldnerin an der Produktionsstätte in Bad X betriebenen Unternehmensteil ("Betrieb X"). Der von der Gemeinschuldnerin an der Produktionsstätte in X betriebene Unternehmensteil ("Betrieb X") wurde nicht übertragen.

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Mit Schreiben vom 18. Juli 1988 (Anlage B 2a) hatte die X GmbH von der Anmelderin des Klagepatents, der X, unter Hinweis auf die gemeinsame Zusammenarbeit bei der Entwicklung eines Flaschenkastens für die Brauerei X und unter Verweis auf ein belegtes "Recht auf Mitbenutzung" verlangt, ihr ein kostenloses Mitbenutzungsrecht einzuräumen. Die Anmelderin hat hierauf mit Schreiben vom 2. August 1988 (Anlage B 1) geantwortet und erklärt, mit dem Verlangen einverstanden zu sein und bestätigt, ihr, der Firma X, ein kostenloses Mitbenutzungsrecht für den patentgegenständlichen Kasten mit Lamellengriff einzuräumen.

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Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein aus Kunststoff gefertigten Falschenkastentyp, dessen nähere Ausgestaltung sich aus den von der Klägerin als Anlage K 3 vorgelegten Lichtbildabbildungen ergibt, auf die Bezug genommen wird. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass dieser Kasten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch gemacht hat.

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Die Klägerin nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.

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Die Klägerin beantragt,

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sinngemäß wie erkannt, wobei sie jedoch Rechnungslegung ohne Einräumung des tenorierten Wirtschaftsprüfervorbehalts verlangt.

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Die Beklagte beantragt,

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1. die Klage abzuweisen;

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2. hilfsweise, ihr im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

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Die Beklagte stellt die Rechtswidrigkeit ihrer Benutzerhandlungen in Abrede. Sie könne sich auf das der X (später X) eingeräumte Mitbenutzungsrecht berufen. Das Mitbenutzungsrecht sei betriebsbezogen zu verstehen. Es handele sich um eine auf den Betrieb bezogene Lizenz (Betriebslizenz), für deren Übergang die Übertragung des selbstständigen Betriebsteils ausreiche, in dem das Recht ausgeübt worden sei. Dies treffe auf den von ihr mit notariellem Vertrag vom 3. Juli 1997 (Anlage B 6) erworbenen und übergangslos weitergeführten Betriebsteil "X" der in Konkurs gefallenen X zu.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin stehen die zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht und der Beklagten kein Recht zur Benutzung der Erfindung zusteht. Lediglich soweit die Klägerin Rechnungslegung ohne Einräumung des tenorierten Wirtschaftsprüfervorbehalts verlangt, erweist sich das Klagebegehren als nicht gerechtfertigt.

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I.

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Dass der angegriffene Kasten sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 des Klagepatents erfüllt, steht zwischen den Parteien mit Recht außer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet keinen Bedenken, so dass sich Ausführungen zu Gegenstand und Lehre des Klagepatents erübrigen. Entscheidungserheblich ist und in Streit steht zwischen den Parteien allein die Frage, ob der Beklagten ein die Rechtswidrigkeit ihrer Benutzungshandlungen ausschließendes Benutzungsrecht zur Seite steht. Dies kann sich nur aus dem Schreiben der Patentanmelderin (X) vom 2. August 1988 ergeben, in dem der X (später firmierend unter X) ein "kostenloses Mitbenutzungsrecht" am Gegenstand der Klagepatents eingeräumt worden ist, und ist im Ergebnis zu verneinen.

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1.

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Die Beklagte kann sich schon vom tatsächlichen her nicht mit Erfolg darauf berufen, bei dem kostenlosen Mitbenutzungsrecht handle es sich um eine "Betriebslizenz", welche sie automatisch mit dem Erwerb des mit der Produktion patentgemäßer Flaschenkästen befassten Betriebs(teils) "X" der in Konkurs gefallenen X durch notariellen Vertrag vom 3. Juli 1997 (Anlage B 6) habe übernehmen können.

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Eine Betriebslizenz bzw. betriebsbezogene Lizenz zeichnet sich dadurch aus, dass die Benutzungsgestattung an einen bestimmten Betrieb gebunden ist und – wenn überhaupt möglich – nur mit dem Betrieb übertragen werden kann (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., § 15 Rdn. 69; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 15 Rdn. 47). Vorliegend ist das Mitbenutzungsrecht nicht bezogen auf einen bestimmten Betrieb, sondern ausweislich des Schreibens vom 2. August 1988 (Anlage B 1) der Firma X (später firmierend unter X) als Rechtsperson eingeräumt worden. Auch dem Aufforderungsschreiben der X vom 18. Juli 1988 ist nicht zu entnehmen, dass das Mitbenutzungsrecht nur beschränkt für eine bestimmte bereits vorhandene Betriebsstätte eingefordert wurde. Wurde das kostenlose Mitbenutzungsrecht aber der Firma X als Rechtsperson eingeräumt, konnte sie frei darüber verfügen, in welchen ihrer vorhandenen oder geplanten Betriebsstätten sie das Lizenzrecht ausübt. Dies schließt es entgegen der Ansicht der Beklagten von vornherein aus, dass allein oder maßgeblich infolge eines Betriebsübergangs bzw. des Erwerbs eines Betriebsteils, der lizenzgegenständliche Produkte hergestellt hat, das Lizenz- bzw. Mitbenutzungsrecht mitübergegangen ist.

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2.

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Aber auch unabhängig davon, dass der X in der Sache keine auf eine bestimmte Betriebsstätte beschränkte Freilizenz eingeräumt worden ist, ist ein Eintritt der Beklagten in das Lizenzrecht zu verneinen. Eine einfache Lizenz, als die das streitgegenständliche Mitbenutzungsrecht zu qualifizieren ist, ist nichts anderes als ein schuldrechtlicher Gestattungsvertrag und kann daher denknotwendig nur an ein Rechtssubjekt und nicht unabhängig davon an eine Sachgesamtheit vergeben werden. Da die Beklagte nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der in Konkurs gefallenen Lizenznehmerin ist, sondern lediglich durch Kaufvertrag (Anlage B 6) einen der Lizenznehmerin gehörenden Betriebsteil ("X") erworben hat, könnte ihr das Lizenzrecht demgemäß nur zugute kommen, wenn es auf sie mit dem Betriebserwerb in rechtsgeschäftlicher Weise übergangen ist. Abgesehen davon, dass der notarielle Kaufvertrag (Anlage B 6) keine ausdrückliche Regelung über den Übergang des Lizenzrechts enthält, scheitert eine rechtsgeschäftliche Übertragung schon daran, dass die Lizenz von der Lizenznehmerin bzw. ihrem Konkursverwalter aus Rechtsgründen nicht übertragen werden konnte.

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Die einfache Lizenz beinhaltet die (lediglich) schuldrechtliche Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung. Sie ist – wie vorliegend auch – im Regelfall in dem Sinne personenbezogen, dass Inhalt der Erlaubnis ist, dass das Benutzungsrecht nur für die Person des Vertragspartners und nicht (auch) für Dritte gilt. Daraus folgt nicht nur der Ausschluss des Rechts des Lizenznehmers zur Vergabe von Unterlizenzen (vgl. BGH GRUR 1974, 463, 464 – Anlagengeschäft), sondern auch, dass die einfache Lizenz vom Lizenznehmer grundsätzlich nicht in rechtsgeschäftlicher Weise auf einen Dritten übertragen werden kann (vgl. Benkard, PatG, 9. Aufl., § 15 Rdn. 58; Schulte, a.a.O., § 15 PatG Rdn. 42). Mit der Übertragung der Erlaubnis ist nämlich eine gegen §§ 399, 413 BGB verstoßende Inhaltsänderung verbunden, wenn der Lizenzgeber entgegen dem Vereinbarungsinhalt nunmehr einem Dritten gegenüber zur Benutzungsgestattung verpflichtet sein soll (vgl. Busse, a.a.O., § 15 PatG Rdn. 71; Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 958; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 399 Rdn. 4).

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Eine Übertragbarkeit der einfachen Lizenz ist ausnahmsweise nur dann gegeben, wenn zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer neben der schuldrechtlichen Benutzungsgestattung zusätzlich das Recht zur Übertragung der einfachen Lizenz auf einen Dritten vereinbart wird. Dies kann auch bei der von der Beklagten hervorgehobenen sog. Betriebslizenz nicht ohne weiteres angenommen werden, da allein in der Beschränkung der Lizenznutzung auf einen bestimmten Betrieb nicht die (konkludente) Vereinbarung enthalten ist, dass dem Lizenznehmer mit der Veräußerung des Betriebs zugleich die Übertragung der Lizenz auf einen neuen Inhaber gestattet ist. Auch hier läge eine vom Lizenzvertrag nicht mehr gedeckte Änderung des Vertragsinhalts über die Person des Lizenznehmers vor. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Möglichkeit des Austauschs des Lizenznehmers von den Lizenzvertragsparteien zum Inhalt des Lizenzvertrages gemacht worden ist. Hierzu bedarf es jedoch konkreter Anhaltspunkte, die über den bloßen Umstand des Vorliegens einer Betriebslizenz hinausgehen müssen und im Entscheidungsfall schon im Ansatz nicht ersichtlich sind. Wie oben unter 1. ausgeführt ist die mit Schreiben vom 2. August 1988 (Anlage B 1) ausgesprochene Benutzungsgestattung ausdrücklich nur auf die Rechtsperson ("Firma") der X bezogen. Ihr lässt sich keine allein oder nur maßgeblich auf einen bestimmten Betrieb bezogene Benutzungsgestattung entnehmen, die unabhängig von dem jeweiligen Betriebsinhaber Geltung haben könnte. Derartiges ist von der X in ihrem Schreiben vom 18. Juli 1988 (Anlage B 2a), mit dem sie die Einräumung des Benutzungsrechts begehrt hat, auch nicht verlangt oder angesprochen worden.

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3.

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Dass der X nicht nur ein aus der Lizenzvergabe abgeleitetes, sondern auch – etwa als Miterfinderin oder Inhaberin eine privaten Vorbenutzungsrechts – ein eigenständiges Benutzungsrecht zugestanden hat, welches auf die Beklagte übergangen ist, behauptet die Beklagte selbst nicht. Mithin erübrigt sich auch nicht anders als bei der einfachen Lizenz die Frage, ob der notarielle Kaufvertrag vom 3. Juli 1997 (Anlage B 6) überhaupt Grundlage für eine Übertragung eines solchen Rechts sein kann.

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II.

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Aufgrund des festgestellten rechtswidrigen Verletzungstatbestandes ist die Beklagte der Klägerin im zuerkannten Umfang gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zunächst fahrlässig gehandelt hat, gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 S. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Dabei kann sie für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 12. Juli 2004 Schadensersatz aus abgetretenem Recht der X S.A. (vormals firmierend unter X S.A.) verlangen. Mit Abschluss des Abtretungs- und Übertragungsvertrages (Anlage K 1) am 13. Juli 2004 steht ihr der Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht zu.

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Die Schadenshöhe ist derzeit ungewiss. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB; § 140b PatG). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger war der Beklagten allerdings nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger) ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.

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Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.