Patentverletzung: Münzschloss am Einkaufswagen erfordert Schiebegriffabschnitt als Teil des Schlosses
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin nahm die Beklagte wegen eines Pfand-Münzschlosses für Einkaufswagen auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch. Streitpunkt war, ob das angegriffene Schloss das Merkmal verwirklicht, wonach das Münzschloss „mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet“ ist. Das LG Düsseldorf verneinte eine wortsinngemäße Benutzung, weil bei der Ausführungsform Schiebegriff und Münzschloss getrennte Bauteile bleiben und das Schloss am Griff montiert werden muss. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz mangels Patentbenutzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Merkmals, ein Münzschloss sei „mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet“, genügt es nicht, dass Teile des Münzschlosses in Volumenbereichen des Schiebegriffs untergebracht sind.
Das Merkmal, wonach das Münzschloss mit Schiebegriffabschnitten ausgestattet ist, verlangt eine Konstruktion, bei der auf ein vom Schiebegriff getrenntes und gesondert zu montierendes Münzschloss verzichtet wird und Schiebegriff und Münzschloss eine funktionale Einheit bilden.
Eine Ausführungsform, bei der Schiebegriff und Münzschloss als voneinander getrennte Bauteile ausgebildet sind und das Münzschloss am Schiebegriff installiert werden muss, macht von einer Lehre keinen Gebrauch, die den Montageaufwand durch Integration des Münzschlosses in den Schiebegriff minimieren will.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 10.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Kreditinstitutes erbracht werden.
IV.
Der Streitwert wird auf 250.000,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents A, das auf einer am 10. November 1988 offengelegten Anmeldung vom 28. April 1987 beruht und dessen Erteilung am 18. Oktober 1990 bekanntgemacht worden ist. Das Klagepatent betrifft ein Münzschloss für einen Einkaufswagen. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Münzschloss mit einer Kopplungseinrichtung, zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, das auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln freistehender Transportwagen untereinander und/oder ein An- und Abkoppeln von Transportwagen ermöglicht, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder über weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Münzschloss (1) mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten (4) ausgestattet ist und das Endbereiche (8) des Münzschlosses (1) zur Befestigung an den Transportwagen (12) bestimmt sind.
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.
- hier folgen vier Abbildungen –
Die Beklagte stellt her und vertreibt Pfandschlösser für Einkaufswagen, deren nähere Ausgestaltung sich aus dem von der Klägerin als Anlage H 9 überreichten Muster ergeben. Der prinzipielle Aufbau des Münzschlosses ist außerdem aus dem der Beklagten erteilten deutschen Patent B (Anlage H 8) ersichtlich, dessen Figur 1 nachfolgend abgebildet ist.
- hier folgt eine Abbildung –
Zu dessen Erläuterung heißt es in der Patentschrift (Spalte 3 Zeile 62 bis Spalte 4 Zeile 40):
„Der in Figur 1 … dargestellte Schiebegriff umfasst ein sich über die gesamte Länge durchgehend erstreckendes Kernrohr (1) von flach ovalem Querschnitt. In jedes der beiden Enden des Kernrohrs (1) ist eine Mutter (2) eingepresst, in welche eine der Befestigung des Schiebegriffs am Einkaufswagen dienende Schraube eingeschraubt werden kann.
Unmittelbar auf das Kernrohr (1) ist eine eine Pfandschlosskassette (3) aufnehmende Pfandschlossschale aufsetzbar. Die Pfandschlossschale ist aus zwei Halbschalen zusammengefügt; sie umfasst eine Unterschale (4) und eine Oberschale (5). Die Unterschale (4) weist dabei einen Hohlraum (6) auf, in welchem die Pfandschlosskassette (3) vor der Montage der Pfandschlossschale an dem Kernrohr (1) von oben her einzusetzen ist. Ferner weist die Unterschale (4) einseitig neben dem zur Aufnahme der Pfandschlosskassette vorgesehenen Hohlraum (6) eine Durchbrechung auf, durch die ein endseitig an der Kette (7) des Koppelgliedes (8) vorgesehenes Halteteil (9) hindurchtritt. Das Halteteil (9) befestigt bei montiertem Schiebegriff das Koppelglied (8) unmittelbar am Kernrohr (1), indem seine beiden Enden (10) in einen Schlitz (11) eintreten, der an der Unterseite des Kernrohrs (1) vorgesehen ist.
Zur Montage der Pfandschlossschale an dem Kernrohr werden somit zunächst die Pfandschlosskassette (3) sowie das Halteteil (9) des Koppelgliedes (8) in die Unterschale (4) eingelegt. Sodann wird die Oberschale von oben her so auf das Kernrohr (1) aufgesetzt, dass dieses in der entsprechenden Aussparung (12) der Oberschale (5) eingebettet ist. Anschließend wird die Unterschale (4) von unten her an das Kernrohr (1) sowie die Oberschale (5) der Pfandschlossschale angesetzt, wobei das Kernrohr (1) in die Aussparung (13) der Unterschale (4) eintritt. In dieser Stellung liegt die Pfandschlosskassette (3) flächig an der unteren Planfläche des Kernrohres (1) an. Abschließend werden die beiden Halbschalen (4 und 5) der Pfandschlossschale mittels der beiden Schrauben (14) zusammengeschraubt. Die Schrauben (14) durchdringen dabei durch entsprechende Bohrungen hindurch das Kernrohr (1), wodurch das Pfandschlossgehäuse sicher auf dem Kernrohr (1) des Schiebegriffs fixiert ist.
Auf die Oberschale (5) der Pfandschlossschale lässt sich ein transparentes Abdeckprofil (15) aufklipsen, nachdem zuvor ein (beliebiger) Informations- und/oder Werbeträger innen in das Abdeckprofil (15) eingelegt worden ist. …
Nach Montage der Pfandschlossschale auf dem Kernrohr (1) werden auf dieses von beiden Seiten her Griffprofilabschnitte (16 und 17) aufgeschoben.“
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das streitbefangene Münzschloss der Beklagten wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Vorliegend nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
Münzschlösser mit einer Kopplungseinrichtung zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, die auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln von Transportwagen ermöglichen, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder über weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu einem dieser genannten Zwecke zu besitzen oder einzuführen, bei denen das Münzschloss mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet ist und Endbereiche des Münzschlosses zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt sind;
2.
ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
a)
der Namen und Anschriften der Zulieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)
der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c)
der Liefermengen, Lieferpreise, Lieferzeiten sowie der Lieferorte unter Vorlage entsprechender Belege,
d)
des erzielten Umsatzes;
e)
des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschlüsselung aller Gestehungskosten,
f)
der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, der Angebotsmengen, Angebotspreisen, Angebotszeiten sowie der Angebotsorte unter Vorlage entsprechender Belege,
g)
der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
3.
sämtliche in ihrem (der Beklagten) Besitz befindlichen Münzschlösser gemäß Ziffer 1. zu vernichten und den Nachweis hierüber gegenüber ihr (der Klägerin) zu führen;
II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, ihr einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.
Sie bestreitet den erhobenen Verletzungsvorwurf und führt hierzu aus, dass das angegriffene Münzschloss nicht – wie vom Klagepatent gefordert – mit wenigstens einem Schiebegriffabschnitt ausgestattet sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung und Schadenersatz nicht zu, weil das angegriffene Münzschloss der Beklagten keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht.
I.
Das Klagepatent betrifft ein Münzschloss zum Anbau an Einkaufswagen. Derartige Münzschlösser, die ein An- und Ankoppeln frei stehender oder mit einer fest installierten Sammelstelle verbundener Transportwagen ermöglichen, sind üblicherweise so ausgestattet, dass die Transportwagen durch Eingabe einer Pfandmünze voneinander gelöst werden können.
An den im Stand der Technik bekannten Münzschlössern übt das Klagepatent in unterschiedlicher Weise Kritik. Hinsichtlich des in der deutschen Offenlegungsschrift 25 54 916 (Anlage H 2) offenbarten Schlosses, zu dem nachstehend Figur 1 wiedergegeben ist,
- hier folgt eine Abbildung –
wird die Größe bemängelt, die bei einem Anbau an einen Einkaufswagen zur Folge hätte, dass das Münzschloss teilweise in den Ladebereich des Korbes ragen würde, so dass die eingekaufte Ware beim Beladen des Korbes von der Griffseite aus stets um das Münzschloss herum bewegt werden müsste.
In Bezug auf die Münzschlösser, wie sie in der deutschen Offenlegungsschrift C (Anlage H 3) und dem Gebrauchsmuster D (Anlage H 4) beschrieben und in den nachfolgenden Abbildungen (Figur 9 der DE-OS E; Figur 1 des DE-GM D) verdeutlicht sind,
- hier folgen zwei Abbildungen –
heißt es, dass sich derartige Schlösser aufgrund ihrer geringen Größe zwar im rückwärtigen Bereich eines Einkaufswagens an dem dort befindlichen Griff befestigen ließen. Bei einer mittigen Befestigung insbesondere des aus dem deutschen Gebrauchsmuster bekannten Schlosses würde dieses jedoch störend in einen etwa vorhandenen Kindersitzbereich des Einkaufswagens hineinragen.
Zu dem aus der deutschen Offenlegungsschrift F (Anlage H 5) geläufigen Münzschloss, zu dem nachstehend Figur 8 wiedergegeben ist,
- hier folgt eine Abbildung –
findet sich schließlich die Bemerkung, dass aufgrund der Befestigung des Schlosses außen an den Korbseitenwänden die Gefahr bestehe, dass solchermaßen gestaltete Einkaufswagen nicht mehr oder nur mit Mühe durch die an den Kassenzonen vorgesehenen Durchgänge geschoben werden können.
Zu allen vorbekannten Münzschlössern wird außerdem kritisiert, dass sie mit Hilfe von Befestigungselementen an den Einkaufswagen angebracht werden müssen. Bei einem Massenartikel, wie ihn ein Einkaufswagen darstelle, summierten sich aufgrund dessen die pro Wagen zum Anbringen der Münzschlösser anfallenden Montagezeiten zu einem kostenträchtigen Zeitaufwand.
Ausgehend hiervon bezeichnet es die Klagepatentschrift als Ziel der Erfindung,
- die zum Anbringen eines Münzschlosses anfallende Montagezeit auf ein Minimum zu reduzieren,
- den Raum für ein beispielsweise in einem Einkaufswagen mitzu-führendes Kleinkind nicht in unzumutbarer Weise durch das Münzschloss zu verkleinern und
- das Be- und Entladen des Einkaufswagens nicht durch das Münzschloss zu behindern.
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:
(1) Münzschloss (1) zum Anbau an Transportwagen (12).
(2) Das Münzschloss (1) ermöglicht
§ ein An- und Abkoppeln freistehender Transportwagen (12) unterein- ander und/oder
§ ein An- und Abkoppeln von Transportwagen (12), die mit einer fest installierten Sammelstelle (23) direkt oder über weitere Transportwagen (12) indirekt mit dieser Sammelstelle (23) verbunden sind.
(3) Das Münzschloss (1) umfasst eine Kopplungseinrichtung (10).
(4) Das Münzschloss (1) ist mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten (4) ausgestattet.
(5) Endbereiche (8) des Münzschlosses (1) sind zur Befestigung an den Transportwagen (12) bestimmt.
Zu den Vorteilen der erfindungsgemäßen Merkmalskombination führt die Klagepatentschrift aus, dass ein entscheidender Vorteil darin bestehe, dass das Münzschloss eine Schiebegriffeinrichtung aufweise, die ohnehin immer an einem Transportwagen angebracht werden müsse. Ein zusätzlicher Zeitaufwand für das Befestigen eines separaten Münzschlosses am Transportwagen entfalle daher.
Ein weiterer wesentlicher Vorteil der Erfindung zeige sich darin, dass umgekehrt ein Teil des Volumens der Schiebegriffeinrichtung zur Gestaltung und Unterbringung des Münzschlosses verwendet werde. Das Münzschloss baue infolgedessen nicht störend am Einkaufswagen auf, sondern sei mit einem Teil seines Volumens in die Schiebegriffeinrichtung integriert. Dadurch verringere sich im Gegensatz zu bekannten Lösungen der erforderliche Raumbedarf von Schiebegriffeinrichtung und Münzschloss.
Vorteilhaft sei insgesamt, dass das Münzschloss am Einkaufswagen in einem Bereich angeordnet sei, der außer zum Schieben keine weitere Funktion zu erfüllen habe. Die Kombination von Schiebegriffeinrichtung und Münzschloss bewirke darüber hinaus lediglich eine unwesentliche und daher vernachlässigbare Verkleinerung jenes Raumes am Einkaufswagen, in dem ein Kleinkind untergebracht werden könne.
II.
Das angegriffene Münzschloss der Beklagten macht von der vorstehend beschriebenen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Zu Recht steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass es jedenfalls an dem Merkmal (4) fehlt, wonach das Münzschloss mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet sein soll.
1.
Anders als die Klägerin meint, genügt für die Verwirklichung der Erfindung nicht schon die Feststellung, dass Teile des Münzschlosses im Schiebegriff untergebracht sind. Käme es nur darauf an, wäre das Merkmal (4) allerdings verwirklicht, weil der Schiebegriff bei der angegriffenen Ausführungsform durch das metallene Kernrohr (1) und die aufgesteckten Kunststoffhülsen (16, 17) gebildet wird (welche auch in dem Patent B der Beklagten als zwingende Bestandteile des im Anspruch 1 unter Schutz gestellten „Schiebegriffs“ aufgeführt sind). Da im Bereich des Münzschlosses die Griffprofile ausgespart sind, wird ein Teil des Volumens des Schiebegriffs für das Münzschloss herangezogen und genutzt. Außerdem bildet die Einhängevorrichtung für die Kette einen Teil der Kopplungsvorrichtung (vgl. Spalte 3 Zeilen 9 bis 12), die ihrerseits Bestandteil des patentgemäßen Münzschlosses ist. Die Tatsache, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Einhängevorrichtung nicht nur den Bereich der Griffprofile (16, 17), sondern außerdem das Kernrohr (1) durchgreift, welches zweifelsfrei zum „Schiebegriff“ gehört, trägt ebenfalls die Feststellung, dass ein Teil des Münzschlosses im Schiebegriff untergebracht ist.
2.
Mit den vorstehenden Erwägungen ist der Gegenstand der Erfindung indessen nur unvollständig erfasst.
a)
Soweit es das Anliegen des Klagepatents ist, das Münzschloss in Bezug auf den Laderaum des Einkaufswagens und einen etwaigen Kindersitzbereich platzsparender unterzubringen, ließe sich zwar die Auffassung vertreten, dass dieser Teil der Problemstellung allein dadurch bewältigt wird, dass das Münzschloss nicht auf dem Schiebegriff montiert wird, sondern zum Teil – wie dies bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist – in den Schiebegriff eingelassen wird. Zielsetzung des Klagepatents ist es allerdings auch, den Montageaufwand für die Anbringung des Münzschlosses zu minimieren (Spalte 1 Zeilen 65 bis 67). In dieser Hinsicht werden sämtliche vorbekannten Münzschlösser, auch dasjenige, welches aus der deutschen Offenlegungsschrift D vorbekannt ist, mit der Bemerkung kritisiert, dass die Schlösser mit Hilfe von Befestigungselementen an dem Einkaufswagen angebracht werden müssen, was unerwünschte Montagezeiten verursache (Spalte 1 Zeilen 56 bis 62). Vor dem Hintergrund dieses Nachteils, dessen Behebung sich die Klagepatentschrift – jedenfalls nach der Reihenfolge der Aufzählung in der Aufgabenformulierung – an erster Stelle zum Ziel gesetzt hat, kann sich die Anweisung des Merkmals (4) nicht darin erschöpfen, das Münzschloss in Bereichen zu platzieren, die Volumen für den Schiebegriff bereitstellen. Die Lehre der Erfindung geht vielmehr dahin, dass auf ein gegenüber dem Schiebegriff separates Münzschloss vollständig verzichtet wird, indem nur noch eine Vorrichtung vorgesehen wird, die zugleich Schiebegriff und Münzschloss ist. Nach den Unteransprüchen des Klagepatents kann dies in der Weise geschehen, dass der gesamte Schiebegriff einschließlich des das Münzschloss bildenden Teils einstückig geformt wird (Unteranspruch 3). Statt dessen kann die Konstruktion – wie im Unteranspruch 4 beschrieben – auch so gewählt werden, dass der das Münzschloss bildende Abschnitt des Schiebegriffs mit dem oder den sich seitlich daran anschließenden Schiebegriffabschnitten lösbar verbunden wird. Erfindungswesentlich ist in jedem Fall, dass das Münzschloss als solches keinen vom Schiebegriff (Abschnitt) verschiedenen und deshalb gesondert auf dem Schiebegriff zu montierenden Teil bildet. In Übereinstimmung hiermit ist als Vorteil der Erfindung herausgestellt, dass das Münzschloss eine Schiebegriffeinrichtung aufweist, die ohnehin immer an einem Einkaufswagen angebracht werden muss, wodurch ein zusätzlicher Zeitaufwand für das Befestigen eines separaten Münzschlosses entfällt (Spalte 2 Zeilen 13 bis 18).
b)
Im vorstehend erläuterten Sinne ist das Münzschloss der angegriffenen Ausführungsform nicht mit einem Schiebegriffabschnitt ausgestattet. Schiebegriff und Münzschloss bilden – im Gegenteil – voneinander verschiedene Bauteile mit der Konsequenz, dass das Münzschloss – prinzipiell nicht anders als dies beim Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift D der Fall ist – aufwändig am Schiebegriff installiert werden muss. Von der technischen Lehre des Klagepatents wird mit einer solchen Konstruktion kein Gebrauch gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO.
Dr. Kühnen Dr. Crummenerl Lambrecht