EP 0 565 976: Patentverletzung durch Eimerdeckel mit Lasche und Originalitätsverschluss
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin nahm die Beklagte wegen eines auf der „Interpack 2005“ präsentierten Eimers auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Streitpunkt war insbesondere, ob der Eimer eine „nach innen vorstehende Leiste“ und eine mit ihr „zusammenwirkende Wirkfläche“ der Lasche aufweist. Das LG Düsseldorf bejahte eine wortsinngemäße Benutzung der Merkmale und verurteilte zur Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Abgewiesen wurde die Klage nur, soweit auch das Herstellen erfasst sein sollte.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung); abgewiesen nur bzgl. Herstellens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 PatG setzt die Benutzung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs voraus; eine wortsinngemäße Benutzung liegt vor, wenn die angegriffene Ausführungsform die im Anspruch beschriebenen Bauteile und Funktionen verwirklicht.
Der Begriff einer „nach innen vorstehenden Leiste“ im Sinne eines Patentanspruchs ist funktional zu verstehen; es genügt ein umlaufendes, leistenartig ausgebildetes Bauteil am Deckelrand, das in der Raststellung die Außenkante des Befestigungsflansches satt und dichtend umgreift.
Das Merkmal einer mit der Deckelleiste „zusammenwirkenden Wirkfläche“ erfordert nicht notwendig einen unmittelbaren Kontakt zwischen Lasche und Leiste; ausreichend ist ein Wirkzusammenhang, durch den beim Verschwenken der Lasche die Verrastung zwischen Deckelleiste und Befestigungsflansch gelöst wird.
Ist die Patentverletzung schuldhaft zumindest fahrlässig begangen, besteht ein Schadensersatzanspruch aus § 139 Abs. 2 PatG; zur Bezifferung kann der Verletzte Rechnungslegung nach § 140b PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB verlangen.
Ein Wirtschaftsprüfervorbehalt kann die Rechnungslegung dahin modifizieren, dass Namen und Anschriften von Abnehmern/Empfängern statt dem Verletzten einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitgeteilt werden.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Eimer mit einem Deckel, dessen Rand mit einem am Eimerrand angeformten und nach außen hin vorstehenden Befestigungsflansch rastend verbindbar ist, wobei in der Raststellung des Deckels eine an dessen umlaufenden Rand angeformte, nach innen vorstehende Leiste satt und dichtend um die Außenkante des Befestigungsflansches herumgreift,
in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,
bei denen am Eimerrand eine Lasche als Werkzeug zum Lösen des Deckels schwenkbar angeordnet ist, die durch eine Schwenkbewegung aus einer dem Eimer nahen Sperrstellung nach außen den Deckelrand in diesem Bereich nach außen über die Außenkante hinweg in eine freigebende Lösestellung anhebt, wobei die mit der Leiste zusammenwirkende Wirkfläche der Lasche in deren Sperrstellung vom Drehpunkt der Lasche fort von der Längsachse des Gefäßes beabstandet ist und die beiden den jeweils benachbarten Stirnkanten der beiden Enden des Befestigungsflansches gegenüberstehenden Kanten der Lasche mit dem zugehörigen Flanschende über dünnwandige, als Originalitäts-Verschluss dienende und damit leicht abreißbare Kunststoffstege verbunden sind;
2.
der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.08.1995 begangen hat, und zwar unter Angabe
a)
der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b)
der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger
c)
sowie unter Vorlage eines Verzeichnisses, das – aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren – die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn ausweist,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 26.08.1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
VI.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
| urteil |
| 4 b 0 320/05 | Verkündet am 12.09.2006 JS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
In dem Rechtsstreit
( … )
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: ( … )
g e g e n
( … )
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: ( … )
hat die 4 b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kühnen, den Richter am Landgericht Schmidt und die Richterin Dr. Kohlhof-Mann
für R e c h t erkannt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Eimer mit einem Deckel, dessen Rand mit einem am Eimerrand angeformten und nach außen hin vorstehenden Befestigungsflansch rastend verbindbar ist, wobei in der Raststellung des Deckels eine an dessen umlaufenden Rand angeformte, nach innen vorstehende Leiste satt und dichtend um die Außenkante des Befestigungsflansches herumgreift,
in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,
bei denen am Eimerrand eine Lasche als Werkzeug zum Lösen des Deckels schwenkbar angeordnet ist, die durch eine Schwenkbewegung aus einer dem Eimer nahen Sperrstellung nach außen den Deckelrand in diesem Bereich nach außen über die Außenkante hinweg in eine freigebende Lösestellung anhebt, wobei die mit der Leiste zusammenwirkende Wirkfläche der Lasche in deren Sperrstellung vom Drehpunkt der Lasche fort von der Längsachse des Gefäßes beabstandet ist und die beiden den jeweils benachbarten Stirnkanten der beiden Enden des Befestigungsflansches gegenüberstehenden Kanten der Lasche mit dem zugehörigen Flanschende über dünnwandige, als Originalitäts-Verschluss dienende und damit leicht abreißbare Kunststoffstege verbunden sind;
2.
der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.08.1995 begangen hat, und zwar unter Angabe
a)
der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b)
der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger
c)
sowie unter Vorlage eines Verzeichnisses, das – aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren – die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn ausweist,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 26.08.1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
VI.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 565 976, dessen Erteilung am 26.07.1995 veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „topfförmiges Gefäß, insbesondere Eimer, mit Deckel„. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:
„Topfförmiges Gefäß, insbesondere Eimer (1), mit einem Deckel (6), dessen Rand (5) mit einem an dem Gefäßrand (3) angeformten und nach außen hin vorstehenden Befestigungsflansch (4) oder dergleichen rastend verbindbar ist, wobei in der Raststellung des Deckels (6) eine an dessen umlaufenden Rand (5) angeformte, nach innen vorstehende Leiste (13) satt und dichtend um die Außenkante (18) des Befestigungsflansches (4) herumgreift und an dem Gefäßrand (3) mindestens ein Werkzeug (14) zum Lösen des Deckels (6) angeordnet ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass als Werkzeug eine an dem Gefäßrand (3) angelenkte Lasche (14) vorgesehen ist, die durch eine Schwenkbewegung aus einer dem Gefäß nahen Sperrstellung nach außen den Deckelrand (5) in diesem Bereich nach außen über die Außenkante (18) hinweg in eine freigebende Lösestellung anhebt, wobei die mit der Leiste (13) zusammenwirkende Wirkfläche (Außenseite 21) der Lasche (14) in deren Sperrstellung vom Drehpunkt (Filmscharnier 15) der Lasche (14) fort von der Längsachse des Gefäßes beabstandet ist und wobei mindestens die eine der beiden den jeweils benachbarten Stirnkanten (26) der beiden Enden des Befestigungsflansches (4) gegenüberstehenden Kanten (25) der Lasche (14) mit dem zugehörigen Flanschende (26) über dünnwandige, als Originalitäts-Verschluss dienende und damit leicht abreißbare Kunststoffstege (27) oder einen durchgehenden Kunststofffilm verbunden ist.“
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 2, 4 bis 6 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Die Beklagte hat auf der „Interpack 2005“ in Düsseldorf einen mit einem Deckel versehenen Eimer präsentiert, dessen nähere Ausgestaltung sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Muster ergibt. Nachstehend ist eine Prinzipskizze (Anlage K 5) eingeblendet, die den Gefäßrand mit Lasche sowie den damit zusammenwirkenden Deckelrand wiedergibt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der angegriffene Eimer wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deshalb aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
sinngemäß wie erkannt, wobei ihre Klageanträge zusätzlich auch die
Handlungsalternative des Herstellens umfassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie leugnet den Vorwurf der Patentverletzung und führt hierzu aus: Die angegriffene Ausführungsform verfüge nicht über eine nach innen vorstehende Leiste, welche die Außenkante des Befestigungsflansches satt und dichtend umgreife. Darüber hinaus gebe es auch keine Wirkfläche der Lasche, die mit der Leiste zusammenwirke.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat ganz überwiegend Erfolg.
Der streitbefangene Eimer der Beklagten verletzt die Rechte der Klägerin an dem Klagepatent wortsinngemäß. Die Beklagte ist der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Unbegründet ist das Klagebegehren lediglich insoweit, als es sich auch auf die Handlungsform des Herstellens bezieht.
I.
Das Klagepatent betrifft ein topfförmiges Gefäß (insbesondere einen Eimer), dessen Deckel mit dem Gefäßrand rastend verbindbar ist.
In Bezug auf ein derartiges Gefäß ist es Anliegen des Klagepatents, eine Ausgestaltung vorzuschlagen, bei der in jeder beliebigen Position des Deckels zum Eimerrand ein intensiver Verschluss gefährleistet ist, der Deckel außerdem leicht vom Eimerrand abgehoben werden kann und schließlich auf einfache Weise ein Originalitäts-Verschluss am Gefäß vorgesehen ist.
Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:
(1)
Topfförmiges Gefäß (1) mit einem Deckel (6).
(2)
An dem Gefäßrand (3) ist ein Befestigungsflansch (4) oder dergleichen angeformt, der nach außen hin vorsteht.
(3)
An dem umlaufenden Rand (5) des Deckels (6) ist eine Leiste (13) angeformt, die nach innen vorsteht.
(4)
Der Deckelrand (5) ist mit dem Befestigungsflansch (4) des Gefäßes (1) rastend verbindbar.
(5)
In der Raststellung des Deckels (6) umgreift die Leiste (13) des Deckelrandes (5) satt und dichtend die Außenkante (18) des Befestigungsflansches (4).
(6)
Am Gefäßrand (3) ist mindestens ein Werkzeug (14) zum Lösen des Deckels (6) angeordnet.
(7)
Als Werkzeug ist eine Lasche (14) vorgesehen, die am Gefäßrand (3) angelenkt ist.
(8)
Die Lasche (14) hat eine Wirkfläche (Außenseite 21), die mit der Leiste (13) des Deckelrandes (5) zusammenwirkt.
(9)
Die Wirkfläche (21) ist in der dem Gefäß (1) nahen Sperrstellung der Lasche (14) vom Drehpunkt (Filmscharnier 15) der Lasche (14) fort von der Längsachse des Gefäßes (1) beabstandet.
(10)
Die Lasche (14) hebt durch eine Schwenkbewegung aus der Sperrstellung nach außen den Deckelrand (5) in diesem Bereich nach außen über die Außenkante (18) des Befestigungsflansches (4) hinweg in eine freigebende Lösestellung an.
(11)
Den beiden jeweils benachbarten Enden (26) des Befestigungsflansches (4) stehen Kanten (25) der Lasche (14) gegenüber.
(12)
Mindestens die eine Kante (25) der Lasche (14) ist mit dem zugehörigen Ende (26) des Befestigungsflansches (4) über dünnwandige, als Originalitäts-Verschluss dienende und damit leicht abreißbare Kunststoffstege (27) oder über einen durchgehenden Kunststofffilm verbunden.
II.
Der angegriffene Eimer der Beklagten macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Hinsichtlich der Merkmale (1), (2), (4), (6), (7), (9) bis (12) stellt die Beklagte dies – zu Recht – selbst nicht in Abrede, weswegen sich nähere Ausführungen insoweit erübrigen. Zu Unrecht leugnet die Beklagte allerdings die Verwirklichung der Merkmale (3), (5) und (8).
1.
Die – im Zusammenhang zu betrachtenden – Merkmale (3) und (5) sehen vor, dass der umlaufende Deckelrand mit einer nach innen vorstehenden Leiste versehen ist, welche in der Raststellung des Deckels die Außenkante des am Gefäß angeordneten Befestigungsflansches satt und dichtend umgreift. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist diesen Anforderungen durch die in der Anlage K 5 mit dem Bezugszeichen (13) versehene Ringwulst genügt.
Das Klagepatent sieht in seinem Merkmal (2) vor, dass der Eimer mit einem am Gefäßrand angeformten, nach außen hin vorstehenden Befestigungsflansch (4) versehen ist. Sinn und Zweck dieses Flansches ist es – wie der Begriff („Befestigungsflansch“) bereits deutlich macht -, den Deckel durch Verrastung auf dem Gefäß zu befestigen. Um die hierzu erforderliche Rastverbindung zustande zu bringen, bedarf es eines mit dem Befestigungsflansch (4) des Gefäßes zusammenwirkenden Rastelementes am Deckel. Merkmal (3) des Klagepatents sieht folgerichtig vor, dass der Deckel eine an seinem umlaufenden Rand angeformte Leiste (13) besitzt, die nach innen vorsteht und (infolge dessen) in der Lage ist, die Außenkante des Befestigungsflansches in der Raststellung satt und dichtend zu umgreifen. Mit der Formulierung „satt und dichtend„ setzt das Klagepatent dabei eine Verbindung zwischen Deckel und Gefäß voraus, die (1) gewährleistet, dass der Eimer dicht verschlossen wird, so dass der Gefäßinhalt nicht nach außen dringen kann, und der (2) gewährleistet, dass sich der Deckel während des Transports und der üblichen Handhabung nicht unbeabsichtigt lösen kann. Beides sind ersichtlich Grundanforderungen, die an ein Behältnis, wie es die Beklagte angeboten hat, zu stellen sind. Auch die Beklagte hat dementsprechend im Rechtsstreit nicht geltend gemacht, dass es bei ihrem streitbefangenen Eimer etwa nicht zu einem dichten oder hinreichend sicheren Verschluss zwischen Eimerrand und Deckel kommt.
Abgesehen davon, dass – wie erwähnt –
- der Befestigungsflansch des Gefäßes nach außen vorsteht,
- die Leiste des Deckels nach innen ragt
- und beide – Befestigungsflansch und Leiste – zur Verrastung des Deckels auf dem Gefäß satt und dichtend in Eingriff miteinander kommen,
verhält sich das Klagepatent nicht weiter dazu, wo der Befestigungsflansch bzw. die Leiste am Gefäß bzw. Deckel angeformt werden und welche konstruktive Ausgestaltung sie im einzelnen haben. All dies ist vielmehr dem freien Belieben des Fachmanns überlassen. Mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass die am Deckelrand ausgebildete Ringwulst (13) eine „nach innen vorstehende Leiste“ bildet. Dem Begriff „Leiste“ ist insofern schon deshalb genügt, weil die Ringwulst über den gesamten Umfang des Deckelrandes betrachtet ein leistenartig vorstehendes Bauteil ausbildet. Hinsichtlich ihrer Funktion ist – wie oben dargelegt – entscheidend, dass der Ringwulst (13) aufgrund seiner Ausbildung und Positionierung eine Rastverbindung mit der Ringwulst (4) des Gefäßrandes eingeht, die beide – Deckel und Gefäß – satt und dichtend miteinander verbindet.
2.
Dem Wortsinn nach verwirklicht ist gleichfalls das Merkmal (8), welches verlangt, dass die Lasche mit einer Wirkfläche versehen ist, die mit der Leiste des Deckelrandes zusammenwirkt.
Was Aufgabe der Wirkfläche und ihres Zusammenwirkens mit der Deckelleiste ist, erschließt sich dem Fachmann unmittelbar aus dem Inhalt des Merkmals (10). Es sieht vor, dass die (mit der Wirkfläche versehene) Lasche, indem sie aus ihrer gefäßnahen Sperrstellung nach außen verschwenkt wird, den Deckelrand im Bereich der Lasche nach außen über den Befestigungsflansch hinweg anhebt, so dass die Verrastung zwischen Deckelleiste und Befestigungsflansch gelöst wird. Mit Rücksicht auf diesen angestrebten Bewegungsablauf zur „Entrastung“ ist es – wie exemplarisch die angegriffene Ausführungsform belegt – ohne jeden Belang, ob die Wirkfläche der Lasche mit der Deckelleiste in direkten Kontakt kommt. Dementsprechend stellt auch Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht auf eine unmittelbare Anlage der Wirkfläche an der Leiste ab, sondern formuliert ganz allgemein dahin, dass die Außenseite (Wirkfläche) der Lasche mit der Deckelleiste zusammenwirken soll, nämlich – wie sich aus Merkmal (10) ergibt – in der Weise, dass die Leiste und der Befestigungsflansch beim Verschwenken der Lasche außer Eingriff gebracht werden. Das Klagepatent enthält sich somit bewusst einer irgendwie gearteten konstruktiven Festlegung und hebt allein auf den Wirkzusammenhang zwischen der Außenseite der zu verschwenkenden Lasche und dem (daraus resultierenden) Anheben der Deckelleiste über den Befestigungsflansch des Gefäßes zum Zwecke der „Entrastung“ ab.
Bei der angegriffenen Ausführungsform kann nicht zweifelhaft sein, dass die in Anlage K 5 mit der Bezugsziffer (14’) versehene Außenseite der Lasche eine „Fläche“ zur Verfügung stellt, die bei Betätigung der Lasche eine „Wirkung“ in Bezug auf die Deckelleiste hervorbringt (und deswegen eine „Wirkfläche“ ist), indem sie die Deckelleiste nach außen bewegt und gleichzeitig über den Ringwulst (4) des Gefäßrandes drängt, womit sich die Rastverbindung zwischen Deckel und Gefäß im Laschenbereich löst. Dies genügt für die Verwirklichung des Merkmals (8).
III.
Da die Beklagte widerrechtlich von dem Klagepatent Gebrauch gemacht hat, ist sie der Klägerin gemäß Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte die Patentverletzung erkennen und vermeiden können. Sie trifft deshalb ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Die Beklagte haftet der Klägerin aus diesem Grunde gemäß Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz. Da die genaue Schadenshöhe derzeit mangels näherer Kenntnis der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen nicht feststeht, hat die Klägerin ein hinreichendes Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO).
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.