Aktionärsauskunft in der HV: Freistellung und Anspruchsteller, kein Zugriff auf Aufsichtsratsgutachten
KI-Zusammenfassung
Eine Aktionärin begehrte im Verfahren nach § 132 AktG ergänzende Auskünfte zu einem Aufsichtsratsgutachten, zur Freistellung durch einen Großaktionär sowie zu Anspruchstellern gegen die Bank. Das LG Düsseldorf wies den Antrag zum Gutachten und zu an den Aufsichtsrat adressierten Fragen ab, weil § 131 AktG nur Vorstands-/Gesellschaftsauskunft und keine Aufsichtsratsinterna erfasst. Stattgegeben wurde der Auskunft zu Umfang/Rest der Freistellung für bestimmte Rechtsstreitigkeiten und zu nicht im Geschäftsbericht genannten tatsächlichen Anspruchstellern. Namen bloß „potenzieller“ Anspruchsteller dürfen wegen erheblicher Nachteile für die Gesellschaft (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG) verweigert werden; eine Vertraulichkeitsabrede allein begründet kein Verweigerungsrecht.
Ausgang: Auskunft zur Freistellung und zu nicht berichteten Anspruchstellern zugesprochen, im Übrigen (Gutachten/Aufsichtsratfragen, potenzielle Anspruchsteller) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG vermittelt keinen Anspruch auf Auskunft über Vorgänge und Unterlagen aus Aufsichtsratssitzungen, einschließlich vorbereitender Gutachten, die Grundlage der Aufsichtsratsberatung sind.
Ein Auskunftsbegehren nach § 131 AktG liegt nicht vor, wenn der Aktionär seine Frage ausdrücklich an den Aufsichtsrat richtet; auskunftsverpflichtet ist grundsätzlich nur die Gesellschaft, handelnd durch den Vorstand.
Ein vertraglich vereinbartes Geheimhaltungsinteresse begründet ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG nur, wenn die Auskunftserteilung auch ohne die Geheimhaltungsabrede geeignet wäre, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Der Vergleichsschluss nach der Hauptversammlung lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf den Umfang einer Freistellung bezogene Auskunft nicht entfallen, wenn die Information weiterhin zur Bewertung der Risikotragung und Entlastungsentscheidung erforderlich ist.
Die Auskunft über die Identität tatsächlicher Anspruchsteller kann zur sachgemäßen Beurteilung der Entlastung erforderlich sein; die Benennung bloß potenzieller Anspruchsteller darf wegen der Gefahr der Klageprovokation verweigert werden (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG).
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, folgende Auskunft zu erteilen:
- In welcher Höhe ist die Freistellung seitens der Aaaaa in Bezug auf die Rechtsstreitigkeiten mit der BBBB und der Ccccc S.A. in London noch bestehend? In welchem Umfang ist aufgrund dieser Freistellung auch eine Kostenerstattung vorgesehen?
- Welchen Anspruchsstellern im In- und Ausland, die nicht bereits im Geschäftsbericht aufgeführt sind, sieht sich die Antragsgegnerin ausgesetzt?
Im Übrigen wird der Antrag vom 19.09.2011 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/5, die Antragsgegnerin zu 2/5.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Antragstellerin ist Aktionärin der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist eine Bank, die im Jahr 2007 in eine existenzbedrohende Krise geriet, nachdem sie bzw. von ihr beratene Zweckgesellschaften ab dem Geschäftsjahr 2001/2002 u. a. in hochdiversifizierte kreditbezogene Portfolien investiert hatte. In der Folgezeit wurde u. a. von der Aktionärin Aaaaa Bankengruppe (im folgenden: Aaaaa) ein Rettungskonzept umgesetzt. Aufsichtsrat und Vorstand wurden weitgehend ausgetauscht. U. a. vereinbarte die Aaaaa mit der Antragsgegnerin die Freistellung der Antragsgegnerin in bestimmtem Umfang von Ansprüchen aus Rechtsstreitigkeiten. Das Landgericht Düsseldorf ordnete auf Antrag von Aktionären mit Beschluss vom 09.09.2009 die Bestellung eines Sonderprüfers an; Gegenstand der Sonderprüfung sind u.a. mögliche Pflichtverletzungen des bis zur Krise amtierenden Vorstandes. Der Aufsichtsrat der Antragstellerin holte ein Gutachten der Rechtsanwaltskanzlei Ddddd ein, in dem Ansprüche gegen frühere Organmitglieder der Antragsgegnerin geprüft wurden.
Am 07.09.2011 fand eine Hauptversammlung der Antraggegnerin statt. Wegen der Tagesordnung wird auf die Anlage A 2 (Blatt 40 ff d. A.) verwiesen. Die Antragstellerin verlangte in der Hauptversammlung die Einsicht in das Gutachten oder die Zitierung der maßgeblichen Passagen. Dem kam die Antragsgegnerin nicht nach. Einzelne Aktionäre, u. a. der Vertreter der Antragstellerin verlangten in der Hauptversammlung Auskunft. Wegen der einzelnen Fragen der Antragstellerin und der Antworten der Antragsgegnerin wird auf die Fragenliste Anlage A 4, die Niederschrift der Hauptversammlung (Anlage A 7) sowie die Sprechzettel des Vorstands (Anlagen AG 6 – 9) Bezug genommen. Der Vorstand verweigerte nähere Angaben zum Ergebnis der Prüfung von Pflichtverletzungen früherer Vorstandsmitglieder mit der Begründung, der Aufsichtsrat habe die Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche im Interesse des Unternehmers zurückgestellt, um nicht Dritten die Möglichkeit zu geben, etwaige Erkenntnisse aus der Aufklärung und Verfolgung solcher Vorgänge zur Geltendmachung unbegründeter Forderungen nutzen zu können und die Gesellschaft dadurch hohen Risiken auszusetzen. Detaillierte Angaben zur Freistellungsvereinbarung mit der Aaaaa unterließ er mit der Begründung, es sei Vertraulichkeit vereinbart worden. Die Antragstellerin rügte zu Protokoll der Hauptversammlung die unvollständige Beantwortung einzelner Fragen.
Nach der Hauptversammlung beendete die Antragsgegnerin am 16.09.2011 den Rechtsstreit mit der US-Versicherer BBBB und der französischen Investment Bank Ccccc S.A. durch Vergleich.
Die Antragstellerin macht geltend, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, in der Hauptversammlung die Fragen vollständig zu beantworten. Die Auskunft sei notwendig zur Beurteilung der Tagesordnungspunkte, insbesondere der Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Es sei fraglich, ob die Verwaltung der Antragsgegnerin ihrem gesetzlichen Auftrag zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen ehemalige Organe nachkomme. Die Offenlegung des Gutachtens von Ddddd sei nicht geeignet, potenzielle Dritte in die Lage zu versetzen, begründete Schadenersatzforderungen gegen die Gesellschaft geltend zu machen, denn interne Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern gegenüber der Gesellschaft hätten nichts mit Pflichtverletzungen der Gesellschaft gegenüber Dritten zu tun. Drohende Schadenersatzansprüche der Antragsgegnerin gegenüber Dritten seien ebenso wenig dargelegt, wie die potenziellen von den ehemaligen Organmitgliedern zu erlangenden Schadenersatzbeträge. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht auf eine angeblich mit der Aaaaa vereinbarte Geheimhaltungspflicht berufen. Mit einem Dritten vereinbarte vertragliche Geheimhaltungspflicht begründeten auch bei einer drohenden Schadenersatzpflicht kein Recht zur Auskunftsverweigerung.
Die Antragstellerin beantragt,
I.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, hinsichtlich der von der Rechtsanwaltskanzlei Ddddd in Vorbereitung auf die Aufsichtsratssitzung am 30.06.2010, 25.11.2010 und 10.03.2011 erstellten Gutachten und / oder schriftlichen Stellungnahme in Bezug auf das Bestehen und die Geltendmachung von potenziellen Schadenersatzansprüchen gegen ehemalige Organmitglieder Auskunft zu erteilen,
II.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, folgende Fragen zu beantworten:
- Welches Risiko besteht für die Antragsgegnerin bei einer Verfolgung etwaiger Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen vor der Krise amtierende Organmitglieder der Antragsgegnerin bezüglich einer Inanspruchnahme durch Dritte trotz der Tatsache, dass die Antragsgegnerin zum Einen von einer unbegründeter solcher Forderungen vermeintlicher Dritter ausgeht und zum Anderen die Aaaaa in einer erheblichen Größenordnung eine Freistellung gegenüber der Antragsgegnerin vornimmt?
- In welcher Höhe und aufgrund welcher Kriterien werden Rechtsverteidigungskosten von der Aaaaa übernommen?
- In welcher Höhe ist die Freistellung seitens der Aaaaa in Bezug auf die Rechtsstreitigkeiten mit der BBBB und der Ccccc S.A. in London noch bestehend?
In welchem Umfang ist aufgrund dieser Freistellung auch eine Kostenerstattung vorgesehen?
- Welchen Anspruchstellern und / oder potenziellen Anspruchstellern im In- und Ausland sieht sich die Antragsgegnerin ausgesetzt?
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hält den Antrag hinsichtlich der Auskunft über den Rechtsstreit mit der BBBB und der Ccccc S.A. für unzulässig, weil der Rechtsstreit nach der Hauptversammlung am 16.09.2011 durch Vergleich beendet wurde. Im Übrigen hält sie die Anträge für unbegründet. Die Antragsgegnerin habe kein Recht auf Einsicht in die gemäß Antrag I. verlangten Unterlagen. Die Fragen seien teilweise ausdrücklich an den Aufsichtsrat gerichtet worden, der nicht zur Auskunft verpflichtet worden sei. Im Übrigen sei die Beantwortung der Fragen zur Beurteilung der Tagesordnungspunkte nicht erforderlich, bereits erfolgt oder die im Antrag gestellten Fragen stimmten nicht mit den in der Hauptversammlung gestellten Fragen überein. Die Antragsgegnerin habe ein Auskunftsverweigerungsrecht zur Geheimhaltung von Informationen aus dem Gutachten der dddddd, deren öffentliches Bekanntwerden eine Rechtsverteidigung in ausländischen Jurisdiktionen spürbar erschweren und verteuern könne. Die Beantwortung der auf Einzelheiten zur Freistellungsvereinbarung gerichteten Fragen dürfe sie wegen der Geheimhaltungsvereinbarung mit der Aaaaa, deren Verletzung zum Verlust des Freistellungsanspruchs führen könne, verweigern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Der Antrag auf Auskunftserteilung hat teilweise Erfolg.
I.
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach § 132 AktG nicht geboten (Kubis, Münchener Kommentar zum AktG, § 132 Rdnr. 26). Im vorliegenden Fall wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zweckmäßig, weil es allein um Rechtsfragen geht.
Die Antragstellerin hat den Antrag rechtzeitig, nämlich innerhalb von zwei Wochen seit der Hauptversammlung (§ 132 Abs. 2 Satz 2 AktG) gestellt.
II.
1. Antrag I.
Dieser Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Auskunft über den Inhalt des Gutachtens von Ddddd zu Schadenersatzansprüchen gegenüber früheren Organmitgliedern der Antragsgegnerin.
Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet im Streitfall gemäß § 132 Abs. 1 AktG das Gericht.
Der Antrag scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Antragstellerin nur Auskunft und keine Einsicht in Unterlagen verlangen kann, denn die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren nicht, wie die Antragsgegnerin vorträgt, die Einsicht in das Gutachten verlangt, sondern auf Seite 11 der Antragschrift lediglich angeregt, die Auskunft durch Einsicht in das Gutachten zu erteilen.
Der Antrag scheitert jedoch daran, dass er nicht deckungsgleich mit der in der Hauptversammlung gestellten Frage ist und die Frage nicht auskunftspflichtige Interna des Aufsichtsrats betrifft.
Die im Antrag I formulierte Frage stimmt nicht mit der in der Hauptversammlung gestellten Frage überein. In der Hauptversammlung hat die Antragstellerin in Frage 3. d) den Aufsichtsrat aufgefordert, die Unterlagen zur Einsichtnahme am Wortmeldetisch auszulegen oder die maßgeblichen Passagen aus diesen schriftlichen Stellungnahmen zu zitieren, während die Antragstellerin nunmehr Auskunft verlangt. Das Verlangen, die maßgeblichen Passagen zu zitieren ist etwas anderes als die verlangte Auskunft. Zitieren bedeutet wörtliches Vorlesen, während die Auskunft eine zusammenfassende Darstellung beinhaltet.
Darüber hinaus erstreckt sich das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG nach allgemeiner Meinung nicht auf Vorgänge in Aufsichtsratssitzungen (BVerfG NJW 2000, 349, 351; Kubis, Münchener Kommentar zum AktG, § 131 Rdnr. 172 m.w.N.). Der in § 109 AktG geregelten Teilnahmebeschränkung einer Aufsichtsratssitzung ist nämlich zu entnehmen, dass der Inhalt von Aufsichtsratssitzungen geheim bleiben soll, um einen offenen Meinungsaustausch im Interesse der Gesellschaft sicherzustellen. Das gilt nicht nur für Diskussionsbeiträge und Stimmabgaben der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder, sondern auch für vorbereitende Maßnahmen wie hier das Gutachten, auf das der Aufsichtsrat seine Entscheidung stützt.
2. Antrag II.
a) Erster und zweiter Spiegelstrich
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Beantwortung der Fragen nach den Risiken für die Antragsteller bei der Verfolgung etwaiger Ersatzansprüche und danach, in welcher Höhe und aufgrund welcher Kriterien Rechtsverteidigungskosten von der Aaaaa übernommen werden. Die Antragstellerin hat die Fragen nämlich an den Aufsichtsrat gestellt, der nicht zur Auskunft verpflichtet ist:
Die Antragstellerin hat ausweislich der vorgelegten Niederschriften die Fragen ausdrücklich an den Aufsichtsrat gerichtet („Hierzu an den Aufsichtsrat folgende Fragen:“). Eine Auskunftspflicht des Aufsichtsrats besteht jedoch nicht. Auskunftsverpflichtet ist die Gesellschaft, die sich des Vorstands als handelndes Organ bedient. Dagegen ist der Aufsichtsrat nicht zur Auskunft verpflichtet (Kubis aaO Rdnr. 16 und 20).
Die von der Antragstellerin formulierte Frage ist nicht dahin zu verstehen, dass sie sich an die Gesellschaft, also die Antragsgegnerin gerichtet hat. Benennt nämlich der fragende Aktionär ausdrücklich einen anderen Empfänger als den Vorstand für seine Frage, handelt es sich nicht um ein Auskunftsbegehren nach § 131 AktG, so dass der Vorstand auch nicht zu antworten braucht (Kubis aaO Rdnr. 24).
Die Antragstellerin hat bei den Fragen 3., zu denen die ersten beiden Fragen des Antrages II gehören, nämlich 3. d) und 3. e) ausdrücklich an den Aufsichtsrat gerichtet, während bei den sonstigen Fragen kein Empfänger benannt ist. Damit hat sie klar zum Ausdruck gebracht, dass der Aufsichtsrat die Frage beantworten soll. Das mag aus ihrer Sicht auch folgerichtig gewesen sein, weil sich die Fragen mit Einzelheiten zum Bericht des Aufsichtsrats befasste.
b) Dritter Spiegelstrich
Der Antrag ist hinsichtlich dieser Frage, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Frage ist nicht durch den Vergleich in dem Rechtsstreit, auf den sich die Frage bezieht, entfallen. Die Frage zielte nämlich darauf zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in wie weit die gegen die Antragsgegnerin gerichteten Ansprüche einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung von der Freistellungsvereinbarung mit der Aaaaa umfasst sind. Dieser Aspekt wird durch den Vergleich nicht berührt. Durch den Vergleich wird lediglich die Höhe der Ansprüche endgültig festgelegt.
Der Auskunftsanspruch ist auch begründet. Bei der Freistellung durch die Aaaaa handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesellschaft. Die Frage ist anders als die zuvor beschiedenen Fragen nicht an den Aufsichtsrat, sondern an die Gesellschaft gerichtet. Die Frage ist erforderlich zur Beurteilung der Entlastung des Aufsichtsrats, denn sie dient der Bewertung der Risiken, wegen derer der Aufsichtsrat bislang von der Inanspruchnahme früherer Organmitglieder abgesehen hat.
Der Anspruch ist noch nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antwort in der Hauptversammlung ausgeführt, dass die Freistellung betragsmäßig begrenzt sei und Verfahrenskosten nur im Umfang dieser betragsmäßigen Begrenzung erstattet werden, und dass die Antragsgegnerin ihren Freistellungsanspruch verlieren könne, wenn der Aufsichtsrat das von der Aaaaa übernommene Risiko erhöhe, indem er im Rahmen einer gerichtlichen Anspruchsverfolgung Informationen über die Krise der Antragsgegnerin an die Öffentlichkeit bringt. Damit bleibt offen, ob etwaige Verpflichtungen der Antragsgegnerin gegenüber der BBBB und der Ccccc S.A. nebst Verfahrenskosten vollständig von der Freistellung abgedeckt sind.
Die Antragsgegnerin hat für diese Frage kein Auskunftsverweigerungsrecht. Nach dem allein in Betracht kommenden § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG darf der Vorstand die Auskunft verweigern, wenn die Erteilung der Auskunft geeignet ist, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Ein solches Auskunftsverweigerungsrecht ergibt sich nicht aus der angeblichen, von der Antragstellerin bestrittenen Vertraulichkeitsabrede der Antragsgegnerin mit der Aaaaa, deren Verletzung nach Behauptung der Antragsgegnerin zum Verlust des Freistellungsanspruchs führen kann.
Vertragliche Geheimhaltungspflichten begründen nicht zwangsläufig ein Auskunftsverweigerungsrecht. Vielmehr ist ein vertraglich vereinbartes Geheimhaltungsinteresse als Begründung für eine Auskunftsverweigerung nur dann anzuerkennen, wenn der Vorstand auch ohne eine solche Vereinbarung nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG zur Verweigerung der entsprechenden Auskunft berechtigt gewesen wäre, denn eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass der Vorstand durch Geheimhaltungsabsprachen im Ergebnis über das Auskunftsrecht der Aktionäre frei disponieren könnte (Kubis aaO Rdnr. 101).
Ohne die von der Antragsgegnerin behauptete Geheimhaltungsvereinbarung ist nicht erkennbar, dass die Offenbarung der gewünschten Details zur Freistellungsvereinbarung zu Nachteilen für die Antragsgegnerin führen kann. Dementsprechend begründet die Antragsgegnerin die bei der Abwägung zu berücksichtigenden Nachteile auch allein mit Sanktionen wegen Verletzung der Vertraulichkeitsabrede.
Einen Nachteil für die Antragsgegnerin liegt auch nicht daran, dass die Missachtung von „ungeschriebenen Diskretionsgesetzen“ im nationalen und im internationalen Wirtschaftsleben dazu führen würde, dass die Gesellschaft bei Auskunftserteilung kontrahierungsunfähig würde (vgl. Kubis aaO Rdnr. 101). Diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Erteilung der Auskunft würde nicht dazu führen, dass Geschäftspartner der Antragsgegnerin damit rechnen müssen, dass diese Vertraulichkeitsvereinbarung nicht einhält. Die Freistellungsvereinbarung beruhte auf besonderen Konstellationen, die nicht auf andere Rechtsgeschäfte übertragbar sind. Sie diente ersichtlich dazu, Investoren für den Erwerb der Aktien der Antragstellerin zu interessieren, die wegen der Risiken sonst nicht zum Erwerb der Aktien bereit gewesen wären.
c) Vierter Spiegelstrich
Der Antrag ist teilweise begründet. Die Antragstellerin kann Auskunft verlangen über Anspruchsteller, denen die Antragsgegnerin im In- und Ausland ausgesetzt ist, soweit diese nicht im Geschäftsbericht erwähnt sind.
Die Frage betrifft eine Angelegenheit der Gesellschaft und ist zur Beurteilung des Tagesordnungspunkts Entlastung des Aufsichtsrats erforderlich. Die Information dient nämlich dazu, die Beurteilung des Aufsichtsrats, von der Verfolgung von Ansprüchen gegen frühere Organmitglieder vorerst abzusehen, nachzuvollziehen. Aufsichtsrat und Vorstand haben diese Entscheidung im Bericht des Aufsichtsrats und in Antworten in der Hauptversammlung (vgl. Anlage AG 12) damit begründet, dass sich die Gesellschaft einer Vielzahl von Anspruchstellern und potenziellen Anspruchstellern im In- und Ausland gegenübersehe und in der Situation erhebliche Risiken für die Gesellschaft bestünden, weshalb keine näheren Angaben zu den Ergebnissen und Zwischenergebnissen der internen Prüfungen gemacht werden könnten. Ob diese Risiken so hoch sind, dass das Vorgehen des Aufsichtsrats nachvollziehbar ist, hängt davon ab, wer die Anspruchsteller sind, so dass die Angabe der Namen erforderlich ist.
Die Frage ist nicht beantwortet. Die Antragsgegnerin hat allenfalls die „großen“ Anspruchsteller genannt, die die Gesellschaft verklagt haben. Die Frage betrifft aber nicht nur Anspruchsteller, die bereits Klage erhoben haben, sondern alle Anspruchsteller, die mit Ansprüchen an die Gesellschaft herangetreten sind. Der Antragsgegnerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die übrigen existierenden Verfahren, weil sie keine individuelle Bedeutung haben, von der Frage nicht umfasst werden. Die Frage umfasst vielmehr neben den „großen“ Klägern auch die übrigen Kläger und Anspruchsteller.
Geschuldet wird jedoch nur die Angabe der Anspruchsteller, die nicht im Geschäftsbericht aufgeführt sind. Die im Antrag formulierte Frage geht nämlich über die in der Hauptversammlung gestellte Frage hinaus, die die vorgenannte Einschränkung enthielt.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die Namen „potenzieller“ Anspruchsteller. Zwar haben sich Vorstand und Aufsichtsrat in ihren Berichten und Antworten zur Begründung auch auf potenzielle Anspruchsteller bezogen. Insoweit besteht jedoch ein Auskunftsverweigerungsrecht, weil die Auskunft zu erheblichen Nachteilen für die Gesellschaft führen würden. Wenn der Vorstand Personen als potenzielle Antragsteller nennen würde, die noch nicht mit Ansprüchen an die Gesellschaft herangetreten sind, würde er damit weitere Klagen provozieren, was nicht im Interesse der Gesellschaft liegen kann. Im übrigen ist es nicht Aufgabe der Antragsgegnerin und ihres Vorstands zu prognostizieren, welcher Kunde, der noch nicht an sie herangetreten ist, das noch nachholen könnte.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten zu verteilen.
Die Zulassung der Beschwerde ist nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gerechtfertigt. Der Rechtsstreit ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Grenzen des Auskunftsrechts in der hier vorliegenden Konstellation noch nicht obergerichtlich geklärt sind.
Geschäftswert: 25.000,00 Euro (5.000,00 Euro je Frage, § 132 Abs. 5 Satz 6 AktG).
der Beschluss ist rechtskräftig