Buchauszug nach § 87c HGB: Unwirksame Schieds-/Rechtswahlklauseln im Inlandsfall
KI-Zusammenfassung
Nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags begehrte die Klägerin im Wege der Stufenklage einen Buchauszug und weitere Zahlungsansprüche. Das LG Düsseldorf bejahte seine internationale Zuständigkeit und hielt Schieds-, Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln (Schweiz) wegen Umgehung zwingenden Handelsvertreterschutzes (§ 89b HGB/Art. 17–19 Richtlinie) für unwirksam. Es wandte deutsches Recht an und sprach der Klägerin einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB zu. Der Anspruch wurde auf von der Klägerin vermittelte oder angebahnte Geschäfte beschränkt, da keine Bezirksvertreterstellung (§ 87 Abs. 2 HGB) vorlag; im Übrigen wurde der Antrag teilweise abgewiesen.
Ausgang: Buchauszug zugesprochen, jedoch auf von der Klägerin vermittelte/angebahnte Geschäfte beschränkt; weitergehender Antrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schieds-, Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln in einem Handelsvertretervertrag sind unwirksam, wenn sie dazu führen, dass zwingende Schutzvorschriften der Handelsvertreterrichtlinie bzw. des § 89b HGB zum Nachteil des Handelsvertreters nicht angewendet werden.
Liegt ohne Rechtswahl ein reiner Inlandsfall vor, führt die Unwirksamkeit der Rechtswahl dazu, dass deutsches Recht auf die Handelsvertreterbeziehung anzuwenden ist.
Der Anspruch auf Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB umfasst nur Angaben zu Geschäften, für die dem Handelsvertreter Provision zustehen kann; er ist daher auf vermittelte oder angebahnte Geschäfte zu begrenzen.
Die Stellung als Bezirksvertreter gemäß § 87 Abs. 2 HGB setzt eine (ausdrückliche oder konkludente) Kundenschutzvereinbarung voraus; die bloße Zuweisung eines Vertragsgebiets genügt hierfür nicht.
Ein Buchauszugsantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er die für Provisions- und mögliche Ansprüche nach § 87 Abs. 3 HGB relevanten Standardangaben einschließlich des Bearbeitungsstands angebahnter Geschäfte verlangt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die mit Kunden ihres Bezirks, d.h. in den Postleitzahlgebieten beginnend mit den Ziffer 0,1 und 2, 31, 37 bis 39, 49, 98 und 99 in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 21.06.2011 als Ergebnis von Aktivitäten der Klägerin zustande gekommen sind oder angebahnt wurden, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu enthalten hat:
Auftragsdatum
Auftragsnummer
Warenart laut Auftrag
Warenmenge laut Auftrag
Warenwert laut Auftrag
Rechnungsdatum
Rechnungsnummer
Rechnungsbetrag
Kunde mit genauer Anschrift
Stadium der Ausführung des Geschäfts bzw. des Standes der Auftragsbearbeitung im Falle angebahnter Geschäfte (§ 87 Abs. 3 HGB)
Höhe und Datum der eingegangenen Zahlungen
Im Falle von Nichtzahlungen, welche Maßnahmen zur Beitreibung der Forderung durchgeführt wurden
Annullierungen und Retouren sowie
Gründe hierfür.
Im Übrigen wird der Antrag zu 1 a) des Schriftsatzes vom 14.05.2012, soweit er nicht für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche nach Beendigung eines Handelsvertretervertrages.
Die Klägerin war vom 01.01.2009 bis Juni 2011 Handelsvertreter der Beklagten. Die in Deutschland ansässige Beklagte ist Tochtergesellschaft der H F (im Folgenden: Muttergesellschaft) mit Sitz in der Schweiz. Die Muttergesellschaft vertreibt Jeans und Bekleidung verschiedener Marken in Europa. Die Beklagte ist für das Gebiet Deutschland ausschließliche Handelsvertreterin der Muttergesellschaft.
Die Parteien schlossen einen Handelsvertretervertrag mit einer Laufzeit ab 01.01.2009 für ein im Vertrag näher bezeichnetes Gebiet in Deutschland. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Vertrages (Anlage K 1/Übersetzung Anlage K 1 a) verwiesen. Nach Ziffer 3.1 des Vertrages beauftragte die Beklagte die Klägerin als nicht ausschließliche Handelsvertreterin im Verkaufsgebiet mit dem Verkauf der Produkte und der Kundenwerbung. Nach 3.2 des Vertrages behielten sich die Beklagte und die Muttergesellschaft das Recht vor, andere Handelsvertreter in dem Verkaufsgebiet einzusetzen und an Direktkunden zu verkaufen. 4.4 sah Nettomindestumsatzanforderungen vor, bei deren Verfehlungen nach Ziffer 18.6 (b) (5) die Beklagte zur fristlosen Kündigung berechtigt sein sollte. Nach 19.4 sollte die Klägerin im Falle der ordentlichen Kündigung als Abfindung nicht mehr als 50 % des maximalen Wertes gemäß Art. 418 des Schweizer Obligationenrechts erhalten. Weiterhin enthielt der Vertrag folgende Regelungen (in deutscher Übersetzung):
„20. SCHIEDSGERICHT
20.1 Verhandlungsort und Schiedsgericht. Jede Auseinandersetzung, jeder Streit oder Anspruch aus diesem Vertrag … werden endgültig von einem bindenden Schiedsgericht mit einem (1) Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den Swiss Rules of International Arbitration … abschließend beigelegt … . Die Vertragspartner einigen sich darauf, dass der Verhandlungsort einer solchen Schlichtung in M, Schweiz ist und das Schiedsverfahren in Englisch geführt wird. Falls der endgültige Schiedsspruch des Schiedsrichters als undurchsetzbar erachtet wird, erklären sich H E und der VERTRETER damit einverstanden und unterwerfen sich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit und des Verhandlungsorts in M, Schweiz für die Beurteilung jeglicher Streitigkeiten zwischen H E und dem VERTRETER verbunden mit diesem Vertrag und dem unterstellten Bruch jeglicher Bestimmungen hiervon.
20.2 Befugnisse. Der Schiedsrichter ist an die Klauseln und Bedingungen dieser Vereinbarung gebunden und hat keine Befugnis, deren Ergebnis zu verändern, die ausdrücklichen Bestimmungen dieser Vereinbarung zu ändern oder von diesen abzuweichen und seine oder ihre Nichtbeachtung dieser Beschränkung macht den Schiedsspruch ungültig. Sofern in diesem Vertrag nicht anderweitig vorgesehen, hat der Schiedsrichter das in Abschnitt 21 unten festgelegte Gesetz anzuwenden. …
….
21. GELTENDES RECHT. Sämtliche Fragen bezüglich dieser Vereinbarung, die Rechte und Pflichten der Beteiligten, Durchsetzung und Gültigkeit, Aussetzung und Errichtung, richten sich nach dem Landesrecht und haben nach dem schweizerischen Recht beurteilt zu werden, insbesondere unter Artikel 418 a CO…“.
Die Klägerin erreichte nie die in der Anlage A zum Vertrag aufgeführten Nettomindestumsätze. Die Beklagte kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 06.07.2011 (Anlage K 2/Übersetzung Anlage K 2 a) mit der Begründung, die Klägerin habe nicht die im Vertrag festgelegten Mindestumsätze erreicht. Die Klägerin ließ die Kündigung zurückweisen und kündigte ihrerseits den Vertrag mit Anwaltsschreiben vom 21.06.2011 (K 4) fristlos. Nach Klageerhebung hat die Beklagte eine Provisionsabrechnung für den gesamten Vertragszeitraum (B 9, Bl. 165 ff. GA) erstellt und der Klägerin die sich daraus ergebende Restprovision in Höhe von 175.015,00 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer am 05.06.2012 ausgezahlt.
Die Klägerin verlangt im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszuges, Zahlung der sich daraus ergebenden offenen Provisionen (mindestens 134.369,35 Euro), des Handelsvertreterausgleichs, mindestens 195.517,72 Euro, sowie Schadenersatz wegen der fristlosen Kündigung in Höhe von 106.061,76 Euro. Wegen der Berechnung wird auf Seite 5 ff. der Klageschrift sowie den Klägerschriftsatz vom 02.08.2012 (Bl. 175 ff. GA) verwiesen. Soweit die Beklagte nach Klageerhebung über die Provisionsansprüche abgerechnet hat, haben die Parteien den ursprünglich gestellten Antrag auf Abrechnung der Provisionen übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin hält die Schiedsvereinbarung, die Gerichtsstandsvereinbarung und die Rechtswahlklausel im Handelsvertretervertrag für unwirksam und meint, auf den Vertrag sei deutsches Recht anzuwenden. Sie macht geltend, sie sei Bezirksvertreter der Beklagten gewesen. Nach der Abrechnung und der Teilzahlung der Beklagten sei noch eine Provision in Höhe von mindestens 134.369,35 Euro brutto offen. Sie habe alle bei Vertragsende vorhandenen Kunden neu geworben bzw. die Geschäftsbeziehung intensiviert. Als Schadenersatz verlangt sie Ersatz der Provisionsverluste bis zur ordentlichen Beendigung des Handelsvertretervertrages zum 31.12.2012. Sie macht geltend, die Kündigung sei unwirksam, weil die Mindestumsätze nicht wirksam vereinbart worden seien und eine Abmahnung erforderlich gewesen sei.
Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage zunächst,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die mit Kunden ihres Bezirks, nämlich solchen, die in den Postleitzahlgebieten beginnend mit den Ziffern 0, 1 und 2, 31, 37 bis 39, 49, 98 und 99 in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 21.06.2011 zustande gekommen sind oder im Sinne von § 87 Abs. 3 HGB angebahnt wurden, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu enthalten hat:
Auftragsdatum
Auftragsnummer
Warenart laut Auftrag
Warenmenge laut Auftrag
Warenwert laut Auftrag
Rechnungsdatum
Rechnungsnummer
Rechnungsbetrag
Kunde mit genauer Anschrift
Stadium der Ausführung des Geschäfts bzw. des Standes der Auftragsbearbeitung im Falle angebahnter Geschäfte (§ 87 Abs. 3 HGB)
Höhe und Datum der eingegangenen Zahlungen
Im Falle von Nichtzahlungen, welche Maßnahmen zur Beitreibung der Forderung durchgeführt wurden
Annullierungen und Retouren sowie
Gründe hierfür.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage wegen der Schiedsgerichtsvereinbarung für unzulässig und macht geltend, die internationale Zuständigkeit fehle wegen der Gerichtsstandsvereinbarung im Handelsvertretervertrag. Zuständig sei vielmehr das Gericht in M. Die vertraglichen Beziehungen seien nach Schweizer Recht zu beurteilen, das keinen Anspruch auf Buchauszug vorsehe. Jedenfalls habe die Klägerin nur einen Anspruch auf einen Buchauszug zu Geschäften, die sie selbst vermittelt habe, weil sie kein Bezirksvertreter gewesen sei. Außerdem sei unklar, welche Angaben der Buchauszug enthalten solle und nicht hinreichend bestimmt, soweit die Klägerin beantrage, dass der Buchauszug auch Angaben über den Stand der Auftragsbearbeitung zu enthalten habe. Die fristlose Kündigung sei wegen Verfehlung der Mindestumsatzziele wirksam gewesen. Einen Ausgleichsanspruch habe die Klägerin nicht, weil sie lediglich Untervertreterin der Beklagten gewesen sei. Außerdem seien zahlreiche Kunden nicht von der Klägerin neu geworben worden, sondern vorhanden gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig; der derzeit allein zur Entscheidung anstehende Antrag 1 a) auf Erteilung eines Buchauszuges ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Das Landgericht Düsseldorf ist international zuständig; die Schiedsvereinbarung steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.
Das Landgericht Düsseldorf ist als Gericht am Sitz der Beklagten gem. § 17 ZPO örtlich und international zuständig.
Die Gerichtsstandsvereinbarung, die Schiedsvereinbarung und die Rechtswahlklausel in Ziffer 20, 21 des Handelsvertretervertrages sind unwirksam, weil sie dazu dienen oder jedenfalls dazu führen, dass nach europäischem und deutschem Recht zwingende Vorschriften zum Schutz des Handelsvertreters nicht angewendet werden. Da beide Parteien ihren Sitz in Deutschland haben und die Klägerin allein in Deutschland tätig war, unterlägen die Rechtsbeziehungen ohne die Regelungen im Handelsvertretervertrag deutschem Recht und Europarecht, insbesondere wären die Vorschriften der Artikel 17, 18 EG- Handelsvertreter-Richtlinie und die korrespondierende Vorschrift des § 89 b HGB anzuwenden gewesen, von denen nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden darf (Art. 19 EG-Handelsvertreter-Richtlinie, § 89 b Abs. 4 HGB). Vereinbarungen, die durch Rechtswahlklauseln, Gerichtsstandsvereinbarungen oder Schiedsvereinbarungen zwingendes Recht, insbesondere EG-Richtlinien zur Disposition stellen, sind unwirksam (vgl. OLG München WM 2006, 1556, zitiert nach Juris, Rdnr. 35 ff., 43; Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Anhang Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträge im internationalen Privatrecht, Rdnr. 11).
Die Regelungen der Ziffern 20, 21 des Handelsvertretervertrages führen nur zur Umgehung zwingender Vorschriften und sind daher unwirksam: Primär sollen Streitigkeiten zwischen den Parteien durch einen Schiedsrichter entschieden werden. Dieser ist gemäß Ziffer 20.2 des Vertrages an die Klauseln und Bedingungen des Vertrages gebunden und hat keine Befugnis deren Ergebnis zu verändern oder von ausdrücklichen Bestimmungen abzuweichen; die Nichtbeachtung der vertraglichen Bestimmungen machen den Schiedsspruch unwirksam. Damit ist der Schiedsrichter verpflichtet, vertragliche Regelungen anzuwenden, die gegen zwingendes EU-Recht verstoßen. Ziffer 19.4 des Vertrages, wonach die Abfindung des Handelsvertreters höchstens 50 % des Maximalbetrages nach Schweizer Recht beträgt, verstößt gegen Artikel 17, 18 der EG-Handelsvertreterrichtlinie und § 89 b HGB, wonach der Höchstbetrag des Ausgleichsanspruchs eine volle Bruttojahresprovision beträgt. Da der Schiedsrichter nach dem klaren Wortlaut der Ziffer 20.2 des Vertrages an die vertraglichen Regelungen gebunden ist, hat er diese auch anzuwenden und kann nicht etwa, wie die Beklagte meint, das richtigerweise zugrunde zu legende Recht anwenden.
Die Gerichtsstandsvereinbarung ist ebenfalls unwirksam. Das in Ziffer 20.1 des Vertrages bestimmte Gericht in M liegt außerhalb der EU und des Geltungsbereichs von EU-Normen wie der EG-Handelsvertreter-Richtlinie. Der Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung steht nicht entgegen, dass nach internationalem Privatrecht deutsches oder EU-Recht anzuwenden sein mag. Es genügt nämlich die naheliegende Gefahr, dass das Gericht des Drittstaats EU-Recht nicht zur Anwendung bringt (OLG München a.a.O., Rdnr. 35 ff.). Da im Vertrag Schweizer Recht gewählt wurde und die Schweiz nicht an EG-Verordnungen gebunden ist, besteht die naheliegende Gefahr, dass das Schweizer Gericht mit den Argumenten der Beklagten Schweizer Recht anwenden würde und damit die dem Schutz des Handelsvertreters dienenden §§ 18, 19 EG-Handelsvertreter-Richtlinie bzw. § 89 b HGB nicht angewendet würden.
Auch die Anwendung Schweizer Rechts würde gegen die EG-Handelsvertreter-Richtlinie verstoßen, denn der danach geschuldete Handelsvertreterausgleich bleibt hinter dem nach deutschem oder europäischen Recht geschuldeten Betrag zurück: Nach § 89 b HGB bzw. Art. 17 EG-Handelsvertreter-Richtlinie beträgt der Ausgleich maximal eine durchschnittliche Bruttojahresprovision, während nach Art. 418 Schweizer Obligationenrecht die Nettoprovision zugrunde zu legen ist und die Kosten des Handelsvertreters abzuziehen sind. Nach deutschem Recht sind seine Kosten dagegen nicht abzusetzen (Baumbach/Hopt, HGB, § 89 b, Rdnr. 32). Der Abzug von Aufwendungen und der Ansatz der Nettoprovision muss zwangsläufig dazu führen, dass der Ausgleich nach Schweizer Recht geringer ist als nach deutschem Recht.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt außerdem, das deutsches Recht anzuwenden ist, weil die Vereinbarung Schweizer Rechts unwirksam ist. Da ein reiner Inlandsfall vorliegt, wäre ohne die Rechtswahlvereinbarung deutsches Recht anzuwenden.
II.
Der derzeit allein zur Entscheidung gestellte Antrag 1 a) auf Erteilung eines Buchauszuges ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Wie ausgeführt richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nach deutschem Recht. Der Kläger hat nach § 87 c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges.
Der Anspruch ist auf die von der Klägerin vermittelten bzw. angebahnten Geschäfte zu beschränken, denn der Handelsvertreter kann den Buchauszug nur für die Geschäfte verlangen, für die ihm Provision zusteht. In den Buchauszug sind nämlich nur die Angaben aufzunehmen, die für den Anspruch des Handelsvertreters von Bedeutung sein können (Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 87 c Rdnr. 68).
Die Klägerin kann nur Provision für die von ihr vermittelten oder angebahnten Geschäfte verlangen und nicht für alle im Bezirk abgeschlossenen Geschäfte, denn sie ist nicht Bezirksvertreterin im Sinne des § 87 Abs. 2 HGB.
Nach 8.1 des Handelsvertretervertrages steht der Klägerin Provision für jeden akzeptierten Verkauf zu. Ein akzeptierter Verkauf ist nach Ziffer 1.1 des Vertrages ein Verkauf, der als Ergebnis einer „Bestellung durch die ausschließliche Aktivität des Vertreters“ zustande kam.
Aus der Zuweisung eines Gebiets in Ziffer 1.17 des Handelsvertretervertrages folgt nicht, dass die Klägerin Bezirksvertreterin werden sollte. Die Stellung als Bezirksvertreter gem. § 87 Abs. 2 HGB setzt nämlich eine Kundenschutzvereinbarung zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer voraus. Die bloße Zuweisung eines Vertragsgebietes genügt hierzu nicht (Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 87, Rdnr. 43). Die Parteien haben keine ausdrückliche Kundenschutzvereinbarung für alle Bezirkskunden geschlossen. Im Gegenteil hat sich die Beklagte in Ziffer 3.2 des Vertrages das Recht vorbehalten, weitere Handelsvertreter im Vertragsgebiet einzusetzen und nicht provisionspflichtige Direktgeschäfte abzuschließen.
Die Parteien haben eine solche Kundenschutzvereinbarung auch nicht stillschweigend abgeschlossen. Eine solche Vereinbarung kann durch die Bezeichnung als Bezirksvertreter, durch Zusicherung von Bezirks-, Kunden- oder Projektschutz, durch Provisionsversprechen für alle direkten oder indirekten sowie mittelbaren oder unmittelbaren Geschäfte zum Ausdruck gebracht werden. Dagegen reicht weder die Einräumung einer Alleinvertretung noch die Zuweisung eines Vertragsgebiets, das im Zweifel nur das Arbeitsgebiet des Handelsvertreters beschreibt aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2003 - I-16 U 166/02, zitiert nach Juris, Rdnr. 11 ff.). Dass die Beklagte der Klägerin einen solchen Kundenschutz zubilligen wollte und die Klägerin das Verhalten der Beklagten entsprechend deuten durfte, ist dem Parteivortrag nicht zu entnehmen. Sowohl die Wortwahl im Handelsvertretervertrag als auch die tatsächliche Handhabung zeigen im Gegenteil, dass die Klägerin der Beklagten gerade keine Bezirksprovision zuerkennen wollte und nur die tatsächlich vermittelten Geschäfte verprovisionieren wollte und hat. Die Klägerin hatte keinen Anlass, von etwas anderem auszugehen.
Im Übrigen ist der Antrag – beschränkt auf die von der Klägerin angebahnten oder ermittelten Geschäfte – im beantragten Umfang begründet. Der Antrag der Klägerin ist hinreichend bestimmt. Die Formulierung entspricht gängiger Praxis. Soweit die Beklagte Unklarheiten darin sieht, dass nicht erkennbar sein soll, welche Angaben der Buchauszug hinsichtlich der Geschäfte vor und nach den im ursprünglichen Antrag angegebenen Saisons Herbst/Winter 2010/11 und Frühjahr/Sommer 2011 enthalten soll, beruht das ersichtlich auf einem Missverständnis des ursprünglichen Antrages. Im ursprünglichen Antrag hat die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Buchauszug mit allen Angaben für den gesamten Vertragszeitraum fordert und für die beiden von ihr genannten Saisons zusätzlich die – damals ausstehenden – Abrechnungen verlangt. Die Angaben zum Stadium des Geschäfts werden wegen etwaiger Ansprüche nach § 87 Abs. 3 HGB geschuldet.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Das Gericht schätzt den Aufwand zur Erstellung des Buchauszuges auf 10.000,00 Euro. Eine Kostenentscheidung, auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils, ist derzeit nicht veranlasst.