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Landgericht Düsseldorf·39 O 66/05·21.12.2006

Handelsvertreter: Einstandsgebühr entfällt bei fehlender Kundenliste mit Umsatzangaben

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus der Endabrechnung eines Handelsvertretervertrags Ersatz für Warenfehlbestände sowie den Rest einer „Einstandsgebühr“ für übertragene Altkunden. Das LG Düsseldorf sprach nur den (zinsbelasteten) Warenfehlbestand zu, weil Teilzahlungen nach § 367 BGB zunächst auf Zinsen zu verrechnen waren. Den Anspruch auf die Einstandsgebühr wies das Gericht ab, da die Klägerin die vertraglich geschuldete Übertragung der Altkunden durch eine Anlage mit Namen, Anschriften und Umsatzangaben nicht erbracht hatte; die Leistung sei nach Vertragsende unmöglich, der Zahlungsanspruch nach § 326 Abs. 1 BGB entfallen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Rückgabe der Bürgschaft bestand mangels Fälligkeit nicht.

Ausgang: Klage nur hinsichtlich des Warenfehlbestands (nebst Zinsen) erfolgreich; Anspruch auf Einstandsgebühr abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verrechnet ein Schuldner Teilzahlungen auf eine verzinsliche Forderung, sind die Leistungen gemäß § 367 BGB zunächst auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung anzurechnen.

2

Ein Angebot des Schuldners, eine fällige Forderung in Raten zu begleichen, begründet ohne Annahme durch den Gläubiger grundsätzlich keine Stundung und hindert den Verzug nicht.

3

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Rückgabe einer zur Vertragssicherung gestellten Bürgschaft besteht nicht, solange der vertragliche Rückgabeanspruch erst bei Wegfall sämtlicher Gegenansprüche fällig wird.

4

Schuldet der Unternehmer nach einer Vereinbarung zur Übertragung eines Kundenstamms die Übergabe einer konkreten Kundenliste einschließlich Umsatzangaben, genügt die Überlassung von bloßen Namens- und Adresslisten ohne Umsatzdaten zur Erfüllung nicht.

5

Wird die geschuldete Übertragung bzw. Dokumentation des übergebenen Kundenstamms nach Vertragsbeendigung unmöglich, entfällt der korrespondierende Zahlungsanspruch gemäß § 326 Abs. 1 BGB.

Relevante Normen
§ 89b Abs. 1 HGB§ 367 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 2 BGB§ 326 Abs. 1 BGB§ 91a ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.113,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2004 abzüglich am 05.10.2004 gezahlter 613,50 €, am 19.10.2004 gezahlter 500,00 €, am 22.11.2004 gezahlter 500,00 €, am 20.12.2004 gezahlter 500,00 €, am 18.01.2005 gezahlter 500,00 €, am 15.02.2005 gezahlter 500,00 €, am 17.03.2003 gezahlter 500,00 € und am 19.04.2005 gezahlter 500,00 €

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 94 %, der Beklagte zu 6 %.

Dass Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Die Klägerin macht Ansprüche aus der Endabrechnung eines Handelsvertretervertrages geltend.

2

Die Klägerin vertreibt Tiefkühlprodukte durch Handelsvertreter, die bei dem Verkauf der Produkte Ansprüche auf Abschluss- und Auslieferungsprovision sowie gegebenenfalls Inkassoprovision erwerben. Der Beklagte war vom 01.09.1999 bis 31.08.2004 für die Klägerin als Handelsvertreter aufgrund des Handelsvertretervertrages vom 01.09.1999 (Bl. 9 ff. d.A.) tätig. Er kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 22.02.2004 zum 31.08.2004 (Bl. 36 d.A.). Nach § 1 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages beauftragte die Klägerin den Beklagten mit ihrer Vertretung in einem näher umschriebenen Organisationsgebiet. Zum Umfang der Vertretung enthielt § 1 Abs. 3 folgende Regelung:

3

"Die Vertretung erstreckt sich auf alle im Organisationsgebiet ansässigen, dem Handelsvertreter geschützten Kunden. Diese sind in der Anlage 2 namentlich mit ihrer Anschrift aufgeführt. .."

4

Nach § 5 Abs. 3 hatte der Handelsvertreter als Sicherheitsleistung für die Überlassung des Warenbestandes und der Verkaufsunterlagen eine Kaution in Höhe von 10.000,00 DM, ersatzweise eine Bankbürgschaft zu übergeben. Die Sicherheit war gemäß § 10 Abs. 4 zurückzugeben, wenn und soweit keine Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten mehr bestanden. Nach § 10 Abs. 5 u. 6 hatte der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Eigenkündigung des Handelsvertreters bestand ein beschränkter Ausgleichsanspruch. Nach einer weiteren Vereinbarung vom 01.09.1999 (Bl. 37 ff d.A.) schuldete der Beklagte der Klägerin "für die Übertragung der Vertretungsrechte für die dem Handelsvertreter im Rahmen dieses Vertrages zur Bearbeitung geschützten Kunden" einen Betrag in Höhe von 43.709,94 DM. Nach Ziff. 4 der Vereinbarung war der Betrag mit 400,00 DM monatlich für eine Dauer von maximal 50 Monaten zu tilgen; der nach Tilgung verbleibende Restbetrag wurde bis zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zinslos geschuldet. Ziff. 5 des Vertrages lautet:

5

"Mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Betrages überträgt Aaaaaaaaaaaaa dem Handelsvertreter die bei Vertragsbeginn übernommenen Altkunden, die mit Namen, Adressen und ihrem Umsatz, den sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn dieses Vertrages mit AAAAAAAAAAAAA erzielt haben, in der Anlage 2 zum Handelsvertretervertrag vom 01.09.1999 aufgeführt sind, als ausgleichsrechtlich relevante Neukunden im Sinne des § 89 b Abs. 1 HGB."

6

Der Beklagte leistete die in der Vereinbarung vorgesehenen Zahlungen von 400,00 DM bzw. später 210,00 € monatlich. Wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist, erhielt er von der Klägerin sogenannte Alphalisten und Tourenlisten mit den Namen der Kunden, die er betreuen sollte.

7

Der Beklagte übergab der Klägerin als Sicherheit gemäß § 5 Abs. 3 des Vertrages eine Bürgschaft der Sparkasse bbbbbbbbb vom 20.09.1999 (Bl. 57 ff. d.A.).

8

Die Klägerin errechnete nach Beendigung des Vertrages eine Restforderung in Höhe von 18.929,97 €, nämlich 7.059,27 € für Warenfehlbestände und 14.810,47 € als Rest der Einstandsgebühr abzüglich des Guthabens des Beklagten aus der Abrechnung für August 2004 in Höhe von 2.945,77 €. Der Beklagte zahlte zwischen dem 05.10.2004 und dem 19.04.2005 in Teilzahlungen insgesamt 4.113,50 €. Wegen der einzelnen Zahlungen wird auf Seite 10 des Klägerschriftsatzes vom 29.07.2005 (Bl. 33 d.A.) verwiesen. Der Beklagte widersprach mit Schreiben vom 19.09.2004 (Bl. 55 d.A.) der Einstandsgebühr und kündigte an, den nach Abzug des Guthabens verbleibenden Saldo aus dem Warenfehlbestand in Höhe von 4.113,50 € ratenweise abzuzahlen.

9

Die Klägerin hat mit dem am 17.04.2004 zugestellten Mahnbescheid die Zahlung von 18.558,63 € verlangt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe der Teilzahlungen übereinstimmend für erledigt erklärt.

10

Die Klägerin behauptet zum Anspruch auf Zahlung des Restbetrages der Einstandsgebühr, die Parteien hätten vor Vertragsunterzeichnung vereinbart, dass die nach § 1 Abs. 3 als Anlage 2 des Vertrages vorgesehene Kundenliste nicht dem Vertrag beigefügt werde, sondern der Beklagte die Tourenliste in der Niederlassung erhalte. Der Beklagte habe – wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist – eine Alphaliste, eine Tourenlisten sowie ein mobiles Datenerfassungsgerät mit sämtlichen Kundendaten in der Niederlassung erhalten. Damit seien ihm die Kunden übergeben worden. Da zu Gunsten der Klägerin noch eine Forderung bestehe, sei sie noch nicht zur Rückgabe der Bankbürgschaft verpflichtet.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.923,97 € nebst 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2004 abzüglich am

13

05.10.2004 gezahlter 613,50 €, am 19.10.2004 gezahlter 500,00 €, am 22.11.2004 gezahlter 500,00 €, am 20.12.2004 gezahlter 500,00 €, am 18.01.2005 gezahlter 500,00 €, am 15.02.2005 gezahlter 500,00 €, am 17.03.2005 gezahlter 500,00 € und am 19.04.2005 gezahlter 500,00 €

14

zu zahlen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte macht geltend, der Betrag aus dem Warenfehlbestand sei durch sein Guthaben in Höhe von 2.945,77 € und die Teilzahlungen in Höhe von 4.113,50 € abgezahlt worden. Er hat zunächst bestritten, die Touren- und Alphalisten erhalten zu haben und behauptet, er habe nur die Kunden befahren, die seine eigenen Kunden vor Abschluss des Vertrages gewesen seien. Nunmehr macht er geltend, die übergebenen Listen seien nicht ausreichend, weil sie keine Angaben zum Umsatz enthielten. Außerdem sei ihm bei Unterzeichnung des Vertrages erklärt worden, dass der Restbetrag der Einstandsgebühr bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht zurückgezahlt werden müsse. Bei den Vertragsgesprächen zwischen dem Beklagten und dem Niederlassungsleiter, dem Zeugen Ccccccccc im Jahre 1999 habe der Beklagte die Frage gestellt, was mit dem Restbetrag der Einstandsgebühr passieren würde, wenn er seinen Handelsvertretervertrag kündige. Daraufhin habe der Niederlassungsleiter der Klägerin dem Beklagten sinngemäß erklärt, dass der Restbetrag dann hinfällig sei; er würde von Aaaaaaaaaaaaa gegenüber den Handelsvertretern niemals geltend gemacht werden. Schließlich beruft sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der noch nicht erfolgten Rückgabe der Bankbürgschaft.

18

Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.11.2006 (Bl. 175 ff. d.A.) verwiesen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die eingangs erwähnten Vereinbarungen vom 01.09.1999 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage hat nur hinsichtlich des nicht erledigten Teils der Forderung wegen des Warenfehlbestandes Erfolg.

22

I.

23

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Forderung aus Warenfehlbeständen in Höhe von 4.113,50 €, von der nach Abzug der Teilzahlungen im Wesentlichen noch der nach der Verrechnung der Zahlung auf die Zinsen offene Restbetrag geschuldet wird.

24

Unstreitig hatte die Klägerin ursprünglich einen Anspruch gegen den Beklagten aus Warenfehlbeständen in Höhe von 7.059,27 €. Die Forderung ist durch die Verrechnung mit dem Guthaben des Beklagten aus der Abrechnung für August 2004 in Höhe von 2.945,77 € auf 4.113,50 € ermäßigt. Durch die Teilzahlungen des Beklagten in dieser Höhe ist die Forderung nicht vollständig erloschen, weil die Zahlungen gemäß § 367 BGB zunächst auf die Zinsen zu verrechnen sind.

25

Der Beklagte schuldet nämlich nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.10.2004; unstreitig hat er die Endabrechnung der Klägerin vom 17.09.2004 mit Fristsetzung zum 01.10.2004 (Bl. 39 d.A.) erhalten. Das Ratenzahlungsangebot des Beklagten vom 19.09.2004 (Bl. 55 d.A.) führte nicht zu einer Stundung der Forderung.

26

Auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Rückgabe der Bankbürgschaft kann sich der Beklagte (noch) nicht berufen, weil der Rückgabeanspruch noch nicht fällig ist. Gemäß § 10 Abs. 4 des Vertrages muss die Klägerin die Bürgschaft erst zurückgeben, wenn und soweit keine Ansprüche mehr gegen den Beklagten bestehen.

27

II.

28

Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des Restbetrages der Einstandssumme in Höhe von noch 14.810,47 € aus der entsprechenden Vereinbarung vom 01.09.1999.

29

Der Anspruch auf Zahlung ist nämlich gemäß § 326 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit der Leistung der Klägerin (Übertragung der Kunden) entfallen. Die Klägerin schuldete gemäß Ziff. 5 der Vereinbarung die Übertragung der Altkunden "die mit Namen, Adresse und ihrem Umsatz, den sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn dieses Vertrages mit Aaaaaaaaaaaaa erzielt haben, in der Anlage 2 zum Handelsvertretervertrag" aufgeführt sind. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ist dem Beklagten eine solche Liste, d. h. eine Liste mit Kundennamen und deren Umsätzen in den letzten 12 Monaten weder übergeben worden noch haben die Parteien vereinbart, dass die Übergabe der Alpha- und Tourenlisten ausreicht. Nach Aussage des Zeugen Dddddddd sollte dem Beklagten vielmehr in der Niederlassung eine Kundenliste, die Name, Anschrift und Umsätze der Kunden enthielt, übergeben werden. Der Zeuge hat nämlich bekundet, die im Vertrag erwähnte Anlage 2 zum Vertrag habe bei Vertragsunterzeichnung nicht vorgelegen; diese Anlage habe es in der Niederlassung gegeben, worauf er die Handelsvertreter bei der Unterzeichnung hingewiesen habe. Die Kundenliste enthalte Umsatz, Name und Anschrift der übergebenen Kunden. Nach Aussage des Zeugen Ccccccccc hat er den Umsatz der einzelnen Kunden von Hand ermittelt, diese Informationen allerdings nicht auf einer einzelnen Liste zusammengefasst. Es sei eine bereinigte Kundenliste erstellt worden, die an die Zentrale übersandt worden sei.

30

Damit hat die Klägerin ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 01.09.2004 nicht erfüllt. Zwar hat sie dem Beklagten Kundennamen und –adressen durch die Touren- und Alphalisten überlassen, so dass der Beklagte Kunden ohne Neuakquisition aufsuchen konnte. Dies genügte aber nicht zu der nach der Vereinbarung geschuldeten Übergabe von Kunden, denn gemäß Ziff. 5 des Vertrages schuldete die Klägerin dem Beklagten eine Liste der bei Vertragsschluss übergebenden Kunden mit Angaben zu deren Umsatz. Sie hat jedoch lediglich Listen ohne Umsatzangaben übergeben, wobei auch nicht in geeigneter Form dokumentiert wurde, welche konkreten Kunden bei Vertragsschluss übergeben wurden, da der Kläger laufend Alpha- und Tourenlisten erhielt. Die Klägerin ist an die Regelung des von ihr selbst formulierten Vertragstextes, wonach sie Kundenlisten mit Umsatzangaben schuldete, gebunden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie eine entsprechende Liste nicht erstellt und dem Vertragstext so beigefügt hat, dass eindeutig feststeht, welche konkreten Kunden mit welchem konkreten Umsatz je Kunde übergeben wurden. Da die Altkunden mit dem übernommenen Umsatz gemäß § 89 b) Abs. 1 HGB ausgleichspflichtig waren, war die Übergabe der Liste zur Durchsetzung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs geboten, um die konkret übergebenen Kunden eindeutig zu dokumentieren. Ohne eine Liste mit dem in der Vereinbarung vorgesehenen Inhalt ist nicht mehr sicher nachvollziehbar, welche Kunden mit welchem konkreten Umsatz übergeben worden sind. Außerdem ist der Beklagte zur Überprüfung der Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen der Einstandsgebühr auf die Angaben zum Umsatz angewiesen. Das er während der Vertragsverhandlungen nach Aussage des Zeugen Ccccccccc Einsicht in die Tourenlisten gehabt haben mag, genügt nicht, weil angesichts des Umfangs der Listen keine ausreichende Prüfmöglichkeit bestand.

31

Die Erfüllung der Pflicht der Klägerin gemäß Ziff. 1 und 5 der Vereinbarung vom 01.09.1999 ist der Klägerin nach Beendigung des Vertrages unmöglich geworden.

32

III.

33

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO.

34

Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Teilzahlungen in Gesamthöhe von 4.113,50 € von den Parteien übereinstimmend für erledigt worden ist, sind der Klägerin die Kosten hinsichtlich der vor Rechtshängigkeit erfolgten Zahlungen und dem Beklagten für die danach erfolgten Zahlungen aufzuerlegen, weil der Beklagte insoweit in Verzug war. Die Klägerin hätte jedoch die vor Rechtshängigkeit erfolgten Zahlungen berücksichtigen müssen und können, weil die letzte Teilzahlung vor Eingang des Mahnbescheides am 22.11.2004 erfolgte, während der Mahnbescheid am 15.12.2004 bei Gericht einging. Zudem war der Klägerin aus dem Schreiben des Beklagten vom 19.09.2004 bekannt, dass er monatliche Zahlungen leisten wollte.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709,

36

711 ZPO.

37

Die Schriftsätze vom 20.11.2006 und 18.12.2006 enthalten keinen entscheidungserheblichen neuen Vortrag, so dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist.

38

Streitwert:

39

bis zum 29.07.2006: 18.558,63 €;

40

seit dem 30.07.2006: 14.810,47 €.

41

Die Klägerin macht Ansprüche aus der Endabrechnung eines Handelsvertretervertrages geltend.

42

Die Klägerin vertreibt Tiefkühlprodukte durch Handelsvertreter, die bei dem Verkauf der Produkte Ansprüche auf Abschluss- und Auslieferungsprovision sowie gegebenenfalls Inkassoprovision erwerben. Der Beklagte war vom 01.09.1999 bis 31.08.2004 für die Klägerin als Handelsvertreter aufgrund des Handelsvertretervertrages vom 01.09.1999 (Bl. 9 ff. d.A.) tätig. Er kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 22.02.2004 zum 31.08.2004 (Bl. 36 d.A.). Nach § 1 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages beauftragte die Klägerin den Beklagten mit ihrer Vertretung in einem näher umschriebenen Organisationsgebiet. Zum Umfang der Vertretung enthielt § 1 Abs. 3 folgende Regelung:

43

"Die Vertretung erstreckt sich auf alle im Organisationsgebiet ansässigen, dem Handelsvertreter geschützten Kunden. Diese sind in der Anlage 2 namentlich mit ihrer Anschrift aufgeführt. .."

44

Nach § 5 Abs. 3 hatte der Handelsvertreter als Sicherheitsleistung für die Überlassung des Warenbestandes und der Verkaufsunterlagen eine Kaution in Höhe von 10.000,00 DM, ersatzweise eine Bankbürgschaft zu übergeben. Die Sicherheit war gemäß § 10 Abs. 4 zurückzugeben, wenn und soweit keine Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten mehr bestanden. Nach § 10 Abs. 5 u. 6 hatte der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Eigenkündigung des Handelsvertreters bestand ein beschränkter Ausgleichsanspruch. Nach einer weiteren Vereinbarung vom 01.09.1999 (Bl. 37 ff d.A.) schuldete der Beklagte der Klägerin "für die Übertragung der Vertretungsrechte für die dem Handelsvertreter im Rahmen dieses Vertrages zur Bearbeitung geschützten Kunden" einen Betrag in Höhe von 43.709,94 DM. Nach Ziff. 4 der Vereinbarung war der Betrag mit 400,00 DM monatlich für eine Dauer von maximal 50 Monaten zu tilgen; der nach Tilgung verbleibende Restbetrag wurde bis zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zinslos geschuldet. Ziff. 5 des Vertrages lautet:

45

"Mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Betrages überträgt Aaaaaaaaaaaaa dem Handelsvertreter die bei Vertragsbeginn übernommenen Altkunden, die mit Namen, Adressen und ihrem Umsatz, den sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn dieses Vertrages mit AAAAAAAAAAAAA erzielt haben, in der Anlage 2 zum Handelsvertretervertrag vom 01.09.1999 aufgeführt sind, als ausgleichsrechtlich relevante Neukunden im Sinne des § 89 b Abs. 1 HGB."

46

Der Beklagte leistete die in der Vereinbarung vorgesehenen Zahlungen von 400,00 DM bzw. später 210,00 € monatlich. Wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist, erhielt er von der Klägerin sogenannte Alphalisten und Tourenlisten mit den Namen der Kunden, die er betreuen sollte.

47

Der Beklagte übergab der Klägerin als Sicherheit gemäß § 5 Abs. 3 des Vertrages eine Bürgschaft der Sparkasse bbbbbbbbb vom 20.09.1999 (Bl. 57 ff. d.A.).

48

Die Klägerin errechnete nach Beendigung des Vertrages eine Restforderung in Höhe von 18.929,97 €, nämlich 7.059,27 € für Warenfehlbestände und 14.810,47 € als Rest der Einstandsgebühr abzüglich des Guthabens des Beklagten aus der Abrechnung für August 2004 in Höhe von 2.945,77 €. Der Beklagte zahlte zwischen dem 05.10.2004 und dem 19.04.2005 in Teilzahlungen insgesamt 4.113,50 €. Wegen der einzelnen Zahlungen wird auf Seite 10 des Klägerschriftsatzes vom 29.07.2005 (Bl. 33 d.A.) verwiesen. Der Beklagte widersprach mit Schreiben vom 19.09.2004 (Bl. 55 d.A.) der Einstandsgebühr und kündigte an, den nach Abzug des Guthabens verbleibenden Saldo aus dem Warenfehlbestand in Höhe von 4.113,50 € ratenweise abzuzahlen.

49

Die Klägerin hat mit dem am 17.04.2004 zugestellten Mahnbescheid die Zahlung von 18.558,63 € verlangt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe der Teilzahlungen übereinstimmend für erledigt erklärt.

50

Die Klägerin behauptet zum Anspruch auf Zahlung des Restbetrages der Einstandsgebühr, die Parteien hätten vor Vertragsunterzeichnung vereinbart, dass die nach § 1 Abs. 3 als Anlage 2 des Vertrages vorgesehene Kundenliste nicht dem Vertrag beigefügt werde, sondern der Beklagte die Tourenliste in der Niederlassung erhalte. Der Beklagte habe – wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist – eine Alphaliste, eine Tourenlisten sowie ein mobiles Datenerfassungsgerät mit sämtlichen Kundendaten in der Niederlassung erhalten. Damit seien ihm die Kunden übergeben worden. Da zu Gunsten der Klägerin noch eine Forderung bestehe, sei sie noch nicht zur Rückgabe der Bankbürgschaft verpflichtet.

51

Die Klägerin beantragt,

52

den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.923,97 € nebst 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2004 abzüglich am

53

05.10.2004 gezahlter 613,50 €, am 19.10.2004 gezahlter 500,00 €, am 22.11.2004 gezahlter 500,00 €, am 20.12.2004 gezahlter 500,00 €, am 18.01.2005 gezahlter 500,00 €, am 15.02.2005 gezahlter 500,00 €, am 17.03.2005 gezahlter 500,00 € und am 19.04.2005 gezahlter 500,00 €

54

zu zahlen.

55

Der Beklagte beantragt,

56

die Klage abzuweisen.

57

Der Beklagte macht geltend, der Betrag aus dem Warenfehlbestand sei durch sein Guthaben in Höhe von 2.945,77 € und die Teilzahlungen in Höhe von 4.113,50 € abgezahlt worden. Er hat zunächst bestritten, die Touren- und Alphalisten erhalten zu haben und behauptet, er habe nur die Kunden befahren, die seine eigenen Kunden vor Abschluss des Vertrages gewesen seien. Nunmehr macht er geltend, die übergebenen Listen seien nicht ausreichend, weil sie keine Angaben zum Umsatz enthielten. Außerdem sei ihm bei Unterzeichnung des Vertrages erklärt worden, dass der Restbetrag der Einstandsgebühr bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht zurückgezahlt werden müsse. Bei den Vertragsgesprächen zwischen dem Beklagten und dem Niederlassungsleiter, dem Zeugen Ccccccccc im Jahre 1999 habe der Beklagte die Frage gestellt, was mit dem Restbetrag der Einstandsgebühr passieren würde, wenn er seinen Handelsvertretervertrag kündige. Daraufhin habe der Niederlassungsleiter der Klägerin dem Beklagten sinngemäß erklärt, dass der Restbetrag dann hinfällig sei; er würde von Aaaaaaaaaaaaa gegenüber den Handelsvertretern niemals geltend gemacht werden. Schließlich beruft sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der noch nicht erfolgten Rückgabe der Bankbürgschaft.

58

Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.11.2006 (Bl. 175 ff. d.A.) verwiesen.

59

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die eingangs erwähnten Vereinbarungen vom 01.09.1999 Bezug genommen.

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Die Klage hat nur hinsichtlich des nicht erledigten Teils der Forderung wegen des Warenfehlbestandes Erfolg.

62

I.

63

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Forderung aus Warenfehlbeständen in Höhe von 4.113,50 €, von der nach Abzug der Teilzahlungen im Wesentlichen noch der nach der Verrechnung der Zahlung auf die Zinsen offene Restbetrag geschuldet wird.

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Unstreitig hatte die Klägerin ursprünglich einen Anspruch gegen den Beklagten aus Warenfehlbeständen in Höhe von 7.059,27 €. Die Forderung ist durch die Verrechnung mit dem Guthaben des Beklagten aus der Abrechnung für August 2004 in Höhe von 2.945,77 € auf 4.113,50 € ermäßigt. Durch die Teilzahlungen des Beklagten in dieser Höhe ist die Forderung nicht vollständig erloschen, weil die Zahlungen gemäß § 367 BGB zunächst auf die Zinsen zu verrechnen sind.

65

Der Beklagte schuldet nämlich nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.10.2004; unstreitig hat er die Endabrechnung der Klägerin vom 17.09.2004 mit Fristsetzung zum 01.10.2004 (Bl. 39 d.A.) erhalten. Das Ratenzahlungsangebot des Beklagten vom 19.09.2004 (Bl. 55 d.A.) führte nicht zu einer Stundung der Forderung.

66

Auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Rückgabe der Bankbürgschaft kann sich der Beklagte (noch) nicht berufen, weil der Rückgabeanspruch noch nicht fällig ist. Gemäß § 10 Abs. 4 des Vertrages muss die Klägerin die Bürgschaft erst zurückgeben, wenn und soweit keine Ansprüche mehr gegen den Beklagten bestehen.

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II.

68

Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des Restbetrages der Einstandssumme in Höhe von noch 14.810,47 € aus der entsprechenden Vereinbarung vom 01.09.1999.

69

Der Anspruch auf Zahlung ist nämlich gemäß § 326 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit der Leistung der Klägerin (Übertragung der Kunden) entfallen. Die Klägerin schuldete gemäß Ziff. 5 der Vereinbarung die Übertragung der Altkunden "die mit Namen, Adresse und ihrem Umsatz, den sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn dieses Vertrages mit Aaaaaaaaaaaaa erzielt haben, in der Anlage 2 zum Handelsvertretervertrag" aufgeführt sind. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ist dem Beklagten eine solche Liste, d. h. eine Liste mit Kundennamen und deren Umsätzen in den letzten 12 Monaten weder übergeben worden noch haben die Parteien vereinbart, dass die Übergabe der Alpha- und Tourenlisten ausreicht. Nach Aussage des Zeugen Dddddddd sollte dem Beklagten vielmehr in der Niederlassung eine Kundenliste, die Name, Anschrift und Umsätze der Kunden enthielt, übergeben werden. Der Zeuge hat nämlich bekundet, die im Vertrag erwähnte Anlage 2 zum Vertrag habe bei Vertragsunterzeichnung nicht vorgelegen; diese Anlage habe es in der Niederlassung gegeben, worauf er die Handelsvertreter bei der Unterzeichnung hingewiesen habe. Die Kundenliste enthalte Umsatz, Name und Anschrift der übergebenen Kunden. Nach Aussage des Zeugen Ccccccccc hat er den Umsatz der einzelnen Kunden von Hand ermittelt, diese Informationen allerdings nicht auf einer einzelnen Liste zusammengefasst. Es sei eine bereinigte Kundenliste erstellt worden, die an die Zentrale übersandt worden sei.

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Damit hat die Klägerin ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 01.09.2004 nicht erfüllt. Zwar hat sie dem Beklagten Kundennamen und –adressen durch die Touren- und Alphalisten überlassen, so dass der Beklagte Kunden ohne Neuakquisition aufsuchen konnte. Dies genügte aber nicht zu der nach der Vereinbarung geschuldeten Übergabe von Kunden, denn gemäß Ziff. 5 des Vertrages schuldete die Klägerin dem Beklagten eine Liste der bei Vertragsschluss übergebenden Kunden mit Angaben zu deren Umsatz. Sie hat jedoch lediglich Listen ohne Umsatzangaben übergeben, wobei auch nicht in geeigneter Form dokumentiert wurde, welche konkreten Kunden bei Vertragsschluss übergeben wurden, da der Kläger laufend Alpha- und Tourenlisten erhielt. Die Klägerin ist an die Regelung des von ihr selbst formulierten Vertragstextes, wonach sie Kundenlisten mit Umsatzangaben schuldete, gebunden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie eine entsprechende Liste nicht erstellt und dem Vertragstext so beigefügt hat, dass eindeutig feststeht, welche konkreten Kunden mit welchem konkreten Umsatz je Kunde übergeben wurden. Da die Altkunden mit dem übernommenen Umsatz gemäß § 89 b) Abs. 1 HGB ausgleichspflichtig waren, war die Übergabe der Liste zur Durchsetzung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs geboten, um die konkret übergebenen Kunden eindeutig zu dokumentieren. Ohne eine Liste mit dem in der Vereinbarung vorgesehenen Inhalt ist nicht mehr sicher nachvollziehbar, welche Kunden mit welchem konkreten Umsatz übergeben worden sind. Außerdem ist der Beklagte zur Überprüfung der Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen der Einstandsgebühr auf die Angaben zum Umsatz angewiesen. Das er während der Vertragsverhandlungen nach Aussage des Zeugen Ccccccccc Einsicht in die Tourenlisten gehabt haben mag, genügt nicht, weil angesichts des Umfangs der Listen keine ausreichende Prüfmöglichkeit bestand.

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Die Erfüllung der Pflicht der Klägerin gemäß Ziff. 1 und 5 der Vereinbarung vom 01.09.1999 ist der Klägerin nach Beendigung des Vertrages unmöglich geworden.

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III.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO.

74

Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Teilzahlungen in Gesamthöhe von 4.113,50 € von den Parteien übereinstimmend für erledigt worden ist, sind der Klägerin die Kosten hinsichtlich der vor Rechtshängigkeit erfolgten Zahlungen und dem Beklagten für die danach erfolgten Zahlungen aufzuerlegen, weil der Beklagte insoweit in Verzug war. Die Klägerin hätte jedoch die vor Rechtshängigkeit erfolgten Zahlungen berücksichtigen müssen und können, weil die letzte Teilzahlung vor Eingang des Mahnbescheides am 22.11.2004 erfolgte, während der Mahnbescheid am 15.12.2004 bei Gericht einging. Zudem war der Klägerin aus dem Schreiben des Beklagten vom 19.09.2004 bekannt, dass er monatliche Zahlungen leisten wollte.

75

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709,

76

711 ZPO.

77

Die Schriftsätze vom 20.11.2006 und 18.12.2006 enthalten keinen entscheidungserheblichen neuen Vortrag, so dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist.

78

Streitwert:

79

bis zum 29.07.2006: 18.558,63 €;

80

seit dem 30.07.2006: 14.810,47 €.