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Landgericht Düsseldorf·39 O 44/07·22.11.2007

Teils stattgegeben: Anspruch auf Buchauszug nach § 87c HGB, Zahlungsforderung unbegründet

ZivilrechtHandelsrechtHandelsvertreterrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung von Provisionen und hilfsweise einen Buchauszug. Das Gericht hält die Zahlungsforderung mangels substantiierten Nachweises der vermittelten und durchgeführten Verträge für unbegründet, gewährt jedoch den Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB. Die vorgelegten Aufstellungen genügen nicht, da konkrete Angaben zu Nichtdurchführung und Stornogründen fehlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 2.000 €.

Ausgang: Zahlungsforderung unbegründet abgewiesen; hilfsweiser Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Handelsvertreter hat nach § 87c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs über alle Geschäfte, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt.

2

Der Buchauszug muss eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme enthalten, die dem Handelsvertreter die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnung für jedes einzelne Geschäft ermöglicht.

3

Vage Statusangaben in Aufstellungen (z.B. „kein Auftrag erteilt“) genügen nicht; der Buchauszug hat die konkreten Daten und Umstände der Nichtdurchführung oder Stornierung einschließlich zeitlicher Angaben zu enthalten, damit etwaige Ansprüche nach § 87a Abs. 3 HGB überprüfbar sind.

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Die Darlegungs- und Beweislast für einen Provisionsanspruch trifft den Handelsvertreter; er hat Abschluss und Ausführung der vermittelten Verträge substantiiert darzulegen und zu belegen.

Relevante Normen
§ 87 Abs. 3 HGB§ 87 HGB§ 87a HGB§ 87c Abs. 2 HGB§ 87a Abs. 3 HGB§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

der Klägerin einen Buchauszug über alle von der Klägerin zwischen dem 01.07.2006 und 01.09.2006 vermittelten oder im Sinne von § 87 Abs. 3 HGB angebahnten Geschäfte zu erteilen, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu enthalten hat:

Name und Anschrift des Kunden

Auftragsdatum,

Auftragsnummer, soweit vorhanden

vermitteltes Produkt laut Auftrag,

Stadium der Ausführung des Geschäftes bzw. des Standes der Auftragsbearbeitung im Falle angebahnter Geschäfte (§ 87 Abs. 3 HGB),

Stornierungen sowie Gründe der Nichtdurchführung mit Angabe der konkreten Vorgänge einschließlich Daten, die zur Nichtdurchführung des Vertrages führten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

2

Die Klägerin vermittelte im Auftrag der Beklagten gegen Provision zwischen dem 01.07.und dem 01.09.2006 im Wege des Telefonmarketings Verträge (Kabelfernsehanschlüsse und Kombinationen dieser Anschlüsse mit Telefonflatrates) mit der xxxxx.

3

Nachdem die Beklagte trotz Aufforderung der Klägerin die verdienten Provisionen nicht abrechnete, stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 21.11.2006 eine Provision in Höhe von 13.488,71 € brutto in Rechnung (Bl. 28 d.A.).

4

Die Klägerin verlangt die Zahlung ihrer o.g. Rechnung, hilfsweise einen Buchauszug. Sie behauptet, sie habe 523 Verträge vermittelt, von denen 85 Verträge storniert worden seien, woraus sich der abgerechnete Betrag ergebe.

5

Die Beklagte hat die Forderung in Höhe von 5.576,08 € anerkannt und ist durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 04.06.2007 zur Zahlung von 5.576,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2007 (Rechtshängigkeit) verurteilt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 7.912,63 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten aus 13.488,71 € vom 21.11.2006 bis 05.02.2006 und aus 7.912,63 € seit dem 06.02.2006 zu zahlen;

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2. die Beklagte weiter zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 444,50 € netto freizustellen;

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, über die durch Mitwirkung der Klägerin vermittelten Verträge auf der Grundlage des Vertriebspartnervertrages vom 19.06.2006 bis zum 01.09.2006 einen Buchauszug zu erteilen und die sich daraus ergebenden Provisionsbeträge an die Klägerin zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Nach Zustellung der Klage hat die Beklagte Aufstellungen über die vermittelten Geschäfte (Anlage B 1, Bl. 69 ff. und Anlage zum Schriftsatz vom 12.10.2007, Bl. 100 ff.) vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Sie behauptet, die Klägerin habe lediglich 439 Datensätze übermittelt. Davon seien 243 Verträge storniert oder aus anderen von der Klägerin zu vertretenden Gründen nicht in das ISH-Netz aufgeschaltet worden. Die Stornierungen seien z.T. aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts der Kunden, z.T. aufgrund mangelhafter Beratungsleistungen der Klägerin erfolgt. Für die verbleibenden Beträge ergebe sich eine Provision in Höhe des anerkannten Betrags.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Derzeit ist allein der Hilfsantrag auf Erteilung eines Buchauszuges entscheidungsreif und begründet. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit der im Hilfsantrag der Klageschrift geforderten Auskunft ein Buchauszug gemeint ist, so dass ohne Zustellung des Antrages vom 15.11.2007 und erneute mündliche Verhandlung hierüber entschieden werden kann.

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I.

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Der Hauptantrag, mit dem die Klägerin die Bezahlung der Rechnung vom 21.11.2006 verlangt, ist derzeit unbegründet. Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Provisionsanspruchs in der geforderten Höhe nicht dargelegt. Die Klägerin als Handelsvertreterin muss die Voraussetzungen des Provisionsanspruchs, d.h. Abschluss und Ausführung der Verträge mit den von ihr vermittelten Kunden darzulegen und nachweisen (Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 87 Rdnr. 63 und § 87a Rdnr. 55). Daran fehlt es. Die Parteien streiten darüber, wie viele Datensätze die Klägerin vermittelt hat und wie viele Verträge durchgeführt worden sind. Substantiierter Vortrag der Klägerin dazu, dass und welche weitere als die von der Beklagten zugestandenen Verträge durchgeführt worden sind, fehlt.

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II.

20

Der Hilfsantrag auf Erteilung eines Buchauszuges ist dagegen begründet.

21

Die Klägerin hat nach § 87 c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges. Danach kann der Handelsvertreter einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt.

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Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.10.2007 als Buchauszug vorgelegten Aufstellungen stellen keinen ordnungsgemäßen Buchauszug dar. Der Buchauszug soll nämlich dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist und zwar im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft. Aus diesem Zweck folgt, dass der Buchauszug eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren, darstellen muss (vgl. Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, 3. Auflage, Bd. 1 Rdnr. 1478 ff.).

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Diese Informationen kann die Klägerin den Aufstellungen nur zum Teil entnehmen. Es fehlen insbesondere konkrete Angaben zu den Daten und Umständen der Nichtdurchführung der Verträge. Auf Letztere ist die Klägerin angewiesen, um zu prüfen, ob hinsichtlich der nicht verprovisionierten bzw. der nicht durchgeführten Verträge ein Provisionsanspruch nach § 87 a Abs. 3 HGB besteht. Die mitgeteilten Angaben zum Stand der Auftragsbearbeitung lassen nicht erkennen, ob ein Provisionsanspruch besteht. Z.B. ist ohne Angabe der maßgeblichen Daten die Rechtzeitigkeit des Widerrufs nicht nachprüfbar. Die Angabe "kein Auftrag erteilt" ist aus sich heraus nicht verständlich, da daraus die konkreten Umstände nicht hervorgehen, aus denen sich das ergeben soll, z.B. ob die Klägerin überhaupt keinen Vertrag vermittelt hat, der Kunde (wann, wie) die telefonische Auftragserteilung bestritten hat, der Vertrag nachträglich aufgehoben wurde etc. In der als Anlage B 1 vorgelegten Aufstellung hat die Beklagte z.B. bei den Kunden xxxxx und xxxxx (04.07.), bei denen im Buchauszug "kein Auftrag erteilt" aufgeführt ist, "Storno" ("Vertrag wurde storniert") angegeben, was darauf hindeutet, dass es zunächst einen Vertrag gegeben hat. Unklar ist auch, was "Vertrag an Mandanten übergeben", "Vertragsdaten aufgenommen – nicht freigegeben durch Einreicher" und die sonstigen Angaben zum Status bedeuten sollen.

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Die Aufstellung Anlage B 1 genügt aus den gleichen Gründen nicht.

25

III.

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Eine Entscheidung über die Kosten ist derzeit noch nicht veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Das Gericht schätzt den Aufwand der Beklagten zur Erstellung des Buchauszuges und damit den etwaigen Schaden aus der Vollstreckung auf 2.000,00 €.