Abschlussprüferhaftung: Kein Ersatz bei überwiegendem Mitverschulden durch Bilanzmanipulation
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte von Wirtschaftsprüfern Schadensersatz wegen angeblich pflichtwidriger Abschlussprüfungen 2011/2012, die Bilanzmanipulationen nicht aufgedeckt hätten. Das LG Düsseldorf verneinte einen Anspruch aus § 323 Abs. 1 S. 3 HGB. Selbst bei allenfalls einfacher Fahrlässigkeit der Prüfer trete deren Verursachungsbeitrag hinter der vorsätzlichen, dem Unternehmen nach § 31 BGB zuzurechnenden Manipulation des Geschäftsführers und weiterer Mitarbeiter vollständig zurück (§ 254 Abs. 1 BGB). Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatzklage gegen Abschlussprüfer wegen überwiegenden Mitverschuldens der Insolvenzschuldnerin abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche der geprüften Kapitalgesellschaft gegen den Abschlussprüfer wegen fehlerhafter Abschlussprüfung richten sich nach § 323 Abs. 1 S. 3 HGB.
Das vorsätzliche, von Organen veranlasste Manipulieren der Buchführung zum Zweck der Täuschung ist der Kapitalgesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen und kann im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB zu einem vollständigen Haftungsausschluss gegenüber dem Abschlussprüfer führen.
Die Abschlussprüfung ist keine lückenlose Unterschlagungsprüfung; ohne konkrete Anhaltspunkte für Manipulationen besteht grundsätzlich keine Pflicht, gezielt nach einem umfassenden Betrugssystem mehrerer Beteiligter zu suchen.
Das Nichtaufdecken professionell verschleierter Bilanzmanipulationen kann – je nach damaliger Risikolage und Prüfungsanlage – allenfalls einfache Fahrlässigkeit begründen und trägt für sich genommen nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Ein vollständiger Haftungsausschluss nach Abwägung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann trotz Täuschung des Prüfers gerechtfertigt sein, wenn eine Inanspruchnahme der getäuschten Prüfer Treu und Glauben widerspräche.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der klagende Insolvenzverwalter macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Fehler bei der Abschlussprüfung der Insolvenzschuldnerin geltend.
Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 04.12.13 (Anlage K 2) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der H GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin war die einzige maßgebliche operative Gesellschaft der H AG, die als Holding fungierte. Die Insolvenzschuldnerin betrieb einen Versandhandel für Computer und Elektronikprodukte.
Die Beklagte zu 1) ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit rund 900 Mitarbeitern. Der Beklagte zu 2) ist bei der Beklagten zu 1) seit langem als Wirtschaftsprüfer tätig und Prokurist der Beklagten zu 1) (K 4). Die Beklagte zu 1) war seit 2008 Abschlussprüfer der Insolvenzschuldnerin, zuletzt prüfte sie die Jahresabschlüsse zum 31.12.2011 und 31.12.2012. Der Beklagte zu 2) war der verantwortliche Wirtschaftsprüfer. Der Beklagte zu 2) erteilte in den Prüfberichten vom 29.06.2012 und 07.05.2013 für die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 jeweils einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (K 2, K 3).
Nach den von den Beklagten bestätigten Jahresabschlüssen 2011 und 2012 erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin ein positives Ergebnis; bestandsgefährdende Risiken wurden verneint. Tatsächlich war die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin jedoch so, dass am 04.12.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (3 IN 560/13 Amtsgericht Frankfurt/Oder, K 1). Der klagende Insolvenzverwalter gelangte zu dem Ergebnis, dass die Insolvenzschuldnerin schon zum 31.12.2011 insolvenzreif war und dies durch buchhalterische Manipulationen auf Veranlassung des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin S verschleiert wurde. Unter anderem hatte S mithilfe der Leiterin der Buchhaltung C1 (vormals X, im Folgenden: Frau C1) und der Steuerberaterin mit Wirtschaftsprüferexamen H1 sowie weiteren Mitarbeitern Buchhaltungsmanipulationen veranlasst, z.B. durch die Einbuchung von Scheinforderungen und Vortäuschen höherer Warenbestände als tatsächlich vorhanden waren.
Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten bei der Prüfung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 ihre Pflicht zur gewissenhaften Prüfung vorsätzlich verletzt, deshalb die Insolvenzreife „übersehen“ und es dadurch der Insolvenzschuldnerin ermöglicht, ihre Geschäfte bis zur Stellung des Insolvenzantrags am 14.11.2013 fortzusetzen. Er verlangt mit dem am 30. 12. 2016 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten zu 1) am 11.01.2017 sowie dem Beklagten zu 2) am 08.02.2017 zugestellten Mahnbescheid die Hälfte des zuletzt auf 162.299.546,69 € bezifferten Fortführungsschadens.
Beim Jahresabschluss 2011 seien den Beklagten folgende Pflichtverletzungen vorzuwerfen:
(1) Die Insolvenzschuldnerin habe ihr Aktivvermögen per 31.12.2011 um rund 7.684.000 € zu hoch dargestellt, indem sie aktivierungsfähige Anzahlungen ausgewiesen habe, die tatsächlich nicht gezahlt worden seien. Diesen Vorkassen hätten keine real existierenden Geschäftsvorfälle zugrunde gelegen. Sie seien am 02.01.2012 durch eine „Minus“-Sollbuchung wieder storniert worden. Die Beklagten hätten weder den Zahlungsausgang überprüft noch Saldenbestätigungen angefordert.
(2) Die Insolvenzschuldnerin habe ihre Umsatzerlöse manipuliert, in dem sie tatsächlich nicht bestehende Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen habe. Von den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 15.490.618,24 € resultierten 13.250.725,34 € aus Scheinumsätzen, die die Schuldnerin in den letzten beiden Monaten des Jahres 2011 eingebucht und im Zeitraum Januar bis April 2012 wieder storniert bzw. gutgeschrieben habe. Lieferungen, Zahlungen oder Bestellungen hätten diesen Forderungen nicht zugrunde gelegen. Es seien weder Warenlieferungen erfolgt noch hätten die Debitoren gezahlt.
Beim Jahresabschluss 2012 lägen folgende Pflichtverletzungen vor:
(1) Auf dem Konto #833700 seien Scheinumsätze von zum Teil nicht existierenden Debitoren in Höhe von insgesamt 33.069.729,00 € verbucht, die nie zu Zahlungen geführt hätten und die Anfang 2013 durch die Beklagte wieder gutgeschrieben worden seien. Warenbewegungen zu diesen Umsätzen habe es nicht gegeben. Bei Kto. 840000 seien rund 202.000 Einzelbuchungen mit „Fantasiekunden“ als vermeintliche Geschäfte mit Privatkunden gebucht worden.
(2) Die Insolvenzschuldnerin habe bei den Materialaufwendungen in Höhe von 31.490.434,06 € Materialeinsätze gebucht, die es nicht gegeben habe.
(3) Anstatt der tatsächlichen Warenbestände von 7.031.767,53 € sei ein Warenbestand von 42.889.431,84 Euro ausgewiesen worden. Eine Stichtagsinventur zum 31.11.2012 sei nicht durchgeführt worden.
Diese Manipulationen hätten den Beklagten bei pflichtgemäßem Prüfungsumfang auffallen müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 6 ff. der Klagebegründung, 50 ff. des Schriftsatzes vom 29.01.2018, Seite 69 ff. des Schriftsatzes vom 19.10.2018 (Bl. 40 ff., 242 ff., 621 ff. der Akten) Bezug genommen. Die Insolvenzschuldnerin sei bei Korrektur der Manipulationen am 31.12.2011, spätestens am 31.12.2012 insolvenzreif gewesen. Zwischen dem 30.06.2012 und Insolvenzantragstellung hätten sich die Schulden der Insolvenzschuldnerin um 162.299.548,60 Euro erhöht. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Insolvenzschuldnerin wegen der Manipulationen ihres Geschäftsführers verlangte der Kläger die Hälfte des Betrages als Schadenersatz. Die Beklagten könnten sich nicht auf die Haftungsbeschränkung gemäß § 323 Abs. 2 HGB berufen, weil sie vorsätzlich ihre Prüfungspflicht verletzt hätten. Sie hätten elementare berufliche Pflichten verletzt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden könne, so dass nach den allgemeinen Regeln auf eine wissentliche Pflichtverletzung geschlossen werden könne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 81.397.628,05 € € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, sie hätten bei den Abschlussprüfungen ausreichend geprüft, insbesondere die Prüfung angemessen geplant und in ausreichendem Umfang Belege angefordert und eingesehen. Wegen der Einzelheiten zum Umfang der Prüfungshandlungen wird auf Seite 49 ff. des Schriftsatzes vom 31.12.2017, Seite 24 ff. des Schriftsatzes vom 30.11.2018, Seite 29 ff. des Schriftsatzes vom 27.02.2019 (Bl. 430 ff., 795 ff., 871 ff. der Akten) verwiesen.
Das Prüfungsteam habe zu keiner Zeit eine Pflichtwidrigkeit erkannt und billigend in Kauf genommen. Die Beklagten treten der Berechnung des Schadens entgegen. Etwaige Ansprüche seien jedenfalls durch die Manipulation der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin ausgeschlossen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Der Kläger hat keinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten wegen unterbliebener Aufdeckung der Bilanzmanipulationen der Jahresabschlüsse für die Jahre 2011 und 2012, der sich allein aus § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB ergeben kann. Danach sind der Abschlussprüfer und seine Gehilfen zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagten ihrer Pflicht zur gewissenhaften Prüfung in vollem Umfang nachgekommen sind. Ihre Haftung entfällt jedenfalls gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen überwiegenden Mitverschuldens der Insolvenzschuldnerin an der Schadensverursachung, weil der damalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin S die Buchhaltung vorsätzlich und mit hoher krimineller Energie zum Zweck der Täuschung von Kontrollorganen über mindestens zwei Jahre hinweg hat manipulieren lassen und die allenfalls vorliegende fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten dahinter so weit zurücktritt, dass ihre Haftung vollständig entfällt.
Nach § 254 Abs. 1 BGB wird die Ersatzpflicht des Schädigers beschränkt, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Der Insolvenzschuldnerin und damit dem Kläger ist die unstreitige vorsätzliche Bilanzmanipulation ihres Geschäftsführers S gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Den Beklagten fällt demgegenüber allenfalls einfache Fahrlässigkeit zur Last, nämlich dass der Beklagte zu 2) und sein Prüfungsteam bei der Prüfung der Jahresabschlüsse die Bilanzmanipulationen nicht bemerkt haben, weil sie sich nicht die Originalbelege und die Originalbuchhaltung haben vorlegen lassen, sondern sich mit manipulierbaren selbst gefertigte Belegen und Aufstellungen der Buchhaltung begnügt haben. Die vom Kläger dargelegten Pflichtverletzungen lassen nicht den Schluss zu, dass der Beklagte zu 2) und sein Prüfungsteam (im Folgenden einheitlich als die Beklagten bezeichnet), deren Verhalten der Beklagten zu 1) nach § 278 BGB zuzurechnen ist, bewusst und gewollt Prüfungspflichten verletzt haben oder dass die Beklagten dies billigend in Kauf genommen haben. Auch für die Annahme von grob fahrlässigen Pflichtverletzungen fehlen zureichende Anhaltspunkte.
1. Den Beklagten fallen allenfalls einfach fahrlässig begangene Pflichtverletzungen zur Last.
Die Abschlussprüfung der Jahresabschlüsse und der Buchführung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen Gesetz und Satzung, die sich auf die Darstellung der Lage des Unternehmens auswirken, erkannt werden können. Dagegen ist die Abschlussprüfung keine lückenlose Prüfung und keine Unterschlagungsprüfung. Bei Anzeichen für Unrichtigkeiten und Verstöße von gesetzlichen Vertretern oder Mitarbeitern des geprüften Unternehmens besteht eine erweiterte Prüfungspflicht (Schmidt/Almeling, Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 317 Rn. 18). Der Abschlussprüfer muss im Rahmen seiner Prüfungshandlungen zur Risikofeststellung und -Beurteilung auch das Risiko wesentlicher falscher Angaben in der Rechnungslegung einschätzen und geeignete Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risikoeinschätzung durchführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit, falsche Angaben aufzudecken, die auf vorsätzliche Manipulationen zurückzuführen sind, geringer ist als die Wahrscheinlichkeit, falsche Angaben aufgrund von Fehlern aufzudecken. Manipulationen werden im Allgemeinen verschleiert. Wirken bei Verstößen mehrere Personen zusammen oder sind Führungskräfte in die Verstöße verwickelt, sind die Möglichkeiten des Abschlussprüfers zur Aufdeckung solcher Verstöße begrenzt. Soweit sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen und mit einer kritischen Grundhaltung durchgeführten Abschlussprüfung keine Hinweise auf wesentliche falsche Angaben aufgrund von vorsätzlichen Manipulationen ergeben, kann der Abschlussprüfer die Rechnungslegung als ordnungsgemäß akzeptieren (Schmidt, Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 317 Rn. 189).
Das Gericht geht aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen sowie des Protokolls der Vernehmung der Mitarbeiterin C1 (vormals X) davon aus, dass auf Veranlassung des Geschäftsführers S die zuständigen Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin, unter anderem Frau C1 die in der Klagebegründung im Einzelnen dargelegten umfangreichen Manipulationen an der Buchhaltung vorgenommen haben und dadurch das Bilanzergebnis zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin verfälscht haben. Diese Maßnahmen sind mit großer krimineller Energie durchgeführt worden und waren darauf angelegt, die Abschlussprüfer zu täuschen. Immerhin wurden Rechnungen verschiedener Scheinkreditoren erstellt, bei denen ein echt wirkender Briefkopf dieser Firmen kreiert wurde, Kontoauszüge gefälscht, 202.000 Einzelbuchungen per Stapelbuchungen in die Buchhaltung eingespielt sowie dazu passende Rechnungen und Zahlungsbelege erstellt und dabei darauf geachtet, dass die Buchhaltung stimmig war. Mitgewirkt haben neben dem Geschäftsführer S die Steuerberaterin H1, die Leitung der Buchhaltung und weitere Mitarbeiter. Daneben wirkten Personen aus dem Umfeld des Geschäftsführers bei Abhebungen vom Konto der Insolvenzschuldnerin mit.
Aus dem Umstand, dass der Kläger nach Insolvenzeröffnung die Manipulationen aufgedeckt hat, folgt nicht zwangsläufig, dass dies den Beklagten bei der Abschlussprüfung hätte auffallen müssen, denn bei Aufarbeitung der Buchführung durch den vom Kläger beauftragten Wirtschaftsprüfer war die Unredlichkeit des Geschäftsführers bekannt, während die Beklagten eine Buchhaltung zu überprüfen hatten, bei deren Manipulation darauf geachtet worden war, dass diese „stimmig“ war. So hat der Kläger selbst ausgeführt (Seite 161 ff. des Schriftsatzes vom 29.01.2018, Bl. 353 f. der Akten), dass die Aufarbeitung der dem Gericht dargelegten Manipulationen der Buchführung wesentlich länger als einen Monat in Anspruch genommen habe. Der Geschäftsführer hat ein System von Manipulationen mit zahlreichen Mitwissern aufgebaut, das in seiner Größe und Vielfalt so ungewöhnlich war, dass damit bei der Prüfung nicht gerechnet werden konnte.
Die Beklagten hatten keine Veranlassung, gezielt nach Manipulationen zu suchen. Aus den vom Kläger dargelegten Umständen mussten sie nicht schließen, dass der Geschäftsführer S ein umfangreiches System von Manipulationen mithilfe der zuständigen Mitarbeiter und der Steuerberaterin mit Wirtschaftsprüferexamen H1 aufgebaut hatte bzw. ein erhöhtes Risiko von falschen Angaben bestand. Das Unternehmen war in den Vorjahren bei Prüfungen unauffällig gewesen.
Das abstrakte Risiko, dass ein zunächst ehrlich und integer erscheinender Geschäftsführer wegen veränderter Umstände plötzlich wesentliche falsche Angaben macht und Kontrollmaßnahmen außer Kraft setzt, besteht immer. Konkrete Anhaltspunkte für umfangreiche Manipulationen der Buchhaltung bestanden aber nicht. Die vom Kläger dargelegten Umstände stellen keine konkreten Anhaltspunkte für umfangreiche Manipulationen dar:
Dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin im Jahr 2003 ein privates Insolvenzverfahren durchlaufen hat (K 34b) begründet keine Zweifel an seiner Integrität. Eine Insolvenz ist nicht zwangsläufig mit unredlichem Verhalten und Bilanzmanipulationen verbunden. Die personelle Unterbesetzung der Buchhaltung und daraus resultierende Bearbeitungsrückstände mögen ein gesteigertes Fehlerrisiko, nicht aber ein gesteigertes Manipulationsrisiko begründen.
Auch durch das Unternehmenswachstum ist das Manipulationsrisiko nicht vergrößert worden. Der Kläger trägt hierzu vor, dass die Insolvenzschuldnerin zu stark expandiert sei und nicht in der Lage gewesen sei, ihre Prozesse auf die stark wachsende Unternehmenstätigkeit einzustellen. Bei der Abschlussprüfung komme es allein darauf an, ob und welche Maßnahmen zur Prozessverbesserung im Falle einer stark wachsenden Geschäftstätigkeit bereits ergriffen worden seien. Es sei zweifelhaft, dass die Beklagten dies ordnungsgemäß geprüft hätten. Ob insoweit eine ausreichende Prüfung der Beklagten vorlag, mag dahin gestellt bleiben. Selbst wenn die Insolvenzschuldnerin ihre Prozesse nicht ausreichend angepasst haben sollte, mag das zu einer Erhöhung der Fehlerquote führen. Dadurch wird jedoch nicht das Risiko gesteigert, dass der Geschäftsführer im Zusammenwirken mit den zuständigen Mitarbeitern und einer außenstehenden Steuerberaterin mit Wirtschaftsprüferexamen (H1) die Buchhaltung so manipuliert, dass bei Jahresabschlüssen ein besseres Ergebnis ausgewiesen wird als erzielt worden ist.
Der weiter vom Kläger angeführte Umstand, dass das Management der Insolvenzschuldnerin unter einem starken Druck gestanden habe, die veröffentlichten Ergebniserwartungen zu erfüllen, mag zwar zutreffen. Diese Umstände pflegen jedoch im Wirtschaftsleben nicht zwangsläufig zu Bilanzmanipulationen, die immerhin strafbar sind, zu führen. Die in diesem Zusammenhang erwähnte Übernahme einer weiteren Gesellschaft, die Umstellung der Buchhaltung auf das Warenwirtschaftssystem Mention, die Inbetriebnahme eines neuen Logistikzentrums sowie die Erhöhung der Anzahl der Mitarbeiter mögen das Fehlerrisiko steigern, nicht jedoch das Manipulationsrisiko.
Aus heutiger Sicht, nach Aufdeckung der zahlreichen Manipulationen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin S ist es zwar verwunderlich, dass die Manipulationen nicht auffielen, weil es Unstimmigkeiten bei Zahlungsdaten, Rechnungsnummern und Buchungstexten bei Bankkonten gab. Bei der Beurteilung der Pflichtwidrigkeit kommt es jedoch auf den Kenntnisstand zur Zeit der Prüfung der Beklagten an. Zu diesem Zeitpunkt mussten sie nicht mit massiven Bilanzmanipulationen bei zahlreichen Positionen rechnen. Die Unstimmigkeiten konnten in der Vielzahl der geprüften Unterlagen untergehen und dadurch der Aufmerksamkeit der – arglosen und mit großer krimineller Energie getäuschten – Prüfer entgehen. Soweit der Kläger behauptet, dass der Geschäftsführer S kritische Themen im Vieraugengespräch mit den Beklagten ausgeräumt habe, was die Beklagten bestreiten, lässt sich daraus nicht auf etwaige Verfehlungen der Beklagten schließen, denn es ist unbekannt, wann und zu welchen konkreten Themen solche Gespräche stattgefunden haben sollen.
Wenn den Beklagten eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, dann die, dass sie sich häufig auf Unterlagen, die die Insolvenzschuldnerin selbst erstellt hat und somit manipulieren konnte, verlassen haben anstatt sich selbst unmittelbar mit der Buchhaltung oder mit Bankunterlagen zu befassen. Dieses Vorgehen hätte es der Insolvenzschuldnerin zumindest erschwert, ihre Manipulationen zu verschleiern. Daraus lässt sich allerdings aufgrund der vorstehenden Umstände nicht mehr als einfache Fahrlässigkeit ableiten. Da die Geschäftsführung und die Buchhaltung auf unterschiedliche Personen verteilt waren, konnte die Geschäftsführung die Buchhaltung nur manipulieren, indem sie Mitarbeiter der Buchhaltung und möglicherweise auch anderer Abteilungen zu Mitwissern machte. Mit einem derart massiven System an Manipulationen muss ein Abschlussprüfer ohne konkrete Anhaltspunkte nicht rechnen.
Die Kammer hat von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ordnungsgemäßheit der Prüfung abgesehen, denn bei der Beurteilung, ob es sich um einen einfach fahrlässigen Pflichtverstoß oder einen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverstoß handelt, handelt es sich um eine rechtliche Bewertung, die die Kammer selbst vorzunehmen hat und nicht auf einen Sachverständigen übertragen kann. Letztlich geht es darum, ob die Risikolage so zu beurteilen war, dass die Beklagten gründlicher hätte prüfen müssen als sie das getan haben und die vorgelegten Nachweise mehr als geschehen hätten hinterfragen müssen. Diese Wertung hatte die Kammer selbst vorzunehmen und konnte sie nicht auf einen Sachverständigen übertragen.
2. Die vom Kläger dargelegten Umstände bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2011 rechtfertigen allenfalls die Annahme einfacher Fahrlässigkeit, nicht jedoch von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei sich der Vorsatz (nur) auf die Pflichtverletzung, d.h. die etwaige nicht ausreichende Prüfung und nicht auf die Beteiligung an der Manipulationen bzw. den Betrug des Geschäftsführers beziehen muss. Auch unter Berücksichtigung dieser Begrenzung liegt jedoch nach den vom Kläger dargelegten Umständen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit der Beklagten vor.
a) Geleistete Anzahlungen
Den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (K 5, K 5a, K6) ist zu entnehmen, dass die Insolvenzschuldnerin unter anderem mit Datum 20.12.2011 angebliche Vorkassezahlungen in Höhe von 2.383.905,26 €, 3.500.000 € und 1.800.000 € jeweils mit dem Gegenkonto Bankkonto an die Firmen O GmbH, T Handelsgesellschaft mbH und B GmbH eingebucht, die daraus resultierenden 7.683.905,26 € im Kontennachweis als geleistete Anzahlungen ausgewiesen hat und diese Forderungen mit Datum 02.01.2012 wieder ausgebucht hat. Schon allein daraus folgt, dass für die angeblichen Anzahlungen kein Rechtsgrund bestand. Der Kläger geht nachvollziehbar davon aus, dass damit unter anderem ein Sollsaldo auf dem Konto des Lieferanten U GmbH, der teilweise auf rechtsgrundlos erfolgten Auszahlungen der Insolvenzschuldnerin beruht habe, „weggebucht“ worden sei (Anlage K 55). Dadurch sei es zu einer Übereinstimmung des Jahresendsaldos des buchhalterischen Bankkontos #120000 mit dem echten Bankkonto gekommen. Die Beklagten haben die Position geleistete Anzahlungen überprüft, indem sie sich die Lieferantenrechnungen vorlegen ließen, die nach heutigem Kenntnisstand gefälscht waren (K 8). Kontoauszüge zu den Zahlungen ließen sie sich ebenso wenig vorlegen wie die Kontenblätter der angeblichen Kreditoren.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich nicht schon aus einer Abweichung vom Prüfprogramm durch den Verzicht auf die Vorlage von Kontoauszügen, wie der Kläger meint. Die Beklagten haben nämlich nicht die Vorlage von Kontoauszügen verlangt, sondern, wie sich aus der Mail von Frau H1 vom 11.06.2012 (K 7) ergibt, den „Nachweis über den Ausgleich der Vorkassebelege“, denn damit ist offengeblieben, wie der Nachweis geführt werden sollte. Die Rechnungen waren jeweils geeignet, den Anschein zu erwecken, als ob Vorauszahlungen geleistet worden waren. In der Rechnung der Firma B GmbH ist die Vorkassezahlung ausdrücklich vermerkt, also vom angeblichen Empfänger quittiert. Die Rechnung der T Handelsgesellschaft mbH vom 07.12.2011 weist den Zusatz auf „Lieferung erfolgt erst nach Zahlungseingang“, so dass die endgültige Rechnung vom 10.01.2012 geeignet war den Eindruck zu erwecken, dass die Zahlung erfolgt war. Ähnliches gilt für die Rechnungen der O GmbH vom 05.12.2011 und 24.01.2012. Der Banksaldo zum 31.12.2011 stimmte mit dem Buchhaltungssaldo überein, in den unter anderem die angeblichen Vorkassezahlungen der Insolvenzschuldnerin eingeflossen sind. Dass die Beklagten eine Saldobestätigung der Bank eingeholt haben, ergibt sich aus der Anlage B 50. Bei einem redlich vorgehenden zu prüfenden Unternehmen war damit der Nachweis der Zahlung erbracht, denn die Unrichtigkeit ergab sich aus der Fälschung der Rechnungen und der Fälschung der Buchhaltung.
Bei einer mehr in die Tiefe gehenden Prüfung hätten sich zwar die vom Kläger dargelegten Anhaltspunkte für die fehlende Existenz der angeblichen Kreditoren und Zweifel an der Richtigkeit der Rechnungen finden lassen. Ob dies eine (einfach) fahrlässige Pflichtverletzungen zu begründen vermag, kann dahin gestellt bleiben. Mehr als einfache Fahrlässigkeit liegt jedenfalls nicht vor. Damit, dass nicht nur der Geschäftsführer zur Verschleierung anderer Abschlüsse Scheinrechnungen erstellte oder erstellen ließ, sondern er auch Mitwisser in verschiedenen Bereichen der Buchhaltung hatte, die den Vorgang in der Buchhaltung nachvollzogen, mussten die Beklagten auf der Basis ihres damaligen Wissens nicht rechnen. Sie durften vielmehr davon ausgehen, dass die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin seriös war und allenfalls Flüchtigkeitsfehler vorkamen. Solche Fehler wären durch den Abgleich des Bankkontos aufgefallen.
b) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Nach dem Klägervortrag hat die Insolvenzschuldnerin ihre Umsatzerlöse manipuliert, indem sie tatsächlich nicht bestehende Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auswies, unter anderem nicht existierende Forderungen gegen die Debitoren U1, xgsm, E allgemein und N in Höhe von 13.250.725,34 € (K 56) und diese von Januar bis April 2012 wieder gutschrieb (K 13). Die Beklagten haben Saldenbestätigungen zum 30.11.2011 eingeholt. Sie haben durch Vorlage der Anlagen B 52 bis B 55 belegt, dass und wie sie die 9 größten Sollsalden und die 3 größten kreditorischen Debitoren ausgewählt haben. Die Auswahl der Debitoren ist durch die Anlagen B 56 und B 57 belegt. Die Rückläufer haben die Beklagten im Anlagenkonvolut B 57 vorgelegt. Gemäß Anlagenkonvolut B 58 haben sie die Ergebnisse bis zum Stichtag weitergerechnet. Gemäß Anlage B 60, 61, 63 ließen sich die Beklagten bei den Debitoren U1 und Xgsm Rechnungen der Insolvenzschuldnerin nebst Kontoauszügen, aus denen sich Zahlungen auf die Rechnungen ergeben sollten, vorlegen. Gemäß Anlage B 64 haben die Beklagten weiter für den Bereich der Umsätze B2C die Relation der Umsatzerlöse zu den Transportkosten sowie zu den Amazongebühren ermittelt, nach B 36 eine sogenannte Benford-Analyse für Dezember 2011 für das Konto #840000 durchgeführt, den Umfang der Stornierungen überprüft (B 65 bis B 68), Einzelwertberichtigungen überprüft (B 74) und eine Fälligkeitsanalyse durchgeführt (B 75).
Auch wenn die Prüfung dieser Forderungen nicht zur Aufdeckung der Einbuchung von Scheinforderungen geführt hat, kann den Beklagten jedenfalls nicht mehr als der Vorwurf einer fahrlässigen Pflichtverletzung gemacht werden. Die Einholung der Saldenbestätigungen zum Stichtag 30.11. anstatt 30.12. allein begründet noch keine Pflichtverletzung. Da die weitere Entwicklung der Forderungen bis zum 31.12. nachzuprüfen ist, begründet die Wahl eines vorherigen Zeitpunkts allein noch kein erhöhtes Fehlerrisiko, sondern allenfalls einen vermeidbaren Mehraufwand an Arbeit. Dass die im Jahresabschluss festgestellten Salden – mit Ausnahme der Scheinforderungen – fehlerhaft waren, ist dem Klägervortrag nicht zu entnehmen. Dieser behauptet lediglich, dass die eingebuchten Forderungen gegen die Debitoren U1, Y, E allgemein und N Scheinforderungen waren. Diese Forderungen haben die Beklagten jedoch anhand der Rechnungen und der Belege für die später angeblich erfolgten Zahlungen plausibilisiert. Die Kontoauszüge enthalten zwar teilweise hinsichtlich der angeblichen Zahlung der Forderung durch die U1 lediglich den Buchungstext „Gutschrift“ ohne Kennzeichnung des Auftraggebers und ohne Angabe von Rechnungsnummern oder sonstiger Zuordnungsmerkmale. Wie der Kläger selbst vorträgt, sind die Zahlungen dem Kundenkonto U1 verbucht worden, wenn auch nicht auf die Scheinrechnungen. Zum Zeitpunkt der Prüfung hatten die Beklagten keine Anhaltspunkte, den Angaben der Insolvenzschuldnerin zu misstrauen, so dass sie dem ersten Anschein, wonach die Gutschriften Zahlungen auf die Forderungen bestätigten, trauen durften.
Die (Schein-)Debitoren N und E allgemein sind nicht überprüft worden. Dies stellte noch keine Pflichtverletzung dar. Die Abschlussprüfung ist nie lückenlos; die Beklagte hat die im einzelnen überprüften Forderungen nach Kriterien wie Auswahl der 9 größten Sollsalden, Top-7-Umsätze B2B etc. ausgewählt, zu denen die nicht überprüften Forderungen nicht gehörten. Darüber hinaus haben die Beklagten weitere Prüfungshandlungen in Form von Analysen (B 65 bis B 75), unter anderem eine Benford-Analyse (B 36) ausgeführt, mit denen die Plausibilität der Buchungen überprüft werden sollte. Auch wenn der Kläger gegen die Eignung dieser Prüfungshandlungen Einwendungen erhebt, bleibt festzuhalten, dass die Beklagten diverse Prüfungshandlungen vorgenommen haben, um die Plausibilität der Ansätze zu überprüfen. Dass diese nicht zur Aufdeckung der Manipulationen geführt haben, heißt nicht, dass die Arbeit der Beklagten nicht ordnungsgemäß war. Da den Beklagten nicht bekannt war, dass und wo die Manipulationen der Insolvenzschuldnerin verbucht waren, war es vom Zufall abhängig, ob eine Stichprobe die Manipulation aufdecken konnte. So hält der Kläger die Durchführung der Benford-Analyse für das Konto #840000 für irrelevant, weil es 2011 keine Manipulationen auf dem Konto gegeben hat. Das ist allerdings keine den Beklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung, sondern bei einer auf Stichproben beschränkten Prüfung systemimmanent.
3. Auch bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2012 haben die Beklagten die Manipulationen der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin allenfalls mit einfacher Fahrlässigkeit, nicht jedoch wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen nicht aufgedeckt.
a) Überhöht ausgewiesene Umsatzerlöse
aa) Konto #833700
Die Insolvenzschuldnerin soll auf dem Konto #833700 Scheinumsätze mit zum Teil nicht existierenden Debitoren in Höhe von insgesamt 33.069.729 € verbucht haben, die Anfang 2013 wieder gutgeschrieben wurden (K 17). Die Kammer geht aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Vernehmungsprotokoll der Mitarbeiterin C1 davon aus, dass wie vom Kläger behauptet Scheinumsätze verbucht worden sind. Die Beklagten haben nach den von ihnen vorgelegten Unterlagen (B 76 ff.) zu Konto #833700 Saldenbestätigungen eingeholt, von denen lediglich 2 zurückgelangt sind und sich bei den verbliebenen 7 Debitoren die Rechnungen, Lieferscheine und Bankbelege vorlegen lassen (Konvolut B 80, B 81), aus denen sich jeweils Gutschriften in Rechnungshöhe ergaben. Zu den Debitoren B1, L GmbH und T Handelsgesellschaft mbH wurden gemäß B 83 Handelsregisterauszüge eingeholt. Nach B 84 wurden Einzelwertberichtigungen und nach B 85 Stornierungen nachvollzogen. Der Kläger hält die Prüfungshandlungen wegen diverser Ungereimtheiten bei den vorgelegten Unterlagen des Anlagenkonvoluts B 80 nicht für ausreichend.
Den Beklagten fällt jedenfalls nicht mehr als eine einfach fahrlässige Verletzung von Prüfungspflichten zur Last. Richtig ist, dass die Lieferscheine nicht vom Empfänger unterschriebenen wurden und somit keinen Nachweis der tatsächlichen Ablieferung darstellen, dass bei der Rechnung an die Y vom 23.11.2012 über 2.068.800 € gemäß Kontoauszug vom 21.01.2013 exakt der Rechnungsbetrag dem Konto der Insolvenzschuldnerin gutgeschrieben und am gleichen Tage der identische Betrag mit einem nicht zuzuordnenden Verwendungszweck zu Gunsten eines nicht erkennbaren Empfängers abgebucht wurde und dass die Gutschriften der Rechnungsbeträge anderer Rechnungen zwar der Höhe nach mit den Rechnungen übereinstimmen, jedoch weder den Auftraggeber noch den Verwendungszweck erkennen lassen, weil als Buchungstext ausschließlich „Gutschrift“ angegeben ist.
Diese Verdachtsmomente lassen nicht den Schluss auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Beklagten zu. Wie schon der Umfang der zu den Akten gereichten Anlagen zeigt, sind bei einer Abschlussprüfung eine Vielzahl von Unterlagen auszuwerten, so dass stets die Gefahr besteht, dass einzelne Details übersehen werden. Im Nachhinein, bei Kenntnis der Manipulationen der Geschäftsführung und der Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin sind die Ungereimtheiten auffällig. Bei Annahme eines redlichen Unternehmers sind die vorgelegten Unterlagen jedoch geeignet, zunächst den Anschein zu erwecken, dass die Forderungen bestanden und werthaltig waren, weil sie bezahlt worden sind. Ein Abschlussprüfer muss nicht damit rechnen, dass Bankunterlagen gefälscht sind. Wenn Gutschriften exakt die Höhe der Rechnungsforderung haben und zeitlich dazu passen, spricht nichts dagegen, sie der Rechnung zuzuordnen, denn die Wahrscheinlichkeit ist gering, dass ein Dritter auf dem Bankkonto der Insolvenzschuldnerin und Gläubigerin der Rechnungsforderung zeitlich passend exakt den Rechnungsbetrag einzahlt. Lieferscheine pflegen bei Versendung der Ware erstellt zu werden, so dass sie ein Indiz darstellen, dass die Insolvenzschuldnerin die Waren tatsächlich versandt hat. Mit einer Fälschung von Unterlagen muss der Abschlussprüfer nicht rechnen, insbesondere nicht, wenn ihm eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt wird. Gerade auch im Hinblick auf die (scheinbar) eingegangenen Zahlungen, aus denen sich (scheinbar) die Existenz der Rechnungsempfänger ergab, konnten die Beklagten die Bedenken gegen die Existenz der Rechnungsempfänger als entkräftet ansehen.
Weiter wirft der Kläger den Beklagten eine unzureichende Prüfung der Forderungen gegen U GmbH vor. Die Insolvenzschuldnerin und U GmbH berühmten sich wechselseitiger Forderungen in Höhe von jeweils rund 8.000.000 €, die die Insolvenzschuldnerin gegeneinander verrechnete, obwohl U GmbH die gegen sie gerichtete Forderung bestritt und nach dem Klägervortrag die Forderung der Insolvenzschuldnerin auch nicht durchsetzbar war. Es spricht allerdings viel dafür, dass die Beklagten die Aufrechnung der Insolvenzschuldnerin nicht hätten berücksichtigen dürfen, weil der Sachverhalt streitig war und offen war, ob die Insolvenzschuldnerin ihrer Forderung durchsetzen konnte. Immerhin verfügte die Insolvenzschuldnerin nicht über sichere Belege für ihre Forderung. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung lässt sich daraus aber nicht entnehmen, denn die Beklagten haben das Bestehen der Forderung geprüft und lediglich falsche Schlussfolgerungen gezogen.
bb) Konto #840000
Auf dem Konto #840000 sollen rund 202 Einzelbuchungen mit „Fantasiekunden“ in Höhe von insgesamt 31.495.643,24 € vorgenommen worden sein, mit denen online-Geschäfte der Insolvenzschuldnerin mit Privatkunden vorgetäuscht wurden. Das Gericht geht aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Vernehmungsprotokoll der Mitarbeiterin C1 davon aus, dass wie vom Kläger behauptet Scheinumsätze verbucht worden sind. Der Kläger meint, aus den 8-stelligen Rechnungsnummern dieser Buchungen (die regulären Rechnungsnummern der Insolvenzschuldnerin seien 9-stellig gewesen) und den Journalnummern sei eindeutig erkennbar gewesen, dass die Buchungen nach dem Bilanzstichtag erfolgt seien. Die Beklagten haben ausweislich der Anlage B 88 Umsätze ausgewählt, die sie überprüft haben. Hierzu hat die Insolvenzschuldnerin die als Anlagenkonvolut B 89 vorgelegten Unterlagen übergeben, die die Beklagten als ausreichenden Nachweis der Umsatzrealisierung angesehen haben. Zudem haben sich die Beklagten gemäß Anlagenkonvolut B 90 zu 30 zufällig ausgewählten Umsätzen Rechnung, Lieferschein und Geldeingang nachweisen lassen. Ausweislich der Anlage B 91 haben die Beklagten die Anzahl der Umsatzbuchungen je Monat untersucht. Gemäß B 92 haben sie für das Konto die Stornierungen im Zeitraum Januar bis April 2013 überprüft. Zudem haben sie die Relation der Umsatzerlöse zu den Transportkosten sowie den Amazon-Gebühren berechnet (B 93).
Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagten bei der Überprüfung dieses Kontos ihre Prüfpflichten einfach fahrlässig verletzt haben. Wie der Kläger zutreffend moniert, enthalten die als Anlagenkonvolut B 89 vorgelegten Unterlagen keinen lückenlosen Nachweis der Forderung, denn zum Teil stimmen die Zahlungen nicht mit der Rechnungshöhe überein, zum Teil fehlen Zahlungsbelege ganz, zum Teil sind die Forderungen aber auch vollständig belegt. Aus handschriftlichen Vermerken auf den Unterlagen wie „Verrechnung“ auf einzelnen Rechnungen ist zwar zu ersehen, dass die Beklagten nachgehakt haben müssen und das Ergebnis auf den Rechnungen notiert haben, sich allerdings mit mündlichen Auskünften zufrieden gegeben haben und die Angaben nicht überprüft haben, da sie keine schriftlichen Unterlagen vorlegen. Bei der Prüfung weiterer Umsätze gemäß Anlagenkonvolut B 90 fehlt bei den meisten Umsätzen ein sicherer Zahlungsnachweis in Form des Kontobelegs; stattdessen haben sich die Beklagten mit den Buchhaltungsunterlagen der Insolvenzschuldnerin als einem weniger sicheren Zahlungsbeleg begnügt. In Einzelfällen haben sie auch Kontoauszüge erhalten. Bei der Scheinbuchung hinsichtlich des Debitors I ist den Beklagten nicht aufgefallen, dass der angebliche Zahlungseingang 5 Tage vor der Bestellung erfolgte. Solche Unstimmigkeiten sowie die Abweichungen bei den Rechnungsnummern (8-stellig bei gefälschten Rechnungen, 9-stellig bei regulären Rechnungen) hätten bei sorgfältigerer Prüfung auffallen können. Bei der Gewichtung des Sorgfaltsverstoßes ist jedoch wie bereits an anderer Stelle ausgeführt zu bedenken, dass die Beklagten eine Vielzahl von Unterlagen zu sichten hatten, sie von einer redlichen Unternehmensführung ausgehen durften und insbesondere nicht mit einer Vielzahl von Manipulationen auf verschiedenen Ebenen der Buchhaltung zu rechnen hatten. Insbesondere mussten sie nicht davon ausgehen, dass Bankauszüge gefälscht worden sind. Der unterlaufene Fehler ist daher weder grob fahrlässig noch gar vorsätzlich. Immerhin haben die Beklagten noch weitere Prüfungshandlungen vorgenommen um die Plausibilität der Buchhaltungen nachzuvollziehen und die Gutschriften bzw. Stornierungen überprüft. Dass es nach den klägerischen Ermittlungen keine manipulierten Gutschriften oder Stornierungen auf dem Konto gab, macht die Prüfung nicht wertlos, denn die Beklagten konnten zur Zeit der Prüfung anders als der Kläger bei Abfassung der Schriftsätze in diesem Rechtsstreit nicht wissen, dass und wo Manipulationen vorgenommen worden waren.
b) Erhöhte Materialaufwendungen durch manipulierten Wareneinsatz
Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe Wareneinsätze in Höhe von 31.490.434,06 € verbucht, die es in der Realität nicht gegeben habe, damit die Relation des Wareneinsatzes zu den (durch Scheinrechnungen erhöhten) Umsätzen passte. Er meint, dies hätte den Beklagten wegen der höheren Journalnummern der Nachbuchungen sowie der Verwendung eines Verrechnungskontos #158900 auffallen müssen. Die Beklagten hätten zwar Saldenbestätigungen angefordert, jedoch sei nur ein Teil davon in Rücklauf gelangt. Die Beklagten haben ausweislich der Anlage B 94 Kreditoren für Saldenbestätigungen ausgewählt; die Auswertung haben sie als Anlage B 111, die Rückläufer als B 112 und alternative Prüfungshandlungen als B 113 vorgelegt. Auch wenn diese Anlagen erst nach der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden, ist die Kammer an der Verwertung nicht gehindert, da der Kläger Gelegenheit hatte hierzu Stellung zu nehmen. Der Kläger geht davon aus, dass die Auswahl der Kreditoren von der Insolvenzschuldnerin und nicht von den Beklagten vorgenommen wurde, weil die ebenfalls von der Größenordnung her zu überprüfenden Scheinkreditoren fehlten. Die Beklagten bestreiten das und behaupten, sie hätten die Auswahl vorgenommen; offensichtlich sei die ihnen für die Auswahl zur Verfügung gestellte Unterlage manipuliert worden. Gemäß B 95 bis B 97 haben die Beklagten noch weitere Prüfungshandlungen durchgeführt.
Den Beklagten ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht mehr als einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da bei den für die Saldenbestätigungen ausgewählten Kreditoren die Scheinkreditoren fehlten, ist davon auszugehen, dass die Auswahl der Kreditoren für die Saldenbestätigungen auf manipulierten Unterlagen der Insolvenzschuldnerin beruhte. Die Beklagten haben sich im Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit der Buchhaltung mit Unterlagen begnügt, die ihnen die Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellt hat anstatt unmittelbar in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen. Mehr als einfache Fahrlässigkeit lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, da es keine Anhaltspunkte für großflächige Manipulationen gab. Aus den vorgelegten Anlagen B 95 bis B 97 und B 111 bis B 113 ist jedenfalls zu entnehmen, dass die Beklagten angestrebt haben, die Plausibilität der ausgewiesenen Forderungen zu überprüfen und dass die geprüften Forderungen auch plausibel waren. Hinsichtlich der Forderungen der U GmbH kann auf die früheren Ausführungen verwiesen werden.
c) Überhöhter Ausweis an Vorräten
Schließlich ist den Beklagten auch hinsichtlich der Bilanzposition Vorräte jedenfalls nicht mehr als einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Die Insolvenzschuldnerin wies zum Jahresende 2012 unstreitig Bestände im Wert von 42.889.431,84 € aus, von denen nach dem bestrittenen Klägervortrag nur Vorräte im Wert von 7.031.767,53 € vorhanden waren. Unstreitig wurde keine Inventur am 31.12.2002 durchgeführt, sondern eine nachgelagerte Inventur im März 2013. Die Kammer geht aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 99 bis B 104 davon aus, dass ein Vertreter der Beklagten bei der Inventur im März 2013 anwesend war, dabei Stichproben gezählt wurden, diese mit der Bestandsliste abgeglichen wurden (B 100) und für 10 Artikel die Rückrechnungen zum 31.12.2002 vorgenommen wurde (B 101). Außerdem wurden gemäß den Anlagen B 102 und 104 die angesetzten Preise für den Bestand überprüft. Soweit der Kläger bestreitet, dass die Beklagten eine Zählung durchgeführt haben, wird das durch die Anlagen, insbesondere das Zählprotokoll widerlegt; Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten diese gefälscht haben, liegen nicht vor. Der Kläger hält die Durchführung der Prüfung für unzureichend, unter anderem weil nicht erkennbar sei, wie die Beklagten die gezählten Stichproben ausgewählt haben, der Abgleich der Testzählung mit der Lagerbestandsliste nicht am Zähltag, sondern am Folgetag erfolgt sei, die Rückrechnung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, weil alle 35 gezählten Artikel und nicht nur 10 hätten zurückgerechnet werden müssen, ein Abgleich etwaiger Warenbewegungen im Rückrechnungszeitraum unter Abgleich mit den Lieferscheinen nicht stattgefunden habe, die Zuverlässigkeit des Warenwirtschaftsprogramms nicht geprüft worden sei. Diese und die weiteren Rügen des Klägers sind nicht geeignet, mehr als eine einfache Fahrlässigkeit der Beklagten zu begründen. Der Kläger überspannt die Anforderungen an die Inventurprüfung. Bei der Abschlussprüfung werden nur zufällig ausgewählte Stichproben überprüft. Bei diesen von den Beklagten ausgewählten Stichproben hat der gezählte Bestand mit dem (den Beklagten mitgeteilten) Buchbestand am Zähltag übereingestimmt, so dass kein Bedürfnis zu weiteren Prüfungen bestand, ebenso stimmte die Rückrechnung zum 31.12.2012. Da es sich um zufällig ausgewählte Artikel handelte, konnten die Bestandsangaben aus Sicht der Beklagten als Abschlussprüfer kaum von der Insolvenzschuldnerin manipuliert worden sein, so dass sie von der Zuverlässigkeit der Angaben ausgehen durften. Vorzuwerfen ist den Beklagten allenfalls, dass sie sich nicht unmittelbar mit dem Warenwirtschaftsprogramm befasst haben, sondern sich auf (manipulierbare und tatsächlich manipulierte) Bestandslisten und sonstige Aufstellungen der Insolvenzschuldnerin verlassen haben. Da sie wie ausgeführt nicht mit massiven Manipulationen der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin rechnen mussten, ist das Unterlassen weder eine grob fahrlässige noch vorsätzliche Verletzung der Pflichten bei einer Abschlussprüfung.
4. Bei Abwägung der den Beklagten danach allenfalls anzulastenden fahrlässigen Pflichtverletzungen mit der vorsätzlichen Pflichtverletzung der Insolvenzschuldnerin durch ihren Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter überwiegt das Verschulden der Insolvenzschuldnerin derart, dass die Haftung der Beklagten entfällt. Zwar lässt eine vorsätzliche Irreführung des Prüfers die Ersatzpflicht nicht stets – wie sonst – ohne weiteres gänzlich entfallen; dies bedeutet aber nicht, dass im Einzelfall nicht doch ein vollständiger Haftungsausschluss gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJWE-VHR 1998, 39, 40). Die Umstände des Einzelfalles führen im vorliegenden Fall dazu, dass die Haftung der Beklagten entfällt. Es würde in hohem Maße Treu und Glauben widersprechen, wenn die Insolvenzschuldnerin die durch eigenes Verhalten verursachte Schädigung auf die Beklagten abwälzen könnte (vgl. OLG Köln NJW-RR 1992, 1184, 1185; OLG Hamburg ZIP 1988, 1551, 1554). Die gesamten Bilanzmanipulationen der Insolvenzschuldnerin waren darauf ausgerichtet, bei Dritten, insbesondere den Abschlussprüfern den Anschein einer ordnungsgemäßen Buchführung hervorzurufen. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und ihre Mitarbeiter haben in einem langen Zeitraum mit hoher krimineller Energie die tatsächlichen Zahlungsflüsse in der Erwartung und zu dem Zweck verschleiert, dass die Prüfer der Jahresabschlussprüfung, die nicht mit einer Unterschlagungsprüfung beauftragt sind, hierdurch getäuscht werden. Es wäre grob unbillig, dieses Verhalten, das seinen Zweck erreicht hat, noch mit einem Schadenersatzanspruch gegen die getäuschten Prüfer zu honorieren.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen sind nach §§ 91, 709 ZPO gerechtfertigt.
Streitwert: 81.397.628,05 €
Dr. C L Q