Rückforderung eigenkapitalersetzender Zahlungen eines Gesellschafters
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter der Aaaaa GmbH verlangt Rückzahlung von 20.016,07 €, die die Gesellschaft an ihren Alleingesellschafter/Geschäftsführer gezahlt hatte. Streitgegenstand ist, ob es sich um Rückzahlungen eigenkapitalersetzender Darlehen bzw. um erstattete Auslagen handelt. Das LG Düsseldorf sieht die Zahlungen als eigenkapitalersetzend an und spricht dem Kläger den Zahlungsanspruch nebst Zinsen zu, begründet mit §§ 30, 31 GmbHG analog und § 32a GmbHG sowie den zivilrechtlichen Verzugsregelungen.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung eigenkapitalersetzender Zahlungen gegen den Alleingesellschafter in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen eines Gesellschafters zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft in einer Krisensituation sind wirtschaftlich als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren und unterliegen bei verbotener Rückgewähr einem Rückerstattungsanspruch nach §§ 30, 31 GmbHG analog.
§ 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG erfasst auch andere Rechtshandlungen des Gesellschafters, die wirtschaftlich der Darlehensgewährung entsprechen; dazu zählen die Erstattung von Auslagen und Vorauszahlungen, wenn sie funktional einem Darlehen gleichkommen.
Bei Insolvenzreife bzw. Überschuldung der Gesellschaft ist auf das Finanzierungsverhalten ordentlicher Kaufleute abzustellen: Gesellschafterdarlehen gelten unter diesen Umständen grundsätzlich als eigenkapitalersetzend, auch wenn sie kurzfristig oder projektbezogen gewährt werden.
Zinsen auf den Rückerstattungsanspruch sind für die Zeit seit der Weggabe nach § 246 BGB zu gewähren; ab Rechtshängigkeit treten Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ein.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.016,07 € nebst 4% Zinsen aus 2.556,46 € vom 10.10.2000 bis zum 20.02.2005, aus 1.533,88 € vom 21.11.2000 bis zum 20.02.2005, aus 1.533,88 € vom 09.12.2000 bis zum 20.02.2005, aus 1.022,58 € vom 23.12.2000 bis zum 20.02.2005, aus 1.533,88 € vom 28.12.2000 bis zum 20.02.2005, aus 1.533,88 € vom 31.12.2001 bis zum 20.02.2005, aus 2.965,50 € vom 28.12.2001 bis zum 20.02.2005, aus 1.533,88 € vom 08.05.2001 bis zum 20.02.2005, aus 204,52 € vom 01.11.2001 bis zum 20.02.2005, aus 797,61 € vom 01.02.2002 bis zum 20.02.2005, aus 2.500,00 € vom 08.02.2002 bis zum 20.02.2005, aus 300,00 € vom 20.02.2002, aus 500,00 € vom 29.03.2002, aus 500 € vom 13.04.2002 bis zum 20.02.2005, aus 1000,00 € vom 20.04.2002 bis zum 20.02.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.016,07 € seit dem 21. Februar 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Aaaaa GmbH. Der Beklagte ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin. Die Schuldnerin betrieb ein Unternehmen, das mit der Durchführung von Erdbaumaßnahmen, dem Baustoffgroßhandel und der Durchführung von Transporten im Nahverkehr befasst war. Die ursprüngliche Firmenbezeichnung lautete Bbbbb GmbH und wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 11. Juni 2002 in die Bezeichnung Aaaaa GmbH geändert. Der Beklagte stellte am 12. September 2002 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches das Amtsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 29. Oktober 2002 eröffnete. Ausweislich der Bilanzen erwirtschaftete die Schuldnerin mit Ausnahme des Jahres 2000 in den Geschäftsjahren von 1997 – 2002 Verluste:
| Jahr | Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag in DM |
| 1997 | -49.254,75 DM (TW 1, S. 13) |
| 1998 | -65.952,12 DM (TW 1, S. 13) |
| 1999 | -107.452,42 DM (TW 2, S. 9) |
| 2000 | 7.826,27 DM (TW 3, S. 11) |
| 2001 | -571.411,57 DM (TW 4, Bl. 3) |
| vorl. 2002 | per 30. Juni 2002 ca. -96.000 € (Bl. 26 d. Beiheft PKH) |
In den Jahren von 1999 – 2001 waren folgende nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge entstanden:
| Jahr | Kapitalfehlbetrag (nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag) |
| 1999 | -106.300,98 DM (TW 2, S. 8) |
| 2000 | -98.474,71 DM (TW 3, Bl. 4) |
| 2001 | -669.886,28 DM (TW 4, Bl. 3) |
Für das Jahr 1998 bestand aufgrund eines Gewinnvortrags i. H. von 17.103,56 DM kein Kapitalfehlbetrag (TW 1, S. 15). Der Beklagte hatte der Schuldnerin Darlehen gewährt, die sich in den Jahren 1998 – 2001 wie folgt entwickelten:
| Jahr | Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter |
| 1998 | 140.862,00 DM (TW 1, S. 9) |
| 1999 | 190.959,04 DM (TW 2, S. 10) |
| 2000 | 227.562,97 DM (TW 3, Bl. 6) |
| 2001 | 223.733,80 DM (TW 4, Bl. 4) |
Die Schuldnerin verfügte über keinerlei Vermögensgüter zur Sicherung der Darlehen, insbesondere waren die Arbeitsgeräte bis auf unbedeutende Ausnahmen geleast und finanziert. Sie zahlte dem Beklagten im Zeitraum vom 9. Oktober 2000 bis zum 19. April 2002 in den aus dem Tenor ersichtlichen Teilbeträgen einen Gesamtbetrag in Höhe von 20.016,07 € (TW 5) aus, dessen Rückforderung mit dem Klagebegehren geltend gemacht wird.
Der Kläger macht geltend, es habe sich bei den Zahlungen um Rückzahlungen auf die Gesellschafterdarlehen von der Schuldnerin an den Beklagten gehandelt, die wegen ihres eigenkapitalersetzenden Charakters der Insolvenzmasse zu erstatten seien.
Der Kläger beantragt nach einer geringfügigen Rücknahme hinsichtlich der Zinsen,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, bei den an ihn geflossenen Zahlungen habe es sich um die Rückerstattung von Barauslagen für Firmenausgaben gehandelt, die er für die Schuldnerin aus eigenem Geld getätigt habe. Wenn die Firmenkasse keinen Bargeldbestand aufgewiesen habe um die Auslagen zu erstatten, habe er die Quittung in die leere Kasse eingelegt; als Gegenbuchung sei „Einlage Ccccc“ gebucht worden. Er habe die Auslagen meistens "gesammelt" und die Beträge, nachdem er die Kasse durch Abholung von Bargeld aufgefüllt worden sei, wieder entnommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 20.016,07 € aus §§ 30, 31 GmbHG analog in Verbindung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschaftsdarlehen. Danach besteht gegenüber Darlehen, die ein Gesellschafter der GmbH in Krisensituationen anstelle der eigentlich gebotenen Eigenkapitalzufuhr zur Verfügung gestellt hat, ein Rückerstattungsanspruch. Ein solches Darlehen wird grundsätzlich wie Eigenkapital behandelt und unterliegt damit dem Rückzahlungsverbot. Im Falle der verbotenen Auszahlung an die Gesellschafter ist dieses analog §§ 30, 31 GmbHG zurückzuzahlen.
Mit den Zahlungen von insgesamt 20.016,07 € hat die Schuldnerin dem Beklagten Rückzahlungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen geleistet. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Rückzahlungen auf die in den Bilanzen ausdrücklich ausgewiesenen Darlehen oder - wie der Beklagte behauptet - auf die Auslagen erfolgt sind, die er für die Schuldnerin getätigt hat, denn auch damit hat der Beklagte Rückerstattungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen erhalten. Nach § 32a Absatz 3 Satz 1 GmbHG gelten nämlich die Rechtsvorschriften über die Rückgewähr von eigenkapitalersetzenden Darlehen "sinngemäß für andere Rechtshandlungen eines Gesellschafters (…), die der Darlehensgewährung nach Absatz 1 oder 2 wirtschaftlich entsprechen." Damit sind auch alle dem Darlehen entsprechenden Finanzierungsformen umfasst (Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, Kommentar zum GmbH-G, 4. Aufl. 2002, § 32a Rn. 152). Entscheidend ist demnach allein die funktionale Entsprechung der in Betracht kommenden Rechtshandlung mit einem eigenkapitalersetzenden Darlehen.
Der Beklagte will mit seinen Auslagen kleinere Positionen des laufenden Geschäftsbetriebs für die Schuldnerin gezahlt haben. An- und Vorauszahlungen eines Gesellschafters auf Verbindlichkeiten der Gesellschaft stellen eine wirtschaftlich entsprechende Handlung im Sinn des § 32a Absatz 3 Satz 1 GmbHG dar, wenn ihnen eine eigene Überlassung des Kapitalwertes zur Nutzung zu Grunde liegt (Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, Kommentar zum GmbH-G, 4. Aufl. 2002, § 32a Rn. 157). Der Beklagte hat die Ausgaben für die Gesellschaft getätigt, damit sein privates Vermögen zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwandt und ihr diesen Betrag bis zur Rückzahlung nach "Auffüllung" der Kasse kreditiert. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass er diese Auslagen im Wege der Gegenbuchung in den Kassenbüchern vermerken ließ. Als alleingeschäftsführender Gesellschafter wählte er gerade diesen Weg und verzichtete darauf, sich das zur Begleichung der Auslagen erforderliche Geld vorher geben zu lassen.
Diese Zahlungen waren eigenkapitalersetzend. Dazu kommt es entscheidend auf das Finanzierungsverhalten ordentlicher Kaufleute in der Gesellschaftskrise an. Das Unternehmen war in einer Situation befunden haben, in der es nicht mehr kreditwürdig war. Nach der Rechtsprechung liegt Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft unter bestimmten Umständen vor, wenn diese (tatsächlich) überschuldet ist (Vgl. BGHZ 81, 252; 109, 55). Gesellschafterdarlehen, die bei Insolvenzreife der Gesellschaft wegen Überschuldung gewährt werden, sind demnach grundsätzlich eigenkapitalersetzend (Vgl. BGHZ 109, 55, 59 f.). Auf der Grundlage der Jahresabschlüsse ergibt sich, dass sie Gesellschaft seit 1997 erhebliche Verluste erwirtschaftete, die seit 1999 zu einem Kapitalfehlbetrag führten. Aus den Bilanzen der Schuldnerin ergeben sich keine stillen Reserven, die einer tatsächlichen Überschuldung entgegenstehen könnten. Es waren zudem keine Vermögenswerte vorhanden, die als Sicherheit hätten gewährt werden können. Somit bestand spätestens seit Ende 1999 eine Krise der Gesellschaft im Sinne des Kapitalersatzrechts.
Ihrem Charakter als eigenkapitalersetzend steht ebenfalls nicht entgegen, dass die Auslagen der Finanzierung von Einzelmaßnahmen dienten. In BGHZ 133, 298, 304 wird diesbezüglich ausgeführt, dass "der Gesellschafter die in der Krise erbrachte Finanzierungsleistung der Rechtsfolge des § 32 a GmbHG auch nicht dadurch entziehen [kann], dass er keine Sanierung der Gesellschaft, sondern lediglich deren Unterstützung für ein bestimmtes Geschäft bezweckt." Dahinter steht die Überlegung, dass aufgrund des Gläubigerschutzes keine Privilegierung projektbezogener Einzelmaßnahmen erfolgen darf. Indem der Beklagte als Gesellschafter Verbindlichkeiten der Schuldnerin, auch aus deren täglichen Geschäftsbetrieb, aus privatem Geld bezahlt, kommt diesen Zahlungen eigenkapitalersetzender Charakter zu.
Die Kurzfristigkeit der Auslagen des Beklagten steht ihrer Qualifikation als eigenkapitalersetzend auch nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtsituation der Schuldnerin, insbesondere des Kapitalfehlbetrages, war nicht damit zu rechnen, dass sich die finanzielle Lage der Gesellschaft besserte und diese ihren Liquiditätsengpass zeitnah überwinden konnte. Auch einem kurzfristig gewährten Kredit kommt unter diesen Umständen eigenkapitalersetzender Charakter zu (Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, Kommentar zum GmbH-G, 4. Aufl. 2002, § 32a Rn. 44). Ist der Konkurs unvermeidbar, begründet selbst ein der Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfs dienender Überbrückungskredit keinen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes (BGHZ 133, 298, 304). Zum Zeitpunkt als er die Ausgaben tätigte befand sich die Schuldnerin bereits in einer wirtschaftlichen Krise. Aus eigener Kraft hätte die Gesellschaft kein Geld aufbringen können, um diese Auslagen zu tätigen. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einer die Insolvenz auslösenden Situation. Die Auslagen können damit als eigenkapitalersetzende Kapitalzufuhr qualifiziert werden.
Die Entscheidung über die Zinsen beruht für den Zeitraum seit der Weggabe auf § 246 BGB (vgl. OLG Brandenburg vom 26. 11. 1998 in ZIP 1999, 1015, 1017; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. 1997, § 37 Anm. 3) und ab Rechtshängigkeit (21.02.2005) auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen sind nach §§ 91, 709 ZPO gerechtfertigt. Die Klagerücknahme hinsichtlich eines Teils der ab Rechtshängigkeit geforderten Zinsen hat nicht zu Mehrkosten geführt, die dem Kläger nach § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen wären.
Streitwert: 20.016,07 €