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Landgericht Düsseldorf·39 O 178/08 U.·10.02.2011

Transportschaden beim multimodalen Messetransport: Haftung nach ADSp, Begrenzung auf 2 SZR/kg

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Transportversicherung klagte aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht wegen Schäden an zwei Maschinen, die im Rahmen eines multimodalen Transports zur Messe in den USA auftraten. Das Landgericht bejahte die Aktivlegitimation und eine Obhutshaftung der Spediteurin nach ADSp i.V.m. §§ 425, 452, 459 HGB, auch für zollbedingtes Auspacken. Ein Haftungsausschluss wegen Unvermeidbarkeit oder Verpackungsmangels wurde verneint; ein qualifiziertes Verschulden, das die Haftungsbegrenzung entfallen ließe, sei nicht bewiesen. Die Haftung wurde nach ADSp auf 2 SZR/kg begrenzt, sodass nur 20.356,94 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen wurde.

Ausgang: Zahlungsklage nur in Höhe der ADSp-Haftungshöchstbeträge (20.356,94 EUR) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers wegen Transportschäden gehen mit der Schadensregulierung auf den Transportversicherer über; hilfsweise kann die Aktivlegitimation durch (auch nachträgliche) Abtretung begründet werden.

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Bei einem multimodalen Transport zu einem festen Preis richtet sich die Haftung des Spediteurs für Güterschäden nach § 425 HGB; die Einbeziehung der ADSp kann über einen hinreichend deutlichen Hinweis im Angebot erfolgen.

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Maßnahmen, die im Rahmen der geschuldeten Zollabfertigung erforderlich werden (einschließlich eines vom Zoll veranlassten Auspackens), fallen in den Obhutszeitraum des Spediteurs und können dessen Haftung für dabei entstehende Schäden begründen.

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Ein Haftungsausschluss wegen Verpackungsmangels nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB scheidet aus, wenn sich ein etwaiger Verpackungsfehler nicht schadenskausal ausgewirkt hat, sondern der Schaden auf unsachgemäße Handhabung beruht.

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Die Haftungsbegrenzungen der ADSp entfallen nur bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Schadensverursachung in dem Bewusstsein des wahrscheinlichen Schadenseintritts; für das qualifizierte Verschulden bleibt nach Erfüllung einer Recherchepflicht grundsätzlich der Anspruchsteller beweisbelastet.

Relevante Normen
§ 452, 459, 425 HGB§ 67 VVG a.F.; 86 VVG n.F.§ 425 HGB§ 426 HGB§ 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB§ 449 Abs. 2 Satz 2 HGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.356,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 6 %, die Klägerin zu   94 %.

Die Beklagte trägt die Kosten der Streithelferin zu 6 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht mit der Behauptung, führender Transportversicherer der Fa. Aaaaa AG aus Bbbbb (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) zu sein, aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadenersatzansprüche wegen Transportschäden geltend.

3

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte auf deren Angebote vom 19.06.2006 und 04.07.2006 (Anlagen B 7, B 8) mit sogenanntem Speditionsauftrag vom 01.08.2006 (Anlage K 2) mit dem Transport mehrerer Maschinen von ihrem Sitz in Bbbbb nach Ccccc zur Messe Dddd, die vom 06. bis zum 13.09.2006 stattfand. In den Angeboten war darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte auf der Basis der ADSp arbeite; Ziffer 23 und 24 ADSp waren abgedruckt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Kopien der Angebote und des Auftrags Bezug genommen. Die Klägerin übergab die Maschinen in Kisten verpackt zum Transport; die Kisten waren von der Streithelferin hergestellt worden. Zum Transportgut gehörten u.a. eine Combimaschine PW 65 (im Folgenden: PW 65) und eine Whirling Machine RT 170 (im Folgenden: RT 170).

4

Die Beklagte übernahm die Kisten in Bbbbb und veranlasste den Transport in Deutschland und in den USA auf dem Landweg sowie auf dem Seeweg von Deutschland in die USA. Der US-Zoll beanstandete das Material der Kisten, worauf die Maschinen ausgepackt wurden. Bei der Ankunft Ccccc wurden Beschädigungen an beiden vorgenannten Maschinen festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der xxxxxxx. vom 17.10.2006 (Anlage K 7/Übersetzung Anlage zum Schriftsatz vom 16.11.2009) verwiesen. Nach der Messe in Ccccc beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte mit dem Weitertransport der Maschine PW 65 nach Japan. Dort wurde die Maschine erneut von Sachverständigen besichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Survey Report der Eeee & Co. Ltd. vom 22.12.2006 (K 8) verwiesen. Anschließend wurde die Maschine nach Deutschland zurück transportiert.

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Die Klägerin verlangt Schadenersatz in Höhe von 316.926,05 Euro für den Schaden an der Maschine PW 65 und 6.390,04 Euro für den Schaden an der Maschine RT 170. Sie behauptet, die Versicherungsnehmerin habe die Beklagte mit dem Transport zu festen Kosten beauftragt. Die Maschinen seien neu gewesen und der Beklagten unbeschädigt übergeben worden. Die Verpackung sei ordnungsgemäß gewesen und habe den Einfuhrbestimmungen der USA entsprochen. Die Beklagte habe die Fa. Fffff mit dem Auspacken der Sendung beim Zoll beauftragt. Die Maschinen seien anschließend im Auftrag der Beklagten neu verpackt worden. Sie seien bei dem Transport durch unsachgemäße Handhabung beschädigt worden. Aus Art und Ausmaß der Schäden ergebe sich ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten. Bei der Maschine PW 65 sei ein Totalschaden eingetreten. Der Wert der Maschine zuzüglich Sachverständigenkosten betrage 316.926,05 Euro. Die Reparaturkosten der Maschine RT 170 zuzüglich Sachverständigenkosten beliefen sich auf 6.390,04 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 5 der Klageschrift sowie die Anlagen K 9 bis K 16 verwiesen. Die Klägerin habe den Schaden reguliert. Die Beklagte hafte unbeschränkt. Den Abschluss einer Versicherung gemäß § 29 ADSp habe sie nicht bewiesen.

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Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 323.316,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Zum Schadenshergang behauptet sie, die Streithelferin habe versäumt, die Kisten ordnungsgemäß zu kennzeichnen, weshalb sie vom US-amerikanischen Zoll zu Recht beanstandet worden seien. Auf Anweisung der Versicherungsnehmerin seien die Maschinen ausgepackt worden, wobei die US-Behörde die Firma Fffff mit dem Auspacken beauftragt habe. Die Beklagte habe der Firma keinen Auftrag erteilt. Beim Auspacken seien die Maschinen vom Gabelstapler beschädigt worden. Anschließend seien alle Maschinen in Abstimmung mit der Versicherungsnehmerin unverpackt weitertransportiert worden Der Transport auf dem Messegelände in Ccccc an den Messestand sowie die Verpackung der Maschinen nach dem Ende der Messe sei nicht vom Auftrag der Beklagten umfasst gewesen, sondern vom örtlichen Messespediteur durchgeführt worden. Die in Japan festgestellten Schäden seien auf Verpackungsmängel zurückzuführen. Die Beklagte bestreitet die Schadenshöhe und beruft sich auf die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 23 ADSp. Sie habe eine Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 29.3 ADSp abgeschlossen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Aussagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen Gggg, Hhhh, Iiii und Jjjjj (Bl. 158, 285, 159, 278, 295 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Beklagte haftet zwar für die Schäden an den Maschinen PW 65 und RT 170 nach Ziffer 22.1 und 3 ADSp in Verbindung mit §§ 452, 459, 425 HGB, jedoch nur beschränkt nach Ziffer 23.3 ADSp.

14

I.

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Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Etwaige Schadenersatzansprüche der Versicherungsnehmerin sind entweder nach § 67 VVG a.F./§ 86 VVG n.F. oder durch ausdrückliche und stillschweigende Abtretung auf sie übergegangen.

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Die Gesamtschau der Anlagen K 1, K 22, K 23 und K 24 ergibt auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten eindeutig, dass ein Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnehmerin im fraglichen Zeitraum bestand, denn die Versicherungsnehmerin ist gemäß den Entschädigungsquittungen Anlagen K 23 und K 24 im Namen der Klägerin entschädigt worden und die Klägerin ist im Besitz sämtlicher Unterlagen. Unerheblich ist, dass der Versicherungsvertrag gemäß der Anlage K 1 bis zum 01.01.2005 befristet war, da er sich stillschweigend verlängert hat. Gemäß Seite 19 Buchstabe B 3 ist die Klägerin als führende Versicherung zur alleinigen Geltendmachung der Schadenersatzansprüche befugt. Wenn die Klägerin nicht schon durch Regulierung der Schadenersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin deren Ansprüche erworben haben sollte, sind diese jedenfalls durch die ausdrückliche Abtretungserklärung vom 22.11.2007 (Anlage K 18) auf sie übergegangen.

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II.

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Die Beklagte haftet gemäß Ziffer 22.1 und 3 ADSp, 452, 425, 459 HGB für Transportschäden.

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1 Da die Parteien gemäß Anlagen B 7 und B 8 sowie der Rechnung der Beklagten vom 29.09.2006 (K 25) als Vergütung einen festen Preis vereinbart haben und ein multimodaler Transport vorlag, haftet die Beklagte gemäß § 425 HGB.

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2 Die Maschinen PW 65 und RT 170 sind zwischen Übernahme zur Beförderung und Ablieferung auf dem Messegelände in Ccccc beschädigt worden.

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a)      Durch die schriftlichen Aussagen des Zeugen Gggg vom 20.10.2009 und 10.11.2010 (Bl. 158, 287 d.A.) steht fest, dass die Maschinen bei Übergabe unbeschädigt waren. Der Zeuge Gggg hat bestätigt, die Maschinen selbst gesehen zu haben. Es besteht keine Veranlassung an der Richtigkeit der Aussage zu zweifeln, denn da die Maschinen für die Ausstellung auf Messen bestimmt waren, ist es naheliegend, dass sie in ordnungsgemäßem Zustand zur Beförderung übergeben worden sind.

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b)      Unstreitig waren beide Maschinen bei der Ankunft auf dem Messegelände beschädigt. Wenn die Beklagte auch den Umfang der Schäden bestritten hat, hat sie eingeräumt, dass die Maschinen bei Ankunft beschädigt waren.

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c)      Die Beschädigung ist auf dem Transport erfolgt. Das gilt unabhängig davon, ob die Transportkisten den Zollbestimmungen entsprochen haben, auch dann, wenn die Maschinen beim Auspacken durch den amerikanischen Zoll beschädigt worden sein sollten. Die Beschädigung fiel nämlich auch dann in den Obhutszeitraum der Beklagten. Das Auspacken beim Zoll gehörte nämlich auch zu den von der Beklagten geschuldeten Maßnahmen. Gemäß den Anlagen B 7, B 8 schuldete die Beklagte den Transport der Maschinen vom Ausgangsort Bbbbb zum Zielort Messe Ccccc einschließlich der Zolleinfuhrabfertigung. Damit gehörten etwaige vom Zoll verlangte Maßnahmen auch zu ihrem Aufgabenbereich, wenn diese auch gegebenenfalls zusätzlich zu vergüten waren.

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Darüber hinaus hat die Beklagte die Firma Fffff mit dem Auspacken beauftragt. Ausweislich der Rechnung Anlage K 26 ist der Firma Fffff der Auftrag von der Kkkkk erteilt worden, die von der Beklagten ersichtlich zur Abwicklung der in der USA erforderlichen Leistungen beauftragt worden ist. Ein anderer Grund für das Tätigwerden dieses zum Konzern der Beklagten gehörenden Unternehmens ist jedenfalls nicht dargelegt worden. Die Betreuung nach den vom Zoll erhobenen Beanstandungen ist Bestandteil der von der Beklagten geschuldeten Leistung der Zollabfertigung. Die Rechnung der Firma Fffff vom 29.08.2006 (K 26) betrifft auch entgegen neuerem Beklagtenvortrag das Auspacken beim Zoll. Die mit der Terminologie vertraute Beklagte hat diese Kosten in ihrer Rechnung für die Leistung „Entladung im Zolllager“ der Versicherungsnehmerin weiter berechnet. Das Auspacken dürfte in der Position „HANDLING CHARGE FOR HAND DECRATING 7 CRATES“ abgerechnet worden sein.

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d)        Unstreitig ist es bei der Maschine PW 65 beim Transport durch die Beklagte nach Japan zu einem weiteren Schaden gekommen. Ob und in welchem Umfang die Beklagte für diesen Schaden haftet, kann wegen der an anderer Stelle noch zu erörternden Haftungsbeschränkung offen bleiben.

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3 Die Haftung der Beklagten für die beim Abladen in Ccccc vorhandenen Schäden entfällt weder wegen Unvermeidbarkeit noch wegen eines Verpackungsmangels. Gemäß § 426 HGB entfällt die Haftung des Frachtführers nur, wenn der Schaden auch bei größter Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Der Schaden war jedoch bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar, weil die Maschinen nach den Ausführungen aller vorgerichtlich tätig gewordenen Sachverständiger, an den zu zweifeln kein Anlass besteht, durch unsachgemäße Behandlung beschädigt worden.

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Die Beklagte ist auch nicht nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB wegen eines Verpackungsmangels von der Haftung befreit. Die Beschädigung beruht nämlich nicht auf mangelhafter Verpackung. Ob die Verpackung ausreichend gegen Transportgefahren schützte, ist unerheblich. Etwaige Mängel haben sich nicht ausgewirkt, denn die Beschädigung beruhte auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht auf unzureichender Verpackung, sondern auf der Handhabung beim Auspacken der Maschine. Unerheblich ist auch, ob die Kisten ausreichend im Sinne der Zollbestimmungen gekennzeichnet waren. Diese Bestimmungen dienten allein dazu, die Einfuhr von Holz mit Schädlingsbefall zu verhindern. Mit dem Schutz vor Transportschäden hat das nichts zu tun.

31

III.

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Die Haftung der Beklagten ist – jedenfalls für die Maschine TW 65 – auf die Höchstbeträge gemäß Ziff. 23.1 Nr. 3 ADSp beschränkt.

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1 Die ADSp und insbesondere die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 23.1 ADSp sind Vertragsinhalt geworden. Gemäß § 449 Abs. 2 Satz 2 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung durch vorformulierte Vertragsbedingungen abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB begrenzt werden, wenn diese Begrenzung zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und in drucktechnischer Hinsicht deutlich hervorgehoben ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach der Anlage B 6 hat die Beklagte in ihrem Angebot auf die ADSp verwiesen und die Ziffern 23 und 24 mit Fettdruck wörtlich wiedergegeben. Die Höhe der Haftungsbeschränkung liegt innerhalb der in § 449 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Grenzen.

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2 Die Beklagte ist nicht gemäß Ziff. 29.3 gehindert sich auf die Haftungsbegrenzung zu berufen, denn sie hält einen ausreichenden Versicherungsschutz gemäß Ziff. 29.1 ADSp vor. Nach Ziff. 29.1 ADSp ist der Spediteur verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftpflichtversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, die seine Haftung nach den ADSp und dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt. Hierzu ist ein Versicherungsschutz ausreichend, der im konkreten Fall voraussichtlich die Regelhaftung des Spediteurs gegenüber dem jeweils geschädigten Auftraggeber abdeckt (Koller, Transportrecht, Ziff. 29 ADSp Rdnr. 3). Die Deckungssumme von 5 Mio. Euro je Schadensfall ausweislich der Anlage B 9 übersteigt die Klageforderung und ist damit ausreichend.

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Die Beklagte hat den Abschluss einer entsprechenden Versicherung durch die Anlage B 9 ausreichend nachgewiesen. Gemäß Ziff. 29.4 ADSp hat der Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers den Haftpflichtversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Damit scheitert der Nachweis nicht daran, dass die Beklagte keine Police vorgelegt hat; ausreichend ist vielmehr eine Bestätigung des Versicherers.

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Die Anlage B 9 ist eine ausreichende Bestätigung des Versicherers in diesem Sinne. Die Bestätigung ist zwar nicht von der Haftpflichtversicherung unterzeichnet worden, sondern von dem Versicherungsmakler Llll in Vertretung der Haftpflichtversicherung. Angesichts des branchentypischen Tätigwerdens von Versicherungsmaklern genügt das. Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass bieten könnten, die Vollmacht des Versicherungsmaklers Llll zu bezweifeln liegen nicht vor. Immerhin hat auch die Klägerin den Schadensfall über Versicherungsmakler abgewickelt, wie sich aus den Entschädigungsquittungen ergibt.

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3 Die Beschränkung der Haftung der Beklagten entfällt nicht wegen qualifizierten Verschuldens. Gemäß Ziff. 27.2 ADSp gelten die Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht haben.

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a)        Die Klägerin hat ein qualifiziertes Verschulden der Personen, für die die Beklagte einzustehen hat, nicht nachgewiesen. Nach der Rechtsprechung trägt grundsätzlich der Geschädigte die Beweislast für das qualifizierte Verschulden. Wenn Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden vorliegen, muss der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen und mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Wenn er seine Recherchepflicht genügt hat, bleibt der Ersatzberechtigte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens beweisbelastet (vgl. BGH NJW-RR 2007, 32, 34). Da nach Art und Ausmaß des Schadens des Guts Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden vorliegen, traf die Beklagte eine Recherchepflicht. Dem hat sie – jedenfalls hinsichtlich der Maschine PW 65 - genügt, indem sie vorgetragen hat, dass der Schaden beim Auspacken der Maschine auf Veranlassung des US-amerikanischen Zolls beim Einsatz eines Gabelstaplers verursacht worden sei. Dieser Vortrag deckt sich mit den vorgelegten Quittungen (Anlagen B 16), wonach der Fahrer bereits bei der Übernahme der Sendung vom Zoll die Beschädigung von 2 Maschinen durch Gabelstapler vermerkt hat. Nach den Ausführungen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen Mmmm in seinem Bericht vom 19.02.2007 (K 9) ist die Schädigung darauf zurückzuführen, dass die Maschine PW 65 ohne Kufenbodenschutz mittels Gabelzinken unterfasst und angehoben wurde.

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Dieser Hergang rechtfertigt nicht die Annahme eines qualifizierten Verschuldens. Zwar lag keine sachgerechte Handhabung der Maschine vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Mmmm müssen die Transportunternehmen darauf hingewiesen werden, dass die Maschine mit einem Gabelstapler nur mit Schutzvorkehrungen angehoben werden dürfen, offensichtlich handelt es sich dabei um eine Besonderheit der Maschine, die nicht für jedes Transportgut gilt. Dass entsprechende Handlinghinweise angebracht worden sind, was die Beklagte bestritten hat, ist dem Klägervortrag nicht zu entnehmen.

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4 Der zu ersetzende Schaden für die Maschine PW 65 beträgt 13.966,80 Euro und für die Maschine RT 170 6.390,04 Euro.

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a)          Der zu ersetzende Höchstbetrag für die Maschine PW 65 beträgt 13.966,80 Euro. Gemäß Ziffer 23 Abs. 1 Nr. 3 ADSp ist die Haftung auf 2 SZR je kg beschränkt, wobei gemäß Ziff. 23.5 ADSp, 431 Abs. 4 BGB der Tag der Übergabe der Maschine maßgeblich ist. Ausweislich des Lieferscheins Anlage K 2 wurde die Maschine am 01.08.2006 übergeben und hatte ein Bruttogewicht von 6.000 kg. Bei einem Wert eines SZR von 1,16339 Euro am 01.08.2006 errechnet sich damit der oben genannte Betrag.

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Angesicht der eines vom Sachverständigen Mmmm ermittelten Schadens von mindestens 284.078,29 Euro, den auch der vom Beklagten zugezogene Sachverständige des Sachverständigenbüros Nnnn für plausibel hält, ist der Versicherungsnehmerin mindestens ein Schaden in Höhe des zuerkannten Höchstbetrages entstanden. Das gilt auch, soweit weitere Schäden beim Weitertransport nach Japan verursacht worden sein sollen und diese auf Verpackungsmängel zurückzuführen sein sollen. Der Sachverständige der Beklagten Nnnn hat den Anteil dieser Schäden mit 20 % bemessen, so dass selbst bei entsprechender Kürzung noch ein Betrag verbleibt, der den Höchstbetrag deutlich übersteigt.

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b)          Für die Schäden an der Maschine RT 170 ist ein Schaden in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe (6.390,04 Euro) nachgewiesen. Die Materialkosten betrugen gemäß dem Angebot der Fa. Oooo (Anlage K 28) 1.072,25 Euro; nach dem Gutachten des Sachverständigen Mmmm vom 30.12.2006 (K 11) beliefen sich die Reparaturkosten auf 4.554,-- Euro. Es besteht keine Veranlassung, dem außergerichtlichen Gutachten nicht zu folgen. Zuzüglich der Sachverständigenkosten von 763,79 Euro ergibt sich der zuerkannte Betrag.

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Die Notwendigkeit dieser Kosten ist das von der Klägerin eingeholte Gutachten des Sachverständigen Mmmm gewesen. Das der Reparaturaufwand zur Beseitigung von Transportschäden erforderlich war, ergibt sich aus dem Besichtigungsbericht der Ppppp. (Anlage K 7).

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5 Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

51

IV.

52

Die prozessualen Nebenentscheidungen sind nach §§ 92, 101, 709 ZPO gerechtfertigt.

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Streitwert: 323.316,09 Euro