Kaufpreisforderung trotz Mängel anderer Lieferungen; Schadensersatz wegen ungleichmäßiger Dimmung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung offener Kaufpreisrechnungen aus späteren Lieferungen von Leuchtmitteln und Vorschaltgeräten; die Beklagte wendet Mängel aus früheren Lieferungen für ein Museums-Lichtdeckenprojekt ein und erhebt Widerklage auf Schadensersatz. Das LG Düsseldorf gibt der Klage bis auf Inkassokosten statt, weil die geltend gemachten Mängel nicht die klagegegenständlichen Lieferungen betreffen und die erklärte Aufrechnung keinen ersatzfähigen Schaden darlegt. Auf die Widerklage stellt das Gericht eine Schadensersatzpflicht der Klägerin in Höhe des für die mangelhaften, im Museum verbauten Komponenten gezahlten Kaufpreises fest, da die Geräte bei T5-Leuchtmitteln unter 50 % nicht gleichmäßig dimmbar waren. Weitergehende Austauschkosten werden wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB) abgelehnt, weil die Beklagte ohne Musteraufbau ein ihr unbekanntes System verbaut hat.
Ausgang: Klage bis auf Inkassokosten zugesprochen; Widerklage nur als Feststellung einer begrenzten Schadensersatzpflicht (Kaufpreis) erfolgreich.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Minderung nach § 441 BGB setzt voraus, dass der Mangel die konkret klagegegenständliche Kaufsache betrifft; Mängel aus anderen Lieferungen lassen den Zahlungsanspruch nicht entfallen.
Ein auf einen Werklohn-Einbehalt des Auftraggebers gestützter Schaden ist nicht ersatzfähig, solange der Einbehalt ersichtlich der Durchsetzung von Nachbesserung dient und bei erfolgreicher Nachbesserung wieder auszuzahlen ist.
Vorschaltgeräte sind mangelhaft i.S.d. § 434 BGB, wenn sie die in der Produktbeschreibung zugesicherten Eigenschaften (hier: Dimmung 1–100 % auch mit T5-Lampen) tatsächlich nicht erfüllen und dadurch eine bestimmungsgemäße Verwendung beeinträchtigt wird.
Bei einem versteckten Mangel genügt eine unverzügliche Rüge nach Entdeckung; eine Untersuchungspflicht nach § 377 HGB verlangt keinen unverhältnismäßig aufwändigen Musteraufbau, wenn der Mangel erst im Einbau und nach Einbrennzeit erkennbar wird.
Weitergehende Mangelfolgeschäden (z.B. hohe Austauschkosten) können nach § 254 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Käufer als Fachunternehmen bei erstmaligem Einsatz eines unbekannten Systems die Eignung vor Einbau durch zumutbare Tests (Musteraufbau) hätte prüfen müssen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.596,51 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.518,03 € seit dem 4.7.2010, aus weiteren 9.039,24 € seit dem 5.9.2010 und aus weiteren 9.039,24 € seit dem 17.9.2010 sowie vorgerichtliche Mahnkosten von 12,50 € zu zahlen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten einen Schaden in Höhe von 24.825,78 € zu ersetzen, der ihr aus der Verwendung von Leuchtmitteln der Typen FH21W/840 HE, HE 28W/840, FH 35W/840 HE, mit den Vorschaltgeräten QTIDALI 1x21/39 DIM, QTIDALI 2x21/39 DIM, QTIDALI 2x28/54 220-240 DIM, QTIDALI 1x35/49/80/200-240 DIM, QTIDALI 2x35/49/80/220-240 DIM bei Erstellen einer dimmbaren Lichtdecke im Aaaa in Bbbb entstanden ist.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 %, die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus der Lieferung von Leuchtmitteln und elektronischen Vorschaltgeräten.
Die Klägerin vertreibt Leuchtmittel, Vorschalt- und Betriebsgeräte sowie Steuerungssysteme. Die Beklagte erstellt Beleuchtungssysteme mit von ihr entwickelten Folien-Lichtdecken. Hierzu montiert sie in Modulbauweise auf Aluminiumwabenplatten verdrahtete elektronische Vorschaltgeräte, Leuchtenhalterungen und Leuchtmitteln in Immobilien und zieht unterhalb der Lichtquellen und deren Steuerungen einen Diffusor, d.h. eine halbtransparente Plane ein. Dadurch wird das Licht aus den Leuchtmitteln gleichmäßig im Raum verteilt; es entsteht der Effekt einer leuchtenden Decke. Die hierzu erforderlichen Leuchtmittel und Vorschaltgeräte bezog sie im vorliegenden Fall von der Klägerin.
Die Klägerin belieferte die Beklagte zwischen dem 27.4.2010 und dem 18.8.2010 mit Leuchtstofflampen und elektronischen Vorschaltgeräten, für die sie insgesamt 24.244,58 € in Rechnung stellte, nämlich
| Rechnung vom 27.04.2010 (K1) | 4.466,78 €. |
| Rechnung vom 05.05.2010 (K2) | 1.699,32 €. |
| Rechnung vom 16.06.2010 (K3) | 3.305,28 €. |
| Rechnung vom 06.07.2010 (K4) | 5.733,42 €. |
| Rechnung vom 16.07.2010 (K5) | 878,22 €. |
| Rechnung vom 04.08.2010 (K6) | 7.282,80 €. |
| Rechnung vom 18.08.2010 (K7) | 878,22 €. |
Zuvor hatte die Stadt Bbbb die Beklagte am 04.03.2010 mit der Erneuerung des Lichtdeckensystems im Aaaa in Bbbb beauftragt. Die Lichtdecken sollten mit sog. T5-Leuchtmitteln ausgeführt werden, die die Beklagte bislang noch nicht eingesetzt hatte. Bis dahin hatte sie Lichtdecken mit T8-Leuchtmitteln ausgeführt. Die für den Auftrag erforderlichen Leuchtmittel und Vorschaltgeräte bezog die Beklagte wiederum bei der Klägerin, wobei die Waren mit folgenden Rechnungen abgerechnet wurden:
| Rechnung vom 07.04.2010 | 17.328,78 €, |
| Rechnung vom 14.04.2010 | 4.369,68 €, |
| Rechnung vom 21.04.2010 | 3.127,32 €. |
Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut B2 verwiesen. Die Beklagte zahlte die Rechnungen und baute die Leuchtmittel und Vorschaltgeräte in die Lichtdecke des Museums in Bbbb ein. Mit Mail vom 5.5.2010 (B4) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich bei einer Dimmung der Lichtdecke unter 50 % ein ungleiches Bild einstelle. Die Klägerin übermittelte der Beklagten daraufhin Verdrahtungstipps, worauf die Beklagte ihr antwortete, dass sie bei den T5-Leuchten und Vorschaltgeräten die gleiche Art der Verdrahtung vorgenommen habe wie seit Jahren problemlos mit T8-Leuchten (Anlage B6). Die Parteien korrespondierten in der Folgezeit erfolglos über eine Lösung des Problems. Die Beklagte setzte der Klägerin mit Schreiben vom 04.08.2010 (B3) eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 06.08.2010. Die Stadt Bbbb zahlte auf die Rechnung der Beklagten über 110.913,95 € (B18) lediglich 55.000,-- €; von dem Abzug wurde 47.821,95 € mit der mangelnden Dimmbarkeit begründet. Die Beklagte rechnet mit diesem Betrag gegen die unbezahlten Rechnungen der Klägerin auf und hat den überschießenden Betrag von 24.225,44 € ursprünglich im Wege der Widerklage geltend gemacht, diesen Widerklageantrag aber nicht weiterverfolgt.
Die Klägerin verlangt die Zahlung der offenen Rechnungen nach Abzug von Gutschriften in Höhe von 648,07 € nebst Inkassokosten von 1.029,00 € und außergerichtlichen Mahnkosten von 12,50 €.
Sie behauptet, die ungleichmäßige Helligkeit der Lichtdecke im Museum in Bbbb bei einer Dimmung von weniger als 50 % beruhe nicht auf einem Mangel der von der Klägerin gelieferten Leuchtmittel und Vorschaltgeräte. Die Klägerin sei nur die Lieferantin von Komponenten dieser Lichtdecke gewesen; die Verwendung dieser Komponenten sei ihr nicht bekannt gewesen. Die fehlende Gleichmäßigkeit der Dimmung in der konkreten Installation sei Folge des unfachmännischen Systemaufbaus der Beklagten gewesen. Die Lampen seien nicht ordnungsgemäß eingebrannt worden, die Verdrahtung sei abweichend von der technischen Fibel der Klägerin und entgegen der anerkannten Regeln der Technik ausgeführt worden; die Lampen seien unzulässig teilweise überlappend verlegt worden; die nach der Spezifikation der Vorschaltgeräte zulässigen Maximallängen für die Zuleitungen seien überschritten worden; die Zuleitungen hätten teilweise unterschiedliche Längen; die Regeln für die Funkentstörungen seien nicht eingehalten worden. Außerdem hätte die Klägerin die neuen T5-Leuchten in einem Musteraufbau überprüfen müssen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.596.51 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.518,03 € seit dem 04.07.2010, aus weiteren 9.039,24 € seit dem 05.09.2010, aus weiteren 9.039,24 € seit dem 17.09.2010 nebst 12,50 € vorgerichtliche Mahnkosten und 1.029,00 € Inkassokosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Verwendung von Leuchtmitteln der Typen FH21W/840 HE, HE 28W/840, FH 35W/840 HE, mit den Vorschaltgeräten QTIDALI 1x21/39 DIM, QTIDALI 2x21/39 DIM, QTIDALI 2x28/54 220-240 DIM, QTIDALI 1x35/49/80/200-240 DIM, QTIDALI 2x35/49/80/220-240 DIM bei Erstellung einer dimmbaren Lichtdecke im Aaaa in Bbbb entsteht.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte rechnet gegen die Klageforderung mit einer Schadenersatzforderung in Höhe von 47.821,95 € auf und macht weitere Schadenersatzansprüche wegen Mängeln der für das Museum in Bbbb gelieferten Ware geltend. Hilfsweise beruft sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht.
Sie behauptet, die ungleichmäßige Dimmung der Lichtdecke im Aaaa in Bbbb bei einer Dimmung von unter 50 % beruhe darauf, dass die Vorschaltgeräte der Klägerin beim Einsatz von T5-Leuchtmitteln nicht zur gleichmäßigen Dimmung geeignet seien. Nach der Produktbeschreibung der Klägerin seien die Vorschaltgeräte unbeschränkt dimmbar. Da der Klägerin die Tätigkeit der Beklagten - Bau von Lichtdecken - bekannt gewesen sei, sei ihr auch bekannt gewesen, dass die gelieferten Leuchtmittel und Vorschaltgeräte für Lichtdecken geeignet sein müssen. Sie habe alle Vorgaben und Empfehlungen der Klägerin zum Einbau umgesetzt, ohne dass dies zu einer gleichmäßigen Dimmung geführt habe.
Durch den Mangel sei ihr ein Schaden in Höhe des nicht gezahlten Werklohns für die Lichtdecke in dem Museum in Bbbb in Höhe von 47.821,95 € entstanden. Für die Beseitigung des Mangels entstünden weitere Aufwendungen in Höhe von ca. 200.000,-- €.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Cccc vom 24.05.2012 und 04.02.2013 sowie die Niederschrift vom 28.03.2014 (Blatt 194 ff., 221 ff., 300 ff. der Akten) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf die Inkassokosten begründet; die Widerklage hat nur aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. Klage
1.)
Die Klägerin hat aus den Lieferungen, die mit den Rechnungen vom 27.04.2010 bis zum 18.08.2010 (Anlagen K1 bis K7) abgerechnet wurden, noch einen Kaufpreisanspruch in Höhe von 24.244,58 €, von dem nach Abzug von Gutschriften noch 23.596,51 € offen sind.
2.)
Dieser Kaufpreis ist nicht gemäß § 441 BGB auf Null zu mindern. Die Lieferungen der Rechnungen vom 27.04.2010 bis 18.08.2010 wiesen unstreitig keine Mängel auf; die monierten Mängel betreffen andere Lieferungen, nämlich Lieferungen zwischen dem 07.04.2010 und dem 21.04.2010 gemäß Anlagenkonvolut B2.
3.)
Der Kaufpreisanspruch ist nicht durch die Aufrechnung mit einem Anspruch der Beklagten in Höhe von 47.821,96 € erloschen, denn die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Ersatz dieses Betrages. Die Beklagte verlangt damit die Differenz zwischen dem der Stadt Bbbb berechneten Werklohn für die Lichtdecke des Aaaa und dem ausgezahlten Werklohn als Schaden. Unabhängig davon, ob die Lieferungen, die der Anlage B2 zugrundelagen, den von der Beklagten gerügten Mangel hinsichtlich der Dimmbarkeit aufwiesen, begründet die Rechnungskürzung keinen ersatzfähigen Schaden. Bei der Rechnungskürzung handelt es sich ersichtlich um einen Einbehalt zur Erzwingung einer ordnungsgemäßen Ausführung, denn die Stadt Bbbb verlangte und verlangt nach wie vor unstreitig Nachbesserung der Lichtdecke, so dass bei erfolgreicher Nachbesserung der einbehaltene Betrag auszuzahlen ist. Auf einen entsprechenden Hinweis hat die Beklagte dementsprechend auch den ursprünglichen Widerklageantrag zu 1, mit dem sie den durch die Aufrechnung mit der Klageforderung nicht erloschenen Teil dieser Forderung geltend gemacht hat, nicht mehr gestellt, was als teilweise Rücknahme zu werten ist.
Weitere Forderungen hat die Beklagte allerdings nicht zur Aufrechnung gestellt, insbesondere hat sie nicht mit einem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die beim Bauvorhaben in Bbbb verbauten Leuchtmittel und Vorschaltgeräte die Aufrechnung erklärt. Soweit sie im Schriftsatz vom 1.7.2014 nach dem Schluss der letztlichen mündlichen Verhandlung und Ablauf der Schriftsatzfrist erstmals auf einen Wegfall des Kaufpreisanspruchs durch Minderung auf Null hingewiesen hat, geht sie ersichtlich davon aus, dass der Mangel die Waren der Rechnungen K1 bis K7 betrifft und stellt keinen Rückzahlungsanspruch aus anderen Rechtsgeschäften zur Aufrechnung. Davon abgesehen wäre eine erstmals nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Ablauf der Schriftsatzfrist geltend gemachte Aufrechnung verspätet und kein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
4.)
Das hilfsweise geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht greift nicht ein, weil der vorrangig geltend gemachte Schadenersatzanspruch Erfolg hat, wie sich aus den Ausführungen zur Widerklage ergibt.
5.)
Die Klägerin hat dagegen keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Inkassokosten, weil diese nicht notwendig waren. Die Einschaltung eines Inkassobüros war im vorliegenden Fall nicht zur Rechtsverfolgung geeignet, denn die Beklagte hat der Forderung bereits vor Beauftragung des Inkassobüros widersprochen. Seit der Mail der Beklagten vom 05.05.2010 (Anlage B4) korrespondierten die Parteien wegen der Mängel der Komponenten für das Museum in Bbbb. Mit Schreiben vom 28.09.2010 (B19) erklärte die Beklagte die Aufrechnung der Rechnungen der Anlagen K1 bis K7 mit einem auf 250.000,-- € bezifferten Gegenanspruch. Der Klägerin musste daher klar sein, dass sie nur durch ein Klageverfahren ihre Ansprüche würde durchsetzen können.
6.)
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2, über die vorgerichtlichen Mahnkosten auf §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB.
II. Widerklage
Die Widerklage ist zulässig und ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1.)
Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Beklagte hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Schadenersatzanspruchs der Klägerin; die Leistungsklage ist nicht vorrangig. Der nach Auffassung der Beklagten bestehende Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungs-Kosten, d.h. der Kosten für den Austausch der Leuchtmittel ist nämlich vor Ausführung der Arbeiten nicht bezifferbar. Dass nach Auffassung des Gerichts, wie die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit ergeben, lediglich ein bezifferbarer Anspruch in Höhe von 24.825,78 € besteht, steht der Zulässigkeit nicht entgegen, weil die Beklagte der Auffassung ist, ihr stünden weitere Ansprüche zu.
2.)
Die Beklagte hat einen Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe des Kaufpreises für die Lieferung der Leuchtmittel und Vorschaltgeräte, die in dem Museum in Bbbb verbaut wurden, aus §§ 437, 440, 280, 281 BGB.
Die Lieferung der Komponenten für die Lichtdecke des Museums in Bbbb gemäß den Rechnungen Anlagenkonvolut B2 war mangelhaft, weil die Vorschaltgeräte bei Einsatz von T5-Leuchten nicht zur gleichmäßigen Dimmung der Lichtdecke bei einer Dimmung unter 50 % geeignet waren.
Nach der Beweisaufnahme steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass mit den von der Klägerin gelieferten Vorschaltgeräten beim Einsatz von T5-Leuchten bei einer Dimmung von unter 50 % keine gleichmäßige Helligkeit zu erreichen war. Die Untersuchungen des Sachverständigen haben eindeutig ergeben, dass auch bei ordnungsgemäßer Installation eine gleichmäßige Dimmung nicht zu erreichen ist. Der Sachverständige hat hierzu die von beiden Parteien zur Verfügung gestellten Musteraufbauten untersucht und Messungen ausgeführt. Insbesondere hat er dabei festgestellt, dass auch beim Musteraufbau der Klägerin keine gleichmäßige Helligkeit erreichbar war. Er hat festgestellt, dass beim Musteraufbau der Klägerin die Helligkeit der einzelnen Leuchtröhren gleichmäßig war, aber die Helligkeit zwischen den unterschiedlichen Leuchtröhren in einem Umfang abgewichen ist, dass das für das Auge erkennbar war. Das Gericht geht davon aus, dass das Ergebnis des Musteraufbaus auf die gesamte Lieferung zu übertragen ist. Gründe, weshalb sich insbesondere die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Komponenten des Musteraufbaues anders als die sonstige gelieferte Ware verhalten sollen, sind nicht ersichtlich.
Soweit der Sachverständige auch Ausführungsmängel der Beklagten festgestellt hat, insbesondere dass die Verdrahtung abweichend von der technischen Fibel der Klägerin ausgeführt wurde, die zulässigen Maximallängen für die Zuleitungen überschritten wurden, die Zuleitungen teilweise unterschiedliche Längen hatten und Kombinationen falsch zusammengestellt waren, ist das für das Vorliegen des Mangels unerheblich. Denn nach den Laboruntersuchungen, insbesondere der Untersuchung des Musteraufbaus der Klägerin sowie nach Beseitigung der Mängel konnte der Sachverständige keine einheitliche Helligkeit der Leuchtmittel bei einer Dimmung unter 50 % feststellen.
Die Einwendungen der Klägerin rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Soweit sie darauf abstellt, dass ein gleichmäßiges Dimmverhalten bei einer Lichtdecke nicht allein auf die verwendeten Vorschaltgeräte zurückzuführen ist, sondern es auch auf die richtige Zusammensetzung der Lichtdecke, insbesondere die Art der Folie und dem Abstand der Folie zu den Leuchtmitteln ankommt, mag das zutreffen. Das ändert aber nichts daran, dass die von der Klägerin gelieferten Leuchtmittel und Vorschaltgeräte bei einer Dimmung von unter 50 % keine gleichmäßige Helligkeit erzeugten.
Der Umstand, dass die Vorschaltgeräte bei T5-Leuchten bei einer Dimmung unter 50 % keine gleichmäßige Helligkeit erzeugen konnten, begründet einen Mangel. Die Klägerin schuldet nämlich Vorschaltgeräte, die auch bei T5-Leuchten eine gleichmäßige Dimmung herbeiführten. Sie schuldete nach § 434 Satz 3 BGB die Eigenschaften, die in der Produktbeschreibung niedergelegt waren. Nach der Produktbeschreibung (Anlage B20) war bei den bezogenen Vorschaltgeräten eine Dimmung von 1 bis 100 % möglich und zwar auch bei T5-Lampen (Seite 12.56, 12.65 der Anlage B20). Diese Beschreibung enthält keinen Hinweis, dass bei einer bestimmten Verwendung, insbesondere bei einer Dimmung unter 50 % keine gleichmäßige Helligkeit erzielt wird. Auch Seite 1.140 des Lichtproramms der Klägerin (K14) enthält unter Ziffern 8. und 9. keinen Hinweis, dass bei einer Dimmung unter 50 % keine gleichmäßige Helligkeit erzielt wird. An den erwähnten Stellen wird lediglich ohne Differenzierung zwischen T5- und T8-Leuchten auf die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Verdrahtung hingewiesen.
Der technischen Fibel der Klägerin (K21, Blatt 154 ff. der Akten) kann auch nicht entnommen werden, dass es bei ordnungsgemäßer Verdrahtung zu ungleichmäßiger Helligkeit bei Dimmung kommen kann. Die weiteren von der Klägerin im Schriftsatz vom 5.4.2012 (Blatt 172 ff. der Akten) aufgeführten Fundstellen lassen nicht erkennen, dass auch bei Einhaltung der Vorgaben bei einer Dimmung von unter 50 % keine gleichmäßige Dimmung möglich ist.
3.)
Die fehlende Eignung der Vorschaltgeräte zu einer gleichmäßigen Dimmung von unter 50 % sind ursächlich für den Schaden der Klägerin, denn die ungleiche Dimmung beruht nach den Feststellungen des Sachverständigen sowohl auf der unfachmännischen Verdrahtung durch die Beklagte als auch auf der fehlenden Eignung der Vorschaltgeräte in Verbindung mit T5-Leuchten. Auch bei ordnungsgemäßer Verdrahtung wäre damit das Ergebnis eine ungleichmäßige Dimmung gewesen.
4.)
Die Beklagte hat den Mangel rechtzeitig gerügt, § 377 HGB. Sie rügte den Mangel der ungleichmäßigen Dimmung erstmals mit der Mail vom 05.05.2010 (B4), nachdem die Ware zwischen dem 08.04.2010 und dem 22.04.2010 geliefert worden war. Dabei handelte es sich um einen versteckten Mangel, der erst durch den Aufbau der Lichtdecke erkennbar wurde und sodann unverzüglich gerügt wurde. Die Beklagte war nicht gehalten, bereits zur Untersuchung der Lieferung einen Musteraufbau zu erstellen. Nach § 377 Abs. 1 HGB ist die Ware zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist. Die Erstellung eines Musteraufbaus zur Feststellung von Mängeln war nach dem Geschäftsgang nicht tunlich, weil sie mit einem zu hohen Aufwand verbunden war. Eine Beurteilung war erst nach dem Einbrennen der Leuchtmittel für eine Dauer von 100 Stunden möglich. Diese Lampen waren danach möglicherweise nicht mehr verwertbar, weil für die Lichtdecke eine einheitliche Bestückung notwendig war. Da ohnehin ein zeitnaher Einbau geplant und ausgeführt wurde, war der geringfügige Zeitverlust für die Klägerin hinnehmbar.
5.)
Die nach § 281 Abs. 1 BGB notwendige Fristsetzung ist mit Schreiben vom 04.08.2010 (B3) erfolgt, in dem die Beklagte der Klägerin eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 06.08.2010 gesetzt hat. Ob die Frist unangemessen kurz war, mag dahinstehen; eine hierdurch ausgelöste angemessene Frist ist jedenfalls inzwischen abgelaufen.
6.)
Das Verschulden der Klägerin wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, weil sich die Klägerin nicht entlastet hat. Im Übrigen zeigen die Hinweise der Klägerin zur Verdrahtung, dass der von der Beklagten gewählte Einsatz der Komponenten nicht ungewöhnlich war. Die Klägerin hätte daher überprüfen müssen, ob auf jeder Dimmstufe eine gleichmäßige Dimmung möglich war.
7.)
Der Schaden der Beklagten besteht in der Zahlung des Kaufpreises von 24.825,78 € (17.238,78 €, 4.369,68 €, 3.127,32 €) für die für das Museum in Bbbb gelieferten Vorschaltgeräte und Leuchtmittel, die mangels gleichmäßiger Dimmbarkeit bei einer Dimmung unter 50 % unbrauchbar sind. Der Kaufpreis war ein für die Beklagte unnützer Aufwand, weil sie zur Erfüllung ihres Auftrages zum Einbau der Lichtdecke im Museum in Bbbb andere Vorschaltgeräte und Leuchtmittel beschaffen muss, die zu einer gleichmäßigen Dimmung unter 50 % geeignet sind.
Dagegen hat die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der weiteren Kosten für den Austausch der Vorschaltgeräte und/oder der Leuchtmittel, die sie auf insgesamt 200.000,-- € beziffert hat.
Dieser Anspruch ist nach § 254 BGB ausgeschlossen. Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt der Umfang der Schadenersatzpflicht davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Beklagte hat die Kosten für den Austausch der Vorschaltgeräte und/oder Leuchtmittel dadurch verursacht, dass sie die ihr unbekannten T5-Leuchten ohne vorherige Prüfung anhand eines Musteraufbaus eingebaut hat. Hätte die Beklagte einen Musteraufbau erstellt, hätte sie festgestellt, dass eine gleichmäßige Dimmung nicht zu erzielen war und von vornherein geeignete Vorschaltgeräte oder Leuchtmittel eingebaut, so dass die Kosten für den Austausch nicht angefallen wären.
Für die Beklagte bestand die Obliegenheit, einen Musteraufbau zu fertigen. Ob eine entsprechende Pflicht nach den vom Sachverständigen in der Anhörung genannten Vorschriften EN55015 oder EN60598 bestand, kann offenbleiben, denn die Obliegenheit bestand bereits im eigenen Interesse der Beklagten, um sich vor Schaden zu bewahren. Die Beklagte hatte bei dem Auftrag der Stadt Bbbb zum Einbau einer dimmbaren Lichtdecke mit T5-Leuchten einen Auftrag übernommen, bei dem sie mit den T5-Leuchten Produkte zu verbauen hatte, mit denen sie keine Erfahrung hatte. Gegenüber ihrer Auftraggeberin war sie zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages und ggf. zu Bedenkenhinweisen verpflichtet, wenn die vorgegebenen Komponenten nicht geeignet waren, das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Sie war aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen nicht in der Lage, diese Fragen zu beurteilen, weil sie bis dahin noch nie T5-Leuchten eingebaut hatte. Sie durfte sich nicht darauf verlassen, dass die T5-Leuchten ebenso wie die ihr bekannten T8-Leuchten zu verbauen waren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, zeigte sich nämlich schon bald nach Einführung der T5-Leuchten eine starke Empfindlichkeit gegen schwankende Temperatureinflüsse und Probleme im Dimmbetrieb bei unterschiedlicher Leitungsverlegung. Als Fachfirma hatte sie sich über das von ihr eingesetzte Produkt zu informieren.
Soweit die Beklagte meint, das ungleiche Dimmverhalten wäre nicht bei einem Musteraufbau aufgefallen, weil die Klägerin bei ihrem Versuchsaufbau davon ausgegangen sei, dass Helligkeitsunterschiede nicht mehr mit bloßem Auge wahrnehmbar seien, wird das durch die Ausführungen des Sachverständigen widerlegt, der in seine Anhörung ausgeführt hat, dass beim Musteraufbau der Klägerin die Helligkeit der unterschiedlichen Leuchtröhren so abgewichen sei, dass es für das Auge erkennbar war.
Die Beklagte hätte daher im eigenen Interesse einen Musteraufbau erstellen müssen, um die Eigenschaften der T5-Leuchten kennenzulernen und ihre Eignung zu überprüfen. Stattdessen hat sie nach eigenen Angaben in der Mail vom 05.05.2010 (B6) den Aufbau von T8-Leuchten übernommen, ohne die Besonderheiten der T5-Leuchten zu berücksichtigen.
Hätte sie die T5-Leuchten nebst den dazu gehörenden Vorschaltgeräten vor dem Einbau durch einen Musteraufbau überprüft, wäre die fehlende Eignung dieser Komponenten aufgefallen. In diesem Fall wäre der Einbau unterblieben, so dass als Schaden lediglich die unnütz aufgewandten Kosten für den Bezug der Leuchtmittel angefallen wären; die Kosten für den Austausch der Leuchten und/oder Vorschaltgeräte wären nicht entstanden.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269 Abs. 3, 709 ZPO. Die unterbliebene Stellung des ursprünglichen Widerklageantrages 1 ist als Klagerücknahme zu werten, denn die Beklagte hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie den Anspruch weiter geltend machen will.
Streitwert:
bis zum 02.03.2012: 207.821,95 € (vgl. Beschluss vom 12.04.2011)
seit dem 03.03.2012: 183.596,51 € (23.596,51 € + 160.000,-- €)