Einstweilige Verfügung: Untersagung der Hauptversammlung am 04.04.2013
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Untersagung der für den 04.04.2013 einberufenen Hauptversammlung. Kernfrage ist, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO) vorliegen. Das Landgericht verbietet die Durchführung der Versammlung und droht Ordnungsmittel an; im Übrigen weist es den Antrag zurück. Die Glaubhaftmachung erfolgte durch eidesstattliche Versicherung.
Ausgang: Untersagung der für den 04.04.2013 einberufenen Hauptversammlung stattgegeben; der übrige Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der Antragsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen und den dringenden Verfügungsgrund glaubhaft macht.
Die Glaubhaftmachung für eine sofortige Entscheidung kann durch eidesstattliche Versicherung erfolgen; die Voraussetzungen des § 935 ZPO sind insoweit zu prüfen.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots kann das Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel androhen (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft oder unmittelbare Ordnungshaft).
Die Kostenentscheidung in einstweiligen Verfügungsverfahren richtet sich nach § 92 ZPO; das Gericht kann die Kosten gegeneinander aufheben.
Die Festsetzung des Streitwerts in solchen Verfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG (§ 53 Abs. 1) in Verbindung mit § 3 ZPO.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird untersagt, die auf den 04.04.2013 einberufene Hauptversammlung durchzuführen.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Antragsgegnerin wird untersagt, die auf den 04.04.2013 einberufene Hauptversammlung durchzuführen.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 13.03.2013 sind sowohl die den Anspruch (§ 935, 940 ZPO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Düsseldorf, 19.03.2013