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Landgericht Düsseldorf·39 O 12/06·09.11.2006

Klage gegen Insolvenzverwalter wegen Rückbuchung von Lastschriften abgewiesen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtInsolvenzforderungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt vom Insolvenzverwalter Zahlung zurückgebuchter Lastschriften nach Warenlieferungen. Das Landgericht stellt fest, dass die Forderung weder Masseforderung nach §55 InsO noch sonst zulässig ist und die Klage daher abgewiesen wird. Begründend führt das Gericht aus, dass die Bereicherung vor Eröffnung entstand und der vorläufige Verwalter unter Zustimmungsvorbehalt zum Rückbuchungswiderspruch berechtigt war, weil die Buchung als Einzugsermächtigung gekennzeichnet war.

Ausgang: Klage der Klägerin gegen den Insolvenzverwalter wegen Rückbuchung von Lastschriften als unzulässig und unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Forderung, die auf einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Massemehrung beruht, ist keine Masseforderung im Sinne des §55 Abs.1 Nr.3 InsO.

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§55 Abs.1 Nr.3 InsO erfasst nur Vermögensmehrungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten.

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§55 Abs.2 InsO bleibt unanwendbar, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis nicht übertragen wurde bzw. er nicht zur Einziehung von Forderungen ermächtigt war.

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Im Abbuchungsverfahren ist die Abbuchung grundsätzlich endgültig; kennzeichnet die einziehende Bank die Belastung jedoch als Einzugsermächtigung, ist die Schuldnerbank zum Widerspruch berechtigt und der Insolvenzverwalter kann diesen Widerspruch anordnen.

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Ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Zustimmungsvorbehalt kann die Rückbuchung nutzen, wenn die Bank die Lastschrift als Einzugsermächtigung ausgewiesen hat und dem Verwalter keine gegenteiligen Kenntnisstände zugemutet werden können.

Relevante Normen
§ 55 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 3 InsO§ 87 InsO§ 55 InsO§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO§ 55 Abs. 2 InsO§ 55 Abs. 2 Satz 1 InsO

Tenor

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter der XXXXXXXXXXXXXXX wegen Rückbuchung von Lastschriften auf Veranlassung des Beklagten in Anspruch.

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Die Klägerin, die mit Stahlrohren handelt, belieferte die spätere Insolvenzschuldnerin auf deren Bestellungen vom Mai bis Juni 2005 mit Waren zu einem Kaufpreis von 136.344,58 Euro, den die Klägerin zwischen dem 30.06.2005 und dem 12.07.2005 vom Konto der Insolvenzschuldnerin abbuchte. Wegen der einzelnen Rechnungen und Abbuchungen wird auf die Aufstellung der Klägerin Anlage K 6 (Bl. 16 GA) verwiesen. Die Klägerin und die Insolvenzschuldnerin hatten nämlich vereinbart, dass die Klägerin ihre Forderungen im Wege des Abbuchungsverfahrens einzog und ihren Hausbanken entsprechende Aufträge erteilt, unter anderem die Insolvenzschuldnerin am 07.06.2005 (Bl. 15 GA). Die Hausbank der Klägerin verwendete beim Einzug der Forderungen im Auftrag der Klägerin anstelle des Textschlüssels 04 für das Abbuchungsverfahren den Schlüssel 05 für das Einzugsermächtigungsverfahren. Nachdem der Beklagte im Juni 2005 als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden war, widersprach er den Abbuchungen und wies die Bank der Insolvenzschuldnerin an, die Lastschriften auf das Konto der Insolvenzschuldnerin zurückzubuchen, was die Bank zwischen dem 18. und dem 26.07.2005 ausführte. Am 01.10.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt.

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Die Klägerin verlangt die erneute Zahlung der zurückgebuchten Forderungsbeträge. Sie meint, die Abbuchungen seien endgültig gewesen und der Beklagte nicht zur Anordnung der Rückbuchung berechtigt gewesen, weil die Klägerin und die Insolvenzschuldnerin das Abbuchungsverfahren und nicht das Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart hätten. Die falsche Kennzeichnung der Abbuchungen durch die Klägerbank als Einzugsermächtigungsverfahren sei nicht geeignet, die Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien außer Kraft zu setzen.

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Außerdem sei der Beklagte auch im Einzugsermächtigungsverfahren nicht zum Widerspruch berechtigt gewesen.

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Die Klage sei nach § 55 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung zulässig, weil die Forderung eine Masseforderung darstelle.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 136.344,58 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 6.500,80 Euro seit dem 18.07.2005, aus 31.702,96 Euro seit dem 20.07.2005 und aus 98.140,82 Euro seit dem 26.07.2005 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte meint, er sei zum Widerspruch berechtigt gewesen, weil das Verfahren als Einzugsermächtigungsverfahren gekennzeichnet worden sei und die Bank bei dieser Kennzeichnung auch bei Vorliegen eines Abbuchungsauftrages zur Beachtung der Widersprüche berechtigt sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist weder zulässig noch begründet.

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Die Klage ist unzulässig, weil die eingeklagte Forderung eine Insolvenzforderung darstellen würde, die nur im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden kann. Nach §§ 87, 55 InsO können nur Masseforderungen im Klageverfahren eingeklagt werden. Die Ansprüche der Klägerin, die sich allein aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen unberechtigter Rückbuchung der ihr gutgeschriebenen Zahlungen ergeben können, sind jedoch keine Masseforderungen im Sinne des § 55 InsO.

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Eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt nicht vor. Zwar handelt es sich um die geltend gemachten Ansprüche um solche aus ungerechtfertigter Bereicherung. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO gilt jedoch nur für Vermögensmehrungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. z.B. Hefermehl in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 55, Rdnr. 201). Die Massemehrung, aus der die Klägerin Ansprüche herleitet, ist jedoch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Rückbuchungen vom Juli 2005 entstanden.

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Eine Insolvenzforderung ergibt sich auch nicht aus § 55 Abs. 2 InsO, wonach Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet werden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, nach Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten gelten. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, weil auf den Beklagten die Verfügungsbefugnis nicht übergegangen ist; er ist lediglich zum vorläufigen Verwalter unter Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts bestellt worden. Die Vorschrift ist auch nicht analog anwendbar. Eine analoge Anwendung kommt allenfalls in Betracht, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die Ermächtigung zum Forderungseinzug erhalten hat und die Forderung aus Handlungen aufgrund dieser Ermächtigung resultiert (vgl. OLG Brandenburg, Zeitschrift für Insolvenzordnung 2004, 806 ff.). Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der Beklagte war nicht mit der Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen ausgestattet. Die eingeklagte Forderung der Klägerin ist auch nicht aufgrund des Einzugs von Forderungen durch den Beklagten entstanden. Bei dem Widerspruch gegen die Lastschrift und die Anweisung der Bank der Insolvenzschuldnerin, diese zurückzubuchen, handelt es sich der Sache nach lediglich um die Verweigerung der Zustimmung zur Genehmigung der Lastschriften und nicht um eine Maßnahme zum Forderungseinzug.

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Bereicherungen der Insolvenzmasse vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Handlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen nicht übergegangen ist und der auch nicht durch Einräumung einer Einzugsermächtigung eine vergleichbare Stellung erhalten hat, sollen nach der klaren Regelung der §§ 55 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 gerade keine Masseverbindlichkeiten darstellen.

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Darüber hinaus kann die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat keinen Bereicherungsanspruch gegen die Masse auf Zahlung der zu ihren Gunsten abgebuchten und sodann zurückgebuchten Beträge. Zwar ist im Abbuchungsverfahren, das zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin vereinbart worden ist, ein Widerspruch des Schuldners gegen die Belastung des Kontos unverbindlich, weil die Abbuchung – anders als im Einzugsermächtigungsverfahren – grundsätzlich endgültig wirksam und unwiderruflich ist. Das gilt auch, wenn die Lastschrift mit dem Einzugsermächtigungsvermerk versehen ist und der Schuldnerbank ein Abbuchungsauftrag vorliegt (BGHZ 72, 343 ff. = WM 1979, 194 ff.). Die Schuldnerbank ist jedoch berechtigt, den Widerspruch zu beachten, wenn die Lastschrift mit dem Einzugsermächtigungsvermerk versehen ist. Hier lag dieser Vermerk vor, weil die Bank der Klägerin die Abbuchung mit dem Textschlüssel 05 für das Einzugsermächtigungsverfahren und nicht mit dem Textschlüssel 04 (Abbuchungsverfahren) gekennzeichnet hat.

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Die aus der Rückbuchung resultierende Bereicherung der Masse ist nicht rechtsgrundlos. Der Beklagte war nämlich als Insolvenzverwalter trotz des Abbuchungsauftrages zum Widerruf berechtigt. Nachdem die Klägerbank den Abbuchungsauftrag nicht im Wege des Abbuchungs- sondern des Einzugsermächtigungsverfahrens umgesetzt hat, durfte der Beklagte als Insolvenzverwalter die damit verbundene Möglichkeit zum Widerruf (vgl. BGH Z 161,49 ff) nutzen, zumal ihm angesichts der Kürze der Zeit nicht bekannt sein sollte, ob entgegen dem aus dem Kontoauszug ersichtlichen Zahlungsschlüssel für das Einzugsermächtgungsverfahren das Abbuchungsverfahren gelten sollte. Ebensowenig konnte ihm bekannt sein, ob die Klägerin mit der Insolvenzschuldnerin zwischenzeitlich eine andere Vereinbarung getroffen hatte. Aus diesem Grund rechtfertigt der im Schriftsatz der Klägerin zitierte Aufsatz keine andere Entscheidung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 136.344,58 Euro.