Unterlassungsanspruch: Verwendung des Firmenzusatzes 'B' ohne Architekteneintragung untersagt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Unterlassung gegen die Beklagte wegen Verwendung des Firmenzusatzes „B“ und abweichender Angaben auf Geschäftsbriefen, obwohl keine Eintragung in die Architektenliste vorliegt. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Unterlassung unter Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft. Ferner werden Abmahnkosten in Höhe von 246,10 € zzgl. Zinsen zugesprochen. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch nach Wettbewerbsrecht besteht, wenn ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr durch Verwendung einer Firmenbezeichnung oder eines Zusatzes den Eindruck erweckt, er sei in ein berufsrechtliches Register eingetragen, obwohl dies nicht der Fall ist.
Abweichende oder unvollständige Angaben auf Geschäftsbriefen gegenüber der im Handelsregister eingetragenen Firma sowie das Unterlassen der Angabe von Registergericht und Registernummer können unlauteres Verhalten darstellen und Unterlassungsansprüche begründen.
Zur Sicherstellung der Wirksamkeit eines Unterlassungsgebots kann das Gericht die Androhung eines Zwangsgeldes (Ordnungsgeld) und ggf. Ordnungshaft anordnen.
Dem Kläger sind die erforderlichen Abmahnkosten bei erfolgreichem Unterlassungsanspruch zu erstatten; die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall und dem Umfang der Abmahnung.
Ein Unterlassungsurteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass der Anspruch auch vor endgültiger Rechtskraft durchsetzbar ist.
Tenor
1.
Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a. mit dem Firmenzusatz „B“ aufzutreten, solange eine Eintragung
der Gesellschaft in die Architektenliste nicht vorliegt,
und/oder
b. auf Geschäftsbriefen eine von der Handelsregistereintragung ab-
weichende Firma anzugeben,
und/oder
c) auf Geschäftsbriefen keine Angaben zum Registergericht und der
entsprechenden Registernummer zu machen,
wie aus den Anlagen K1 und K2 ersichtlich geschehn.
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
2.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von
246,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.