Einstweilige Verfügung gegen Nutzung der Unionsmarke „B“ abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Inhaberin eingetragener Unionsmarken beantragt eine einstweilige Verfügung gegen eine Lizenznehmerin zur Unterlassung der Markennutzung „B“. Streitpunkt ist, ob die Lizenzverträge nach fristloser Kündigung noch wirken und die Antragsgegnerin nutzungsberechtigt bleibt. Das LG Düsseldorf hält die Eintragung für maßgeblich, verneint aber die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines gravierenden Vertragsverstoßes und nach Interessenabwägung den Verfügungsanspruch; der Antrag wird abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Markenverwendung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Als im Register eingetragene Inhaberin besteht gemäß Art. 99 UMV und § 28 Abs. 1 MarkenG die Vermutung der Gültigkeit der Marke und der Rechtsinhaberschaft.
Ein Unterlassungsanspruch gegen einen Lizenznehmer setzt voraus, dass das Nutzungsrecht wegen wirksamer Beendigung oder sonstiger Rechtsmängel nicht mehr besteht.
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist nur gerechtfertigt, wenn der Lizenznehmer so erheblich schuldhaft gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat, dass dem Lizenzgeber die Vertragsfortsetzung nicht zuzumuten ist.
Für die Gewährung einstweiliger Unterlassungsmaßnahmen ist § 12 Abs. 2 UWG nicht analog anzuwenden; maßgeblich ist vielmehr eine Interessenabwägung, ob dem Markeninhaber die Duldsamkeit bis zur Hauptsacheentscheidung zuzumuten ist.
Bei unübersichtlichen grenzüberschreitenden Vertrags- und Gesellschaftsverflechtungen kann im vorläufigen Verfahren das unklare Tatsachengewicht dazu führen, dass ein Unterlassungsanspruch nicht mit der für einstweilige Maßnahmen erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Für die Antragstellerin, geschäftsansässig in Malta, sind mehrere Unionswortmarken „B“, eingetragen u. a. für die Klasse 41, Veranstalten von Unterhaltungsvorstellungen, im Register eingetragen.
Der Firma T. George Edition Ltd. (im Folgenden Firma T. George) hat die Antragstellerin eine Exklusivlizenz erteilt, die wiederum mit der Antragsgegnerin unter dem 01. Dezember 2015 einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat und unter der Bezeichnung „B“ Pferde-Shows veranstaltet.
Wegen der Einzelheiten der Lizenzverträge wird auf die Anlagen AST 2 und AST 3 verwiesen.
Die Firma T. George hat den Vertrag vom 01. Dezember 2015 aus wichtigem Grund durch Schreiben vom 18. Dezember 2016 gekündigt.
Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerin habe die von ihr vertragsgemäß geschuldete Lizenzabrechnung für den Zeitraum vom 01. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 fehlerhaft erstellt und zudem weder die vereinbarten noch die selbst berechneten Lizenzgebühren gezahlt. Mit der damit wirksamen Kündigung entfalle das Recht der Antragsgegnerin zur Nutzung der Marken. Die Antragsgegnerin könne sich keineswegs auf eine nach maltesischem Recht vorgesehene Garnishee-Order berufen. Zum Einen sei diese Order wegen fehlender Zustellungen unwirksam. Zum Anderen sei unbekannt, ob und welche Forderung gegen die Firma T. George bestehe.
Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt:
Der Antragsgegnerin wird unter Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, die Bezeichnung „ im geschäftlichen Verkehr zu nutzen, insbesondere unter der Bezeichnung „B“ Unterhaltungsshows, insbesondere Unterhaltungsshows mit Pferden, zu bewerben und / oder durchzuführen und / oder die Bezeichnung „B“ in Geschäftspapieren der Antragsgegnerin oder als Bestandteil von Domains zu verwenden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie hält das angerufene Landgericht Düsseldorf für international unzuständig. Überdies verheimliche die Antragstellerin, dass im Februar 2016 ein weiterer Lizenzvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Firma T. George mit abweichenden Lizenzgebühren abgeschlossen worden sei. Dieser Vertrag sei nicht gekündigt und dürfe gemäß einer einstweiligen Verfügung eines maltesischen Gerichts auch nicht gekündigt werden. Die erteilten Abrechnungen seien ordnungsgemäß, die Gelder aufgrund einer Hinterlegungsanordnung beim zuständigen Gericht in Malta hinterlegt. Der vorliegende Rechtsstreit sowie eine Vielzahl weiterer Prozesse stellten den Versuch eines Minderheitsgesellschafters der Antragsgegnerin dar, diese zu schädigen, um seinen Einfluss zu vergrößern. Das Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Die Markeninhaberschaft der Antragstellerin werde bestritten. Die Antragsgegnerin sei Inhaberin eines gleich lautenden Werktitelschutzrechts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Das angerufene Gericht ist international zuständig. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus Artikel 97 Abs. 5 und Artikel 96 UMV.
Nach diesen Vorschriften können Verfahren im Sinne von Artikel 96 UMV bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung droht. Die Antragstellerin, auf deren Vorbringen es im Hinblick auf die Zuständigkeitsbestimmung zunächst allein ankommt, hat schlüssig vorgetragen, ein Verstoß gegen ihre Rechte aus den Unionsmarken drohe – auch – in Düsseldorf. Für einstweilige Maßnahme ist gemäß Artikel 103 UMV ebenfalls das Markengericht zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus den §§ 140 Markengesetz, 32 ZPO analog i.V.m. Artikel 101 Abs. 2 und 3 UMV.
Dem steht die Gerichtsstandvereinbarung in den Verträgen nichts entgegen. Zum Einen sind die Verträge, die der Antragsgegnerin eine Nutzung der Marken erlauben, nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits abgeschlossen. Zum Anderen lässt sich aus dem Rechtsgedanken des Artikel 35 EuGVVO entnehmen, dass für einstweilige Maßnahmen auch solche Gerichte zuständig sein können, die nicht mit der Hauptsache befasst sein werden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch unbegründet.
Die Antragstellerin hat nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin entgegen Artikel 9 UMV die streitigen Marken ungerechtfertigt nutzt und daher zur Unterlassung verpflichtet ist.
Allerdings ist die Antragstellerin für das vorliegende Verfahren als Inhaberin der Rechte aus den eingetragenen Unionsmarken anzusehen. Sie ist unstreitig als Inhaberin im Register eingetragen, so dass gemäß Artikel 99 UMV und § 28 Abs. 1 Markengesetz sowohl von der Gültigkeit der Marke wie aber auch von der Rechtsinhaberschaft der Antragstellerin auszugehen ist.
Die Antragstellerin hat aber die Nutzungsrechte durch vertragliche Vereinbarung an die Firma T. George, diese wiederum mit Zustimmung der Antragstellerin an die Antragsgegnerin übertragen.
Damit hängt die Frage der Rechtmäßigkeit der Markennutzung durch die Antragsgegnerin von der Frage ab, ob die Verträge zwischen der Firma T. George und der Antragsgegnerin – noch – wirksam sind, nachdem unter dem Datum des 18. Dezember 2016 eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Die Einzelheiten der vertraglichen Regelungen unterliegen nach der Vereinbarung der Vertragsparteien ausschließlich maltesischem Recht. Vereinbart wurde, dass bei Streitigkeiten in Bezug auf den Lizenzvertrag ein Gericht in Malta ausschließlich zuständig sein soll.
Unabhängig von etwaigen weiteren Besonderheiten maltesischem Rechts dürfte aber jedenfalls eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde nur dann berechtigt gewesen sein, wenn die Antragsgegnerin in einem solchen Maße schuldhaft gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat, dass der anderen Vertragspartei nicht zugemutet werden kann, weiter am Vertrag festzuhalten.
Dass eine derartige Vertragsverletzung durch die Antragsgegnerin erfolgt ist, kann die Kammer nicht mit der für eine Entscheidungsfindung notwendigen Wahrscheinlichkeit feststellen.
Das Vertrags- und Gesellschaftsgeflecht der Parteien und ihrer Gesellschafter erscheint schon insofern nicht ausreichend durchschaubar, als zunächst alle Beteiligten einvernehmlich zusammen gewirkt haben, obwohl unterschiedliche Gesellschaften auf mehreren Ebenen gehandelt haben. Erst ab einem bestimmten Zeitpunkt, etwa im Herbst 2016, haben sich – wie in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend dargelegt – „feindliche“ Lager gebildet. Die Gründe hierfür sind für die Kammer nicht ausreichend deutlich geworden. Erst infolge der „Feindschaft“ wurden Abrechnungen und Pauschalzahlungen als nicht vertragsgemäß beanstandet. Zuvor hatte die Firma T. George, die allerdings mangels Beteiligung an diesem Rechtsstreit hierzu auch nicht weiter befragt werden kann, offenbar über Monate hin keine Beanstandungen vorgenommen. Zu berücksichtigen ist, dass – wirksam zustande gekommen oder nicht – jedenfalls zunächst einvernehmlich mindestens über eine deutliche Verringerung der Lizenzen gesprochen wurde, andernfalls wäre ein jedenfalls mit einer Unterschrift versehener Vertragsentwurf gar nicht gefertigt worden. Über Abrechnungsmodalitäten der Lizenzen mag es im Dezember 2016 unterschiedliche Auffassungen gegeben haben. Eine Weigerung, überhaupt Zahlungen vorzunehmen, lässt sich nicht feststellen, auch wenn man den Vortrag der Antragsgegnerin außer Acht lässt, sie sei durch verschiedene Maßnahmen der „Massiné-Gesellschaften“ an der Ausübung ihrer Vertragspflichten zusätzlich behindert worden.
Vergleichsbares gilt hinsichtlich der Einzelheiten der nach Darstellung der Antragstellerin mittlerweile gerichtlich aufgehobenen Garnishee-Order. Es mag zutreffen, dass ohne – unterstellt nicht erfolgte – Zustellung das Zahlungsverbot nicht wirksam war. Jedenfalls aber handelte es sich um eine gerichtlich angeordnete Maßnahme, deren Befolgung nicht als grober Verstoß gegen vertragliche Rücksichtnahmepflichten angesehen werden kann.
Die Gesamtwürdigung aller Umstände lässt danach in einem vorläufigen Verfahren nicht die Bewertung zu, die Antragsgegnerin habe in einem so erheblichen Maß gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen, dass allein eine fristlose Kündigung angemessen und der Fa. T. George eine Vertragsfortsetzung nicht zuzumuten war.
Unabhängig vom Verfügungsanspruch bestehen aber auch Bedenken hinsichtlich des Verfügungsgrundes. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf kommt in markenrechtlichen Streitigkeiten die Anwendung von § 12 Abs. 2 UWG analog nicht in Betracht. Es ist vielmehr eine Abwägung zwischen den Interessen der Parteien vorzunehmen, also die Frage zu stellen, ob der antragstellenden Partei zuzumuten ist, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens eine möglicherweise unberechtigte Markennutzung zu dulden. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Antragstellerin hat die Marken lizensiert. Die Organisation der Veranstaltungen, durch die allein die Lizenzen erwirtschaftet werden können, erfolgt durch die Antragsgegnerin. Die Marken werden also weiter im vorgesehenen Umfang benutzt. Der Streit betrifft, wenn es nicht um gänzlich anders gelagerte Ziele geht, allein die Höhe von Lizenzzahlungen. Für die Antragsgegnerin steht jedoch schon der Firmenname und die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel. Demgegenüber ist der Antragstellerin zuzumuten, bis zu einer Hauptsachenentscheidung die Markennutzung zu dulden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 1 und 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.