Einstweilige Verfügung: Internetangebot ohne Widerrufsbelehrung und Gewährleistungsausschluss untersagt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner, der ein bestimmtes Möbelstück im Internet an private Endabnehmer anbot. Untersagt wurde das Angebot ohne Widerrufsbelehrung bzw. mit Ausschluss der Gewährleistungsrechte. Das Gericht handelte wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und drohte Zwangsmittel an.
Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Angebot ohne Widerrufsbelehrung bzw. mit Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern untersagt
Abstrakte Rechtssätze
Wer im geschäftlichen Verkehr über das Internet gegenüber privaten Endabnehmern Waren anbietet, muss die gesetzliche Widerrufsbelehrung wirksam erteilen; das Unterlassen kann wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen.
Die Vereinbarung eines generellen Ausschlusses der gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber Verbrauchern ist unwirksam und kann Gegenstand einer Unterlassungsverfügung sein.
Zur Abwehr akut drohender Wettbewerbsverstöße kann das Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung einschreiten, wenn besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht wird.
Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung sind Zwangsmittel (z. B. Ordnungsgeld, Ordnungshaft) anzuordnen bzw. anzudrohen, um die Wirksamkeit des Verbots zu sichern.
Tenor
I.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, gegenüber privaten Endabnehmern, das nachstehend wiedergegebene Möbelstück (unabhängig von dessen farblicher Gestaltung) zum Erwerb über das Internet anzubieten
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
und dabei
a) keine Belehrung über das Widerrufsrecht privater Endabnehmer vorzu-
nehmen
und/oder
b) deren Gewährleistungsrechte auszuschließen,
wenn dies wie folgt geschieht:
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
II.
Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III.
Bei Zustellung sind diesem Beschluß beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
V.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.