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Landgericht Düsseldorf·38 O 81/06·01.02.2007

Unterlassungsbegehren gegen Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtFeiertags- und LadenschlussrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Unterlassung gegen die Beklagte, die an Sonn- und Feiertagen eine automatisierte Automatenvideothek betreibt. Streitpunkt ist, ob dies wegen Verstoßes gegen § 3 FTG, Jugendschutz oder Ladenschluss unlauteres Wettbewerbsverhalten nach § 4 Nr. 11 UWG begründet. Das LG Düsseldorf weist die Klage ab: automatisiertes Ausleihen stellt keine öffentlich bemerkbare Arbeit i.S.v. § 3 FTG dar; konkrete Verstöße gegen Jugendschutz oder Ladenschluss sind nicht substantiiert dargetan.

Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen Öffnung einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG setzt voraus, dass die verletzte Rechtsvorschrift dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln, und die Gesetzesverletzung ausreichend substantiiert dargelegt wird.

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Der Betrieb einer vollautomatischen Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen stellt nicht ohne weiteres eine ‚öffentlich bemerkbare Arbeit‘ i.S.v. § 3 FTG dar, wenn keine Personen als Arbeitskräfte tätig sind und die äußere Ruhe nicht erheblich beeinträchtigt wird.

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Behauptete Risiken des Jugend- oder Ladenschutzes rechtfertigen einen generellen Unterlassungsanspruch nur, wenn konkrete, nachprüfbare Verstöße substantiiert vorgetragen werden; bloße theoretische Gefahren genügen nicht.

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Bei der Prüfung, ob eine Tätigkeit als Arbeit i.S.v. Feiertagsrecht zu qualifizieren ist, kann die Vergleichbarkeit zu zugelassenen automatisierten Einrichtungen (z.B. Bankautomaten) bei der abstrakten Beurteilung der äußeren Wahrnehmbarkeit und Störung der Ruhe berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 3 FTG NW§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Ladenschlussgesetz§ 4 Ziff. 5 FTG§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG§ 4 Nr. 11 UWG§ 3 FTG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse mit erbracht werden.

Tatbestand

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Die Parteien betreiben Videotheken in Düsseldorf. Die Beklagte ermöglicht ihren Kunden an Sonn- und Feiertagen Filme zu mieten, indem sie in ihrem Ladenlokal ein Automatensystem ohne Personaleinsatz eingerichtet hat.

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Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen § 3 des Feiertagsgesetzes NW (FTG), das ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten darstelle. Zudem werde der Jugendschutz nicht gewährleistet und bei Verkäufen gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Ladenschlussgesetz verstoßen.

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Die Klägerin beantragt:

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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs in Nordrhein-Westfalen die von ihr betriebenen Automatenvideotheken an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen geöffnet zu halten und für die Öffnung der Automatenvideotheken an Sonn- und Feuertagen zu werben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, es liege bereits keine Arbeit im Sinne von § 3 FTG beim Betrieb einer Automatenvideothek vor. Jedenfalls seien aber die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 4 Ziffer 5 FTG erfüllt. Der Besuch einer Automatenvideothek diene der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung. Zwischen Ausleihen und Anschauen eines Filmes sei nicht zu differenzieren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Zwar besteht zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Beide betreiben Videotheken in x. Sie bieten gleichartige Dienstleistungen und Waren in einem räumlich begrenzten Gebiet an und sind daher Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

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Es ist jedoch nicht festzustellen, dass die Beklagte sich wettbewerbsrechtlich unlauter verhält, indem sie einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG.

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Der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen stellt keinen Verstoß gegen § 3 FTG dar. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Eine solche Arbeit wird beim Betrieb von Automatenvideotheken nicht geleistet. Personen, die eine Arbeit verrichten, sind unstreitig an Sonn- und Feiertagen nicht vorhanden. Weder werden Waren von Personen ausgegeben noch Überwachungsdienste geleistet.

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Zwar mag nach dem Sinn des Feiertaggesetzes der Begriff der Arbeit weit zu fassen sein und Arbeitsvorgänge einschließen, die üblicherweise dem Arbeitsleben zugeordnet werden, auch wenn kein Bedienungspersonal sichtbar ist (Autowaschanlage). Solche Arbeitsvorgänge sind jedoch bei Automatenvideotheken nicht ersichtlich. Das Ausleihen eines Filmes geschieht aus Sicht des Kunden allein im Rahmen der Freizeitgestaltung. Widerstreitende Aspekte religiöser Natur sind nicht zu erkennen. Die äußere Ruhe der Sonn- und Feiertage wird nicht in größerem Umfang beeinträchtigt, als durch Publikumsverkehr bei anderen Freizeitmaßnahmen und Veranstaltungen. Da es den Bankinstituten erlaubt ist, innerhalb ihrer Gebäude Bankautomaten vorzuhalten, an denen Kunden Geld abheben, Kontostände abfragen und Überweisungen vornehmen können, scheint es sachlich nicht gerechtfertigt, ein automatisiert ablaufendes Ausleihen von Videokassetten zur Freizeitgestaltung im Sinne des FTG rechtlich anders zu qualifizieren.

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Soweit die Klägerin Aspekte des Jugendschutzes geltend macht, betrifft dies allein die Durchführung des automatisierten Verfahrens. Diese Einzelheiten sind nicht im Rahmen des hier geltend gemachten Anspruches auf generelles Unterlassen zu prüfen. Ein konkreter Verstoß wird auch insoweit von der Klägerin nicht dargelegt, sondern lediglich als theoretisch denkbar beschrieben.

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Entsprechendes gilt für einen etwaigen Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.