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Landgericht Düsseldorf·38 O 69/16·05.01.2017

Unterlassung wegen irreführender Rabattwerbung: „20% auf alles, was in diese Tasche passt“

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Werberecht/IrreführungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, rügt eine ganzseitige Zeitungsanzeige der Beklagten mit der Blickfangaussage „20 Prozent auf alles, was in diese Tasche passt“. Das Gericht hält die Aussage wegen umfangreicher, unübersichtlich und kleingedruckt ausgewiesener Ausnahmen für irreführend. Die Klage auf Unterlassung wird stattgegeben; zudem sind vorgerichtliche Abmahnkosten zu erstatten. Die Entscheidungsgründe betonen die Notwendigkeit klarer, am Blickfang teilhabender Hinweise.

Ausgang: Unterlassungsantrag des Klägers wegen irreführender Rabattwerbung stattgegeben; Beklagte zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine blickfangmäßig herausgestellte Werbeaussage ist nur dann nicht irreführend, wenn ein klarer und unmissverständlicher Hinweis, der selbst am Blickfang teilhat, den entstehenden Eindruck zuverlässig auflöst.

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Ausnahmen von einer Rabattankündigung, die inhaltlich so umfangreich und unübersichtlich sind, dass sie dem durchschnittlichen Verbraucher nicht erschöpfend vermittelt werden, machen die Werbeaussage objektiv falsch und damit irreführend.

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Bei Werbung für nicht langlebige und preisgünstige Waren ist typischerweise nicht davon auszugehen, dass der durchschnittliche Verbraucher umfangreiche, kleingedruckte Hinweistexte zur Kaufentscheidung liest; daher sind blickfangnahe Aufklärungen besonders erforderlich.

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Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen können gemäß den einschlägigen Vorschriften des UWG Unterlassungsansprüche gegen irreführende Angaben über besondere Preisvorteile geltend machen.

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Vorgerichtliche Abmahnkosten sind bei berechtigter Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 5 Satz 2 Ziffer 2 UWG§ 5a Abs. 2 i.V.m. Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG§ 8 Abs. 1 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG§ 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 UWG

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Zeitungsanzeigen und / oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs mit einem Rabatt „B1 B2“ zu werben oder werben zu lassen, wenn hiervon tatsächlich Ausnahmen bestehen und dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.4.2016 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört.

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Die Beklagte betreibt Einrichtungshäuser und Küchenmärkte.

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Am 5. März 2016 ließ sie in der Tageszeitung „S Q“ eine ganzseitige Werbeanzeige mit der Überschrift „E wird Mega: Die neueröffnete Küchen-Dimension fasziniert die Stadt“ veröffentlichen.

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In der unteren Hälfte der Werbeanzeige heißt es ferner unter der Überschrift „Packen Sie die riesige T-Tasche voll: „20 Prozent auf alles, was in diese Tasche passt!“ In unmittelbarer Nähe zu dem Prozent-Zeichen findet sich die Ziffer 1 mit einer Klammer. Unterhalb der Werbung befindet sich hinter einer 1 mit Klammerzusatz folgender Text in 5 Pt. Schriftgröße:

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„1) Pro Kunde nur eine Tasche erhältlich. Gültig für Möbel, Küchen und Artikel aus den Fachabteilungen Boutique, Heimtextilien, Teppiche und Leuchten. Ausgenommen sind Artikel aus unseren aktuellen Prospekten und im D I Katalog, die unter www.   de einzusehen sind. Nicht kombinierbar mit anderen Aktionen. Gültig nur für Neuaufträge bis zum 00.00.0000. Ausgenommen sind Artikel der Marken Artikel

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- in der Originalentscheidung folgen 52 Marken -

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aus dem X Store. Nicht gültig auf bereits reduzierte Leuchten und nicht gültig auf in unserem Haus als “Best-Preis” gekennzeichnete Artikel. Gültig nur für Neuaufträge von freigeplanten Küchen bis zum 00.00.0000. Ausgenommen sind Küchen der Marken T1 und O sowie in unseren aktuellen Prospekten, die unter www.   .de einzusehen sind, beworbene Ware.“

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Wegen der weiteren Einzelheiten und der Gestaltung der Werbung insgesamt wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

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Der Kläger hält die Werbung für geschäftlich unlauter im Sinne von § 5 Satz 2 Ziffer 2 UWG. Bei der Blickfangwerbung „20 Prozent auf alles, was in diese Tasche passt“ handele es sich angesichts der vielfältigen Ausnahmen und der Unübersichtlichkeit um eine dreiste Lüge. Der ohnehin schwer erkennbare Ziffernhinweis sei nicht zur Aufklärung geeignet.

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Den angesprochenen Verkehrskreisen werde verschwiegen, dass die Rabattauslobung nicht auf alle Waren gewährt werde, ohne dass die Ausnahmen in klarer, verständlicher und eindeutiger Weise bereitgestellt werden. Insoweit liege auch ein Verstoß gegen § 5a Absatz 2 i.V.m. Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 UWG i.V.m. § 6 Absatz 1 Nr. 3 TMG vor.

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Neben der Unterlassung verlangt der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, eine Irreführung liege nicht vor. Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs „Schlafzimmer komplett“ und „All-Net-Flat“ sei die durch die Ziffer 1 in das Bewusstsein der Verbraucher gehobene Einschränkung als ausreichende Auflösung anzusehen. Der Verbraucher sei daran gewöhnt, dass es Einschränkungen und Ausschlüsse gebe. Er werde deshalb vor der geschäftlichen Entscheidung den gesamten Text der Anzeige studieren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des im Tenor zu I. beschriebenen Verhaltens gemäß den §§ 8 Absatz 1, Absatz 3 Nr. 2, 3, 5 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 2 UWG. Nach diesen Vorschriften kann ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen das Unterlassen geschäftlich unlauterer Handlungen verlangen, die darin bestehen, dass zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils gemacht werden.

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Diese Voraussetzungen sind insoweit erfüllt, als kein Streit über die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung von wettbewerbsrechtlich begründeten Unterlassungsansprüchen gegenüber der Beklagten besteht.

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Darüber hinaus liegt auch ein geschäftlich unlauteres Verhalten der Beklagten vor.

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Die erforderliche Gesamtwürdigung der Werbung in der konkreten Gestaltung der Anlage K 1 beinhaltet eine zur Täuschung geeignete Angabe über einen zeitlich befristet gewährten Preisvorteil. Die Aussage, „20 Prozent auf alles, was in diese Tasche passt“, vermittelt schon nach allgemeinem Sprachverständnis den Eindruck, der angesprochene Verbraucher könne im Ladengeschäft der Beklagten quasi wahllos Dinge einpacken und zum Rabattpreis erwerben, die nach Art und Größe in eine Einkaufstasche passen. Eine solche Tasche ist bildlich wiedergegeben. Aus ihr quellen erkennbar verschiedene Gegenstände, Lampe, Vase, Bilderrahmen, Kochtopf etc., hervor. Alleiniges Auswahlkriterium soll demnach der Umstand sein, dass der zu erwerbende Gegenstand in diese Tasche passt.

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Tatsächlich bestehen jedoch Ausnahmen in einem Umfang, dass nicht annähernd mehr davon gesprochen werden kann, maßgeblich sei die Eigenschaft der Transportfähigkeit in einer Tasche. Nach der in Ziffer 1 erwähnten Ausnahmeregelung sind nicht nur alle Produkte „Aus unseren aktuellen Prospekten und im D I Katalog“ ausgenommen. Schon insoweit bedürfte es kaum zumutbarer Ermittlungstätigkeit, um festzustellen, welche Produkte „aktuell“ im Internet beworben werden oder sich im D I Katalog finden. Zudem sind aber auch sämtliche Produkte von insgesamt nahezu 50 Lieferantenfirmen, reduzierte Leuchten und „Bestpreis“ Artikel ausgenommen. Inhaltlich lässt sich diese Ausnahmeregelung nur so verstehen, dass allein einige geringe Teile des Sortiments rabattiert werden, nicht jedoch „alles“. Die Angabe 20 Prozent auf alles, was in diese Tasche passt, ist damit objektiv falsch. Der Aufklärungshinweis ist nicht geeignet, den unzutreffenden Eindruck zu korrigieren. Schon die Ziffer 1 hinter dem großformatigen Prozentzeichen ist nur bei genauem Hinsehen zu erkennen. Die Textauflösung, ebenfalls in einer Schriftgröße gehalten, die gegenüber allen sonstigen Textangaben deutlich verkleinert ist, enthält eine solche Fülle von Informationen, dass sie bei einfachem Lesen, insbesondere hinsichtlich der Ausnahmen, nicht erschöpfend erfasst werden kann. Eine solche Art der Darstellung ist nicht geeignet, Irrtum ausschließende Aufklärung zu vermitteln.

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Die von der Beklagten angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die in der Entscheidung vom 18. Dezember 2014 als maßgeblich angeführten Umstände liegen hier nicht in vergleichbarer Form vor. Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Bundesgerichtshof (Rn. 16) erneut betont hat, „dass nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweise ausgeschlossen werden muss, der selbst am Blickfang teil hat“. Die sodann folgenden Ausführungen, dass nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden, blickfangmäßigen Angaben erforderlich sei, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen, betreffen eine Werbung für „langlebige und kostspielige Güter“, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst (vgl. Rn. 19). Weder nimmt vorliegend der „Aufklärungshinweis“ am Blickfang teil, noch geht es bei den Sachen, die in eine Tasche passen, um langlebige und kostspielige Güter, für deren Erwerb sich ein Verbraucher üblicherweise nicht spontan entscheidet.

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In der Entscheidung vom 15. Oktober 2015 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt, „dass der hauptsächliche Zweck der Richtlinie 2005 / 29 / EG über unlautere Geschäftspraktiken – und damit ebenso der Bestimmungen des insoweit richtlinienkonform auszulegenden deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit es der Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht dient - darin besteht, den Verbraucher in seiner Fähigkeit zu einer freien und informationsgeleiteten Entscheidung zu schützen“ (Rn. 18).

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Dementsprechend sei „die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt“.

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Wie gezeigt, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Weder nimmt der Hinweis am Blickfang teil, noch ist der Hinweis am unteren Rand übersichtlich gestaltet. Da es nicht um hochwertige Verbrauchsgüter geht, hat ein situationsadäquat aufmerksamer durchschnittlicher Verbraucher keinen Anlass, sich mit dem umfangreichen und klein gehaltenen Text vertraut zu machen, dessen Gesamtinhalt dauerhaft überhaupt nur erfasst werden kann, wenn man sich hierüber Notizen macht.

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Da das Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Irreführung bereits als geschäftlich unlauter zu unterlassen ist, bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob eine gleichartige Verpflichtung sich auch aus § 5a UWG i.V.m. § 6 Absatz 1 Nr. 3 TMG ergibt.

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Neben der Unterlassung schuldet die Beklagte die Erstattung der in ihrer Höhe nicht streitigen Abmahnkosten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG. Der Betrag von 220,00 Euro ist antragsgemäß wegen Verzuges ab dem 08. April 2016 zu verzinsen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.