Irreführende Werbung als „Versicherungsmakler/in“ ohne Erlaubnis auf Online-Portal
KI-Zusammenfassung
Ein Wettbewerbsverband nahm eine Versicherungsvermittlerin auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch, weil sie in einem Empfehlungsportal als „Versicherungsmakler/-in“ bezeichnet wurde, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Das Gericht wertete den Portal-Eintrag als geschäftliche Handlung und die Maklerbezeichnung als unwahre, geschäftlich relevante Irreführung über Eigenschaften/Qualifikation. Die Beklagte haftet für den Eintrag jedenfalls nach § 8 Abs. 2 UWG, weil der Portalbetreiber als Beauftragter zur Werbung tätig wurde. Der Unterlassungsanspruch sowie der Ersatz der Abmahnkosten wurden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung der Makler-Werbung und Zahlung von Abmahnkosten vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bereitstellen und Bereithalten eines Unternehmenseintrags in einem Empfehlungs- oder Marketingportal im Internet stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
Die Bezeichnung als „Versicherungsmakler/in“ ist irreführend nach § 5 Abs. 1 UWG, wenn der Werbende tatsächlich nicht über die erforderliche Erlaubnis zur Maklertätigkeit verfügt.
Eine irreführende Qualifikations- oder Berufsbezeichnung ist geschäftlich relevant, wenn sie geeignet ist, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung wie der Kontaktaufnahme zu veranlassen.
Der Unternehmensinhaber haftet nach § 8 Abs. 2 UWG als Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit für Wettbewerbsverstöße eines zur Werbung eingeschalteten Beauftragten, auch wenn der Verstoß ohne Wissen und gegen den Willen des Unternehmers erfolgt.
Ist ein Unterlassungsanspruch begründet, ist eine darauf gestützte Abmahnung regelmäßig berechtigt; der erforderliche Aufwendungsersatz folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, mit dem Hinweis „Versicherungsmakler/in“ zu werben, wie geschehen am 11. Februar 2020 auf dem Portal C und im Tatbestand bei der Wiedergabe des Klageantrags zu 1 dargestellt.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 299,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte vermittelt Versicherungen. Über eine Erlaubnis als Versicherungsmaklerin verfügt sie nicht.
Im Februar 2020 war in dem Portal C ein Eintrag zu der Beklagten abrufbar. Darin waren unter Ihrem Bild und Namen die Worte „Versicherungen, Versicherungsmakler/-in“ angegeben. Mit dem Portalbetreiber ist die Beklagte vertraglich verbunden.
Der Kläger – zu dessen Satzungszwecken es zählt, zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs und eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs beizutragen und unlautere, Markt verzerrende, das geistige Eigentum beeinträchtigende und wettbewerbswidrige Maßnahmen zu bekämpfen – begehrt mit seiner Klage neben der Unterlassung die Erstattung einer Abmahnkostenpauschale nebst Rechtshängigkeitszinsen. Er beantragt sinngemäß,
1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis „Versicherungsmakler/in“ zu werben:
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn € 299,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (4. Mai 2020) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und damit – neben seiner sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung – seine prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – I ZR 158/14 – Der Zauber des Nordens [unter B I 1]) steht weder zwischen den Parteien im Streit noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte an dieser zu zweifeln.
II.
Die Klage ist mit dem Unterlassungsantrag aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 UWG begründet (dazu nachfolgend unter 1 bis 4). Außerdem steht dem Kläger der Zahlungsanspruch zu (nachfolgend unter 5).
1. Das Bereitstellen und Bereithalten des Seiteninhalts mit den Kontaktdaten und der Angabe des Tätigkeitsbereichs der Beklagten zum Abruf von dem auf die Förderung der Geschäftstätigkeit der Mitglieder abzielenden Empfehlungsmarketingportal im Internet verwirklicht die Merkmale einer geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG).
2. Diese geschäftliche Handlung ist gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Sie erfüllt den Unlauterkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 UWG.
Die geschäftliche Handlung ist irreführend (§ 5 Abs. 1 S. 2 UWG). Die in ihr enthaltene Angabe „Versicherungsmakler/-in“ ist unwahr, da die Beklagte über keine Erlaubnis für die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers verfügt. Hierdurch wird eine Fehlvorstellung bei dem Nutzer des Portals ausgelöst, die mit den Eigenschaften der Beklagten einen der in § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG genannten Bezugspunkte betrifft.
Die irreführende Handlung ist geschäftlich relevant (§ 5 Abs. 1 S. 1 UWG). Sie kann Nutzer des Portals zu der geschäftlichen Entscheidung (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG) veranlassen, mit der Beklagten in Kontakt zu treten, um sich bei ihr näher über ihr Angebot zu informieren.
3. Wegen dieser geschäftlichen Handlung kann die Beklagte auf Unterlassen in Anspruch genommen werden.
a) Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 110/15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon [unter II 3 c aa]; Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 183/09 – Irische Butter [unter II 1 e aa]). Dabei kommt eine Zurechnung von Beiträgen Dritter im Rahmen der Prüfung der adäquaten Kausalität (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 110/15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon [unter II 3 c bb (1), (2) und (4)]; s.a. Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 140/14 – Angebotsmanipulation bei Amazon [unter II 2 d cc (1), (3) und (4)]) oder eine umfassende Haftung für Handlungen Dritter nach § 8 Abs. 2 UWG in Betracht.
Die umfassende Haftung eines selbst nicht unmittelbar handelnden Inhabers eines Unternehmens nach § 8 Abs. 2 UWG ist gegeben, wenn die Zuwiderhandlungen in dem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragen begangen werden. Diese Regelung soll verhindern, dass sich der Inhaber eines Unternehmens hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken kann, und begründet einen zusätzlichen selbständigen Anspruch gegen den Inhaber des Unternehmens, um den Gläubigern wettbewerbsrechtlicher Ansprüche eine stärkere Stellung zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 – I ZR 105/10 – DAS GROSSE RÄTSELHEFT [unter B II 4 a]). Dabei werden nach § 8 Abs. 2 UWG – ebenso wie nach § 14 Abs. 7 MarkenG – dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit im Sinne einer Erfolgshaftung wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen und sich der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugutekommt, sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können soll, wobei der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch ihn liegt und es deshalb unerheblich ist, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben, so dass Beauftragter auch ein selbständiges Unternehmen sein kann und entscheidend ist, ob der unmittelbar Handelnde in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des Beauftragten dem Betriebsinhaber zugutekommt und er einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des Beauftragten hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt; dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste mit der Folge, dass er gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße haftet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 – I ZR 103/11 [unter II 1 b]; Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 109/06 – Partnerprogramm [unter II 2 c aa]). Bindet der Unternehmer den Beauftragten vertraglich, wird er nicht dadurch entlastet, dass letzterer sich über die vereinbarten Einschränkungen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat ohne dass es darauf ankommt, ob der Unternehmer mit einer solchen Verletzung vertraglicher Pflichten konkret rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 – I ZR 103/11 [unter II 1 b]).
b) Danach haftet die Beklagte jedenfalls gemäß § 8 Abs. 2 UWG für die unmittelbar von dem Portalbetreiber begangene Handlung.
aa) Die Beklagte hat mit dem Portalbetreiber vereinbart, ihre Kontaktdaten und ihren Tätigkeitsbereich in das Portal einzustellen. Damit hat sie sich des Portalbetreibers bedient, um Werbung für ihr Unternehmen zu veröffentlichen. Dementsprechend ist der Portalbetreiber als Beauftragter der Beklagten tätig geworden, indem er den auf sie bezogenen Eintrag zum Abruf von dem Portal bereitstellte und bereithielt.
bb) Zugunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass sie ihre Tätigkeit dem Portalbetreiber gegenüber korrekt beschrieben hat und dieser alleine für die unzutreffende Darstellung verantwortlich ist. Folge der Regelung des § 8 Abs. 2 UWG ist es gerade, eine Einstandspflicht des Unternehmers für das Fehlverhalten eines Dritten zu begründen ohne dass es darauf ankommt, ob dem Unternehmer selbst ein Versäumnis zu Last fällt.
cc) Auf die von der Beklagten thematisierte Frage, ob sie für das Handeln des Portalbetreibers als ihrer Vertragspartnerin auch gemäß § 831 BGB einzustehen hätte oder sich nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten könnte, kommt es nicht an. § 8 Abs. 2 UWG regelt den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit (vgl. bereits oben unter II 3 a sowie ergänzend BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 – I ZR 29/98 – Filialleiterfehler [unter I 3 a (4) bb]).
4. Die sonstigen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen vor. Ein unzulässiges Verhalten begründet die tatsächliche Vermutung für das nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG notwendige Vorliegen einer Gefahr der Wiederholung entsprechender Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – WarnWetter-App [unter B III 5 a]). Der Kläger ist – wie bereits unter I angesprochen – gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt.
5. Angesichts des bestehenden Unterlassungsanspruchs war die von dem Kläger ausgesprochene Abmahnung berechtigt. Der auf Ersatz des ihm dadurch entstandenen Aufwands gerichtete Zahlungsantrag ist in der Hauptsache aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG und hinsichtlich der Zinsen aus §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB gerechtfertigt.
III.
Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: € 20.000