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Landgericht Düsseldorf·38 O 63/07 B.·27.11.2007

Einstweilige Verfügung gegen Auslieferung von Nachahmungen: Transporteur als Störer

Gewerblicher RechtsschutzGeschmacksmusterrechtEinstweiliger RechtsschutzSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin, um die Einfuhr und Auslieferung bestimmter MP3/4‑Player wegen behaupteter Verletzung eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu untersagen. Das Gericht hält den Antrag im Wesentlichen für begründet und geht nach Art.85 GGV von Schutzfähigkeit und identischem Gesamteindruck aus. Bei von Zoll angeordneten Aussetzungen besteht für den Transporteur eine Prüfpflicht, weshalb er als Störer in Anspruch genommen werden kann. Die Kostenentscheidung erfolgt anteilig (Antragsgegnerin 3/4, Antragstellerin 1/4).

Ausgang: Kostenentscheidung: Antragsgegnerin trägt 3/4 der Kosten, Antragstellerin 1/4; materiell war der Antrag im Wesentlichen begründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern ist im einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund der Eintragung von deren Schutzfähigkeit auszugehen; eine materielle Prüfung von Neuheit und Eigenart findet dort nicht statt (Art.85 GGV).

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Ein Unterlassungsanspruch gegen Einfuhr und Auslieferung geschmacksmusterverletzender Waren kann auch gegen Transport- und Beförderungsunternehmen bestehen, wenn die vorgelegten Gegenstände den geschützten Mustern den maßgeblichen Gesamteindruck entnehmen.

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Ordnet die Zollbehörde eine Aussetzung der Überlassung an, begründet dies für den Transporteur Anlass zu einer Prüfpflicht hinsichtlich möglicher Rechtsverletzungen; eine Weiterbeförderung trotz solcher Anordnung kann ihn als Störer treffen.

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Ein allgemeines präventives Verbot der Beförderung nicht näher bezeichneter Nachahmungen ist nicht gerechtfertigt, weil Transportunternehmen grundsätzlich nicht über den Inhalt von Postsendungen verfügen und keine umfassende präventive Prüfpflicht haben.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 935, 940 ZPO

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragsgegnerin zu ¾, die Antragstellerin zu ¼.

G r ü n d e :

Gründe

2

Die Antragstellerin vertreibt u.a. MP3/4-Player unter der Bezeichnung J. Für sie sind Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Wegen der Einzelheiten der Eintragungen wird auf die Anlagen AS 6, 7 und 12 verwiesen.

3

Die Antragsgegnerin befördert Brief- und Warensendungen auch im grenzüberschreitenden Verkehr. Das Hauptzollamt G hat Sendungen, vornehmlich aus China, die von der Antragsgegnerin an Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert werden sollten, zurückgehalten und sogenannte Aussetzungen der Überlassungen angeordnet, weil der Verdacht einer Geschmacksmusterverletzung zum Nachteil der Antragstellerin bestehe.

4

Die Antragstellerin, die den Vertrieb und die Beförderung der zurückgehaltenen Waren u.a. als Verstoß gegen eingetragenen und nicht eingetragenen Geschmacksmusterrechte ansieht, weil die Waren Nachahmungen des J O darstellten, verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verbot der Einfuhr und der Auslieferung durch die Antragsgegnerin zur Sicherstellung eines Vernichtungsanspruches. Ohne einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin bestehe die Gefahr, dass die Antragsgegnerin die Ware nach Rückgabe durch den Zoll an die bezeichneten Empfänger ausliefere.

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Die Antragstellerin hat den Erlass einstweiliger Verfügungen beantragt, mit der der Antragsgegnerin die Einfuhr und die Beförderung im einzelnen beschriebener Sendungen untersagt werden sollte. Wegen der genauen Einzelheiten der Anträge wird auf die Antragsschrift, den Schriftsatz vom 8. Juni 2007 und den Schriftsatz vom 20. Juni 2007 verwiesen.

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Die Antragsgegnerin hat die Anträge angekündigt, die Anträge auf Erlasse einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, nicht passivlegitimiert zu sein. Sie verletze keinerlei rechtlich zulässige und ihr zumutbare Prüfungspflicht. Da sie weder mittelbarer noch gar unmittelbarer Besitzer der Sendungen sei, könne sie nicht Störer im geschmacksmusterrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Sinne sein. Im übrigen seien Geschmacksmusterrechte der Antragstellerin auch nicht verletzt. Den Mustern fehle Neuheit und Eigenart angesichts insbesondere auch eigener Vorläuferprodukte der Antragstellerin. Zudem mangele es an der Eilbedürftigkeit. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung und Rechtshängigkeit eines Hauptsacheverfahrens haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und stelle nunmehr wechselseitig Kostenanträge.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

9

II.

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Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

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Der Sach- und Streitstand stellt sich wie folgt dar:

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war im wesentlichen begründet. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch darauf, dass sie es unterlässt, die zurückgehaltenen Sendungen auszuliefern gemäß Artikel 89 Abs. 1, 19 Abs. 1 GGV.

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Die Auslieferung der vom Hauptzollamt G festgehaltenen Sendungen durch die Antragsgegnerin würde eine Verletzung der Geschmacksmusterrechte der Antragstellerin darstellen. Die zwischenzeitlich sämtlich eingetragenen Muster der Antragstellerin sind schutzfähig. Hiervon hat die Kammer gemäß Artikel 85 Abs. 1 GGV mit der Eintragung auszugehen, ohne dass eine Prüfung der Neuheit und Eigenart im vorliegenden Verfahren zulässig ist.

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Die vom Zoll angehaltenen Geräte verletzten die Geschmacksmusterrechte der Antragstellerin, weil es sich um Nachahmungen handelt, die jeweils den in den Urkunden erkennbaren Abbildungen nahezu identisch gleichen. Die in den Anträgen abgebildeten Geräte und diejenigen, die der Kammer vorgelegt wurden (vgl. AS 5), enthalten alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale der geschützten Muster. Abweichungen ergeben sich nur bei direktem Vergleich. Der maßgebliche Gesamteindruck, geprägt von Form, Proportionen und Anordnung der Bedienungselemente, ist nahezu identisch. Unterschiedliche Farbgebungen erscheinen als Variation.

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Die Auslieferung der Geräte an die Empfänger würde ein Inverkehrbringen von Gegenständen darstellen, das die Geschmacksmusterrechte der Antragstellerin verletzt.

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Ob die Antragsgegnerin Besitzerin war und auch „mittelbare“ Besitzerin ist, solange die Geräte im Gewahrsam des Hauptzollamtes sind, kann offen bleiben. Jedenfalls ist entsprechend den Zollvorschriften die Ware an die Antragsgegnerin zur Weiterbeförderung zurückzugeben, wenn nicht gerichtlich festgestellt wird, dass Einfuhr und Beförderung eine Verletzung gewerblicher Schutzrechte darstellt. Da im Verhältnis zum Absender eine Rechtsverfolgung tatsächlich und rechtlich keinen Erfolg verspricht, stellt es keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn die Antragstellerin die Antragsgegnerin in Anspruch nimmt, um die Rechtsverhältnisse klären zu lassen.

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Als Transporteur ist die Antragsgegnerin Störer (vgl. BGH GRUR 1957, 352 ff. – Pertusin II). Sie mag grundsätzlich weder berechtigt noch in der Lage sein, die von ihr zu befördernden Sendungen auf rechtsverletzende Inhalte zu prüfen. Eine solche Prüfungspflicht entsteht jedoch dann, wenn die Zollbehörden eine Aussetzung der Überlassung angeordnet haben. In diesem Fall besteht aufgrund behördlicher Verdachtsmomente Anlass für eine Prüfung, ob auch entgegen den für die Antragsgegnerin maßgeblichen Postvorschriften die Weiterbeförderung und Auslieferung rechtswidrig ist. Wenn die Antragsgegnerin solche Sendungen entgegennimmt und ausliefert, liegt ein vom Willen getragenes Verhalten vor, das adäquat kausal für einen Rechtsverstoß, nämlich das Inverkehrbringen schutzrechtsverletzender Gegenstände, ist.

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Da die Antragsgegnerin eine Prüfungspflicht in Abrede stellt und sogar eine Rechtsverletzung bestreitet, besteht die Gefahr, dass ohne ein Gerichtsverfahren die Beförderung und Auslieferung der Geräte durch die Antragsgegnerin erfolgt.

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Soweit die Antragstellerin in ihren Anträgen über die konkret bezeichneten und zurückgehaltenen Sendungen hinaus ein allgemeines Verbot der Beförderung und Einfuhr von Nachahmungen geltend gemacht hat, besteht kein Anspruch, weil der Antragsgegnerin grundsätzlich der Inhalt von Postsendungen nicht bekannt ist und eine präventive Prüfungspflicht nicht besteht. Hinsichtlich der konkret bezeichneten Sendungen bestand auch die zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit im Sinne der §§ 935, 940 ZPO. Es herrscht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass die Zollbehörde eine gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Rechte verlangt. Zwar mag insoweit grundsätzlich eine Klageerhebung in der Hauptsache ausreichen. Es erscheint jedoch schon nicht ausgeschlossen, dass die Zollbehörde nicht bereit ist, jahrelange Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen von Geschmacksmusterrechten abzuwarten. Es liegt auf der Hand, dass die Geräte nach relativ kurzer Zeit technisch veraltet sind oder jedenfalls die Akkumulatoren unbrauchbar werden. Im Rahmen einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns muss eine gewisse Prognose hinsichtlich einer späteren Vernichtung getroffen werden. Das Verfahren um den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist geeignet, eine für die beteiligten Parteien und die Zollbehörde vorläufig als verbindlich anzusehende Einschätzung zu liefern, die eine Prognose für das Hauptsacheverfahren zulässt. Zur Beurteilung stehen im Wesentlichen Rechtsfragen, ohne dass die gegenüber einem Hauptsacheverfahren nur eingeschränkten Beweismittel von maßgeblicher Bedeutung sind. Wie der Umfang der bisher den Gegenstand des Verfahrens bildenden Beschlagnahmen zeigt, muss die Antragstellerin auch in Zukunft damit rechnen, weiteren Rechtsverletzungen entgegentreten zu müssen. Um schnellen und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, kann die Antragstellerin nicht auf die öffentlich-rechtlichen und ihrer Natur nach nur vorübergehenden Aussetzungen der Überlassungen verwiesen werden. Das Rechtsverhältnis der Parteien untereinander bedarf einer Klärung, die auch schon im Verfahren um den Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgen kann.

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Da das Begehren der Antragstellerin damit im Wesentlichen als berechtigt angesehen werden kann, entspricht es der Billigkeit, dass die Antragsgegnerin den überwiegenden Teil der Verfahrenskosten zu tragen hat. Eine mit einem Viertel angemessen

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anzusehenden Anteil hat die Antragstellerin deshalb zu tragen, weil sie die Anträge über die konkreten Fälle hinausgehend zu weit gefasst hat. Sie waren auf ein in dieser Form nicht bestehendes allgemeines Einfuhr- und Auslieferungsverbot gerichtet.